…0083). Dass jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 15. Mai 1997, 95/16/0144, 23. April 1998, 97/15/0076, und 26. November 1998, 95/16/0222, ausgesprochen. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1995…
…2001 und 2003 hingegen gänzlich fallen gelassen wurden. Unabhängig von der Frage der Schätzungsberechtigung dem Grunde nach sei die Schätzungsmethodik des Finanzamtes geradezu absurd: Dieses habe auf Grund zweier Verwaltungsstrafverfahren (betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) im Prüfungszeitraum im Wege einer multiplizierten Hochrechnung abgeleitet, dass der Bw…
…aus Gewerbebetrieb lt. UFS daher | 104.521,- | 154.241,- | 12.727,- | 14.696,- 2.3. Schätzung Umsatzsteuer 2002: Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist vor dem UFS nur noch die Festsetzung für das Jahr 2002 strittig. Für die Jahre 2000, 2001 und 2003…
…des Bw. zu Gunsten des Bw. in Höhe von ATS 1,300.000,-- sowie die Übernahme eines Pfandrechtes in Höhe von ATS 274.400,-- auf. Anzumerken ist diesbezüglich noch, dass mit diesem Kaufvertrag dem Bw. und seiner Frau das Wohnnungsfruchtgenussrecht gemäß der Bestimmung des § 521…
…Zu schätzen ist nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen insbesondere auch dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Die Befugnis bzw. Verpflichtung zur Schätzung beruht…
…die für die Ermittlung der Besteuerung wesentlich sind, kann auch die Deckung eines ungeklärten Lebensaufwandes gehören. Das Finanzamt schätzte die Besteuerungsgrundlagen nach dem Lebensaufwand (Lebenshaltungskosten). Eine Schätzung nach den Lebenshaltungskosten hat - abgesehen von allgemeinen Erfahrungswerten - insbesondere die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen zu…
…Schätzung nach dem Lebensaufwand kann zulässig sein, wenn der Abgabepflichtige über die Herkunft der Mittel für den von ihm getätigten Lebensaufwand, der mit dem ausgewiesenen Betriebsergebnis (Entnahmen) und sonstigen ihm zur Verfügung gestandenen Einkünften und Quellen in Widerspruch steht, somit über die Finanzierung seines Lebensaufwandes…
…im Streitjahr) stellt sich unweigerlich die Frage, wie er seinen Lebensunterhalt bestritten hat. Diesbezüglich hätte das Finanzamt entsprechende Ermittlungen durchführen und zweckmäßigerweise eine Schätzung nach dem Lebensaufwand vornehmen müssen, die - abgesehen von allgemeinen Erfahrungswerten - insbesondere die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen…
…184, wären: a) innerer Betriebsvergleich, b) äußerer Betriebsvergleich c) kalkulatorische Schätzung, d) Schätzung nach Erfahrungs- und Richtsätzen, Durchschnittsätzen, e) Schätzung nach dem Lebensaufwand, f) Schätzung nach dem unaufgeklärten Vermögenszuwachs, g) Schätzung mit Hilfe der Geldverbrauchs- und Geldverkehrsrechnung, h) Sicherheitszuschlagschätzung Dazu wird von der BP angeführt…
…Schätzung nach dem Lebensaufwand vorgenommen hätte werden müssen, weil eben im gegenständlichen Fall genügend Faktoren (Preisliste, Aussagen) festgestellt worden waren, die Rückschlüsse auf einen durchschnittlichen monatlichen Umsatz der einzelnen Masseurinnen zuließen und dementsprechend zu einem genaueren Schätzungsergebnis zu führen versprachen als etwa eine Schätzung nach…
…0218). Die Schätzung nach dem Lebensaufwand (den Lebenshaltungskosten) hat - abgesehen von allgemeinen Erfahrungswerten - insbesondere die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen. Auch wenn die Partei - allerdings nur im Rahmen des Zumutbaren - eine Mitwirkungspflicht im Schätzunsverfahren trifft, besteht dennoch keine den Lebensaufwand betreffende…
…vom Abgabepflichtigen substanziiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen, auch wenn ihre Richtigkeit erst durch weitere Erhebungen geklärt werden muss (vgl. VwGH vom 27. Mai 1998, Zl 95/13/0282). Die Schätzung nach dem Lebensaufwand (den Lebenshaltungskosten) hat insbesondere die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen…
…und der innere Betriebsvergleich, die Schätzung nach dem Lebensaufwand oder nach dem Vermögenszuwachs, die kalkulatorische Schätzung und der Sicherheitszuschlag erwähnt. Zur Schätzungshöhe führt Ritz, BAO ³, TZ 3 zu § 184 aus: ,Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent (VwGH 15.05.1997, 95/16/0144…
…äußere und der innere Betriebsvergleich, die Schätzung nach dem Lebensaufwand oder nach dem Vermögenszuwachs, die kalkulatorische Schätzung und der Sicherheitszuschlag erwähnt (a.a.O, § 184, Tz 12). Das Finanzamt hat im Rahmen der Betriebsprüfung eine Schätzung nach dem Vermögenszuwachs vorgenommen. Von dieser Schätzungsmethode hat das…
…allem der äußere und der innere Betriebsvergleich, die Schätzung nach dem Lebensaufwand oder nach dem Vermögenszuwachs, die kalkulatorische Schätzung und der Sicherheitszuschlag erwähnt. Der äußere Betriebsvergleich wurde aufgrund der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht bzw. dem Verbot "geheimer" Beweismittel nicht angewendet, da die Feststellungen nicht verwertbar gewesen wären…
…selbstverständlich auch die Möglichkeit, dass die behördliche Schätzung zugunsten des Abgabepflichtigen ausfällt. Als Schätzungsmethoden werden in der Literatur va der äußere und innere Betriebsvergleich, die Schätzung nach dem Lebensaufwand oder nach dem Vermögenszuwachs, die kalkulatorische Schätzung und der Sicherheitszuschlag erwähnt (vgl. dazu etwa Doralt/Ruppe…
…Betriebsvergleich, die Schätzung nach dem Lebensaufwand oder nach dem Vermögenszuwachs, die kalkulatorische Schätzung und der Sicherheitszuschlag erwähnt. Zu den einzelnen Elementen der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gehört auch die Schätzung der produktiven Stunden der einzelnen Arbeitnehmer. Das Finanzamt hat diese Methode angewandt. Je nach Ausbildungsgrad (Geselle…
…zu Grunde zu legen seien. Ein begründeter Anlass für eine Schätzungsberechtigung liege nicht vor. Letztendlich sei anzuführen, dass seitens der Betriebsprüfung weder ein innerer noch ein äußerer Betriebsvergleich stattgefunden hätte. Hätte das Finanzamt eine Schätzung nach dem Lebensaufwand vorgenommen, hätte es ebenfalls unweigerlich feststellen können…
…vom Abgabepflichtigen substanziiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen, auch wenn ihre Richtigkeit erst durch weitere Erhebungen geklärt werden muss (vgl VwGH vom 27. Mai 1998, Zl 95/1370282). Die Schätzung nach dem Lebensaufwand (den Lebenshaltungskosten) hat insbesondere die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse…
…Schätzungsmethode ist besser, die sich auf mehr weitgehend gesicherte Ausgangspositionen stützten kann (Stoll, BAO, 1932). Die Schätzung nach dem Lebensaufwand (den Lebenshaltungskosten) hat, abgesehen von allgemeinen Erfahrungswerten, insbesondere die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen (vgl VwGH 27.2.2002, 97/13…