Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0172-W/02
Vermögensdeckungsrechnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0172-W/02vom 02.06.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
wurden. Da der Letztgenannte die gegenständlichen Leistungen auch an andere
Leistungsempfänger selbständig erbrachte, wäre die Annahme, dass
er diese an den Bw. auf Basis von nichtselbständiger Tätigkeit
ausführte, als unlogisch anzusehen.
Dazu kommt, dass Herr Z die berufungsgegenständlichen
Retuschearbeiten in den angemieteten Betriebsräumlichkeiten und mit seinen
eigenen Betriebsmitteln ausführte (der Bw. verfügte gar nicht
über die erforderlichen Arbeitsmittel) und sich die selbständigen
Leistungen, die der Letztgenannte an den Bw. erbrachte, deutlich von jenen, die
Herr Z im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit an den Bw.
erbrachte, unterschieden. Diesbezüglich wird in
Doralt,
EStG4, § 23 Tz 36
ausgeführt, dass eine selbständige Tätigkeit neben einer
nichtselbständigen Tätigkeit gegenüber demselben
Geschäftsherren (Auftraggeber) dann möglich ist, wenn beide
Tätigekeiten voneinander unabhängig sind oder wenn sich die
selbständige Tätigkeit von der unselbständigen Tätigkeit
deutlich abhebt.
Die vom Bw. im Zuge der Betriebsprüfung
anlässlich einer persönlichen Befragung erteilte und in der
Berufungsverhandlung von der Prüferin wiedergegebene Auskunft, dass der Bw.
"als Angestellter diverse Buchhaltungsarbeiten erledigt und auch Retuschen
für die Firma des Bw. erstellt", impliziert zudem nach Auffassung des
Berufungssenates 11 nicht unbedingt, dass Herr Z die Retuschearbeiten ebenfalls
im Angestelltenverhältnis ausgeführt hat. Die diesbezügliche
Angabe des Bw. kann durchaus auch so verstanden werden, dass Herr Z im Rahmen
seiner nichtselbständigen Tätigkeit die Buchhaltung erledigt und
zusätzlich - als selbständig ausgeübte Tätigkeit
- Retuschen für den Bw. erstellt hat.
Somit war der Berufung, soweit sie sich auf die Anerkennung
der von Herrn Z an den Bw. für Retuschearbeiten ausgestellten Rechnungen
bezog, Folge zu geben.
2.)
Provisionen Firma LRC
Der erkennende Senat kommt auch hinsichtlich des
Vorbringens des Bw., dass die von der o. g. Firma stammenden Provisionen nicht
an diesen, sondern an dessen (damalige) Lebensgefährtin gelangten, zum
Schluss, dass diesem Glaubwürdigkeit zukommt. Dies insbesondere deshalb, da
zwar der Bw., nicht aber dessen Lebensgefährtin über die zur
Ausübung der diesbezüglichen Tätigkeit notwendige
Gewerbeberechtigung verfügte. Da in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die
tatsächliche - und nicht die rechtliche - Gestaltung der Dinge
maßgeblich ist, geht der Berufungssenat 11 auf Grund des glaubhaften und
überzeugenden Vorbringens des Bw. in der mündlichen
Berufungsverhandlung in freier Beweiswürdigung davon aus, dass zwar der Bw.
auf Grund der vorhandenen Gewerbeberechtigung als Vertragspartner gegenüber
der Firma LRC aufgetreten ist, dass aber in Wahrheit die Tätigkeit von
dessen Ehegattin erbracht wurde, dass der Bw. die vereinnahmten Provisionen
letztlich seiner Gattin ausgehändigt hat und dass diese über die
entsprechenden Einnahmen wirtschftlich verfügen konnte.
Dazu kommt, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung
Tätigkeiten in der Kosmetikbranche in der Regel von Frauen ausgeübt
werden. Somit war der Berufung soweit sich diese auf den Zufluss der von der o.
g. Firma gezahlten Provisionen bezog, ebenfalls Folge zu geben.
3.)
Vermögensdeckungsrechnung
Gemäß der Bestimmung des § 167 Abs 2 BAO
hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob
eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dabei genügt es nach
ständiger Rechtsprechung, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen
anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat
und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt
(siehe die Erkenntnisse des VwGH vom 26. Jänner 1995 l, 89/16/0186 und vom
25. April 1995, Zl. 95/16/0244).
Die Beweiswürdigung unterliegt nur insofern der
verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, als es sich um die Beurteilung handelt, ob
der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der
Beweiswürdigung vorgenommenen Erhebungen schlüssig sind (siehe
beispielsweise Erkenntnis des VwGH vom 19. März 1998, Zl. 96/15/0005 bzw.
vom 10. September 1998, Zl. 96/15/0257) ob sie also den Denkgesetzen und
dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut (Erkenntnisse des VwGH vom 28.
Oktober 1997, Zl. 93/14/0146, vom 21. Juli 1998, Zl. 98/14/0021 und vom 8.
Oktober 1998, Zl. 97/15/0205) bzw. den Erfahrungen des täglichen Lebens
entsprechen (VwGH vom 27. Jänner 1998, Zl. 93/14/0181 und vom
29. Oktober 1998, Zl. 98/16/0134).
Leugnet eine Partei im Abgabenverfahren eine für sie
nachteilige Tatsache, so ist der Behöre nicht aufgegeben, im
naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn den Bestand der in Abrede
gestellten Tatsache nachzuweisen. Es genügt vielmehr, von mehreren
Möglichkeiten jene anzunehmen, die gegenüber allen anderen
möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit für
sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit
ausschließt oder zumindest wenider wahrscheinlich erscheinen lässt.
Es trägt zwar die Abgabenbehörde die Feststellungslast für alle
Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu
können, doch befreit dies die Partei nicht von der Verpflichtung,
ihrerseits zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und
die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen
Umstände vollständig und wahrheitsgemäß im Sinne des §
119 Abs 1 BAO offen zu legen. Auf die Mitwirkung des Abgabepflichtigen an der
Aufklärung kann im besonderen dann nicht verzichtet werden, wenn
ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen, die nur der Abgabepflichtige
aufklären kann, oder wenn die Behauptungen eines Abgabepflichtigen mit den
Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen. Stellt das
Verhalten des Abgabepflichtigen das Gegenteil dessen dar, was § 119 Abs 1
BAO von ihm verlangt, so hat die Aufklärungspflicht der
Abgabenbehörden ihre Grenzen; sie sind in einem solchen Fall berechtigt und
verpflichtet, im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Sachverhalt
festzustellen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 22. Jänner 1992, Zl.
890/13/0200 und vom 18. April 1990, Zl. 89/16/0204).
Gemäß
§ 184 Abs 1 BAO hat die
Abgabenbehörde, soweit sie die die Grundlagen für die Abgabenerhebung
nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen, wobei alle
Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von
Bedeutung sind. Zu schätzen ist nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen
insbesondere auch dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über
Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich
sind.
Die Befugnis bzw. Verpflichtung zur Schätzung beruht
allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die
Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen (vgl. Erkenntnis des VwGH
vom 28. Februar 1995, Zl. 94/14/0157).
Ziel einer Schätzung ist, den wahren
Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen (vgl. die Erkenntnisse des
VwGH vom 27. April 1994, Zl. 92/13/0011, vom 10. Oktober 1996, Zl. 94/15/0011,
vom 22. April 1998, Zl. 95/13/0191 und vom 10. September 1998,
Zl. 96/15/0183).
Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit
immanent (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom 15. Mai 1997, Zl. 95/16/0144, vom 23.
April 1998, Zl. 97/15/0076 und vom 26. November 1998, Zl. 95/16/0222). Wer zur
Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung dert materiellen Wahrheit
nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene
Ungewissheit hinnehmen (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom 28. Mai 1997, Zl.
94/13/0032, vom 22. April 1998, Zl. 95/13/0191 und vom 30. September 1998, Zl.
97/13/0033).
Zu den Umständen, die für die Ermittlung der
Besteuerungsgrundlagen wesentlich sind, kann gegebenenfalls ein
Vermögenszuwachs gehören, dessen Nichtaufklärung durch die Partei
zu einer Schätzung führen kann (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom 31.
März 1998, Zl. 96/13/0002 und vom 27. Mai 1998, Zl. 95/13/0282, 0283).
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist dann, wenn in einem mängelfreien Verfahren ein
Vermögenszuwachs festgestellt wird, den der Abgabepflichtige nicht
aufklären kann, die Annahme gerechtfertigt, dass der unaufgeklärte
Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stammt (vgl.
Erkenntnis des VwGH vom 31. März 1998, Zl. 96/13/0002); das Vorliegen eines
unaufgeklärten Vermögenszuwachses löst diesfalls die
Schätzungsbefugnis nach § 184 Abs 2 BAO aus, wobei eine solche
Schätzung in einer dem unaufgeklärten Vermögenszuwachs
entspechenden Zurechnung zu den vom Abgabepflichtigen erklärten
Einkünften zu bestehen hat (vgl. für viele das Erkenntnis des VwGH vom
24. September 1996, Zl. 95/13/0214). Ob ein Vermögenszuwachs als
aufgeklärt oder lals unaufgeklärt geblieben anzusehen ist, ist eine
auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage.
Vermögensentwicklungen, insbesondere
Vermögenserhöhungen, lassen Rückschlüsse auf die Herkunft
des Vermögens und damit auf Erträge als Ursachen der
Vermögensvermehrung zu. Diese wird mittels einer sogenannten
Vermögenszuwachsrechnung festgestellt. Dieser Rechnung liegt der Gedanke
einer die betriebliche und private Sphäre umfassenden
Gegenüberstellung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben eines
bestimmten Zeitraumes zugrunde wobei von folgender Erwägung ausgegangen
wird: ein Abgabepflichtiger kann in einem bestimmten Zeitraum einen erzielten
Vermögenszuwachs nur aus steuerpflichtigem Einkommen, aus nicht der
Einkommenbesteuerung unterliegenden Einkünften, aus steuerfreien Einnahmen
oder aus einmaligen Vermögensanfällen, etwa Erwerbe von Todes wegen
oder Schenkungen unter Lebenden, erzielt haben.
Während dieses Berechnungszeitraumes muss der
Abgabepflichtige vom berechneten Gesamteinnahmen- bzw.
Gesamtausgabenüberschuss seinen und den seiner Familie zu gewährenden
Lebensunterhalt getätigt haben. Der Schätzungsmethode der
Vermögenszuwachsrechnung ist eigen, dass mehrere aufeinanderfolgende
Einkommensperioden zusammengefasst werden müssen, weil die ermittelten
Vergleichsgrößen eines einzigen Einkommensermittlungszeitraumes nicht
genug ausreichende Anhaltspunkte für die Schätzung bieten können
(vgl. Erkenntnis des VwGH vom 14. Dezember 1988, Zl 84/13/0063)
Ist der Vermögenszuwachs höher als der sich
ergebende Einnahmenüberschuss, spricht die Vermutung dafür, dass der
sich ergebende Betrag aus nicht erklärten Einnahmen bzw. Einkommen stammt.
Bleibt die Herkunft eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses trotz
Ausschöpfung aller Erkenntnismittel im Unklaren so kann selbst beim
Anschein einer ordnungsgemäßen Buchführung angenommen werden,
dass dem Abgabepflichtigen tatsächlich mehr Einnahmen aus den
steuerpflichtigen Quellen zur Verfügung standen, als er erklärt hat,
womit die Schätzungsberechtigung dem Grunde und der Höhe nach gegeben
ist (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1939
sowie die dort angeführte Judikatur).
Die von der Betriebsprüfung vorgenommene
Vermögensdeckungsrechnung wurde auf Basis sämtlicher Unterlagen, die
dieser vorgelegt wurden und unter Einbeziehung der vom Bw. in den Jahren 1988
bis 1993 erzielten Einkünfte und Umsätze erstellt, wobei anzumerken
ist, dass die Betriebsprüfung vom Bw. sämtliche diesbezüglichen
Unterlagen abverlangte und alle Vermögensbewegungen, die auf den vom Bw.
beigebrachten Konten bzw. Sparbüchern im berufungsgegenständlichen
Zeitraum erfolgten bzw. aufschienen, berücksichtigt und herangezogen
wurden.
Aus den vom Bw. im Zuge des Berufungsverfahrens
beigebrachten Unterlagen betreffend die im Jahre 1991 angefallenen Urlaubskosten
geht hervor, dass diese insgesamt ATS 53.520,69 betrugen. Dieser Betrag wurde im
Zuge der Berufungsverhandlung vom Bw. außer Streit gestellt. Somit ist der
von der Betriebsprüfung diesbezüglich zum Ansatz gebrachte Geldabfluss
dieses Jahres entsprechend zu vermindern.
Da aus dem das Grundstück in M-Bach betreffenden
Grundbuchsauszug hervorgeht, dass der Bruder des Bw. diesem für den
Liegenschaftserwerb ein Darlehen in Höhe von ATS 1,300.000,--
gewährte, ist der von der Betriebsprüfung diesbezüglich zum
Ansatz gebrachte Geldzufluss des Jahres 1992 entsprechend zu erhöhen. In
diesem Zusammenhang wird auch auf die o. e., vom Bw. im Zuge der
Berufungsverhandlung vorgelegte eidesstattliche Erklärung dessen Bruders,
in der dieser angab, dass er dem Bw. am 14. Oktober 1992 ein Darlehen von ATS
300.000,-- in bar übergeben habe, verwiesen.
Die von der Betriebsprüfung betreffend das Jahr 1993
vorgenommene Vermögendeckungsrechnung ergab, dass es im Jahr 1993 zu keinem
unaufgeklärten Vermögenszuwachs beim Bw. kam. Daher erfolgte in diesem
Jahr keine diesbezügliche Schätzung. Somit kann letztendlich
dahingestellt bleiben, ob die Eltern von Frau S dieser (und dem Bw.) in diesem
Jahr ein Sparbuch in Höhe von ATS 100.000,-- übergaben oder nicht. Da
die Nichtberücksichtigung dieses Sparbuches zum das o. a. Jahr betreffenden
Geldzufluss keine steuerlichen Auswirkungen nach sich zog, ergab sich für
den Bw. in dieser Hinsicht auch keine Beschwer.
Sämtlichem weiterem, vom Bw. hinsichtlich der
Vermögensdeckungsrechnung erstattem, Vorbringen ist jedoch aus
nachstehenden Gründen der Erfolg zu versagen:
So brachte der Bw. sowohl in seiner Berufung als auch in
seiner Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung zu
seiner Berufung mehrmals vor, dass er zum 1. Jänner 1991
über ein wesentlich höheres Vermögen verfügt habe als das,
das von der BP im Rahmen der Vermögensdeckungsrechnung zum Ansatz gebracht
wurde. Beweise dafür blieb er trotz diesbezüglicher Aufforderungen der
prüfenden Organe jedoch schuldig. Der Bw. führte in seiner Berufung
diesbezüglich, w. o. dargestellt, wörtlich sogar selbst aus:
"Die Ersparnisse zum 1. Jänner 1991 sind
selbstverständlich wesentlich höher gewesen, nur waren sie nicht alle
lückenlos nachweisbar..." Alleine diese Aussage spricht für
sich.
Auch die Verweise auf das Alter des Bw. bzw. dessen Ehefrau
und deren lange Berufstätigkeit stellen keine geeigneten Beweise für
die diesbezüglichen Behauptungen des Bw. dar. Den Ausführungen des
Bw., dass die Darstellung der Betriebsprüfung nicht vollständig sei
und nur zu einem geringen Teil den Werten entspreche die dem Bw. zum o. g. Datum
und in den Folgejahren zur Verfügung gestanden hätten, da dieser (der
BP) vorgelegte Unterlagen nicht in deren Zusammenstellung aufschienen -
der Bw. führte diesbezüglich den Sparbrief Nr. 6 ,der laut seinen
Angaben im Jahre 1991 in Höhe von fast ATS 600.000,-- aufgelöst
wurde, an - ist zu entgegnen, dass die Betriebsprüfung in ihrer
Stellungnahme zur Berufung diesbezüglich anführte, dass
sämtliche, die Vermögenswerte des Bw. betreffende Unterlagen, die ihr
von diesem vorgelegt wurden, in der Vermögensdeckungsrechnung zum Ansatz
gebracht worden seien und dass die Auflösung dieses Sparbriefes bereits im
Jahre 1986 erfolgt sei.
Im Zusammenhang mit dem im vorgigen Absatz erwähnten
Sparbrief ist auch anzumerken, dass der Bw. in der Berufungsverhandlung
letztendlich bestätigte, dass dieser bereits im Jahre 1986 aufgelöst
wurde. Hinsichtlich der Einzahlung auf dem Sparbuch Nr. 4 in Höhe von ATS
541.722,-- gab der Bw. in der Berufungsverhanglung selber an, dass diese
möglicherweise auch aus dem Guthaben anderer Sparbriefe stammte, da er
über mehrere Sparbriefe verfügt habe. Gleichzeitig gestand der Bw. zu,
dass nicht alle Sparbriefe nicht vorgelegt werden konnten, da diese bereits
aufgelöst worden seien und deshalb ein Nachweis schwierig sei.
Somit bleibt festzuhalten, dass ein Nachweis, dass die auf
dem o. g. Sparbuch getätigten Einzahlungen in Höhe von ATS 541.722,--
und ATS 298.589,-- von den vom Bw. angeführten Sparbriefen herrühren,
nicht erbracht wurde. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der
Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung des Bw. wird verwiesen. Der
Bw. konnte auch keinen Nachweis dafür erbringen, dass er über
Wertpapiere und andere Sparbücher verfügt habe. In diesem Zusammenhang
wird nochmals darauf verwiesen, dass der Bw. bereits in seiner Berufung
ausführte, dass die von ihm ins Treffen geführten Ersparnisse nicht
lückenlos nachweisbar gewesen seien.
Der Bw. gab. über Befragen, welche Vermögenswerte
ihm Mitte der 80er Jahre zur Verfügung gestanden seien zwar an, dass ihm zu
diesem Zeitpunkt solche in Höhe von etwa ATS 1,000.000,-- zur
Verfügung gestanden seien, in der Vermögensteuererklärung des Bw.
zum 1. Jänner 1986 scheint jedoch lediglich eine Gesamtsumme in Höhe
von ATS 327.000,-- auf. Über diese Summe hinausgehende Beträge wurden
vom Bw. nicht erklärt. Somit ist auch kein Nachweis für das in der
Berufung und in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der
Betriebsprüfung erstattete Vorbringen, dass die Ersparnisse des Bw. auf
Grund dessen langjähriger Berufstätigkeit sowie dessen Sparsamkeit
wesentlich höher gewesen seien, als von der Betriebsprüfung
angenommen, vom Bw. nicht erbracht worden.
Den Ausführungen des Bw., dass aus der Kopie der
vorgelegten Originalsparbücher auch hervorgehe, dass der Bw. im
geprüften Zeitraum sowie davor Zinsen aus Wertpapierdepots erhalten habe,
ist zu entgegnen, dass aus diesen Kopien nur hervorgeht, dass auf diese
Einzahlungen getätigt sowie von der Bank die entsprechenden
Zinsengutschriften vorgenommen wurden.
Festzuhalten ist weiters, dass sich auch aus der obigen
Darstellung der vom Bw. in den Jahren 1988 bis 1990 erzielten Einkünfte
kein Hinweis darauf ergibt, dass die Vermögenswerte über die der Bw.
zum 1. Jänner 1991 verfügte, höher waren als jene, die von der
Betriebsprüfung in der Vermögensdeckungsrechnung zum Ansatz gebracht
wurden.
Den Ausführungen des Bw. in der Berufung, dass der
Umstand, dass die Frau des Bw. in den geprüften Zeiträumen
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezog und damit zum
Familieneinkommen beitrug, wird entgegengehalten, dass die Lebenshaltungskosten
in der Vermögensdeckungsrechung von der Betriebsprüfung nur in einem
äußerst geringen Umfang angesetzt wurden. Diese setzte
diesbezügliche Aufwendungen für nur für PKWs, Urlaube und Hobbys
des Bw. an. Somit sowie im Hinblick auf die familiäre Situation des Bw.,
dieser unterstützte seinen studierenden Sohn, wird deutlich, dass die
Betriebsprüfung entgegen den diesbezüglichen Darstellungen des Bw.
sehr wohl berücksichtigte, dass die damalige Lebensgefährtin -
und spätere Frau - des Bw. zum Familieneinkommen beitrug und zwar
insoferne, als sämtliche über die Aufwendungen für PKWs, Urlaube
und Hobbys des Bw. hinausgehenden Lebenshaltungskosten als von der
Lebensgefährtin (späteren Frau) des Bw. getragen angesehen wurden. Aus
der o. e. Höhe der von der letztgenannten in den Jahren 1990 bis 1993
erzielten Einkünfte ergibt sich, dass ein darüber hinausgehender
Beitrag von der letztgenannten nicht möglich war. Bereits aus diesem Grund
ist der vom Masseverwalter in der Berufungsverhandlung gestellte Antrag auf
Einvernahme der Frau des Bw. zum Nachweis, dass zumindest ein Teil von ATS
500.000,-- für die Errichtung des Hauses in M-Bach den Jahren 1991 und 1992
von dieser stammte, abzuweisen.
Dass die damalige Lebensgefährtin für die
Errichtung dieses Hauses keinen Beitrag leistete ergibt sich außerdem aus
dem Umstand, dass aus dem Grundbuch hervorgeht, dass der Bw. mit Kaufvertrag vom
2. März 1992 Alleineigentum an diesem begründete und dass zu diesem
Zeitpunkt im Grundbuch keine Frau S betreffenden Rechte aufscheinen. W. o.
erwähnt, begründete diese erst anlässlich der im Jahre 1996
erfolgten Veräußerung des Hauses an den Bruder des Bw. ein
Wohnungsfruchtgenussrecht gemäß der Bestimmung des § 521 ABGB.
Da somit keine zu Gunsten der damaligen Lebensgefährtin eingeräumten
Sicherheiten aufscheinen und da die Eheschließung von Frau S nd dem Bw.
erst am 29. Dezember 1994 erfolgte, ist auch nach der allgemeinen
Lebenserfahrung davon auszugehen, dass von der letztgenannten kein Beitrag
für die Errichtung des o. e. Hauses geleistet wurde.
Auch aus dem in der Berufung sowie in der
Gegenäußerung des Bw. zur Stellungnahme der Betriebsprüfung
immer wieder erstatteten Vorbringen, dass auch die Frau des Bw. über
Ersparnisse verfügt hätte, ist für den Bw. nichts zu gewinnen, da
sich weder im Zuge der Betriebsprüfung, noch in der mündlichen
Berufungsverhandlung Hinweise dahingehend ergaben, dass Ersparnisse von dieser
für den Hausbau Verwendung gefunden hätten. Das Gleiche gilt für
die o. e. und vom Bw. zu Beginn der Berufungsverhandlung übergebene und an
die Gattin des Bw. gerichtete Bestätigung einer Bank, wonach am 13. Juli
1983 vom Sparbrief Nr. 7 ein Betrag in Höhe von ATS 252.220,80 behoben
worden sei. So erfolgte dessen Realisierung bereits am 22. April 1986.
Außerdem wies die Bank in diesem Schreiben ausdrücklich darauf hin,
dass auf Grund der Anonymität dieser Veranlagungsform eine Zuordnung zu
einer bestimmten Person nicht möglich sei.
Somit ist auch auf Grund diesbezüglich fehlender
Nachweise davon ausgzugehen, dass von der Frau des Bw. kein finanzieller Beitrag
für die Errichtung des Hauses in M-Bach geleistet wurde.
Vor dem Hintergrund des Umstands, dass aus den die
Provisionen der Firma LRC betreffenden Ausführungen in der
Gegenäußerung zur Stellungnahme der Berufung des Bw. hervorgeht, dass
dieser und seine damalige Lebensgefährtin Aufwendungen der
Lebensführung untereinander genau abrechneten - so wurden die Kosten
für Tennismitgliedsbeiträge bzw. Saisonstunden und auch
Geburtstagsessen geteilt -, ist es dem erkennenden Senat auch
unverständlich, dass keine diesbezüglichen gegenseitigen Abrechnungen
für Hauserrichtungskosten im Zuge des Berufungsverfahrens vom Bw.
beigebracht werden konnten.
Abgesehen vom Vorbringen des Bw. betreffend die im Jahre
1991 getätigten Urlaubsaufwendungen, das Darlehen des Bruders sowie das
Sparbuch der Eltern von Frau S ist hinsichtlich der übrigen die
Vermögensdeckungsrechnung betreffenden Ausführungen des Bw.
anzumerken, dass in diesen immer nur in allgemeiner Form behauptet wurde, dass
der Bw. zum 1. Jänner 1991 über ein höheres Vermögen, als
dies von der Betriebsprüfung festgestellt wurde, verfügt habe, dass
aber diesbezügliche Nachweise vom Bw. nicht erbracht wurden.
Somit bleibt festzuhalten, dass es dem Bw., mit Ausnahme
der Urlaubsausgaben betreffend das Jahr 1991 sowie der Höhe des von seinem
Bruder im Jahre 1992 erhaltenen Kredites - diese betrug tatsächlich
wie vom Bw. vorgebracht ATS 1,300.000,-- und nicht wie von der
Betriebsprüfung angenommen ATS 1,000.000,-- - nicht gelungen ist,
Nachweise dafür zu erbringen, dass sein Vermögen höher war, als
von der Betriebsprüfung festgestellt.
Schlussendlich bleibt anzumerken, dass der Bw. auch von der
erkennenden Behörde im die Ladung für die Berufungsverhandlung
betreffenden Schreiben ausdrücklich aufgefordert wurde, sämtliche
für sein Berufungsbegehren relevanten Beweismittel mitzubringen, dieser
jedoch mit Ausnahme der o. e. Schreiben keine weiteren Nachweise zur
Untermauerung seines Vorbringens beibrachte.
Da die die betriebliche und private Sphäre des Bw.
umfassende Gegenüberstellung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben
ergab, dass der Vermögenszuwachs des Bw. wesentlich höher war, als der
Einnahmenüberschuss, der sich aus dem von der Betriebsprüfung
vorgenommenen "Gesamtvermögensvergleich" errechnete, war im Sinne der
obigen diesbezüglichen Ausführungen bzw. angeführten Judikatur
eine Schätzung unter Berücksichtigung der obenstehenden Korrekturen
- Urlaubsaufwendungsverminderung bzw. Anerkennung der Kreditaufwendungen
in der vom Bw. geltend gemachten Höhe - nach dem unaufgeklärten
Vermögenszuwachs vorzunehmen. Der Berufung war daher, soweit sie die
Vermögensdeckungsrechnung betrifft, teilweise stattzugeben.
Aus
vorstehenden Gründen ergaben sich folgende
(Neu)Berechnungen:
1.)
Umsatzsteuer:
Die (die Eingangsrechnungen der Firma Z betreffenden)
Vorsteuern sind um die nachfolgenden Beträge zu erhöhen:
1991 um ATS 1.620,--
1992 um ATS 19.332,40
1993 um ATS 21.415,30
1994 um ATS 8.956,80
1995 um ATS 11.100,--
Die im Jahre 1991 von der Betriebsprüfung vorgenommene
Umsatzzurechnung für Urlaubsaufwendungen in Höhe von ATS 108.000,--
ist um ATS 54.479,-- (Differenz der erstgenannten Summe und den für
Urlaubskosten vom Bw. außer Streit gestellten Betrag i. H. v.
ATS 53.521,--) zu reduzieren. Daher vermindert sich die von der BP auf Grund der
Vermögensdeckungsrechnung im Jahre 1991 vorgenommene Bruttoumsatzzurechnung
(ATS 704.749,--) um den Betrag von ATS 54.679,--.
Die von der BP auf Grund der Vermögensdeckungsrechnung
im Jahre 199 vorgenommene Bruttoumsatzzurechnung (ATS 1,009.789,--) um den
Betrag von ATS 300.000,--.
Im Übrigen erfolgte die Umsatzsteuerneubrechnung
erklärungsgemäß.
2.)
Einkommensteuer:
Betreffend das Jahr 1991 waren dem Gewinn laut Steuerbilanz
ATS 541.790,10 (ungeklärter Vermögenszuwachs netto)
zuzurechnen.
Betreffend das Jahr 199 waren dem Gewinn laut Steuerbilanz
die Gutscheine von der Firma Ki, ATS 591.490,83 (ungeklärter
Vermögenszuwachs netto) zuzurechnen sowie die Rückstellung für
die Gewerbesteuer i. H. v. ATS 115.128,-- vom Gewinn laut Steuerbilanz in Abzug
zu bringen.
In den Jahren 1993 und 1994 waren die Gewinne laut
Steuerbilanz zur Berechnung der Einkommensteuer heranzuziehen.
3.)
Gewerbesteuer
Auf Grund der obigen Neuberechnungen ergab sich für
das Jahr 1992 ein anzurechnender Fehlbetrag in Höhe von ATS 35.110,--
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilagen:
24 Berechnungsblätter
Wien, am 2.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0172-W/02
- Stammnummer
- 16231
- Gültig
- 02.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF