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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0172-W/02

Vermögensdeckungsrechnung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0172-W/02vom 02.06.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

wurden. Da der Letztgenannte die gegenständlichen Leistungen auch an andere Leistungsempfänger selbständig erbrachte, wäre die Annahme, dass er diese an den Bw. auf Basis von nichtselbständiger Tätigkeit ausführte, als unlogisch anzusehen. Dazu kommt, dass Herr Z die berufungsgegenständlichen Retuschearbeiten in den angemieteten Betriebsräumlichkeiten und mit seinen eigenen Betriebsmitteln ausführte (der Bw. verfügte gar nicht über die erforderlichen Arbeitsmittel) und sich die selbständigen Leistungen, die der Letztgenannte an den Bw. erbrachte, deutlich von jenen, die Herr Z im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit an den Bw. erbrachte, unterschieden. Diesbezüglich wird in Doralt, EStG4, § 23 Tz 36 ausgeführt, dass eine selbständige Tätigkeit neben einer nichtselbständigen Tätigkeit gegenüber demselben Geschäftsherren (Auftraggeber) dann möglich ist, wenn beide Tätigekeiten voneinander unabhängig sind oder wenn sich die selbständige Tätigkeit von der unselbständigen Tätigkeit deutlich abhebt. Die vom Bw. im Zuge der Betriebsprüfung anlässlich einer persönlichen Befragung erteilte und in der Berufungsverhandlung von der Prüferin wiedergegebene Auskunft, dass der Bw. "als Angestellter diverse Buchhaltungsarbeiten erledigt und auch Retuschen für die Firma des Bw. erstellt", impliziert zudem nach Auffassung des Berufungssenates 11 nicht unbedingt, dass Herr Z die Retuschearbeiten ebenfalls im Angestelltenverhältnis ausgeführt hat. Die diesbezügliche Angabe des Bw. kann durchaus auch so verstanden werden, dass Herr Z im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit die Buchhaltung erledigt und zusätzlich - als selbständig ausgeübte Tätigkeit - Retuschen für den Bw. erstellt hat. Somit war der Berufung, soweit sie sich auf die Anerkennung der von Herrn Z an den Bw. für Retuschearbeiten ausgestellten Rechnungen bezog, Folge zu geben. 2.) Provisionen Firma LRC Der erkennende Senat kommt auch hinsichtlich des Vorbringens des Bw., dass die von der o. g. Firma stammenden Provisionen nicht an diesen, sondern an dessen (damalige) Lebensgefährtin gelangten, zum Schluss, dass diesem Glaubwürdigkeit zukommt. Dies insbesondere deshalb, da zwar der Bw., nicht aber dessen Lebensgefährtin über die zur Ausübung der diesbezüglichen Tätigkeit notwendige Gewerbeberechtigung verfügte. Da in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die tatsächliche - und nicht die rechtliche - Gestaltung der Dinge maßgeblich ist, geht der Berufungssenat 11 auf Grund des glaubhaften und überzeugenden Vorbringens des Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung in freier Beweiswürdigung davon aus, dass zwar der Bw. auf Grund der vorhandenen Gewerbeberechtigung als Vertragspartner gegenüber der Firma LRC aufgetreten ist, dass aber in Wahrheit die Tätigkeit von dessen Ehegattin erbracht wurde, dass der Bw. die vereinnahmten Provisionen letztlich seiner Gattin ausgehändigt hat und dass diese über die entsprechenden Einnahmen wirtschftlich verfügen konnte. Dazu kommt, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung Tätigkeiten in der Kosmetikbranche in der Regel von Frauen ausgeübt werden. Somit war der Berufung soweit sich diese auf den Zufluss der von der o. g. Firma gezahlten Provisionen bezog, ebenfalls Folge zu geben. 3.) Vermögensdeckungsrechnung Gemäß der Bestimmung des § 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dabei genügt es nach ständiger Rechtsprechung, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (siehe die Erkenntnisse des VwGH vom 26. Jänner 1995 l, 89/16/0186 und vom 25. April 1995, Zl. 95/16/0244). Die Beweiswürdigung unterliegt nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erhebungen schlüssig sind (siehe beispielsweise Erkenntnis des VwGH vom 19. März 1998, Zl. 96/15/0005 bzw. vom 10. September 1998, Zl. 96/15/0257) ob sie also den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut (Erkenntnisse des VwGH vom 28. Oktober 1997, Zl. 93/14/0146, vom 21. Juli 1998, Zl. 98/14/0021 und vom 8. Oktober 1998, Zl. 97/15/0205) bzw. den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen (VwGH vom 27. Jänner 1998, Zl. 93/14/0181 und vom 29. Oktober 1998, Zl. 98/16/0134). Leugnet eine Partei im Abgabenverfahren eine für sie nachteilige Tatsache, so ist der Behöre nicht aufgegeben, im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn den Bestand der in Abrede gestellten Tatsache nachzuweisen. Es genügt vielmehr, von mehreren Möglichkeiten jene anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest wenider wahrscheinlich erscheinen lässt. Es trägt zwar die Abgabenbehörde die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei nicht von der Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß im Sinne des § 119 Abs 1 BAO offen zu legen. Auf die Mitwirkung des Abgabepflichtigen an der Aufklärung kann im besonderen dann nicht verzichtet werden, wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen, die nur der Abgabepflichtige aufklären kann, oder wenn die Behauptungen eines Abgabepflichtigen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen. Stellt das Verhalten des Abgabepflichtigen das Gegenteil dessen dar, was § 119 Abs 1 BAO von ihm verlangt, so hat die Aufklärungspflicht der Abgabenbehörden ihre Grenzen; sie sind in einem solchen Fall berechtigt und verpflichtet, im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Sachverhalt festzustellen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 22. Jänner 1992, Zl. 890/13/0200 und vom 18. April 1990, Zl. 89/16/0204). Gemäß § 184 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen insbesondere auch dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Die Befugnis bzw. Verpflichtung zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 28. Februar 1995, Zl. 94/14/0157). Ziel einer Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 27. April 1994, Zl. 92/13/0011, vom 10. Oktober 1996, Zl. 94/15/0011, vom 22. April 1998, Zl. 95/13/0191 und vom 10. September 1998, Zl. 96/15/0183). Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom 15. Mai 1997, Zl. 95/16/0144, vom 23. April 1998, Zl. 97/15/0076 und vom 26. November 1998, Zl. 95/16/0222). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung dert materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom 28. Mai 1997, Zl. 94/13/0032, vom 22. April 1998, Zl. 95/13/0191 und vom 30. September 1998, Zl. 97/13/0033). Zu den Umständen, die für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen wesentlich sind, kann gegebenenfalls ein Vermögenszuwachs gehören, dessen Nichtaufklärung durch die Partei zu einer Schätzung führen kann (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom 31. März 1998, Zl. 96/13/0002 und vom 27. Mai 1998, Zl. 95/13/0282, 0283). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dann, wenn in einem mängelfreien Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt wird, den der Abgabepflichtige nicht aufklären kann, die Annahme gerechtfertigt, dass der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stammt (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 31. März 1998, Zl. 96/13/0002); das Vorliegen eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses löst diesfalls die Schätzungsbefugnis nach § 184 Abs 2 BAO aus, wobei eine solche Schätzung in einer dem unaufgeklärten Vermögenszuwachs entspechenden Zurechnung zu den vom Abgabepflichtigen erklärten Einkünften zu bestehen hat (vgl. für viele das Erkenntnis des VwGH vom 24. September 1996, Zl. 95/13/0214). Ob ein Vermögenszuwachs als aufgeklärt oder lals unaufgeklärt geblieben anzusehen ist, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage. Vermögensentwicklungen, insbesondere Vermögenserhöhungen, lassen Rückschlüsse auf die Herkunft des Vermögens und damit auf Erträge als Ursachen der Vermögensvermehrung zu. Diese wird mittels einer sogenannten Vermögenszuwachsrechnung festgestellt. Dieser Rechnung liegt der Gedanke einer die betriebliche und private Sphäre umfassenden Gegenüberstellung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben eines bestimmten Zeitraumes zugrunde wobei von folgender Erwägung ausgegangen wird: ein Abgabepflichtiger kann in einem bestimmten Zeitraum einen erzielten Vermögenszuwachs nur aus steuerpflichtigem Einkommen, aus nicht der Einkommenbesteuerung unterliegenden Einkünften, aus steuerfreien Einnahmen oder aus einmaligen Vermögensanfällen, etwa Erwerbe von Todes wegen oder Schenkungen unter Lebenden, erzielt haben. Während dieses Berechnungszeitraumes muss der Abgabepflichtige vom berechneten Gesamteinnahmen- bzw. Gesamtausgabenüberschuss seinen und den seiner Familie zu gewährenden Lebensunterhalt getätigt haben. Der Schätzungsmethode der Vermögenszuwachsrechnung ist eigen, dass mehrere aufeinanderfolgende Einkommensperioden zusammengefasst werden müssen, weil die ermittelten Vergleichsgrößen eines einzigen Einkommensermittlungszeitraumes nicht genug ausreichende Anhaltspunkte für die Schätzung bieten können (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 14. Dezember 1988, Zl 84/13/0063) Ist der Vermögenszuwachs höher als der sich ergebende Einnahmenüberschuss, spricht die Vermutung dafür, dass der sich ergebende Betrag aus nicht erklärten Einnahmen bzw. Einkommen stammt. Bleibt die Herkunft eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses trotz Ausschöpfung aller Erkenntnismittel im Unklaren so kann selbst beim Anschein einer ordnungsgemäßen Buchführung angenommen werden, dass dem Abgabepflichtigen tatsächlich mehr Einnahmen aus den steuerpflichtigen Quellen zur Verfügung standen, als er erklärt hat, womit die Schätzungsberechtigung dem Grunde und der Höhe nach gegeben ist (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1939 sowie die dort angeführte Judikatur). Die von der Betriebsprüfung vorgenommene Vermögensdeckungsrechnung wurde auf Basis sämtlicher Unterlagen, die dieser vorgelegt wurden und unter Einbeziehung der vom Bw. in den Jahren 1988 bis 1993 erzielten Einkünfte und Umsätze erstellt, wobei anzumerken ist, dass die Betriebsprüfung vom Bw. sämtliche diesbezüglichen Unterlagen abverlangte und alle Vermögensbewegungen, die auf den vom Bw. beigebrachten Konten bzw. Sparbüchern im berufungsgegenständlichen Zeitraum erfolgten bzw. aufschienen, berücksichtigt und herangezogen wurden. Aus den vom Bw. im Zuge des Berufungsverfahrens beigebrachten Unterlagen betreffend die im Jahre 1991 angefallenen Urlaubskosten geht hervor, dass diese insgesamt ATS 53.520,69 betrugen. Dieser Betrag wurde im Zuge der Berufungsverhandlung vom Bw. außer Streit gestellt. Somit ist der von der Betriebsprüfung diesbezüglich zum Ansatz gebrachte Geldabfluss dieses Jahres entsprechend zu vermindern. Da aus dem das Grundstück in M-Bach betreffenden Grundbuchsauszug hervorgeht, dass der Bruder des Bw. diesem für den Liegenschaftserwerb ein Darlehen in Höhe von ATS 1,300.000,-- gewährte, ist der von der Betriebsprüfung diesbezüglich zum Ansatz gebrachte Geldzufluss des Jahres 1992 entsprechend zu erhöhen. In diesem Zusammenhang wird auch auf die o. e., vom Bw. im Zuge der Berufungsverhandlung vorgelegte eidesstattliche Erklärung dessen Bruders, in der dieser angab, dass er dem Bw. am 14. Oktober 1992 ein Darlehen von ATS 300.000,-- in bar übergeben habe, verwiesen. Die von der Betriebsprüfung betreffend das Jahr 1993 vorgenommene Vermögendeckungsrechnung ergab, dass es im Jahr 1993 zu keinem unaufgeklärten Vermögenszuwachs beim Bw. kam. Daher erfolgte in diesem Jahr keine diesbezügliche Schätzung. Somit kann letztendlich dahingestellt bleiben, ob die Eltern von Frau S dieser (und dem Bw.) in diesem Jahr ein Sparbuch in Höhe von ATS 100.000,-- übergaben oder nicht. Da die Nichtberücksichtigung dieses Sparbuches zum das o. a. Jahr betreffenden Geldzufluss keine steuerlichen Auswirkungen nach sich zog, ergab sich für den Bw. in dieser Hinsicht auch keine Beschwer. Sämtlichem weiterem, vom Bw. hinsichtlich der Vermögensdeckungsrechnung erstattem, Vorbringen ist jedoch aus nachstehenden Gründen der Erfolg zu versagen: So brachte der Bw. sowohl in seiner Berufung als auch in seiner Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung zu seiner Berufung mehrmals vor, dass er zum 1. Jänner 1991 über ein wesentlich höheres Vermögen verfügt habe als das, das von der BP im Rahmen der Vermögensdeckungsrechnung zum Ansatz gebracht wurde. Beweise dafür blieb er trotz diesbezüglicher Aufforderungen der prüfenden Organe jedoch schuldig. Der Bw. führte in seiner Berufung diesbezüglich, w. o. dargestellt, wörtlich sogar selbst aus: "Die Ersparnisse zum 1. Jänner 1991 sind selbstverständlich wesentlich höher gewesen, nur waren sie nicht alle lückenlos nachweisbar..." Alleine diese Aussage spricht für sich. Auch die Verweise auf das Alter des Bw. bzw. dessen Ehefrau und deren lange Berufstätigkeit stellen keine geeigneten Beweise für die diesbezüglichen Behauptungen des Bw. dar. Den Ausführungen des Bw., dass die Darstellung der Betriebsprüfung nicht vollständig sei und nur zu einem geringen Teil den Werten entspreche die dem Bw. zum o. g. Datum und in den Folgejahren zur Verfügung gestanden hätten, da dieser (der BP) vorgelegte Unterlagen nicht in deren Zusammenstellung aufschienen - der Bw. führte diesbezüglich den Sparbrief Nr. 6 ,der laut seinen Angaben im Jahre 1991 in Höhe von fast ATS 600.000,-- aufgelöst wurde, an - ist zu entgegnen, dass die Betriebsprüfung in ihrer Stellungnahme zur Berufung diesbezüglich anführte, dass sämtliche, die Vermögenswerte des Bw. betreffende Unterlagen, die ihr von diesem vorgelegt wurden, in der Vermögensdeckungsrechnung zum Ansatz gebracht worden seien und dass die Auflösung dieses Sparbriefes bereits im Jahre 1986 erfolgt sei. Im Zusammenhang mit dem im vorgigen Absatz erwähnten Sparbrief ist auch anzumerken, dass der Bw. in der Berufungsverhandlung letztendlich bestätigte, dass dieser bereits im Jahre 1986 aufgelöst wurde. Hinsichtlich der Einzahlung auf dem Sparbuch Nr. 4 in Höhe von ATS 541.722,-- gab der Bw. in der Berufungsverhanglung selber an, dass diese möglicherweise auch aus dem Guthaben anderer Sparbriefe stammte, da er über mehrere Sparbriefe verfügt habe. Gleichzeitig gestand der Bw. zu, dass nicht alle Sparbriefe nicht vorgelegt werden konnten, da diese bereits aufgelöst worden seien und deshalb ein Nachweis schwierig sei. Somit bleibt festzuhalten, dass ein Nachweis, dass die auf dem o. g. Sparbuch getätigten Einzahlungen in Höhe von ATS 541.722,-- und ATS 298.589,-- von den vom Bw. angeführten Sparbriefen herrühren, nicht erbracht wurde. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung des Bw. wird verwiesen. Der Bw. konnte auch keinen Nachweis dafür erbringen, dass er über Wertpapiere und andere Sparbücher verfügt habe. In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf verwiesen, dass der Bw. bereits in seiner Berufung ausführte, dass die von ihm ins Treffen geführten Ersparnisse nicht lückenlos nachweisbar gewesen seien. Der Bw. gab. über Befragen, welche Vermögenswerte ihm Mitte der 80er Jahre zur Verfügung gestanden seien zwar an, dass ihm zu diesem Zeitpunkt solche in Höhe von etwa ATS 1,000.000,-- zur Verfügung gestanden seien, in der Vermögensteuererklärung des Bw. zum 1. Jänner 1986 scheint jedoch lediglich eine Gesamtsumme in Höhe von ATS 327.000,-- auf. Über diese Summe hinausgehende Beträge wurden vom Bw. nicht erklärt. Somit ist auch kein Nachweis für das in der Berufung und in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung erstattete Vorbringen, dass die Ersparnisse des Bw. auf Grund dessen langjähriger Berufstätigkeit sowie dessen Sparsamkeit wesentlich höher gewesen seien, als von der Betriebsprüfung angenommen, vom Bw. nicht erbracht worden. Den Ausführungen des Bw., dass aus der Kopie der vorgelegten Originalsparbücher auch hervorgehe, dass der Bw. im geprüften Zeitraum sowie davor Zinsen aus Wertpapierdepots erhalten habe, ist zu entgegnen, dass aus diesen Kopien nur hervorgeht, dass auf diese Einzahlungen getätigt sowie von der Bank die entsprechenden Zinsengutschriften vorgenommen wurden. Festzuhalten ist weiters, dass sich auch aus der obigen Darstellung der vom Bw. in den Jahren 1988 bis 1990 erzielten Einkünfte kein Hinweis darauf ergibt, dass die Vermögenswerte über die der Bw. zum 1. Jänner 1991 verfügte, höher waren als jene, die von der Betriebsprüfung in der Vermögensdeckungsrechnung zum Ansatz gebracht wurden. Den Ausführungen des Bw. in der Berufung, dass der Umstand, dass die Frau des Bw. in den geprüften Zeiträumen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezog und damit zum Familieneinkommen beitrug, wird entgegengehalten, dass die Lebenshaltungskosten in der Vermögensdeckungsrechung von der Betriebsprüfung nur in einem äußerst geringen Umfang angesetzt wurden. Diese setzte diesbezügliche Aufwendungen für nur für PKWs, Urlaube und Hobbys des Bw. an. Somit sowie im Hinblick auf die familiäre Situation des Bw., dieser unterstützte seinen studierenden Sohn, wird deutlich, dass die Betriebsprüfung entgegen den diesbezüglichen Darstellungen des Bw. sehr wohl berücksichtigte, dass die damalige Lebensgefährtin - und spätere Frau - des Bw. zum Familieneinkommen beitrug und zwar insoferne, als sämtliche über die Aufwendungen für PKWs, Urlaube und Hobbys des Bw. hinausgehenden Lebenshaltungskosten als von der Lebensgefährtin (späteren Frau) des Bw. getragen angesehen wurden. Aus der o. e. Höhe der von der letztgenannten in den Jahren 1990 bis 1993 erzielten Einkünfte ergibt sich, dass ein darüber hinausgehender Beitrag von der letztgenannten nicht möglich war. Bereits aus diesem Grund ist der vom Masseverwalter in der Berufungsverhandlung gestellte Antrag auf Einvernahme der Frau des Bw. zum Nachweis, dass zumindest ein Teil von ATS 500.000,-- für die Errichtung des Hauses in M-Bach den Jahren 1991 und 1992 von dieser stammte, abzuweisen. Dass die damalige Lebensgefährtin für die Errichtung dieses Hauses keinen Beitrag leistete ergibt sich außerdem aus dem Umstand, dass aus dem Grundbuch hervorgeht, dass der Bw. mit Kaufvertrag vom 2. März 1992 Alleineigentum an diesem begründete und dass zu diesem Zeitpunkt im Grundbuch keine Frau S betreffenden Rechte aufscheinen. W. o. erwähnt, begründete diese erst anlässlich der im Jahre 1996 erfolgten Veräußerung des Hauses an den Bruder des Bw. ein Wohnungsfruchtgenussrecht gemäß der Bestimmung des § 521 ABGB. Da somit keine zu Gunsten der damaligen Lebensgefährtin eingeräumten Sicherheiten aufscheinen und da die Eheschließung von Frau S nd dem Bw. erst am 29. Dezember 1994 erfolgte, ist auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass von der letztgenannten kein Beitrag für die Errichtung des o. e. Hauses geleistet wurde. Auch aus dem in der Berufung sowie in der Gegenäußerung des Bw. zur Stellungnahme der Betriebsprüfung immer wieder erstatteten Vorbringen, dass auch die Frau des Bw. über Ersparnisse verfügt hätte, ist für den Bw. nichts zu gewinnen, da sich weder im Zuge der Betriebsprüfung, noch in der mündlichen Berufungsverhandlung Hinweise dahingehend ergaben, dass Ersparnisse von dieser für den Hausbau Verwendung gefunden hätten. Das Gleiche gilt für die o. e. und vom Bw. zu Beginn der Berufungsverhandlung übergebene und an die Gattin des Bw. gerichtete Bestätigung einer Bank, wonach am 13. Juli 1983 vom Sparbrief Nr. 7 ein Betrag in Höhe von ATS 252.220,80 behoben worden sei. So erfolgte dessen Realisierung bereits am 22. April 1986. Außerdem wies die Bank in diesem Schreiben ausdrücklich darauf hin, dass auf Grund der Anonymität dieser Veranlagungsform eine Zuordnung zu einer bestimmten Person nicht möglich sei. Somit ist auch auf Grund diesbezüglich fehlender Nachweise davon ausgzugehen, dass von der Frau des Bw. kein finanzieller Beitrag für die Errichtung des Hauses in M-Bach geleistet wurde. Vor dem Hintergrund des Umstands, dass aus den die Provisionen der Firma LRC betreffenden Ausführungen in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Berufung des Bw. hervorgeht, dass dieser und seine damalige Lebensgefährtin Aufwendungen der Lebensführung untereinander genau abrechneten - so wurden die Kosten für Tennismitgliedsbeiträge bzw. Saisonstunden und auch Geburtstagsessen geteilt -, ist es dem erkennenden Senat auch unverständlich, dass keine diesbezüglichen gegenseitigen Abrechnungen für Hauserrichtungskosten im Zuge des Berufungsverfahrens vom Bw. beigebracht werden konnten. Abgesehen vom Vorbringen des Bw. betreffend die im Jahre 1991 getätigten Urlaubsaufwendungen, das Darlehen des Bruders sowie das Sparbuch der Eltern von Frau S ist hinsichtlich der übrigen die Vermögensdeckungsrechnung betreffenden Ausführungen des Bw. anzumerken, dass in diesen immer nur in allgemeiner Form behauptet wurde, dass der Bw. zum 1. Jänner 1991 über ein höheres Vermögen, als dies von der Betriebsprüfung festgestellt wurde, verfügt habe, dass aber diesbezügliche Nachweise vom Bw. nicht erbracht wurden. Somit bleibt festzuhalten, dass es dem Bw., mit Ausnahme der Urlaubsausgaben betreffend das Jahr 1991 sowie der Höhe des von seinem Bruder im Jahre 1992 erhaltenen Kredites - diese betrug tatsächlich wie vom Bw. vorgebracht ATS 1,300.000,-- und nicht wie von der Betriebsprüfung angenommen ATS 1,000.000,-- - nicht gelungen ist, Nachweise dafür zu erbringen, dass sein Vermögen höher war, als von der Betriebsprüfung festgestellt. Schlussendlich bleibt anzumerken, dass der Bw. auch von der erkennenden Behörde im die Ladung für die Berufungsverhandlung betreffenden Schreiben ausdrücklich aufgefordert wurde, sämtliche für sein Berufungsbegehren relevanten Beweismittel mitzubringen, dieser jedoch mit Ausnahme der o. e. Schreiben keine weiteren Nachweise zur Untermauerung seines Vorbringens beibrachte. Da die die betriebliche und private Sphäre des Bw. umfassende Gegenüberstellung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben ergab, dass der Vermögenszuwachs des Bw. wesentlich höher war, als der Einnahmenüberschuss, der sich aus dem von der Betriebsprüfung vorgenommenen "Gesamtvermögensvergleich" errechnete, war im Sinne der obigen diesbezüglichen Ausführungen bzw. angeführten Judikatur eine Schätzung unter Berücksichtigung der obenstehenden Korrekturen - Urlaubsaufwendungsverminderung bzw. Anerkennung der Kreditaufwendungen in der vom Bw. geltend gemachten Höhe - nach dem unaufgeklärten Vermögenszuwachs vorzunehmen. Der Berufung war daher, soweit sie die Vermögensdeckungsrechnung betrifft, teilweise stattzugeben. Aus vorstehenden Gründen ergaben sich folgende (Neu)Berechnungen: 1.) Umsatzsteuer: Die (die Eingangsrechnungen der Firma Z betreffenden) Vorsteuern sind um die nachfolgenden Beträge zu erhöhen: 1991 um ATS 1.620,-- 1992 um ATS 19.332,40 1993 um ATS 21.415,30 1994 um ATS 8.956,80 1995 um ATS 11.100,-- Die im Jahre 1991 von der Betriebsprüfung vorgenommene Umsatzzurechnung für Urlaubsaufwendungen in Höhe von ATS 108.000,-- ist um ATS 54.479,-- (Differenz der erstgenannten Summe und den für Urlaubskosten vom Bw. außer Streit gestellten Betrag i. H. v. ATS 53.521,--) zu reduzieren. Daher vermindert sich die von der BP auf Grund der Vermögensdeckungsrechnung im Jahre 1991 vorgenommene Bruttoumsatzzurechnung (ATS 704.749,--) um den Betrag von ATS 54.679,--. Die von der BP auf Grund der Vermögensdeckungsrechnung im Jahre 199 vorgenommene Bruttoumsatzzurechnung (ATS 1,009.789,--) um den Betrag von ATS 300.000,--. Im Übrigen erfolgte die Umsatzsteuerneubrechnung erklärungsgemäß. 2.) Einkommensteuer: Betreffend das Jahr 1991 waren dem Gewinn laut Steuerbilanz ATS 541.790,10 (ungeklärter Vermögenszuwachs netto) zuzurechnen. Betreffend das Jahr 199 waren dem Gewinn laut Steuerbilanz die Gutscheine von der Firma Ki, ATS 591.490,83 (ungeklärter Vermögenszuwachs netto) zuzurechnen sowie die Rückstellung für die Gewerbesteuer i. H. v. ATS 115.128,-- vom Gewinn laut Steuerbilanz in Abzug zu bringen. In den Jahren 1993 und 1994 waren die Gewinne laut Steuerbilanz zur Berechnung der Einkommensteuer heranzuziehen. 3.) Gewerbesteuer Auf Grund der obigen Neuberechnungen ergab sich für das Jahr 1992 ein anzurechnender Fehlbetrag in Höhe von ATS 35.110,-- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Beilagen: 24 Berechnungsblätter Wien, am 2. Juni 2005

Normen und Schlagworte

Schätzung nach dem LebensaufwandVermögensdeckungsrechnungfreie Beweiswürdigung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0172-W/02
Stammnummer
16231
Gültig
02.06.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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