Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0492-F/08
Der Berufungswerber erklärt jahrelang keine Einkünfte und wendet sich mit immer neuen Begründungen gegen die Ergebnisse der Schätzung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0492-F/08vom 06.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des a, vertreten durch Mag. (FH)
Wolfgang Mader, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, 6900 Bregenz,
Belruptstraße 59, vom 22. August 2008 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Bregenz vom 30. Juli 2008 betreffend Einkommensteuer 2001 bis
2006 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden des Finanzamtes Bregenz vom 30. Juli 2008
wurden dem Berufungswerber (Bw.) für 2001 € 4.569,74, für
2002 € 4.567,99, für 2003 € 4.567,99, für 2004
€ 4.558,60, für 2006 € 4.423,67 an Einkommensteuer
vorgeschrieben.
Begründet wurden diese
Bescheide wie folgt:
"Soweit
die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht
ermitteln oder erheben kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind. Gemäß
§ 184 Abs.2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat
eine Schätzung insbesondere dann zu erfolgen, wenn der Abgabepflichtige
über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag
oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die
Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Sie gaben an, in den Jahren 1999 bis
2003 von den Ersparnissen ihres Hauverkaufes 1986 in Höhe von
€ 70.000,00 gelebt zu haben. Dies kann jedoch nicht anhand von
Bankbelegen bzw. Sparbüchern belegt werden, da die ganze Summe über
diesen Zeitraum (1986 bis 2003) bei ihnen zu Hause aufbewahrt worden sei. Es
entbehrt jedoch jeglicher Lebenserfahrung, einen derart hohen Geldbetrag nicht
auf ein sicheres Bankkonto einzuzahlen. Zudem erscheint es mehr als
unglaubwürdig, wenn sie angaben, von ihrer jetzigen Frau
b seit 2003 an unterstützt worden
zu sein. In Anbetracht der Tatsache, dass sie bis zu ihrer gemeinsamen
Haushaltsbegründung 2006 einen eigenen Haushalt hatte, und so neben ihren
eigenen Lebenserhaltungskosten auch noch sie finanziell unterstützen
musste, ist im Hinblick auf ihr niedriges Einkommen völlig unrealistisch.
Auch die Anschaffung eines zum Kaufpreis erst 5 Jahren alten Audi A6 sowie die
anderen Fahrzeuge, die sie im Laufe der Jahre besessen haben, führt zu dem
Ergebnis, dass sie nicht nur von den angegebenen ca. € 300,00 pro
Monat von c und der finanziellen
Unterstützung ihrer jeweiligen Lebensgefährtinnen gelebt haben
können. Aufgrund des behördlichen Ermittlungsverfahrens hat sich
herausgestellt, dass sie neben der Tätigkeiten für
d in dessen Werkstatt auch Autos
reparieren bzw. verkaufen. Da keine Aufklärung anhand von Unterlagen
erfolgt ist, werden ihre Einkünfte gemäß
§ 184 BAO
geschätzt. Dabei werden berücksichtigt: Mietzahlungen:
€ 500,00 plus Betriebskosten € 50,00;
Strom/Heizung/Versicherung: € 200,00; Telefon (Handy):
€ 50,00; Fuhrpark: € 500,00; kosten der Lebensführung:
€ 500,00. Die Abgabenbehörde kommt damit zu dem Schluss, das sie
über den Betrag von mindestens € 1.800,00/Monat bzw.
€ 21.600,00/Jahr verfügen. Auf Grundlage dessen wurden die
Einkommensteuerbescheide für den Zeitraum 2001 bis 2007
erstellt."
In der gegen die
Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2007 erhobenen Berufung wird wie folgt
ausgeführt:
"Es
wird beantragt, die Jahre 2001 bis 2007 das zu versteuernde Einkommen mit der
Höhe der jeweils geltenden Mindestpension nach dem ASVG anzusetzen. Daraus
ergeben sich folgende Einkommenshöhen: 2001 8.583,96, 2002 8.832,88, 2003
9.009,56, 2004 9.144,66, 2005 9.281,86, 2006 9.660,00, 2007 10.164,00.
Das
Finanzamt schätzte die Besteuerungsgrundlagen nach dem Lebensunterhalt in
den angeführten Jahren mit einem zu versteuernden Einkommen von 1.800,00
monatlich. Die Wahl, der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde
grundsätzlich frei (VwGH 15.7.98, 95/13/0286, u.a,). Es ist jene Methode zu
wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen
Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, am geeignesten erscheint (vgl VwGH
22.2,95, 95/13/0016 u.a.). Die Schätzung nach dem Lebensaufwand, bzw. den
Lebenshaltungskosten hat insbesondere die persönlichen, familiären und
wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen
(VwGH 27,2.2002, 97/13/0149). Es besteht keine den Lebensaufwand betreffende
Beweisvorsorgepflicht, also keine Pflicht der Partei, ihre Lebenshaltungskosten
aufzuzeichnen, etwa ein Haushaltsbuch zu führen. (vgl, Ritz, BAO,
Kommentar: Seite 509 ff). e ist seit
Jahren keiner geregelten Erwerbsarbeit, die Versicherungsschutz geboten
hätte, nachgegangen, Er hat seinen Sohn alleine erzogen, ist 2005 mit
seiner nunmehrigen Ehefrau zusammengezogen und hat von Gelegenheitsarbeiten
gelebt. Eine Lebenssituation, die wenn diese eine Alleinerzieherin betreffen
würde, vermutlich zu keinen steuerrelevanten Überlegungen führen
würde, Daher ist auch der gleiche Maßstab bei
e anzulegen und auf die
tatsächlichen Lebensumstände abzustellen. Diese sind so genau wie
möglich zu erheben, um Vermutungen hintanzuhalten.
Als
erwiesen kann gelten: f(Anmerkung des UFS: es handelt sich bei f um den Bruder des Bw., gemeint
kann wohl aber nur der Bw. g sein) hat in den
Jahren keinen Vermögenszuwachs erfahren, siehe dazu auch die beiliegende
Vermögensaufstellung. Er bewohnt seit 1998 dieselbe Mietwohnung, die mit
einfachen Möbeln ausgestattet ist. Im Sommer 2005 hat der Sohn
i, geb.
j, bei seinem Vater gewohnt.
i hat stets gearbeitet und einen
monatlichen Kostenzuschuss zu Unterkunft und Verpflegung geleistet. Im Sommer
2005 ist dann die nunmehrige Ehefrau in den gemeinsamen Haushalt
k gezogen und
l hat eine eigene Wohnung bezogen. Auch
mit seiner Ehefrau herrschte das Übereinkommen, dass beide zum
Lebensunterhalt beitragen. Somit können die Unterkunftskosten nicht zur
Gänze der Schätzung zugrunde gelegt werden. Bis 2003 hat
e kein eigenes Kfz besessen, daher
entfallen die Kosten in den Zeiträumen 2001 bis 2003. Den PKW Audi hat
m 2003 in gebrauchtem Zustand erworben,
aus den Kilometerständen ergibt sich bis heute eine Gesamtleistung von
62000 km, dies entspricht einer Jahresleistung von ungefähr 12. TSd km. Mit
einem durchschnittlichen Verbrauch von 10 Litern Treibstoff auf 100 km
würden sich somit Treibstoffkosten von 90,00 bei einem durchschnittlichen
Treibstoffpreis von 86 ct/L monatlich ergeben. Die laufenden Reparaturen hat
m selbst ausgeführt. Daher
erscheint der Ansatz der Kfz-Kosten in der Schätzung der Behörde zu
hoch und der in der Tabelle angeführte Betrag als angemessen. Auch wenn das
äußere Erscheinungsbild eine dem mittelständisch orientierten
Denken fremde und ungewöhnliche Lebenssituation vermittelt, berechtigt
dieser Umstand alleine nicht zur Schätzung auf einen
mittelschichtsorientierten Lebensstandard. Gerade die letzten 20 Jahre haben
einerseits den Mittelstand verarmen lassen, andererseits die Zahl der "Working
Poor" erhöht (Zahl jener Erwerbstätigen, die trotz Erwerbseinkommen
verarmen) Die Tatsache des Besitzes eines PKW Audi kann keinen Schluss auf die
soziale Schichtzugehörigkeit zulassen, da der PKW gebraucht angeschafft
wurde und auch oder gerade niedrige Einkommensbezieher sich einmal im Leben eben
ein vermeintliches Prestigeobjekt anschaffen. Es wird auf die Entscheidung des
UFS vom 31.7.06 verwiesen (Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) UFSW, GZ
RV/1944-W/05 vom 18.7.2006: Findok-Nr: 23355.(1).(1).0, FR: 31.7.2006) der einer
vergleichbaren Situation die Lebenshaltungskosten für einen
Zweipersonenhaushalt mit 1.200 geschätzt wurden.
Im
Jahr 2004 erkrankte f(auch hier
handelt es sich wohl um den Bw. g ) schwer, er
war nicht gehfähig und damit auch nicht arbeitsfähig. Die
ärztliche Behandlung hat n gegen
Barzahlung vorgenommen. Dieser ist auch zur Auskunft bereit. Insgesamt ergibt
sich ein Bild eines allein erziehenden Vaters, der sich mit Gelegenheitsarbeiten
über Wasser gehalten hat und der Gemeinschaft bis heute nicht zur Last
gefallen ist, weder wurde Sozialhilfe, noch Arbeitslosengeld beantragt. Auch
wenn der Steuerpflichtige die jeder Schätzung innewohnenden
Unwägbarkeiten in Kauf nehmen muss, ist die Schätzung nach objektiven
Maßstäben vorzunehmen und darf keinen Strafcharakter beinhalten. Bei
f(gemeint g )
sind keine Kriterien erkennbar, die eine
Schätzung in der vorgenommenen Höhe rechtfertigen. Weder ist ein
Vermögenszuwachs feststellbar (er lebt an der Armutsgrenze), noch
lässt sein äußeres Erscheinungsbild (Kleidung) auf
entsprechendes Einkommen schließen. Die Tatsache, dass
f(gemeint g )
weder über Bankkonten noch eine
Sozialversicherung verfügt, ist zwar außergewöhnlich, jedoch
kann daraus noch keine Berechtigung zur Schätzung auf ein Einkommen eines
Angestellten abgeleitet werden. Der Schätzung liegen keine Beweismittel
zugrunde, die dies rechtfertigen. Es handelt sich lediglich um Annahmen, die
jedoch die Unterstützung der Angehörigen und den Mehrpersonenhaushalt
außer Acht lassen. Auch die Ausgaben für das KFZ sind
überhöht angesetzt. In der nachstehenden Tabelle ist die It.
f(gemeint g)
realistische Einschätzung der
Lebenshaltungskosten zu sehen, die eine Annahme des Existenzminimums als
gerechtfertigt erscheinen lassen. Teilweise dürfte sein Einkommen auch
darunter gelegen haben (Krankheit, Erziehungsaufgaben, Arbeitslosigkeit).
Miete/Betriebskosten/Strom/Telefon/
Kfz/Verpflegskosten/Anteil o/Anteil
Ehefrau/ Summe monatlich/ASVG Mindestsatz
2001
500,00/140,00/35,00/35,00/200,00/(300,00)/0,00/610,00/613,14
2002
500,00/140,00/35,00/35,00/200,00/(300,00)/0,00/610,00/630,92
2003
500,00/140,00/35,00/35,00/120,00/200,00/(300/0,00/730,00/643,54
2004
500,00/140,00/35,00/35,00/120,00/200,00/(300,00)/0,00/730,00/653,19
2005
500,00/140,00/35,00/35,00/120,00/200,00/(300,00)/0,00/730,00/662,99
2006
500,00/140,00/35,00/
35,00/120,00/200,00/0,00/(300,00)/730,00/690,00
2007
500,00/140,00/35,00/35,00/120,00/200,00/0,00/(300,00)/730,00/726,00."
Das Finanzamt Bregenz als
Abgabenbehörde 1. Instanz hat hierauf am 25. September 2008 eine abweisende
Berufungsvorentscheidung erlassen.
Der Bw. stellte daraufhin, ohne
auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung, welcher Vorhaltcharakter
zukam (siehe hiezu u.a. VwGH 9. Februar 1982, 81/14/96,100,101, VwGH 10.
März 1994, 92/15/0164, VwGH 27. Juni 1994, 92/16/0195, 0201, 92/16/0196,
0202 und VwGH 23. Mai 1996, 94/15/0024), zu replizieren bzw. diese zu
bestreiten, den Antrag auf Vorlage seiner Berufung hinsichtlich der
Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2006 zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, wobei er den Antrag mit einer
Bestätigung seines Bruders, dass dieser ihn zwischen 2002 und 2006 mit
€ 28.000,00 unterstützt habe, ergänzte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 184 Abs.1 BAO hat die
Abgabenbehörde soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht
ermitteln oder berechnen kann diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
Gemäß Abs.2 leg.cit. ist insbesondere dann zu
schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichende Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über
Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich
ist.
Dem Wesen nach ist die Schätzung ein Beweisverfahren,
bei dem der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise (indirekte
Beweisführung) ermittelt wird (vgl Hlavenka, ÖStZ 1993, 364; VwGH
18.12.1997, 96/16/0143), wobei das Ziel der Schätzung ist, den wahren
Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, die Schätzung somit
nicht den Charakter einer Strafbesteuerung haben darf.
Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit
immanent (VwGH 15.5.1997, 95/16/0144; 23.4.1998, 97/15/0076; 26.11.1998,
95/16/022; 9.12.2004, 2000/14/0166). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei
der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die
mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (zB VwGH 30.9.1998,
97/13/0033; 19.3.2002, 98/14/0026; 27.8.2002, 96/14/0111).
Zu den Umständen, die für die Ermittlung der
Besteuerungsgrundlagen wesentlich sind, kann gegebenenfalls ein
Vermögenszuwachs gehören, dessen Nichttaufklärung durch die
Partei zur Schätzung führen kann (zB VwGH 27.5.1998, 95/13/0282, 0283;
29.1.2003, 97/13/0056; 29.1.2004, 2001/15/0022; 11.5.2005, 2001/13/0039). Dies
gilt auch dann, wenn die Deckung des Lebensaufwandes ungeklärt ist (VwGH
24.2.1998, 95/13/0083; 26.4.2000, 2000/14/0047; 31.7.2002, 98/13/0194).
Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht
allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die
Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen (Stoll, BAO, 1912; VwGH
28.2.1995, 94/14/0157; 19.3.2003, 2002/16/0255; 3.8.2004, 2001/13/0022; vgl VwGH
4.12.2003, 2003/16/0148, Schätzung als ultima ratio-).
Die Wahl der Schätzungsmethode steht der
Abgabenbehörde grundsätzlich frei (zB VwGH 15.7.1998, 95/13/0286;
18.7.2001, 98/13/0061; 18.11.2003, 2000/14/0187). Es ist jene Methode
(allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur
Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der
tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am
geeignetsten erscheint (vgl VwGH 22.2.1995, 95/13/0016; 25.6.1998, 97/15/0218;
18.7.2001, 98/13/0061; 24.9.2003, 99/13/0094). Jene Schätzungsmethode ist
besser, die sich auf mehr weitgehend gesicherte Ausgangspositionen stützten
kann (Stoll, BAO, 1932).
Die Schätzung nach dem Lebensaufwand (den
Lebenshaltungskosten) hat, abgesehen von allgemeinen Erfahrungswerten,
insbesondere die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen
Verhältnisse des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen (vgl VwGH
27.2.2002, 97/13/0149). Auch wenn die Partei, allerdings nur im Rahmen des
Zumutbaren, eine Mitwirkungspflicht im Schätzungsverfahren trifft, besteht
dennoch keine den Lebensaufwand betreffende Beweisvorsorgepflicht (keine Pflicht
der Partei, ihre Lebenshaltungskosten aufzuzeichnen, etwa ein Haushaltsbuch zu
führen).
(Siehe zu diesen Ausführungen Ritz, BAO³, §
184 Tz`s 1, 3, 6, 12, 16).
Übereinstimmend mit den Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung und diese ergänzend stellt der Unabhängige
Finanzsenat auf Grund des gesamten gegenständlichen Akteninhaltes
fest:
Ausgelöst durch eine
Anzeige erfolgte am 18. September 2007 durch Beamte der KIAB des Finanzamtes
Bregenz bei den so genannten p, eine Kontrolle. Dabei wurde der Bw. in der
hintersten Garagenbox bei der Reparatur eines Pkw (r) angetroffen. Die Garage
war mit Hebebühne, Werkzeugen und Material u.a. professionell ausgestattet.
Gegenüber der Halle standen mehrere Pkws ohne Kennzeichen. Die Halle
bestand aus 8 Boxen, wobei die beiden letzten von der Firma c, s, seit sieben
Jahren angemietet waren.
Der Bw. gab gegenüber den
Kontrollorganen an, dass er seit fünf oder sechs Jahren für € 300
als Aushilfe bei d als Estrichleger beschäftigt sei. Die Werkstatt
gehöre d und er würde hier auch die Firmenautos richten. Er würde
in der Werkstatt auch seit eineinhalb Jahren Pkws herrichten und
weiterverkaufen.
d gab auf telefonische
Befragung gegenüber der KIAB an, dass er die Halle seit ca. sieben Jahren
von t gemietet habe. Darin sei auch eine Hebebühne, weil seine drei
Firmenautos und Estrichmaschinen dort vom Bw. gewartet würden. Dieser sei
nicht bei ihm angestellt, sondern mache seine Tätigkeit seit ca. drei
Jahren gegen Werkvertrag und jährliche Rechnungslegung. Solche Rechnungen
würde er im Wege des Buchhalters übermitteln. Dies geschah jedoch in
der Folge nicht..
Ein Einblick in den
elektronischen Akt des Bw. ergab, dass er letztmalig bis 10. November
1986bei der Sozialversicherung als
Arbeiter gemeldet war. Beim Finanzamt Bregenz war er steuerlich nicht erfasst.
Wie er in den letzten zwanzig Jahren seinen Lebensunterhalt bestritt, war somit
nicht ersichtlich.
In der Folge wurde der Bw. von
der Finanzstrafbehörde 1. Instanz des Finanzamtes Bregenz als
Verdächtiger vorgeladen und zum Verdacht der Abgabenhinterziehung durch
Nichterklären von Einkünften aus der Reparatur und Weiterverkauf von
Fahrzeugen befragt.
Der Bw. gab dabei an, dass er
letztmalig 1985/1986 offiziell
gearbeitet habe. Nach der Scheidung (1985), im Zuge derer er aus dem Hausverkauf
ca. ATS 1,0 Mio. bekommen habe, sei er zunächst gemeinsam mit dem Sohn o
(Jahrgang u) zu seinem Bruder gezogen, danach habe er eine Lebensgemeinschaft
gegründet, wobei er als Hausmann fungiert habe, während die
Lebensgefährtin einer Beschäftigung nachgegangen sei. Dies habe bis
ca. 1992/1993 gedauert. Gelebt habe er aus dem Erlös des Hausverkaufes, den
Alimenten und der Familienbeihilfe. Nach mehreren
Zwischenstationen sei er seit 2001 in
v, in einer Mietwohnung wohnhaft. Seit 2003 habe er eine Freundin, w, die 2006
zu ihm gezogen sei und die er 2007 auch geehelicht habe. Er habe bei der Firma x
ausgeholfen, Maschinen gerichtet, aber auch auf Baustellen gearbeitet. Er sei
dort nicht angemeldet gewesen, habe aber Belege unterschrieben. Hie und da habe
er auch Autos hergerichtet, wobei aber nicht viel gelaufen sei. Hebebühne
und Werkzeuge würden d gehören. Von diesem habe er monatlich ca.
€ 300,00 bis € 400,00 bekommen. Die noch vorhandenen Autos
hätten nur Schrottwert.
Der Bw. wurde hierauf vom
Finanzamt aufgefordert, eine Aufstellung der Einnahmen (im Schätzungswege,
da Belege nicht vorhanden) beizubringen.
Tatsächlich beigebracht
wurden Bilanzen, nach denen er
Forderungen an die Firma d in Höhe von € 9.900,00 (2002) und €
8.250,00 (2003) gehabt habe; 2004 habe er danach keine Erlöse erzielt, 2005
wiederum solche von d über € 8.250,00, wobei die gesamten Beträge
in Höhe von € 28.000,00 auch 2005 ausbezahlt worden seien,
schließlich habe der Bw. 2006 € 4.100,00 erzielt. Weiters
bestätigte z, dass sie den Bw. seit 2003 bis heute finanziell
unterstützt habe. Sie sei durchgehend beschäftigt gewesen, bei der
Firma aa habe sie € 1.100,00 netto verdient, jetzt im bb verdiene sie
€ 830,00 plus Trinkgeld. Der Bw. selbst wiederholte seine mündlichen
Angaben und behauptete, vom Hausverkauf,
Kindergeld und Alimenten
€ 110.000,00 zur Verfügung gehabt zu
haben. 2002 bis 2006 habe er bei d etwas dazuverdient.
Nachdem diese Aufstellung
unzureichend war, richtete die Finanzstrafbehörde am 22.4.2008 einen
neuerlichen Vorhalt an den Bw.:
Verfahrensgegenständlich
seien nur die Jahre 2001 bis 2007, die Jahre davor seien abgabenrechtlich
verjährt. Sollte zum 1. Jänner 2001 aus dem Hausverkauf 1985 noch
etwas übrig sein (wobei Zweifel angemeldet wurden, da der Bw. seit 1986
keiner Tätigkeit mehr nachging), sei dies an Hand von Bankunterlagen
(Sparbuch) nachzuweisen. Die Erlöse von Lang laut
Bilanzen wären nachzuweisen, die
auf eigene Rechnung getätigten Reparaturen und Autoan und -verkäufe
ebenfalls aufzulisten. Die Unterstützungen durch die Freundin/Gattin wurden
in Zweifel gezogen, musste diese doch bis 10. Februar 2006 einen eigenen
Haushalt, cc, bestreiten und sei angesichts deren Nettoverdienst kein Platz
für irgendwelche Unterstützungen. Nochmals werde der Bw. aufgefordert,
den Nachweis seines Einkommens 2001 bis 2007 offen zu legen bzw. die
Lebenshaltungskosten zu belegen, ansonsten seine Einkünfte gemäß
§ 184 BAO geschätzt würden, wobei von
Vermögenszuwächsen in Höhe von monatlichen Lebenshaltungskosten
von € 1.800,00 als unterste Grenze auszugehen sei, welche sich
zusammensetzen wie folgt: Miete € 500,00, Betriebskosten € 50,00,
Strom/Heizung/Versicherung € 200,00, Telefon/Handy € 50,00, Fuhrpark
ca. € 500,00 (Anschaffung eines gebrauchten Audi A 6 per 30. September
2006), sonstige Kosten der Lebensführung € 500,00.
Mit Schreiben vom 6. August
2008 antwortete der Bw. dahingehend, dass er aus dem Hausverkauf 1986 in etwa
€ 70.000,00 übrig gehabt habe, weiters habe er Alimente und
Familienbeihilfe bekommen. Miete habe er damals bei seiner Lebensgefährtin
nicht zahlen müssen. Den Erlös aus dem Hausverkauf habe er aus
persönlichen Gründen nie auf ein Konto eingezahlt, sondern stets zu
Hause aufbewahrt. Nach der Trennung 1999 (richtig wohl 1992, siehe Schreiben 21.
April 2008 sowie ZMR) sei er zu seinem Bruder gezogen, gelebt habe er nach der
Trennung von Alimenten, Familienbeihilfe und Ersparnissen. Ab 1999(7) habe er
begonnen, von den Ersparnissen zu leben. Ende 2003 seien die Ersparnisse
aufgebraucht gewesen. 2004 habe er von b aus dem Verkauf einer Eigentumswohnung
in dd € 14.000,00 für den Lebensunterhalt und die Mieten erhalten.
2005 habe er von d € 28.000,00 für die Jahre 2001 bis 2005 erhalten.
Ab 2006 habe er einen gemeinsamen Haushalt mit b gegründet, das
Familieneinkommen setze sich aus dem Nettoverdienst der Gattin, dem Trinkgeld
(€ 800,00 monatlich) und den restlichen Ersparnissen aus dem
Wohnungsverkauf in dd und Gelder von der Firma d zusammen. Gleichzeitig legte er
eine einfache Aufstellung über obige Angaben vor.
Den Verbleib und den Verbrauch
der Ersparnisse, € 70.000,00 aus dem Hausverkauf 1985/1986, konnte der Bw.
nicht nachweisen.
Hiezu wird
ausgeführt:
Es ist unglaubwürdig und
absolut unüblich, dass jemand eine solche Summe bar zu Hause verwahrt,
insbesondere der in dringendem Geldbedarf stehende Bw., der bei einer solchen
Vorgangsweise ja auf erhebliche Zinsen aus dem Betrag von ATS 1 Mio.
(€ 72.672,83) verzichten hätte müssen.
Auf Grund des Umstandes, dass
der Bw. seit dem Jahr 1986 keiner geregelten Tätigkeit nachgeht ist
jedenfalls bedenkenlos davon auszugehen, dass zum 1. Jänner 2001, also nach
Ablauf von 15 Jahren, aus dem Hausverkauf keine Geldmittel mehr vorhanden waren,
und nicht wie der Bw. behauptet erst Ende 2003.
Unglaubwürdig bzw.
offensichtlich falsch sind auch die vom Bw. behaupteten Beiträge der
Gattin: b hatte bis zum 7. Februar 2006 einen eigenen Haushalt (ee). 2006
verdiente sie bei der Firma aa von 1. Jänner bis zum 28. Februar 2006
lediglich netto € 2.263,20. Danach war sie das ganze restliche Jahr
arbeitslos und bezog Bezüge vom AMS (AL, NH). Erst per 15. April 2007 nahm
sie ihre Tätigkeit bei den ff auf.
Es handelt sich daher bei der
Darstellung mit den Trinkgeldern bereits ab 2006 um ein nachweislich falsches
Vorbringen, was freilich auch das andere diesbezügliche Vorbringen in
seiner Glaubwürdigkeit erschüttert.
In der Folge wurde c, Inhaber
der gg, als Auskunftsperson schriftlich befragt. Lang hat in seinem
Antwortschreiben vom 5. Juni 2008 angegeben, dass der Bw. seit ca. 2001 für
ihn tätig sei, er würde auf selbständiger Basis seine Klein-Lkw
reparieren. Da es ihm bis heute nicht gut gehe, habe er den Bw. vertröstet.
Erst 2005 habe er einen Großteil seiner Rechnungen bezahlen können.
Die Belege dafür lege er bei. Die Garage habe der Bw. gelegentlich für
seine Arbeiten unentgeltlich genutzt. Die Werkzeuge würden dem Bw.
gehören, alles andere in der Werkstatt gehöre ihm.
Laut beigelegten
Kontoblätter wurden im Jahr 2005 € 28.000,00 ausbezahlt, Im Jahr 2006
€ 4.100,00.
Herr d wurde schließlich
am 14. Juli 2008 persönlich als Auskunftsperson vernommen, wobei er die
Angelegenheit richtig stellte. Hiezu hat er zu Protokoll gegeben, dass der Bw.
2002: € 6.253,00, 2003: € 10.086,00, 2004: € 10.644,00, 2005:
€ 2.117,00 und 2006: € 3.168,00 erhalten habe und legte
diesbezügliche Aufzeichnungen vor. In seine Buchhaltung habe d diese
Beträge nicht genommen, da er keine Belege vom Bw. gehabt hätte. Die
in Kopie vorgelegten Zahlungsbelege seien nicht zu den datierten Zeitpunkten
(2005-2006) ausbezahlt worden, sondern jeweils sukzessive in den Jahren
2002-2006. Mangels Belegen habe er die Zahlungen nicht in die Buchhaltung neben
können, erst 2005 sei er darauf bestanden, sodass er gesammelt €
28.000,00 für 2005 in die Bücher aufgenommen habe. Das Geld habe der
Bw. wirklich bekommen. Der Bw. habe nie auf seinen Baustellen gearbeitet. Die
Werkzeuge würden nicht ihm gehören, nur der Hubwagen und die
Baumaschinen. Eine Hebebühne habe er nie angeschafft.
In der Folge wurden die
einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlagen für 2001 bis 2007 im
Schätzungswege festgesetzt, wobei von Lebenshaltungskosten von
jährlich € 21.600,00, somit monatlich € 1.800,00 ausgegangen
wurde.
Zum Berufungsantrag, das zu
versteuernde Einkommen mit der Höhe der jeweils geltenden Mindestpension
nach dem ASVG anzusetzen, also zwischen 2001 bis 2007 zwischen
€ 8.583,96 und € 10.164,00, wird ausgeführt:
Diesem Ansinnen ist zu
entgegnen, dass sich eine Schätzung an den tatsächlichen Gegebenheiten
und dem tatsächlich festgestellten Sachverhalt zu orientieren hat und nicht
an gesetzlich festgelegten Werten der ASVG-Mindestpension, in deren Höhe
die Einkünfte fiktiv angenommen werden. Aber auch ansonsten enthält
die Berufung vielfache Unrichtigkeiten:
Laut ZMR ist die nunmehrige Gattin des Bw. b erst per 10.
Februar 2006 beim Bw. in der Harder Mietwohnung zugezogen. Dass Sohn o, Jahrgang
u, bis Sommer 2005 beim Bw. gewohnt, stets gearbeitet und einen Kostenzuschuss
zu Unterkunft und Verpflegung in Höhe von monatlich € 300 geleistet
habe, ist irrealistisch. Laut elektronischem Akt und Sozialversicherungsauszug
hat Sohn o 2001 bis 2005 folgende Bezüge erhalten: 2001: Notstandhilfe
€ 2.579,45, 2002: € 0,00, 2003: Notstandhilfe
€ 4.924,20, 2004: Arbeitslosenbezüge € 4.092,18 und von
der Firma x 17. März bis 31. März 2004 € 523,84, 2005:
Notstandshilfe € 1.290,48.
Von einer durchgehenden
Beschäftigung kann wie aus dem o.a. erhellt keine Rede sein, angesichts der
geringfügigen Transferbezüge sind Zuzahlungen zum Unterhalt wohl
auszuschließen und wären vielmehr Unterstützungszahlungen des
Bw. an den Sohn in Betracht zu ziehen.
Laut ZMR ist die nunmehrige
Gattin b erst per 10. Februar 2006 zugezogen, deren Einkommensverhältnisse
waren angesichts der Arbeitslosigkeit vom 1. März 2006 bis 15. April 2007
ebenfalls derart schlecht, dass sie neben den eigenen Bedürfnissen nicht
zum Lebensunterhalt des Bw. beitragen hat können. Auf den Bw. waren neben
dem Audi A 6, Zulassung ab 30. September 2003, noch folgende Autos zugelassen:
17. Jänner 2003 bis 29. September 2005: Mitsubishi L 300 Bus B (amtliches
Kennzeichen hh) 28. April 2005 bis 20. November 2006: Suzuki SJ 410 Zuvor waren
auf den Sohn o von 24. März 1999 bis 5. April 2002 ein VW Golf (Baujahr
1987) und von 5. April 2002 bis 14. März 2003 ein Renault Clio (Baujahr
1993) zugelassen. Angesichts dessen finanzieller Verhältnisse wird
bedenkenlos der Schluss gezogen, dass der Bw. diese Autos mitbenutzt und
mitbezahlt hat. Bei den Kfz-Kosten für den im September 2003 um
€ 12.000,00 angeschafften gebrauchten Audi A6 (Baujahr 1998) hat der
Bw. nur Treibstoffkosten angesetzt, lässt die Kfz-Versicherung und
Verschleißteile außer Ansatz, ebenso die weiteren Kosten für
den Toyota und Suzuki. Ausführungen über mittelschichtorientierten
Lebensstandard und unzulässige Schlüsse
vomPkw auf die soziale
Schichtzugehörigkeit sind nicht zielführend, zumal die
Schätzungsbefugnis außer Streit steht und sich an den
tatsächlich vorgefundenen Gegebenheiten orientiert.
Der vorgebrachten Krankheit im
Jahr 2004 steht bemerkenswerterweise die höchste Geldleistung
vond gegenüber. Dass er die
Behandlungskosten - mangels Sozialversicherung - selbst tragen musste, wäre
zudem bei den Lebenshaltungskosten zusätzlich in Ansatz zu bringen.
Angesichts der festgestellten
Tätigkeiten für die Firma d mit den dort genannten Beträgen, die
2003 und 2004 allein schon die ASVG-Mindestrentenbeträge übersteigen,
und der unbestritten vorgenommenen Kfz-Arbeiten und dem Kfz-Handel, wofür
keinerlei Aufzeichnungen vorgelegt werden konnten, ist die vorgenommene
Schätzung weder unberechtigt noch zu hoch ausgefallen, sondern ist diese
eher am unteren Rand angesiedelt.
Zur
Lebenshaltungskostenaufstellung des Bw. sei noch angemerkt, dass € 175,00
für Betriebskosten gegenüber dem Vermieter, Strom und Wasser, Heizung,
Haushaltsversicherung etc weit unter der Realität angesetzt scheinen und
wurden diese nicht unter Beweis gestellt.
Bei den Kfz-Kosten wurde vom
Bw. nur der Treibstoff angesetzt, Verschleißteile und Versicherung, aber
auch Vignette und Vorführkosten vernachlässigt wie auch die weiteren
Pkws keinen Niederschlag fanden bzw die Anschaffung des € 12.000,00 teuren
Audi A 6 nicht aufgeklärt wurde.
Mit € 200,00 an
Verpflegskosten für Essen, Trinken, Kleidung, Körperpflege und
sonstige persönliche Bedürfnisse ist wohl nicht das Auslangen zu
finden.
Beiträge von Sohn und
Lebensgefährtin sind aus den genannten Gründen realitätsfremd und
damit unglaubwürdig.
Zur Bestätigung des Sohnes
ist zu sagen, dass sich dieser nach Aussagen des Bw. in ii aufhalten soll. Nach
dessen ursprünglichen Angaben soll der Sohn bereits im Sommer 2005
ausgezogen sein, nun bestätigt der Bw. Kostenbeiträge in Höhe der
halben Miete bis 2006. Bei der jj-Versicherungsagentur war o im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht beschäftigt (letzter
Lohnzettel 1. Jänner bis 31. Mai 2000 € 2.363,76). Danach bezog er
aktenkundig fast nur noch Transferbezüge, die nach der allgemeinen
Lebenserfahrung für einen heranwachsenden jungen Mann mit dem Alter
entsprechenden Bedürfnissen keinen Platz für Mietkostenbeteiligungen
von monatlich € 250,00 zuließen. Gleiches gilt für die Gattin,
zumindest bis April 2007.
Das im Rahmen des Vorlageantrages dem Unabhängigen
Finanzsenat übermittelte - undatierte - Schreiben lautet wie folgt:
"
Bestätigung:
Ich kk wohnhaft
ll habe meinem Bruder
g im Jahre 2002 bis 2006
unterstützt habe. Mein Bruder war zu diesem Zeitpunkt Arbeitslos. Die
Unterstützung beläuft sich laut meiner Aufzeichnung
€ 28.000,--." Unterschrift, f .
Herr kk wurde in weiterer Folge zu dieser
Bestätigung am 2. März 2009
beim Unabhängigen Finanzsenat als Zeuge einvernommen, wobei er eine
"Aufstellung monatl. Zahlungen an
mm", bestehend aus drei DIN-A4
Blättern sowie einen Notariatsakt betreffend Übergabsvertrag von Frau
nn hinsichtlich der Liegenschaft oo an ihre Söhne pp vom 18. Dezember 2000
legte.
In der o.a.
Aufstellung sind auf dem ersten Blatt
jeweils untereinander datierte monatliche Zahlungen in Höhe von
€ 500,00 betreff die Jahre 2002 und 2003, d.s. pro Jahr
€ 6.000,00 aufgelistet. Neben der Jahressumme ist rechts davon eine
Unterschrift qq., offensichtlich der Bw., vorhanden. Gleiches gilt für
Blatt 2, die Jahre 2004 und 2005 betreffend. Auf Blatt 3 wird der Zeitraum
Jänner bis August 2006 dargestellt, was einen Betrag von
€ 4.000,00 und schließlich einen Gesamtbetrag in Höhe von
€ 28.000,00 ergibt.
Über Befragung des Gefertigten hat kk im Wesentlichen
angegeben, dass die jeweiligen jährlichen Aufstellungen nicht etwa
nachgeschrieben, sondern laufend geführt wurden. Er habe bei der Bank
monatlich € 1.300,00 vorab vom Gewinn behoben. Einer seiner Söhne
habe ihn jährlich zwei- bis dreimal mit € 1.000,00
unterstützt. Seine im Haushalt lebende Tochter habe zum Haushalt
€ 500,00, seine Frau € 200,00 beigetragen. 2001 sei das Haus
der gemeinsamen Mutter an ihn und den Bw. überschrieben worden. Hiefür
habe er sich mit dem Bw. darüber verständigt, dem Bw. für seinen
Anteil € 500,00 in Raten, beginnend mit Jänner 2002, insgesamt
€ 40.000,00, zu bezahlen. Er habe die Formulierung
"Unterstützung" in der
"Bestätigung" so verstanden, als er seinen Bruder mit der Auszahlung des
Hauses unterstützt habe. Tatsächlich stünden seinem Bruder noch
€ 12.000,00 zu, der Zeuge habe jedoch seit 2007 keine Zahlungen mehr
geleistet, den Rest bekomme der Bw. später. Die "Bestätigung" sei auf
Ersuchen seines Bruders angefertigt worden. Sein Bruder sei der Ansicht gewesen,
dass dieses Geld unter Umständen beim Zeugen zu versteuern sei. Die
Vereinbarung betreff die Zahlung von monatlich € 500,00 sei gegen Ende
2001 mündlich getroffen worden. Es sei nicht von vornherein vereinbart
gewesen, dass die Zahlungen mit Ende 2006 eingestellt würden, dies habe
sich aus der finanziellen Situation des Zeugen heraus ergeben. Das Geld sei
jeweils in bar übergeben worden. Es sei richtig, dass die eigentliche
Motivation für den Zeugen nicht etwa Bruderliebe, sondern das Haus gewesen
sei, es sei ihm um das Haus für seine Kinder gegangen, damit diese es
herrichten können. Das Haus sei 40 Jahre alt, es sei
renovierungsbedürftig gewesen. Diese Renovierung habe nur durch seine
Söhne erfolgen können, was zwischenzeitlich geschehen sei. Als
(Bemessungsgrundlage) hätten sie sich damals auf den dreifachen
Einheitswert
Die Angaben des kk vermögen den Unabhängigen
Finanzsenat nicht zu überzeugen und wird hiezu ausgeführt wie
folgt:
Der angebliche Haus(ver)kauf (Hälfteanteil) wurde laut
Angaben des Zeugen wie o.a. lediglich mündlich abgeschlossen. Der
Unabhängige Finanzsenat geht davon aus, dass auch unter Brüdern
prinzipiell davon auszugehen ist, dass ein Haus(ver)kauf auch über eine
Summe von (lediglich) € 40.000,00 schriftlich beurkundet wird, auch im
Hinblick auf Erben.
Es erfolgte zudem kein grundbücherlicher Eintrag, pp
sind laut einer aktuellen Grundbuchabfrage des Unabhängigen Finanzsenates
nach wie vor jeweils als Hälfteeigentümer der Liegenschaft rr
eingetragen.
Die "Aufstellung monatl.
Zahlungen an mm " beinhaltet
keinen Grund der Zahlungen.
In der
"Bestätigung" wird entgegen dem
Vorbringen des Zeugen in seiner Einvernahme angeführt, dass der Zeuge
seinen Bruder mm in den Jahren 2002 bis 2006 unterstützt habe und in diesem
Zusammenhang gleichzeitig angegeben wird "mein
Bruder war zu diesem Zeitpunkt arbeitlos". Auf Grund dieses Hinweises auf
die Arbeitslosigkeit und der in der
Bestätigung angeführten
"Unterstützung" ist wohl jede
andere Interpretation als eben eine unmittelbare finanzielle Zuwendung
unlogisch, da davon ausgegangen wird, dass es sich beim Zeugen, welcher ja diese
Bestätigung persönlich angefertigt hat, um einen vernunftbegabten
Menschen handelt, welchem freilich auch der gravierende Unterschied zwischen
einer Unterstützung, sprich Zuwendung, und einer Kaufpreisabstattung in
vereinbarten Raten bekannt ist. Bei einem Kauf eines Hälfteanteiles eines
Hauses handelt es sich eben nicht um eine "Unterstützung", sondern um einen
Erwerb eines Gegenstandes.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist auf
Grund des o.a. die Glaubwürdigkeit dieser "Bestätigung" sowie der
"Aufstellung monatl. Zahlungen an
mm " derart erschüttert,
dass diese nicht anerkannt werden können. Zudem kann nicht unerwähnt
bleiben, dass die Aufstellung den Eindruck des im einem Zug Geschriebenen macht.
Es erscheint weiters nicht vorstellbar, dass erst jeweils am Ende eines Jahres
die hohen monatlichen Zahlungen durch Unterschrift bestätigt wurden, da ja
auch keine jeweiligen monatlichen Quittungen ausgestellt wurden und dann infolge
der monatlichen Quittungen am Ende des Jahres eben alles zusammengefasst
wurde.
Es darf in diesem Zusammenhang nämlich nicht
übersehen werden, dass erstmals im Vorlageantrag die Behauptung des
Geldflusses vom Zeugen an den Bw. aufgestellt wurde. Dies obwohl kein
nachvollziehbarer Grund dafür bestanden hat, warum der Bw. diesen
angeblichen erheblichen Geldfluss in Höhe von € 28.000,00 an ihn
nicht bereits sofort angegeben hat, wäre diese Behauptung für ihn doch
zweifellos entlastend bzw. vorteilhaft, ohne irgendeinen Nachteil für ihn
oder seinen Bruder erzeugend, gewesen. Wenn der Zeuge anführt, sein Bruder
sei der Ansicht gewesen, dass dieses Geld unter Umständen beim Zeugen zu
versteuern sei, so entbehrt diese Vermutung wohl jeder nachvollziehbaren Logik
und muss als reine Schutzbehauptung abgetan werden.
Es wird vom Unabhängigen Finanzsenat auch in aller
Deutlichkeit darauf hingewiesen, dass der Bw. durch einen
Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater im Berufungsverfahren (bereits) bei
der Erstbehörde vertreten war und es wohl als Selbstverständlichkeit,
auch unter Bedachtnahme auf die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsvertreters,
angenommen werden kann, dass bei tatsächlichem Erhalt dieser
gegenständlichen € 28.000,00 durch den Bruder der Bw. dies seinem
Rechtsvertreter gegenüber offen gelegt hätte, in welcher Folge dieser
diesen für den Bw. vorteilhaften Aspekt sogleich in sein
Berufungsvorbringen aufgenommen hätte.
Das der Betrag in Höhe von € 28.000,00 in
Teilbeträgen von € 500,00 jeweils in bar an den Bw.
übergeben worden sei, und damit der Behörde die Möglichkeit einer
tatsächlichen nachweislichen Überprüfung eines Geldflusses
genommen bzw. der Bw. durch diese Behauptung betreff des Nachweises befreit
wird, rundet das Bild der unglaubhaften Angaben deutlich ab.
Aus den o.a. Gründen wird daher der Inhalt der
Zeugenaussage vom Unabhängigen Finanzsenat als unglaubwürdig bewertet
und kann demzufolge der Berufung zu keinem Erfolg verhelfen.
Es besteht daher aus den
hinreichend angeführten Gründen in der Gesamtbetrachtung des Falles
kein Grund, die Schätzung nach den Lebenshaltungskosten auf das vom Bw.
begehrte Niveau herabzusetzen, wobei der Bw. wie o.a. eine der Schätzung
immanente gewisse Ungenauigkeit auf sich nehmen muss.
Gemäß
§ 207
Abs.2 BAO beträgt die Verjährungsfrist bie den Verbrauchsteuern drei
Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre und, soweit eine Abgabe
hinterzogen wurde, sieben Jahre. Die Verjährung beginnt in den Fällen
des § 202 Abs.2 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch
entstanden ist (§ 208 Abs.1 lit b BAO).
Der Hinterziehungstatbestand
richtet sich nach § 33 Finanzstrafgesetz (FinStrG). Ob eine Abgabe
gemäß
§ 33 leg.cit. hinterzogen ist, ist eine Vorfrage (vgl.
Ritz, BAO³, § 207 Tz 15). D.h., diese Frage ist von der Behörde
selbst zu beurteilen.
Gemäß
§ 33
Abs.1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich
unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Der Tatbestand einer
Abgabenhinterziehung besteht aus der objektiven und der subjektiven Tatseite.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates erfüllt der Bw. beide.
Einerseits hat der Bw., wie aus dem o.a. erhellt,
Einkommensteuerverkürzungen in der in den angefochtenen Bescheiden
festgesetzten Höhe für die Jahre 2001 bis 2006 durch
Nichterklärung seiner Einkünfte bewirkt. Andererseits kann kein
Zweifel daran bestehen, dass er die durch ihn bewirkten Abgabenverkürzungen
zumindest ernstlich für möglich und in Kauf genommen hat.
Demzufolge ist der
Hinterziehungstatbestand des § 207 Abs.2 BAO hinsichtlich der
Einkommensteuer 2001 bis 2006 gegeben und kommt somit die siebenjährige
Verjährungsfrist zur Anwendung.
Die Berufung war somit als
unbegründet abzuweisen.
Feldkirch, am 6. März
2009
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0492-F/08
- Stammnummer
- 39691
- Gültig
- 06.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF