Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0172-W/02
Vermögensdeckungsrechnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0172-W/02vom 02.06.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Judith Leodolter und die Mitglieder
Hofrat Mag. Christian Baumgartner, Mag. Gertraud Lunzer und Mag. Harald
Österreicher über die Berufungen des Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 12., 13., 14. und 23. Bezirk betreffend die
Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer
für die Jahre 1991 bis 1994 und Umsatzsteuer 1995 sowie die
Umsatz-Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1991 bis 1993, die
Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1994 und Umsatzsteuer für das
Jahr 1995 nach der am 19. Mai 2005 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der
Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1991 bis 1994 und Umsatzsteuer
1995 wird gemäß
§ 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos
erklärt.
Der Berufung
gegen die Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuerbescheide betreffend die Jahre
1991 und 1992 wird teilweise Folge gegeben.
Der Berufung
gegen die Umsatzsteuerbescheide betreffend die Jahre 1993, 1994 und 1995 wird
Folge gegeben.
Der Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide betreffend die Jahre 1993 und 1994 wird Folge
gegeben.
Der Berufung
gegen den Gewerbesteuerbescheid betreffend das Jahr 1993 wird Folge
gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Gemeinschuldner (Bw.) betrieb in den
berufungsgegenständlichen Jahren eine Werbeagentur und stellte seinen
Betrieb Ende des Jahres 1996 ein. Im Zuge einer die Jahre 1991 bis 1993
betreffenden Betriebsprüfung gab der Bw. den prüfenden Organen in
einer persönlichen Befragung u. a. bekannt, dass Herr Z (künftig als
Herr Z bezeichnet) Retuschen für
seine Firma erstellt habe, von ihm (Bw.) auch Aufträge erhalten habe und
dass er selber Ausarbeitungen von von Herrn Z erstellten Retuschen gemacht habe.
Auf Grundlage dieser Aussage des Bw. traf die Betriebsprüfung die
Feststellung, dass sämtliche von Herrn Z an die Firma des Bw. erbrachten
Leistungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht worden seien. Daher
wurden die diesbezüglichen Rechnungen von der Betriebsprüfung
storniert und die Umsatzsteuer entsprechend korrigiert.
Die BP stellte weiters fest, dass der Bw. Provisionen, die
dieser in den Jahren 1992 und 1993 von der Firma LRC erhielt, nicht erklärt
habe und erhöhte die Umsätze des Bw. unter Berücksichtigung der
diesbezüglich weiterbezahlten Provisionen sowie der mit den vereinnahmten
Provisionen zusammenhängenden Spesen entsprechend und korrigierte die
Umsatzsteuer ebenfalls entsprechend.
Auf Grund der nachfolgend dargestellten
Vermögensdeckungsrechnung ermittelte die BP in den Jahren 1991 und 1992
ungeklärte Vermögenszuwächse:
Die diesbezüglichen
Geldbewegungen stellten sich laut BP-Bericht wie folgt dar:
1)
Geldzufluß:
|
|
1991
|
1992
|
1993
|
Entnahmen
|
|
76.494,--
|
69.427,--
|
WW-Ges
|
169.061,--
|
|
|
FAZ
(künftig als Firma Z bezeichenet)
|
|
137.640,--
|
205.413,--
|
Arbeitslosengeld
|
94.253,--
|
45.779,--
|
|
Genußscheine
|
56.708,--
|
|
3.296,--
|
Hr.
R
|
|
|
120.000,--
|
C
|
|
|
10.261,--
|
Bausparkasse
|
99.468,--
|
|
|
Kredit
Grundstück
|
450.000,--
|
|
|
Kredit v.
Bruder
|
|
1.000.000,--
|
|
Zuschuß
v. Gattin
|
|
4.500,--
|
54.000,--
|
Geld v.
Gattin
|
|
|
80.000,--
|
Einkommensteuer
|
23.997,--
|
127.639,--
|
|
|
893.487,--
|
1.392.052,--
|
542.397,--
2)
Geldabfluß:
|
|
1991
|
1992
|
1993
|
Einlagen
|
6.772,--
|
|
|
Einkommensteuer
|
|
|
12.150,--
|
Zahlungen an
gesch. Gattin
|
95.905,--
|
113.009,--
|
74.854,--
|
PKW-Aufwand
|
36.000,--
|
36.000,--
|
36.000,--
|
Urlaub
|
108.000,--
|
25.000,--
|
15.000,--
|
Hobby
|
10.000,--
|
10.000,--
|
10.000,--
|
Sonderausgaben
|
62.020,--
|
58.833,--
|
49.632,--
|
Bausparen
|
|
600,--
|
3.600,--
|
Prämiensparen
|
|
|
600,--
|
Sparen
GSB
|
|
|
6.000,--
|
Hausbau:
|
|
|
|
Grundstückskauf
|
600.000,--
|
|
|
Kredit
Rückzahlung
|
9.018,--
|
490.701,--
|
|
Kreditsteuer
|
3.600,--
|
|
|
Haus
|
144.500,--
|
210.800,--
|
1.436.849,--
|
Kreditrückzahlung
Bruder
|
|
40.000,--
|
120.000,--
|
Grunderwerbsteuer
|
23.018,--
|
|
|
Sonst.
Gebühren
|
|
26.523,--
|
54.878,--
|
Kanal
|
34.655,--
|
|
|
Küche
|
|
|
102.792,--
|
Verwendung d.
Abhebung
|
880.000,--
|
|
|
v.
1.10.
|
|
|
|
|
2.013.488,--
|
1.011.466,--
|
1.922.355,--
3)
Vermögensbewegungen (Sparbücher und Konten bei
Bank):
|
|
|
1991
|
1992
|
1993
|
a)
1
|
1.1.
|
163.740,86
|
16.349,33
|
24.858,51
|
|
31.12.
|
-16.349,33
|
-24.858,51
|
23.966,06
|
b)
2
|
1.1.
|
206.999,86
|
8.965,14
|
|
|
31.12.
|
-8.965,14
|
|
|
|
Zinsen
|
5.265,28
|
|
|
c)
3
|
|
267.261,80
|
|
|
d)
4
|
1.1.
|
21.770,32
|
13.749,16
|
|
|
31.12.
|
-13.749,16
|
0,00
|
|
|
Zinsen
|
1.259,86
|
|
|
e)
5
|
1.1.
|
0,00
|
215.054,52
|
1.642.428,21
|
|
31.12.
|
-215.054,52
|
-1.642.428,21
|
0,00
|
|
Zinsen
|
3.413,91
|
25.326,30
|
34.304,40
|
|
Kest
|
-341,39
|
-2.532,63
|
-7.546,96
|
|
|
415.252,35
|
-1.390.374,90
|
1.718.010,22
|
gerundet
|
|
415.252,--
|
-1.390.375,--
|
1.718.010,--
4)
Summe:
|
|
1991
|
1992
|
1993
|
1)
Geldzufluß
|
893.487,--
|
1.392.052,--
|
542.397,--
|
2)
Geldabfluß
|
-2.013.488,--
|
-1.011.466,--
|
-1.922.355,--
|
3)
Vermögensbewegungen
|
415.252,--
|
-1.390.375,--
|
1.718.010,--
|
Summe
|
-704.749,--
|
-1.009.789,--
|
338.052,--
|
Ungeklärter
Vermögenszuwachs netto
|
587.290,83
|
841.490,83
|
20 %
Umsatzsteuer
|
117.458,17
|
168.298,17
|
Summe
|
704.749,00
|
1.009.789,00
Die Betriebsprüfung passte die die Umsatz- und
Einkommensteuer betreffenden Bescheide betreffend der Jahre 1991 und 1992
entsprechend der obigen Tabelle an.
Von der erkennenden Behörde wird an dieser Stelle
angemerkt, dass aus dem Arbeitsbogen der Betriebsprüfung hervorgeht, dass
der Bw. mit seinem Unternehmen im Jahre 1988 einen Gewinn in Höhe von ATS
7.000,--, im Jahre 1989 einen Verlust in Höhe von ATS 461.000,-- und im
Jahre 1990 einen Verlust in Höhe von ATS 454.000,--erwirtschaftete und dass
dessen Bruttoeinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Jahre 1988 ATS
229.600,--, im Jahre 1989 ATS 245.420,-- und im Jahre 1990 ATS 516.667 sowie ATS
180.743,-- betrugen.
In den diese Vermögensdeckungsrechnung betreffenden
Erläuterungen führte die BP u. a. aus, dass der Bruder des Bw. diesem,
laut einem am 14. Oktober 1992 errichteten Kreditvertrag, ein zinsenfreies
Darlehen in Höhe von ATS 1,300.000,-- gewährt habe. Der Bw. habe
diesbezüglich angegeben, dass er mit Vertragsunterfertigung vom Bruder ein
Sparbuch in Höhe des Darlehensbetrages erhalten habe. Dieses sei jedoch
aufgelöst, gelocht und weggeworfen worden. Dem Ersuchen der BP um Vorlage
einer Kopie dieses Sparbuches habe der Bw. nicht entsprochen. Es sei jedoch an
Stelle dieses Sparbuches ein anderes mit einer vom 13. November 1992 stammenden
Einlage in Höhe von ATS 1,000.000,-- mit der Behauptung, dass es sich bei
dieser Einzahlung um das Geld des Bruders gehandelt habe, vorgelegt worden.
Über die verbleibenden ATS 300.000,-- sei kein weiterer Nachweis erbracht
worden. Daher sei trotz des Nichtvorliegens eines stichhaltigen Nachweises, dass
tatsächlich ein Darlehen gewährt worden sei, das Darlehen von der BP
in Höhe ATS 1,000.000,-- in der Vermögensdeckungsrechnung zum Ansatz
gebracht worden. Weiteres seien Angaben des Bw., dass dessen Schwiegereltern
seiner Gattin ein Sparbuch in Höhe von ATS 100.000,-- geschenkt
hätten, in der Vermögensdeckungsrechnung nicht berücksichtigt
worden. Dieses Geld sei zur Gänze für das Einfamilienhaus verwendet
worden, das gelochte Sparbuch sei nicht aufgehoben worden. Daher sei dieser
Betrag bei der Vermögensdeckungsrechnung nicht berücksichtigt
worden.
Die BP führte betreffend der von ihr vorgenommen
Vermögensdeckungsrechnung abschließend aus, dass ihr auf Grund von
vorgehaltenen Vermögensdeckungsdifferenzen teilweise gelochte
Sparbücher und Kontoauszüge vorgelegt worden seien bzw. dass
diesbezügliche Angaben getätigt worden seien und dass die bisherigen
Differenzen um die Beträge, die aus diesen vorgelegten Unterlagen
hervorgegangen seien, von ihr (der BP) berichtigt worden seien. Die verbliebenen
Differenzen seien dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet worden (siehe
oben 4.). Da die Lebenshaltungskosten minimal angesetzt worden seien und
teilweise unbewiesene Geldzuflüsse zum Ansatz gebracht worden seien, stelle
die von der BP vorgenommene Zurechung eine Untergrenze dar.
Angemerkt wird, dass auf Grund der obigen Feststellungen
die Gewerbesteuer von der Betriebsprüfung für das Jahr in Höhe
von ATS 164.303,-- festgesetzt wurde.
Weiters stellte die BP fest, dass der Bw. bei seinem
Angestellten, Herrn Z., seit dem Jahre 1992 als Gehaltsempfänger
geführt worden sei und dass dieses Dienstverhältnis von ihr (der BP)
nicht anerkannt werde, da dieses unglaubwürdig und tatsachenwidrig sei. In
dem Umstand, dass beide Beteiligte einander anstellten und gleichzeitig einander
Honorarnoten legten, sei ein Missbrauch von Formen und
Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne der Bestimmung des
§ 22 BAO zu erblicken, dem die wirtschaftliche Realität
fehle und dem außerbetriebliche Ursachen zugrunde lägen.
Diesbezüglich führte die BP u. a. aus, dass Herr Z. als Angestellter
der Firma des Bw. Retuschen für diese erstelle und dass die Tätigkeit
des Bw. für die Firma des Herrn Z. laut Auskunft des Bw. darin bestehe,
dass dieser Retuschen für Herrn Z. ausarbeite. Daher seien die
Einkünfte (des Bw.) aus nichtselbständiger Arbeit bei der Ermittlung
des Einkommens nicht zu berücksichtigen gewesen.
An dieser Stelle wird von der erkennenden Behörde
angemerkt, dass bei Herrn Z ebenfalls eine den Zeitraum von 1991 bis 1993
betreffende Betriebsprüfung hinsichtlich der Umsatz-, Einkommen- und
Gewerbesteuer durchgeführt wurde. Bei dieser wurde u. a. festgestellt, dass
der Bw. bei seinem Angestellten Herrn Z als Gehaltsempfänger geführt
worden sei. Dieses Dienstverhältnis wurde von der BP mit der
Begründung, dass es als unglaubwürdig und tatsachenwidrig anzusehen
sei und dass in dem Umstand, dass beide Beteiligte einander anstellten und
gleichzeitig einander Honorarnoten legten, ein Missbrauch von Formen und
Gestaltungsmöglichkeiten gemäß der Bestimmung des § 22 BAO
zu erblicken sei, nicht anerkannt. In gleicher Weise wurden von der BP die
Leistungen des Herrn Z, über die dieser Ausgangsrechnungen an den Bw.
erstellte, von der BP als im Rahmen des Dienstverhältnisses erbracht
angesehen und daher die diesbezüglichen Rechnungen ausgeschieden bzw. die
diesbezüglich in der Bilanz eingestellten Forderungen ausgebucht. Die auf
Grund der Ergebnisse dieser BP am 6. Mai 1996 ergangenen Bescheide wurde von
Herrn Z nicht bekämpft.
Das Finanzamt nahm die Verfahren betreffend die Umsatz- und
Einkommensteuer jeweils für die Jahre 1991, 1992 und 1993 gemäß
der Bestimmung des § 303 Abs 4 BAO auf Grund der obigen von der
Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen wieder auf und erließ die
diesbezüglichen Sachbescheide sowie gemäß der Bestimmung des
§ 296 BAO geänderte Gewerbesteuerbescheide betreffend die Jahre 1991,
1992 und 1993.
In der Berufung gegen die Einkommensteuer- Umsatzsteuer-
und Gewerbesteuerbescheide jeweils für die Jahre 1991 bis 1993, sowie die
Bescheide mit denen die Verfahren betreffend die Umsatzsteuer und
Einkommensteuer jeweils für die Jahre 1991 bis 1993 wiederaufgenommen
wurde, brachte der Bw. hinsichtlich der an Herrn Z geleisteten Honorare u. a.
vor, dass dieser neben seiner stundenweisen Beschäftigung beim Bw. auch
selbständig tätig sei. Herr Z verfüge über eine eigene
Gewerbeberechtigung sowie über eigene Betriebsräumlichkeiten und werde
im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit als Positivretuscheur
für den Bw. tätig, weshalb die an die Firma des Bw. ausgestellten
Rechnungen Leistungen beträfen, die Herr Z nicht im Rahmen eines
Dienstverhältnisses erbracht habe.
Hinsichtlich der von der Firma LRC erhaltenen Provisionen
führte der Bw. u. a. aus, dass ausschließlich seine Ehefrau für
diese Firma tätig gewesen sei. Daher seien dieser sämtliche
diesbezügliche Zahlungen zuzurechnen. Dieses Geld sei ihm (dem Bw.) nicht
zugestanden, weshalb er dieses an seine Gattin weitergeleitet habe. Die
Zuordnung dieser Beträge an ihn sei nur irrtümlich erfolgt.
Betreffend die Vermögensdeckungsrechnung brachte der
Bw. u. a. vor, dass die Betriebsprüfung davon ausgegangen sei, dass dessen
Vermögen zum 1. Jänner 1991 ATS 659.746,84 betragen habe, dass er
(der Bw.) 57 bzw. seine Gattin 45 Jahre alt seien und dass beide bereits
entsprechend lange berufstätig gewesen seien. Wörtlich führte der
Bw. diesbezüglich weiters aus: "Die
Ersparnisse zum 1. Jänner 1991 sind selbstverständlich wesentlich
höher gewesen, nur waren sie nicht alle lückenlos nachweisbar..."
Auch seien der BP Unterlagen vorgelegt worden, die in deren
Zusammenstellung nicht aufgeschienen seien. Der Bw. nannte diesbezüglich
den Sparbrief Nr. 6 und führte weiters aus, dass dieser aus dem Jahr 1983
stammte und im Jahre 1991 in Höhe von nahezu ATS 600.000,-- aufgelöst
worden sei. Die Darstellung der BP sei somit unvollständig und entspreche
nur zu einem geringen Teil den Werten, die dem Bw. zum 1. Jänner 1991 zur
Verfügung gestanden seien.
Betreffend des o. a. Darlehens des Bruders des Bw.
führte dieser aus, dass die Ansicht der BP, dass diesbezüglich kein
Nachweis über ATS 300.000,-- erbracht worden sei, nicht stimme, da
über diesen Betrag ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen worden sei, der
der BP auch vorgelegt worden sei.
Hinsichtlich des von den Eltern erhaltenen Sparbuches
brachte der Bw. vor, dass der BP von ihm angeboten worden sei, die Eltern der
Ehefrau des Bw. einzuvernehmen. Die BP habe jedoch von deren Einvernahme
abgesehen.
Auch stimme nicht, dass die Lebenshaltungskosten von der BP
minimal angesetzt worden seien, da im Jahre 1991 Urlaubskosten in Höhe von
ATS 108.000,-- berechnet worden seien. Ein derartiger Ansatz entspreche jedoch
der Realität in keiner Weise, da der Bw. das Geld für Reiseteilnehmer
ausgelegt habe und dieses in der Folge von diesen anteilig zurückbekommen
habe.
Auch sei der Umstand, dass die Ehefrau des Bw. im
Prüfungszeitraum Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen
und demgemäß einen Beitrag zu Familieneinkommen geleistet habe, nicht
berücksichtigt worden.
In einer Stellungnahme zu dieser Berufung führte die
BP betreffend die von Herrn Z an den Bw. gelegten Honorarnoten u. a. aus, dass
dieser seit dem 1. Mai 1992 Angestellter der Firma des Bw. sei und für
diese Retuschen erstelle sowie diverse Buchhaltungsarbeiten erledige. Der
Arbeitgeber des Herrn Z - der Bw - sei seit diesem Datum bei Herrn Z
- seinem Angestellten - ebenfalls als Gehaltsempfänger
geführt worden. Die Tätigkeit des Bw. bei der Firma des Herrn Z
bestünde laut den Angaben des Bw. darin, die Retuschen von Herrn Z
auszuarbeiten. In dem Umstand, dass diese beiden Beteiligten einander anstellten
und gleichzeitig einander Honorarnoten legten, sei ein Missbrauch von Formen und
Gestaltungsmöglichkeiten gem. § 22 BAO zu erblicken, dem die
wirtschaftliche Realität fehle und dem andere außerbetriebliche
Ursachen zugrunde lägen. In der Berufung werde angeführt, dass Herr Z
neben seiner stundenweisen Beschäftigung bei der Firma des Bw. auch
selbständig tätig sei, über eine eigene Gewerbeberechtigung sowie
über eigene Betriebsräumlichkeiten verfüge und im Rahmen dieser
selbständigen Tätigkeit als Positivretuscheur für den Bw.
tätig werde und daher die an die Firma des Bw. ausgestellten Rechnungen
Leistungen beträfen, die dieser nicht im Rahmen seines
Dienstverhältnisses erbracht habe. Der Umstand der gegenseitigen Anstellung
und der gleichzeitigen Ausstellung von Honorarnoten werde nicht erwähnt.
Das Gleiche gelte hinsichtlich der ebenfalls erfolgten Betriebsprüfung beim
Unternehmen des Herrn Z. Auf Grund dieser Feststellungen seien die Leistungen
des Herrn Z. nach Ansicht der BP im Rahmen des Dienstverhältnisses erbracht
und die diesbezüglichen Rechnungen storniert worden. Betreffend der eigenen
Betriebsräumlichkeiten sei zu erwähnen, dass Herr Z. am 15.
Jänner 1992 einen Untermietvertrag mit dem Bw. abgeschlossen habe. In
diesem sei vereinbart worden, dass Herr Z. Teile des Geschäftslokales der
Firma des Bw. samt Mobiliar ab dem 1. Jänner 1992 gegen Zahlung einer
monatlichen Miete in Höhe von ATS 3.000,-- gemietet habe.
Hinsichtlich der von der Firma LRC eingegangenen
Provisionen führte die BP u. a. aus, dass diese auf dem privaten Konto des
Bw. eingegangen seien und zum Prüfungszeitraum noch nicht steuerlich
erfasst gewesen seien. Da der Bw. Vertragspartner der Firma LRC gewesen sei,
habe es sich auch nicht um einen Irrtum dieser Firma gehandelt. Frau S, die zu
diesem Zeitpunkt mit dem Bw. auch noch nicht verheiratet gewesen sei, sei in
dessen Betrieb angestellt gewesen. Daher sei diese im Falle der Übernahme
von Arbeiten der Firma LRC als Angestellte tätig gewesen. Aus den der BP
vorgelegten Aufzeichnungen sei ersichtlich gewesen, dass Teile der erhaltenen
Provisionen weiterbezahlt worden seien, diese seien bei der Ermittlung der
Überschüsse in Abzug gebracht worden. Bei den weiterverrechneten
Beträgen sei kein einziges Mal der Name von Frau S aufgeschienen. Auch auf
dem Konto des Bw. seien derartige Geldbewegungen nicht ersichtlich gewesen.
Andere Geldbewegungen, wie beispielsweise Mitgliedsbeiträge für Tennis
und Beisteuerung Geburtstagsessen, die Frau S betroffen hätten und mit dem
Bw. zu verrechnen gewesen wären, seien jedoch aufgeschienen.
Betreffend die Vermögensdeckungsrechnung führte
die BP u. a. aus, dass sämtliche der BP vorgelegten Unterlagen, die
Vermögenswerte des Bw. betroffen hätten, von ihr (der BP)
berücksichtigt worden seien. Das Argument, dass die Ersparnisse des Bw.
höher gewesen seien, sei bereits während der Prüfung eingewendet
worden, diesbezügliche Unterlagen, seien jedoch nicht vorgelegt worden.
Daher hätten diese auch nicht bei der Vermögensdeckungsrechnung zum
Ansatz gebracht werden können.
Der Sparbrief Nr. 6 sei laut den der BP zur Verfügung
gestellten Unterlagen entgegen der Behauptung in der Berufung bereits im Jahre
1986 in Höhe von ATS 422.136,59 aufgelöst worden. Laut den Angaben des
steuerlichen Vertreters sei die Auflösung jedoch im Jahre 1991 erfolgt, der
Auszahlungsbetrag habe etwa ATS 585.000,-- betragen. Von diesem
Auszahlungsbetrag seien nach Auskunft des Bw. am 20. September 1991 ATS
541.722,-- auf das Sparbuch Nr. 4 einbezahlt worden.
Der Sparbrief 3 sei am 10. Oktober 1991 in Höhe von
ATS 267.261,80 aufgelöst worden. Der Bw. habe diesbezüglich angegeben,
dass dieser Betrag am 20. September 1991 zur Gänze auf das Sparbuch Nr. 4
einbezahlt worden sei und somit den Großteil der Einlage in Höhe von
ATS 298.589,-- darstelle. Dies sei rein zeitmäßig nicht möglich,
da die Auszahlung erst nach der Sparbucheinlage erfolgt sei. Dieser Umstand sei
bei der BP übersehen worden. Da die vom Bw. mit 20. September 1991
vorgenommene Einlage in Höhe von ATS 298.589,-- weiterhin ungeklärt
geblieben sei, sei der Umsatz und der Gewinn des Jahres 1991 um diesen Betrag zu
erhöhen. Beide Sparbriefe stellten keinen Nachweis für die Herkunft
der Geldmittel dar, da diese weder zeitmäßig noch
betragsmäßig mit den getätigten Einlagen in Zusammenhang
gebracht werden könnten und auch nicht klar sei, wem der im Jahre 1986
aufgelöste Sparbrief tatsächlich gehört habe, da es sich um einen
auf Überbringer lautenden Sparbrief gehandelt habe.
Hinsichtlich des vom Bruder erhaltenen Darlehens
führte die BP u. a. aus, dass der Bw. angegeben habe, dass er von seinem
Bruder, der im Ausland lebe, ein solches in Höhe von ATS 1,300.000,--
erhalten habe. Der Bw. habe der BP einen Darlehensvertrag vom 14. Oktober
1992 vorgelegt. Diesbezüglich von der BP befragt, habe der Bw. angegeben,
dass er dieses Geld von seinem Bruder in Form eines bei Vertragsunterfertigung
übergebenen Sparbuches, das jedoch aufgelöst und vernichtet worden
sei, erhalten habe. Daraufhin sei der Bw. von der BP aufgefordert worden, eine
Kopie dieses Sparbuches von der ausstellenden Bank zu beschaffen. Eine solche
sei jedoch nicht nachgereicht worden. An deren Stelle sei ein anderes Sparbuch
mit einer vom 13. November 1992 stammenden Einlage in Höhe von ATS
1,000.000,-- mit der Behauptung, dass es sich bei dieser Einzahlung um das Geld
vom Sparbuch des Bruders gehandelt habe, vorgelegt worden. Über die
restlichen ATS 300.000,-- habe kein Nachweis erbracht werden können. Die BP
habe trotz der Unsicherheit, ob es sich bei dieser Sparbucheinlage
tatsächlich um das Geld des Bruders gehandelt habe, das o. a. Darlehen in
freier Beweiswürdigung in Höhe von ATS 1,000.000,-- zum Ansatz
gebracht. Die Meinung des steuerlichen Vertreters, dass der vorgelegte
Darlehensvertrag als diesbezüglicher Beweis ausreiche, schließe sich
die BP nicht an. Da weder ein Geldfluss nachgewiesen worden sei, noch ein
stichhaltiger Beweis vorliege, dass tatsächlich ein Darlehen vom Bruder
gewährt worden sei, wäre ein Ansatz in Höhe von ATS 0,-- im
Zuge des Berufungsverfahrens gleichermaßen denkbar.
Hinsichtlich des Sparbuches der Schwiegereltern des Bw.
führte die BP aus, dass dieses Geld - ATS 100.000,-- - zur Gänze
für das Einfamilienhaus verwendet worden sei und dass das gelochte Sparbuch
nicht aufbewahrt worden sei. Daher sei dieser Betrag von ihr nicht
berücksichtigt worden. Die BP räumte auch ein, dass die Eltern der
Gattin des Bw. von ihr diesbezüglich nicht befragt worden
seien.
Betreffend die Lebenshaltungskosten führte die BP u.
a. aus, dass diese von ihr minimal angesetzt worden seien. Kosten hinsichtlich
Verpflegung, Bekleidung und Freizeit seien auf Grund der Angaben des Bw., dass
dessen Lebensgefährtin und spätere Gattin für diese aufgekommen
sei, nicht zum Ansatz gebracht worden. Das Gleiche gelte für deren
Einkünfte. Auch die für den Urlaub des Jahres 1991 diesbezüglich
angesetzten ATS 108.000,-- hätten ihre Richtigkeit, da von der BP der
Anteil für die Reiseteilnehmer, für die der Bw. Geld ausgelegt
hätte, sehr wohl ausgeschieden worden sei. Für diese Reise seien vom
Bw. lt. Kontoauszügen Kosten in Höhe von ATS 81.000,-- ausgelegt
worden. Davon seien ATS 42.520,-- wiederum auf das Konto des Bw.
überwiesen worden. Vom Differenzbetrag in Höhe von ATS 38.480,-- sei
weiters die Hälfte ausgeschieden worden, da der Bw. angegeben habe, dass er
diesen Teil in bar refundiert erhalten habe. Schlussendlich seien vom
Gesamtbetrag lediglich ATS 19.000,-- angesetzt worden. Bei der Differenz auf ATS
108.000,-- laut Vermögensdeckungsrechnung handle es sich um Spesen für
Einkäufe und Ausflüge, die der Bw. mittels Kreditkarte im Urlaub
bezahlt habe.
In einer Gegenäußerung des Bw. zu dieser
Stellungnahme der BP zu seiner Berufung führte dieser hinsichtlich der
Honorare an Herrn Z an, dass dieser seit dem 1. Mai 1992 in seinem Betrieb
angestellt sei. Als Angestellter führe Herr Z keine Retuschearbeiten
sondern die in Punkt 2 der Vereinbarung vom 27. April 1992 angeführten
Tätigkeiten in seiner Arbeitszeit von 22 Wochenstunden aus. Die
Aufgabenbereiche des Bw. als Angestellter der Firma des Herrn Z hätten
neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der letztgenannten
Firma darin bestanden, Retuscheaufträge von Kunden der Firma des Bw.
für die Firma Z zu erhalten und diese zu betreuen. Weitere Aufgaben des Bw.
hätten darin bestanden, Satz, Lithos und Drucksorten für die Firma Z
herzustellen. Sämtliche Eingangsrechnungen der Firma Z an die Firma des Bw.
seien von dieser auch als Retuschen an die Kunden der Firma des Bw.
weiterverrechnet worden. Diesbezüglich verwies der Bw. auf beigebrachte
Rechnungskopien. Die Firma des Bw. habe mit Ausnahme anteiliger Energie- und
Betriebskosten keine einzige Rechnung an die Firma des Herrn Z
gestellt.
Richtig sei ein beiderseitiges Dienstverhältnis laut
Dienstvertrag, in welchem der Inhalt der Tätigkeit genau geregelt sei.
Außerdem sei das Unternehmen des Herrn Z bei der Betriebsprüfung
mitgeprüft worden, ebenso die teilweise Untervermietung des
Geschäftslokals der Firma des Bw. an die Firma des Herrn Z.
Daher werde wiederum beantragt, dass die Rechnungen die
Herr Z für die Retuschen, die der Bw. an Kunden weiterverrechnet habe, in
der seinerzeit geltend gemachten Höhe als Betriebsausgaben anzuerkennen.
Außerdem stellte der Bw. den Antrag, dass seine
Tätigkeit für die Firma des Herrn Z als nichtselbständige Arbeit
anerkannt werde. Der Bw. habe der BP auch nie die Auskunft gegeben, dass seine
Aufgabe darin bestanden habe, die Retuschen von Herrn Z auszuarbeiten, da er
dazu fachlich nicht in der Lage gewesen wäre. Der Aufgabenbereich des Bw.
als Angestellter der Firma des Herrn Z sei durch die Vorlage des Dienstvertrages
untermauert worden.
Auch könne aus den beigelegten Kopien der Rechnungen
von Herrn Z der Inhalt der Tätigkeit die dieser an den Bw. geleistet habe,
nachvollzogen werden. Ebenso könne bei Bedarf nachvollzogen werden, dass
alle Rechnungen von Herrn Z an die Kunden des Bw. weiterverrechnet worden
seien.
Weiters brachte der Bw. im Zuge der
Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP zu seiner Berufung von der
Firma Z ausgestellte, und an seine Firma (des Bw.) gerichtete Rechnungskopien
betreffend die o. a., von der BP nicht anerkannten Eingangsrechnungen - u.
a. die Rechnung Nr. 910079, ausgestellt am 22. August 1991 betreffend die
Erstellung einer schwarz/weiß Retusche in Höhe von ATS 1.620,-- sowie
die Rechnung Nr. 910047, ausgestellt kam 3. April 1991 ebenfalls betreffend die
Erstellung einer schwarz/weiß Retusche in Höhe von ATS 8.100,-- -
bei. Auf der erstgenannten Rechnung scheint als Lieferdatum der 1. August
1991, auf der leztgenannten das Lieferdatum 20. März 1991 auf.
Diesbezüglich wird von der erkennenden Behörde angemerkt, dass in
deren Kopf die Firma des Herrn Z unter deren in 1140 Wien gelegener Adresse
aufscheint. Am Fuß dieser Rechnungen scheint nichts auf. Der erkennenden
Behörde liegen weiters zwei Rechnungen, die vom Bw. im Zuge der
Betriebsprüfung beigebracht wurden, vor. Dabei handelt es sich um die
Rechnung Nr. 910079, ausgestellt am 22. August 1991 betreffend die Erstellung
einer schwarz/weiß Retusche in Höhe von ATS 1.620,-- sowie die
Rechnung Nr. 910047, ausgestellt kam 3. April 1991 ebenfalls
betreffend die Erstellung einer schwarz/weiß Retusche in Höhe von
ATS 8.100,--. Die Lieferdaten dieser beiden Rechnungen stimmen mit den o.
a. beiden Rechnungen überein. Obwohl sämtliche beschriebenen
Rechnungen sowohl hinsichtlich des Ausstellungs- bzw. des Lieferdatums, als auch
hinsichtlich der Rechnungsnummern, der abgerechneten Leistungen sowie der
jeweiligen Rechnungsbeträge und der ausstellenden Firma als identisch zu
bezeichnen sind, unterscheiden sich die im Zuge der Betriebsprüfung
vorgelegten, von den im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegten dadurch, dass
im Kopf der erstgenannten Rechnungen die in 1170 Wien gelegene Adresse der Firma
Z aufscheint und dass in deren Fuß die Bankverbindungen sowie
Zahlungsbedingungen dieser Firma angeführt sind. Im Kopf der letztgenannten
Rechnungen schein die in 1140 Wien gelegene Adresse der Firma Z auf.
Bankverbindungen und Zahlungsbedingungen fehlen in deren Fuß. In diesem
scheint nichts auf.
Hinsichtlich der von der Firma LRC bezogenen Provisionen
führte der Bw. u. a. aus, dass dessen Lebensgefährtin im Jahre 1992
von der Möglichkeit erfahren habe, Artikel dieses Unternehmens zu
vertreiben. Ausschließlich diese habe deren Vermittlung übernommen.
Da die Verrechnung mit der Firma LRC jedoch nach deren Ansicht an den Besitz
eines Gewerbescheines gebunden gewesen sei, habe der Bw. dieser seine
Gewerbescheinnummer sowie seine private Kontonummer bekannt gegeben.
Die o. a. Vermittlungstätigkeit sei von der
Lebensgefährtin des Bw. nicht als dessen Angestellte ausgeführt
worden. Die Vermittlung dieser Artikel sei ausschließlich in der Freizeit,
d. h., am Abend oder am Wochende, erfolgt. Richtig sei, dass Teile der
erhaltenen Provisionen weiterbezahlt worden seien und diese bei der Ermittlung
der Überschüsse in Abzug gebracht worden seien. Allerdings seien keine
diesbezüglichen Aufwendungen geltend gemacht worden. Da der Bw. seit der
Scheidung von seiner Frau im Jahre 1989 mit seiner Lebensgefährtin
zusammengewohnt habe, sei es auch nicht verwunderlich, dass deren Name auf
dessen Privatkonto aufscheine.
Der Bw. führte diesbezüglich weiter aus, dass es
sich bei den Mitgliedsbeiträgen Tennis um Saisonstunden gehandelt habe, die
geteilt worden seien. Das Gleiche habe für das Geburtstagsessen gegolten.
Da der Geburtstag des Bw. nur einen Tag vor dem von Frau S gelegen sei,
hätten die beiden Letztgenannten immer gemeinsam gefeiert und die Kosten
anschließend geteilt. Dass bei den weiterverrechneten Beträgen der
Name S kein einziges Mal aufgeschienen sei ergebe sich daraus, dass Frau S die
Einnahmen, die diese bezog nicht an sich selbst weiterverrechnen habe
könnnen.
An dieser Stelle wird von der erkennenden Behörde
angemerkt, dass sich aus dem Arbeitsbogen der Betriebsprüfung eindeutig
ergibt, dass die weiterbezahlten Provisionen nicht an Frau S sondern an andere
Personen gelangten.
Betreffend die Vermögensdeckungsrechnung führte
der Bw. u. a. aus, dass die Einnahmen, Entnahmen und Nettobezüge des Bw.
und dessen Frau sich in den Jahren 1990 bis 1993 auf über ATS 4,500.000,--
belaufen hätten. Diesem Betrag seien die Ersparnisse, die bereits vor dem
1. Jänner 1991 bestanden hätten, hinzuzurechnen. Er habe die ihm noch
vorliegenden Sparbücher vorgelegt: Daraus gehe hervor, dass zu diesem Datum
ein Guthaben in Höhe von ATS 560.000,-- bestanden habe. Unter Hinweis
auf die im BP-Bericht angeführte Abhebung vom 1. Oktober 1991 in Höhe
von ATS 880.000,-- brachte der Bw. diesbezüglich weiters vor, dass der Bw.
und seine Frau zum 1. Jänner 1991 über wesentlich höhere
Guthabenstände auf Sparbüchern, Bausparverträgen und
Wertpapierdepots verfügt hätten.
Der Geldabfluss bzw. die Gesamtausgaben hätten sich in
den Jahren 1991 bis 1993 auf rund ATS 4,400.000,-- belaufen. Ziehe man von den
in den Jahren 1990 bis 1993 erwirtschafteten ATS 4,500.000,-- zuzüglich der
zum 1. Jänner 1991 bestehenden Guthaben die Lebenshaltungskosten für
die vier Jahre ab, so verbleibe ein Betrag, der bei weitem die Gesamtausgaben
von ATS 4,400.000,-- übersteige.
Aus der Vermögensdeckungsrechnung könne nur
hervorgehen, dass der Bw. und seine Frau über genügende Mittel
für die Anschaffung eines Einfamilienhauses verfügt hätten. Dass
der Bw. seit vielen Jahren spare, könne aus einer Reihe von Wertpapier- und
Depotauszügen nachgewiesen aus den vergangenen Jahren, d. h. vor dem
Betriebsprüfungszeitraum, werden. Die Feststellung der BP, dass es sich bei
einem vorgelegten Sparbrief um ein auf den Überbringer ausgestelltes
Wertpapier gehandelt habe, sei richtig, die Vorlage des Originalpapiers alleine
müsse für den Nachweis der Verfügungsberechtigung des Bw.
ausreichen. Der Bw. habe sich immer auf die Empfehlungen des Vorstandes der
Filiale des Kreditinstitutes, von dem er betreut wurde, verlassen. Dieser
könne als Zeuge befragt werden.
Hinsichtlich des von seinem Bruder erhaltenen Darlehens
führte der Bw. weiters aus, dass er nie behauptet habe, dass ihm dieser bei
Vertragsunterfertigung ein Sparbuch übergeben habe und dass dieses in der
Folge aufgelöst und vernichtet worden sei. Er habe auch nicht behauptet,
dass er von diesem Sparbuch eine Kopie beschaffen könne. Auf sein Ersuchen
hin habe ihm sein Bruder ATS 1,000.000,-- auf ein Sparbuch überwiesen und
ATS 300.000,-- bar übergeben. Es sei ihm daher auch nicht klar, dass die BP
einen Notariatsakt, einen Rechtsanwaltsvertrag sowie die
Vertragsvergebührung beim Finanzamt für Gebühren und
Verkehrssteuern in Zweifel ziehen könne.
Betreffend des im Jahre 1993 von den Schwiegereltern seiner
Ehegattin übergebenen Sparbuches mit einer Einlage von ATS 100.000,--
brachte der Bw. vor, dass ein solches seiner Frau übergeben worden sei. Das
gelochte Sparbuch habe diese jedoch nicht aufgehoben, das Geld sei zur
Gänze für das Einfamilienhaus verwendet worden. Die Schwiegereltern
seien diesbezüglich nicht befragt worden.
Hinsichtlich der Lebenshaltungskosten führte der Bw.
u. a. aus, dass auch seine Lebensgefährtin im Laufe ihrer langen
Erwerbstätigkeit Ersparnisse angesammelt habe, die diese für die
Errichtung des Hauses aufgewendet habe. Dieses Argument sei von der BP nicht
berücksichtigt worden. Eine BP die weder die Kosten noch die Einkünfte
der Lebenspartnerin und späteren Ehefrau zu Ansatz bringe, könne zu
keinem richtigen Ergebnis führen. Die Ehefrau habe in ihrer nahezu
dreißigjährigen Berufstätigkeit ebenfalls Ersparnisse
angesammelt.
Auch hätten die im Jahre 1991 für den Urlaub zum
Ansatz gebrachten ATS 108.000,-- keine Richtigkeit. Der Bw. legte entsprechende
Unterlagen seiner Berufung bei und führte weiters aus, dass an Stelle des
o. g. Betrages, ATS 39.405,93 in der Vermögensdeckungsrechnung zu
berücksichtigen seien.
Diesbezüglich wird von der erkennenden Behörde
angemerkt, dass aus den vom Bw. vorgelegten Unterlagen hervorgeht, dass in Summe
ATS 53.520,69 (ATS 26.000,-- für die Reise vom 28. März 1991 bis zum
6. April 1991 zu den Virgin Islands sowie ATS 14.114,76 und ATS 13.405,93
für die Floridareise vom 28. Dezember 1990 bis zum 7. Jänner 1991) von
diesem für Urlaubsreisen aufgewendet wurden.
Aus der Kopie der vorgelegten Originalsparbücher gehe
auch hervor, dass der Bw. im geprüften Zeitraum und auch davor Zinsen aus
Wertpapierdepots erhalten habe. Die BP sei auch immer wieder darauf hingewiesen
worden, dass der Bw. seit vielen Jahren Ersparnisse angesammelt habe. Alle
dafür vorgelegten Beweise seien jedoch negiert und nicht akzeptiert
worden.
In einer diesbezüglichen Ergänzung führte
die BP u. a. aus, dass die im Zuge der Gegenäußerung vom Bw.
vorgelegten Rechnungskopien aus den Jahren 1991 bis 1993 von ihr mit den Kopien
verglichen worden seien, die während der Betriebsprüfung angefertigt
und im Arbeitsbogen abgeheftet worden seien. Dabei sei festgestellt worden, dass
die Rechnungen, die der BP vorgelegt worden seien, mit den nunmehr vorgelegten
nicht ident seien. Diese hätten zwar die gleiche Rechnungsnummer und das
gleiche Rechnungs- und Lieferungsdatum, auch Text und Beträge stimmten
überein, der Rechnungskopf sei jedoch nicht ident, da einerseits die
Betriebsadressen verschieden seien - M-Straße 139 in Wien bzw.
RGasse 1 in Wien - und andererseits unten auf der Rechnung die
Kontennummern sowie die anderen Angaben fehlten. Es sei offensichtlich, dass der
Bw. Rechnungen beliebig erstelle oder abändere. Damit sei die
Vollständigkeit oder Richtigkeit der vorgelegten Buchhaltung zu
bezweifeln.
Hinsichtlich der Tätigkeit bzw. des
Dienstverhältnisses des Bw. bei der Firma Z führte die BP u. a. aus,
dass der von diesem nunmehr vorgelegte Dienstvertrag nicht mit jenem ident sei,
der im Zuge der Betriebsprüfung vorgelegt worden sei. Beide Vereinbarungen
hätten das gleiche Datum. Während der Bw. aber nach der nun
vorgelegten Vereinbarung als Geschäftsführer eingestellt worden sei,
sei er nach der während der Betriebsprüfung vorgelegten Vereinbarung
als kaufmännischer Angestellter dessen Tätigkeitsbereiche
Kundenbetreuung, Offerterstellungen, Telefondienst und Vertretung von Herrn Z
bei dessen Abwesenheit umfasst hätten, eingestellt worden.
In einer weiteren, den Zeitraum von 1994 bis 1996 u. a. die
Umsatz- und Einkommensteuer betreffenden Betriebsprüfung wurden
Honorarnoten, die Herr Z an den Bw. legte, ebenfalls nicht als Betriebsausgaben
anerkannt und die diesbezüglich geltend gemachten Vorsteuern gekürzt,
da der erstgenannte auch in diesem Zeitraum in einem Dienstverhältnis zum
Bw. stand. Weiters wurde das vom Bw. gegenüber dem Herrn Z bestehende
Dienstverhältnis mit der Begründung, dass dem Umstand, dass diese
beiden Personen einander anstellten und gleichzeitig Honorarnoten legten,
keinerlei Realität zukomme und diesem auch keine betrieblichen Ursachen zu
Grunde lägen, seitens der BP nicht anerkannt und somit die Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit bei der Ermittlung des Einkommens des Bw.
nicht berücksichtigt. Das Finanzamt nahm auf Grund der von der
Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen die Bescheide betreffend die
Umsatz- und Einkommensteuer jeweils für das Jahr 1994 gemäß der
Bestimmung des § 303 Abs 4 BAO wieder auf und erließ die
diesbezüglichen Sachbescheide. Die Veranlagung zur Umsatz- und
Einkommensteuer betreffend das Jahr 1995 erfolgte ebenfalls auf Grund der obigen
Feststellungen der Betriebsprüfung.
In der gegen die die Wiederaufnahme betreffend der Umsatz-
und Einkommensteuer für das Jahr 1994sowie betreffend die Umsatzsteuer
für das Jahr 1995 verfügenden Bescheide sowie die entsprechenden
Sachbescheide betreffenden Berufung brachte der Bw. vor, dass die von Herrn Z an
ihn (den Bw.) ausgestellten Rechnungen für die Erbringung von
Retuscheleistungen ausgestellt worden seien und beantragte die Veranlagungen
entsprechend den von ihm eingebrachten Steuererklärungen
vorzunehmen.
Am 2. Juli 2004 wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes
Purkersdorf betreffend den Bw. ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet
und ein Masseverwalter bestellt. Eine Eigenverwaltung des Bw. besteht seit
diesem Zeitpunkt nicht.
Seitens der erkennenden Behörde wurde dem
Masseverwalter telefonisch der Vorschlag unterbreitet, den Rechtsstreit im
Rahmen eines Erörterungstermins beizulegen, wobei dem letztgenannten
seitens der Behörde bekannt gegeben wurde, dass auf Grund der Aktenlage dem
Berufungsbegehren des Bw. teilweise, d. h. im Ausmaß von cirka zehn
Prozent, Folge zu geben wäre.
Diesbezüglich gab der Masseverwalter mit Schreiben vom
7. Dezember 2004 bekannt, dass weder er noch der Gemeinschuldner mit einer
Zurücknahme der Berufung in einem Ausmaß von fast 90 % einverstanden
seien. Der Masseverwalter unterbreitete der erkennenden Behörde jedoch mit
gleichem Schreiben - allerdings unter der ausdrücklichen Prämisse,
dass darin kein Schuldeingeständnis des Gemeinschuldners (Bw.), das einem
allenfalls nachfolgenden Finanzstrafverfahren als Schuldanerkenntnis zu Grunde
gelegt werden könne, zu erblicken sei - den Vorschlag, einen Vergleich in
Höhe von ca. 50 % zu schließen.
Von der erkennenden Behörde wird angemerkt, dass von
ihr durchgeführte Recherchen ergaben, dass die nunmehrige - die
Eheschließung mit dieser erfolgte am 29. Dezember 1994, die Ehe mit der
erstem Ehefrau wurde mit Beschluss des BG Döbling vom 9. März 1990
aufgelöst - Ehefrau des Bw. in den Jahren 1990 bis 1993
ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte.
Diese betrugen brutto: im Jahre 1990 ATS 237.000,--, im Jahre 1991 ATS
252.000,--, im Jahre 1992 ATS 314.000,-- sowie im Jahre 1993
ATS 399.000,--.
Von der erkennenden Behörde wird weiters angemerkt,
dass aus dem das Grundstück in M-Bach betreffenden Grundbuchsauszug
hervorgeht, dass der Bw. mit Kaufvertrag vom 2. März 1992 Alleineigentum an
diesem begründete. Seine Frau betreffende Rechte scheinen zu diesem
Zeitpunkt nicht auf. Mit Kaufvertrag vom 20. Mai 1996 übertrug der Bw. das
Alleineigentum an dieser Liegenschaft an seinen Bruder. Als Kaufpreis scheint in
diesem Kaufvertrag ein Forderungsverzicht des Bruders des Bw. zu Gunsten des Bw.
in Höhe von ATS 1,300.000,-- sowie die Übernahme eines Pfandrechtes in
Höhe von ATS 274.400,-- auf. Anzumerken ist diesbezüglich noch, dass
mit diesem Kaufvertrag dem Bw. und seiner Frau das Wohnnungsfruchtgenussrecht
gemäß der Bestimmung des § 521 ABGB eingeräumt
wurde.
An dieser Stelle wird von der erkennenden Behörde
angemerkt, dass diesbezügliche von ihr bei der BP vorgenommene Recherchen
ergaben, dass von dieser (BP) vom Bw. im Rahmen der Betriebsprüfung
sämtliche dessen Einkommen und Vermögen betreffenden Unterlagen
abverlangt wurden und dass alle vom Bw. vorgelegten Unterlagen Eingang in die
Ergebnisse der Betriebsprüfung fanden. Aus dem Arbeitsbogen der
Betriebsprüfung (betr. die Jahre 1991 bis 1993) geht hervor, dass von der
BP auch die vom Bw. in den Jahren 1988 bis 1990 erzielten Einkünfte sowie
dessen Umsätze von der Betriebsprüfung beachtet wurde.
Mit Schreiben vom 15. März 2005 zog der Bw. die
Berufung gegen Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer -
jeweils für die Jahre 1991 bis 1993 - zurück.
Auf Grund eines vom Referenten gemäß der
Bestimmung des § 282 Abs 1 Z 2 BAO gestellten Antrages erfolgte die
Entscheidung über die Berufung des Bw. durch den gesamten
Berufungssenat.
Im die Ladung für die Berufungsverhandlung
betreffenden Schreiben wurde der Bw. von der erkennenden Behörde
ausdrücklich aufgefordert, sämtliche für sein Berufungsbegehren
relevanten Beweismittel mitzubringen.
In der am 19. Mai 2005 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass die Berufung
gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend die Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide für das Jahr 1994 sowie betreffend den
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1995 zurückgenommen werde. Weiters
erklärte der Masseverwalter, dass sowohl Frau S als auch Herr Z. erkrankt
seien und daher nicht als Zeugen stellig gemacht werden könnten. Der
Masseverwalter legte weiters eine eidesstattliche Erklärung des Bruder des
Bw. vor. Aus dieser geht hervor, dass der letztgenannte, dem Bw. am 14. Oktober
1992 einen Betrag in Hähe von ATS 300.000,-- in bar als Darlehen
übergeben hat.
Der Masseverwalter legte weiters eine an die Gattin des Bw.
gerichtete Bestätigung einer Bank, wonach vom Sparbrief Nr. 7 am 13. Juli
1983 ein Betrag in Höhe von ATS 252.220,80 behoben wurde, vor. Die
Realisierung dieses Sparbriefes erfolgte am 22. April 1986. Die Bank wies
in dieser Bestätigung ausdrücklich darauf hin, dass auf Grund der
Anonymität dieser Veranlagungsform eine Zuordnung zu einer bestimmten
Person nicht möglich sei.
Darüber hinaus wurde eine Aufstellung hinsichtlich des
von der Gattin des Bw. in den Jahren 1990 bis 1993 erzielten Einkommens -
das Nettogesamteinkommen der letztgenannten betrug in den Jahren 1990 bis 1993
ATS 845.633,-- - beigebracht und ergänzend ausgeführt, dass dieser
Betrag bei der Vermögensdeckungsrechnung in keiner Weise beachtet worden
sei. Weiters wurde vorgebracht, dass in den Jahren 1991 und 1992 keine
Hauskosten angefallen seien, da mit der Errichtung des Hauses des Bw. erst im
Jahre 1993 begonnen worden sei. In dieser Aufstellung war auch eine Berechnung
der Gesamterrichtungskosten dieses Hauses enthalten. Diese betrugen ATS
1,371.133,--. An dieser Stelle wird hinsichtlich des o. e. Nettogesamteinkommens
der Gattin in den Jahren 1990 bis 1993 angemerkt, dass dieses mit deren o. e.,
von der erkennenden Behörde recherchierten, Bruttoeinkünften
übereinstimmt.
Weiters brachte der Bw. vor, dass seitens seiner Firma, mit
Ausnahme von Miet- und Betriebskosten, keine Rechungen an die Firma des Herrn Z.
gelegt worden seien. Es sei auch nicht richtig, dass der Bw. der
Betriebsprüfung gegenüber erklärt habe, dass er Retuschen
ausgearbeitet habe, dazu sei er nicht in der Lage gewesen. Richtig sei vielmehr,
dass es seine Aufgabe gewesen sei, Aufträge zu erhalten und diese an die
Firma des Herrn Z. weiterzuleiten. Die letztgenannte Firma habe sodann
Positivretuschen erstellt und diese Arbeiten an die Kunden des Bw.
weiterverrechnet. Es sei nicht richtig, dass Herrn Z. als Angestellter der Firma
des Bw. Retuschen erstellt habe. Dessen nichtselbständige Tätigkeit
habe darin bestanden, den Bw. während seiner Abwesenheit zu vertreten,
Buchhaltungsarbeiten, Lohnverrechnung, Telefondienst u. Ä.
durchzuführen. Die Retuschearbeiten seien von Herrn Z. in den angemieteten
Betriebsräumlichkeiten durchgeführt worden.
Die Vertreterin des Finanzamtes führte
diesbezüglich aus, dass der Bw. anlässlich einer im Zuge der
Betriebsprüfung vorgenommenen Befragung ihr gegenüber erklärt
habe, dass Herr Z. als Angestellter neben diversen Buchhaltungsarbeiten
auch Retuschen erstellt habe.
Über Befragen des Masseverwalters gab der Bw. an, dass
eine Lehrzeit von 3 1/2 Jahren und die Ablegung einer Prüfung die
Voraussetzung für die Durchführung von Retuschearbeiten darstellen. Er
selbst habe nie eine diesbezügliche Gewerbeberechtigung besessen, auch habe
er keine Ausbildung zum Retuscheur absolviert. Er habe den Beruf eines
kaufmännischen Angestellten erlernt, sich Anfang der 70er Jahre
selbständig gemacht und ein Werbemittlungsunternehmen betrieben, wobei er
die Aufträge (Inserate, Flugblätter, Einschaltungen) überwiegend
für diverse Unternehmen ausgeführt habe. Es seien aber auch
Aufträge über Werbeagenturen entgegengenommen worden.
Warum Herrn Z. gegen die Feststellungen der
Betriebsprüfung betreffend seine Firma kein Rechtsmittel ergriffen habe,
könne er (der Bw.) nicht sagen.
Über Vorhalt des Referenten, warum sich die im Zuge
der Betriebsprüfung bzw. im Berufungsverfahren vorgelegten Rechnungen der
Firma des Herrn Z. an die Firma des Bw. hinsichtlich Kopf und Fuß
voneinander unterschieden, wurde vorgebracht, dass nach der Übersiedelung
der Firma des Herrn Z. in den 14. Bezierk ein neues Briefpapier verwendet worden
sei. Die neu vorgelegten Rechnungen seien lediglich neu ausgedruckt worden. Die
auf dem neuen Briefpapier erstellten Rechnungen seien diejenigen, die in der
Buchhaltung tatsächlich abgelegt worden seien.
Der Masseverwalter erklärt, dass das Berufungsbegehren
betreffend Anerkennung des Dienstverhältnisses des Bw. bei der Firma des
Herrn Z wegen Unerheblichkeit nicht mehr weiter aufrechterhalten
werde.
Hinsichtlich der dem Bw. zugerechneten Einnahmen der Firma
LRC führte der Bw. aus, dass als Vertragspartner der o. a. Kosmetikfirma er
(der Bw.) deshalb aufgetreten sei, weil zur Ausübung der
diesbezüglichen Tätigkeiten eine Gewerbeberechtigung erforderlich
gewesen sei. Seine damalige Lebensgefährtin habe über eine solche
nicht verfügt. Diese Tätigkeit sei ausschließlich von seiner
Lebensgefährtin ausgeführt worden. Die Einnahmen seien seinem
Privatkonto gutgeschrieben worden. Er habe die entsprechenden Beträge von
diesem Konto abgehoben und seiner Lebensgefährtin bar
ausgehändigt.
Für die Errichtung des Einfamilienhauses habe er von
seinem Bruder im Jahre 1992 ein Darlehen in Höhe von ATS 1,300.000,--
erhalten, wobei ATS 1,000.000,-- auf ein Sparbuch einbezahlt sei und ein Betrag
in Höhe von ATS 300.000,-- in bar ausbezahlt worden sei. Der Bw. verwies
auf die von ihm diesbezüglich vorgelegte eidesstattliche Erklärung
seines Bruders. Der Bw. führte in diesem Zusammenhang weiters aus, dass
auch ein Darlehensvertrag, der als Darlehenssumme einen Betrag in Höhe von
ATS 1,300.000,-- auswese, existierte. Im Grundbuch sei ebenfalls ein Betrag in
Höhe von ATS 1,300.000,-- eingetragen.
Hinsichtlich der Urlaubskosten führte der Bw. aus,
dass er im Jahre 1991 für insgesamt zehn Reiseteilnehmer eine Reise nach
Amerika gebucht und die Flugkosten für sämtliche Reiseteilnehmer
ausgelegt habe. Diese seien ihm in der Folge refundiert worden. Tatsächlich
seien von ihm insgeamt ATS 53.520,-- an Reisekosten aufgewendet worden. Dieser
Betrag werde von ihm außer Streit gestellt.
Über Befragen des Referenten gab der Bw. an, dass ihm
Mitte der 80iger Jahre Vermögenswerte (Sparguthaben) in Höhe von ca.
ATS 1,000.000,-- zur Verfügung gestanden seien. Über weiteren Vorhalt,
warum in der Vermögensteuererklärung zum 1. Jänner 1989 lediglich
ein Betrag in Höhe von ATS 320.000,-- angegeben worden sei, erklärte
der Bw. den Grund für diesen Umstand nicht zu wissen.
Hinsichtlich des Sparbriefes Nr. 6 gab der Bw. an, dass es
richtig sei, dass dieser im Jahre 1986 aufgelöst worden sei. Die Einzahlung
auf dem Sparbuch Nr. 4 in Höhe von ATS 541.722,-- resultiere
möglicherweise auch aus Guthaben anderer Sparbriefe, da er über
mehrere Sparbriefe verfügt habe. Es könnten jedoch nicht alle
vorgelegt werden, da diese bereits aufgelöst worden seien und daher ein
Nachweis schwierig sei.
Die Vertreterin des Finanzamtes führte aus, dass ein
Nachweis hinsichtlich der beiden Einzahlungen auf das o. a. Sparbuch in
Höhe von ATS 541.722,-- und in Höhe von ATS 298.589,-- nicht erbracht
worden sei und verwies auf die diesbezüglichen Ausführungen in der
Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung des Bw.
Der Masseverwalter beantragte abschließend die
Einvernahme der Ehegattin des Bw zum Nachweis, dass zumindest ein Teil von ATS
500.000,-- zur Errichtung des Hauses M-Bach in den Jahren 1991 und 1992 von
dieser gestammt hätten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Zuge des Berufungsverfahrens zog der Bw. die Berufungen
gegen sämtliche die Wiederaufnahme der o. a. Abgaben betreffenden Bescheide
zurück. Daher sind nunmehr ausschließlich die o. a. Sachbescheide
strittig.
1.)
Einkünfte des Bw. aus nichtselbständiger Arbeit und Eingangsrechnungen
der Firma Z:
Im Zuge des mündlichen Berufungsverfahrens
schränkte der Bw. die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide, soweit
diese dessen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit betrafen, ein.
Somit geht der erkennende Senat unter Einbeziehung der diesbezüglichen
obigen Darstellungen davon aus, dass der Bw. in keinem
Beschäftigungsverhältnis zur Firma des Herrn Z stand.
Dass Herr Z die Retuschearbeiten an den Bw.
selbständig erbrachte, wird vom erkennenden Senat anerkannt. Im vor der
Abgabenbehörde II. Instanz durchgeführten Beweisverfahren,
insbesondere auf Grund der Einvernahme des Bw. in der Berufungsverhandlung
- so führte dieser aus, dass die Durchführung von
Retuschearbeiten u. a. eine Lehrzeit von 3 1/2 Jahren und die Ablegung einer
Prüfung erfordert, und dass er über keine diesbezügliche
Gewerbeberechtigung verfügte - kam glaubhaft hervor, dass diese Leistungen
nicht im Rahmen der nichtselbständigen Tätigkeit des Herrn Z erbracht
Normen und Schlagworte
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0172-W/02
- Stammnummer
- 16231
- Gültig
- 02.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF