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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0457-L/04

Schätzung eines Gastwirtes

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0457-L/04vom 25.11.2008Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Tatsächlich hat dann diese Rechnung Eingang in die Buchhaltung von Re gefunden mit dem Buchungsvermerk "S9200 C an H2700". Es steht der Überprüfung an, ob nicht ein anderer Buchungssatz angedacht war, die aber nicht zu Lasten von C gehen könne. Jedenfalls kann Re nicht behaupten er wisse nicht, warum diese Vorgangsweise durchgeführt wurde. Es war gerade sein Wunsch, dies so zu machen. Die Bezahlung der Rechnung von 16.325 wurde im Kassabuch von C am 15.5.1995 eingetragen. Befragt, wo nun die Differenz von 15.445 als Einnahme verbucht sei, wurde auf die Tageslosung vom 6.5.1995 (Tag der Hochzeit) hingewiesen, wonach dort als Barlosung Gasthaus ein Betrag von 27.354 aufscheint. Auf den Vorhalt (seitens des Steuerberaters), dass eine derartige Verbuchung nicht im tatsächlichen Geldfluss entspreche und somit nicht den wahren Sachverhalt abbilde wurde geantwortet, dass dies öfters bei Veranstaltungen so gemacht worden wäre. Es wurde sohin versucht, diese Aussage zu überprüfen. Es wurden die Tageslosungen Gasthaus einiger Samstage vor und nach diesem Hochzeitstermin mit der Losung des Hochzeitstages verglichen. Dabei wurde berücksichtigt, dass ein großer Teil der Hochzeitsgäste Speisen und Getränke sowieso von der Hochzeitstafel bekamen, somit kaum sonstige Umsätze tätigten. Zur Untermauerung dieser Aussage wurde eine weitere Veranstaltung in ihrem Ablauf - bezogen auf Gasthaus C - zerlegt, nämlich die Hochzeit der Familie Schl am 22. Juli 1996 (siehe Seite 9 Vorbesprechungsprogramm vom 18.11.2002). Die der Familie Schl übergebene Gesamtrechnung enthält einen Rechnungsbetrag von 51.899. Laut Vorhalt wurde in der Buchhaltung C ein Betrag von 39.424 gebucht. Differenz 12.475. Schl gab zu Protokoll, dass die Eltern der Brautleute je die Hälfte bezahlten. Tatsächlich konnte von der Bank eine Scheckkopie über den Betrag von 25.945 beigebracht werden, eingelöst von C am 12. Juli 1996. Nunmehr findet sich im Kassenbericht vom 4.7.96 als Einnahme ein Betrag von 39.424 mit dem Vermerk Schl. Auf Grund der vorgenannten Scheckeinlösung am 12.7.96 war diese Eintragung denkunmöglich. Auch hier stimmt die Abbildung in der Buchhaltung nicht mit der Wirklichkeit überein. C gibt an, die Differenz von 12.475 sei am Tag der Veranstaltung 22.6.1996 als Einnahme im Kassenbericht erfasst. Tatsächlich scheint dort auf "TGLG Gasth. 27.238". Wiederum verglichen mit den Samstagen vorher und nachher bedeutet dies einen mehrfachen Betrag der Durchschnittslosungen. Ausgehend vom Gedanken, dass im Gasthaus auch an einem Samstag ein Grundgeschäft herrscht, müsste also der über dem Durchschnitt liegende Mehrbetrag von den Hochzeitsgästen kommen. Laut Familie Schl wurden die Hochzeitsgäste wie folgt verköstigt: Die Hochzeitstafel (für 110 Personen) enthielt Suppe, Hauptspeise, Dessert und sämtliche Getränke bis Abends frei (Beginn Musik) danach gab es für alle Hochzeitsgäste ein ebenfalls freies Buffet. Zum Buffet wurde auf sämtlichen Tischen Wein und Mineral auf Kosten der Tafel gereicht - siehe Rechnung Musik und Chor wurden ebenfalls auf Kosten der Eltern - siehe Rechnung - verköstigt. Während der Abendveranstaltung gab es ein Brautstehlen zu einem anderen Gasthaus welches der Erinnerung nach etwa eine Stunde dauerte. In diesem Zeitraum waren viele Gäste weg und konsumierten in einem anderen Gasthaus. Da nun die meisten Gäste auf Kosten der Tafel bewirtet wurden, und laut Aussage C obige Differenz in den Kassenbericht eingetragene Tageslosung steckt, wurde folgende Rechnung angestellt: | Umsatz an "normalen" Samstagen ca. | -5.000,00 | Umsatz am 22.6.96 | 27.238,00 | Saldo | 22.338,00 | Abzüglich Differenz (siehe oben) | -12.475,00 | Verbleibt Barumsatz für Hochzeit ca. | 10.000,00 Dieser Wert von 10.000,00 scheint plausibel zu sein, da die Hochzeitstafel alleine 110 Personen umfasste und diesen Personen sowohl die Hauptmahlzeit als auch das abendliche Buffet samt Getränken (Wein, Mineralwasser) zur Verfügung gestellt wurde. Dies wurde auch der BP entgegen gehalten, was jedoch von dieser als unbeachtlich abgetan wurde. Da diese geschilderte Vorgangsweise gemäß dieser Rechnung als nicht völlig irrelevant abgewiesen werden kann, muss darauf hingewiesen werden, dass die BP auch Sachverhalte zu erforschen hat, die für den Abgabepflichtigen sprechen und nicht immer alles gegen ihn ausgelegt werden darf. Zumindest deutet dies daraufhin, dass mit der pauschalen Zuschätzung von 50 % nicht das auslangen gefunden werden kann, sondern eventuell auch noch andere Schätzungsmethoden herangezogen werden sollten. Zuschätzung Depot Anlässlich der Schlussbesprechung wurde die pauschale Zuschätzung zum Depot auf einen Wert von 10 % herabgesetzt, obwohl bis zu diesem Zeitpunkt 50 % angesetzt waren. Einleitend muss festgestellt werden, dass im Unternehmen teilweise eine Bestandsliste geführt wurde - freiwillig und ohne gesetzliche Verpflichtung - diese jedoch nicht ständig gewartet wurde. Der Begriff Depot war ursprünglich ganz eng zu sehen (und bleibt es auch) nämlich als Verteilerstelle für Getränkelieferungen seitens der Brauunion zu einem geringeren Teil auch von Coca Cola, nur ganz geringfügig wurden auch andere Getränke ins Depot genommen, wenn dies vom Kunden ausdrücklich gewünscht wurde, etwa der Sportunion anlässlich eines Zeltfestes. C verkauft aus diesem Depot an Wiederverkäufer und an Private. Der Behauptung der BP in der Niederschrift zur Schlussbesprechung (gleichlautend mit Vorbesprechungsprogramm) nämlich: "Speziell wird auf die Tabelle Depot verwiesen, wo dargestellt wird, dass Depot - (und andere) Lieferungen an die Sportunion Sa. erfolgten und wo klar festgestellt wird, dass in allen Bereichen verkürzt wurde, sogar z.B. bei einem Glasbruch oder den Garnituren" kann entgegen gestellt werden einerseits die obige Darstellung der beiden Geschäftsfälle Sportunion Sa., andererseits die Tatsache, dass beim Depot der Eingang seitens Brauunion und Coca Cola lückenlos dokumentiert ist. Und daraus folgend eine Nachkalkulation möglich ist. Fallweise, äußerst geringfügige Einkäufe, welche über das Depot verrechnet wurden, können - laut BP mangels Überblick - nicht dazu führen, dass für den gesamten Prüfungszeitraum eine Zuschätzung von 10 % zu den Depotumsätzen erfolgt. Eine Zuschätzung zum Depot hat deswegen zu unterbleiben. Zuschätzung Fleischhauerei Bei den 10%igen Umsätzen (jene aus Gasthaus und Fleischhauerei) wurde eine pauschale Zuschätzung von 50 % vorgenommen. Auf Grund dieser pauschalen Zuschätzung zu den Verkaufsumsätzen wurde von der BP auch ein Wareneinkauf zugeschätzt. Dieser beträgt beim Depot 10 % vom bisherigen Wareneinkauf, ansonsten 50 % vom bisherigen Wareneinkauf. Diese Zuschätzung zum Wareneinkauf - und damit bedingt auch die Zuschätzung zum Umsatz - ist aus zweierlei Gründen unmöglich. Einerseits dadurch, dass diese Einkäufe in ihrem jeweiligen Jahresvolumen von bis zu 2,4 Mio. S ebenfalls schwarz eingekauft hätten werden müssen - denn wenn es Belege und Rechnungen darüber gäbe, würde die Firma dies kaum unter den Tisch fallen lassen können - andererseits dadurch, dass - weil die größte Zuschätzung bei der Fleischhauerei erfolgt, das Unternehmen organisatorisch keinesfalls in der Lage wäre, wie noch nachzuweisen sein wird - diese zusätzlichen Warenströme im Unternehmen zu verarbeiten. Somit ist aber auch klar, dass wenn der zugeschätzte Einkauf nicht stattfinden konnte, auch die entsprechenden Umsätze eben von der BP festgesetzten Umfang nicht sein konnten. Wie bereits anlässlich der Schlussbesprechung der Vertreter, Herr Rechtsanwalt Mag. Mo erklärte, haben im Unternehmen Umsatzverkürzungen stattgefunden, die natürlich zu Abgabenverkürzungen geführt haben. Auf Grund der von ihm erstellten Vermögenszuwachsrechnung (Schätzungsmethode) haben sämtliche verkürzten Beträge in den Sparmitteln des Abgabepflichtigen Eingang gefunden. Demnach ergeben sich im Prüfungszeitraum Einzahlungen auf Sparbücher und Veranlagungsprodukte im Gesamtbetrag von ca. 2,7 Mio. S, deren Herkunft wohl aus unversteuerten Umsätzen besteht. Auf Grund der Umsatzaufteilung auf 10 % und 20 % USt ergibt sich daraus eine - vorläufig geschätzte - Gesamtnachzahlung an Umsatzsteuer von ATS 350.000,00 (€ 25.435,49). Eine Vorsteuer aus- diesen Umsätzen zuzurechnenden und bisher nicht geltend gemachten Wareneinkäufen - wird hier noch nicht angesetzt. Auf Grund der bisher erklärten Ergebnisse unter Verteilung der vorgenannten Mehrumsätze von 4,2 Mio. S auf die jeweiligen Kalenderjahre wurde vom Steuerpflichtigen eine zusätzliche Einkommensteuer von ATS 412.000,00 (€ 29.941,00) errechnet, sodass ein Gesamtbetrag von € 55.376,00 zu bezahlen ist. Für die Differenz werde die Aussetzung der Einhebung begehrt. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2003 wurde seitens der Prüferin eine Stellungnahme zur Berufung ausgefertigt und ausgeführt: "1. Allgemeines: Einleitung des Strafverfahrens gegen Anton C als Verantwortlicher der ABar GmbH: Belangen der Strafsachenstelle bzw. PAST kann die Prüferin nicht Stellung nehmen. Erweiterung des Finanzstrafverfahrens gegen Anton C Prüfungs- und Nachschauauftrag zweite Hausdurchsuchung Das nach der vom Steuerberater erwähnten Vorladung keine weitere Konsultation mehr gesucht wurde, entspricht nicht den Tatsachen. Es war eine Besprechung mit dem Steuerberater vorgesehen, bei der auch der Rechtsanwalt des Pflichtigen anwesend sein sollte. Diese wurde jedoch vom Anwalt oder Steuerberater kurzfristig abgesagt, da Herr C sich nicht äußern wolle. Auch anlässlich der zweiten Hausdurchsuchung gab Herr C nur an, er sagt nichts mehr. 2. Schätzung der Grundlagen der Abgabenerhebung nach § 184 BAO In der Berufung wird angeführt, dass die anerkannten Schätzungsmethoden laut Stoll, Kommentar zur BAO, § 184, wären: a) innerer Betriebsvergleich, b) äußerer Betriebsvergleich c) kalkulatorische Schätzung, d) Schätzung nach Erfahrungs- und Richtsätzen, Durchschnittsätzen, e) Schätzung nach dem Lebensaufwand, f) Schätzung nach dem unaufgeklärten Vermögenszuwachs, g) Schätzung mit Hilfe der Geldverbrauchs- und Geldverkehrsrechnung, h) Sicherheitszuschlagschätzung Dazu wird von der BP angeführt, dass es hierbei um eine Aufzählung von möglichen Schätzungsmethoden handelt die angewendet werden können. Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. (VwGH 27.4.1994, 92/13/0011; 94/13/0094; 15.5.1997, 95/15/0093; 22.4.1998, 95/13/0191; 15.7.1998, 95/13/0286 Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Ziels, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen am geeignetsten erscheint (vergleiche VwGH 2.6.1992, 87/14/0160; 22.2.1995, 95/13/0016; 25.6.1998, 97/15/0218) Jene Schätzungsmethode ist besser, die sich auf mehr weitgehend gesicherte Ausgangspositionen stützen kann (Stoll, BAO, 1932). Vom Steuerberater wird kritisiert, dass die Begründung für die Wahl der Schätzungsmethode lediglich 17 Zeilen umfasse und sich ausschließlich mit dem Depot befasse, womit für die Begründung der Schätzungsmethoden und den daraus resultierenden steuerlichen Folgen nur exakt 5 Zeilen verblieben. Hier dürfte es sich um einen Verständnisfehler seitens des Steuerberaters handeln. Die kritisierten 17 (bzw. 5) Zeilen befinden sich auf Seite 2 der zitierten Niederschrift und sind mit dem Obertitel grundsätzliches Versehen, womit die BP darstellen wollte, dass dies nur eine allgemeine Einleitung sei und die eigentliche Erklärung den nachfolgenden Seiten zu entnehmen sei. Die vom Steuerberater zitierten 17 Zeilen hingegen sind eine detaillierte Begründung für die Zuschätzung beim Depot, da diese der eigentlichen Aufstellung sinngemäß nicht entnommen werden kann. Der Steuerberater kritisiert aus der Beifügung "nachfolgende" könne sich schließen lassen das im nachfolgenden Text darüber näher erklärt wird. Dies ist nicht der Fall. Dem entgegnet die BP: Die Niederschrift besteht aus folgenden Teilen (und ist aus Gründen der Transparenz und der leichteren Nachvollziehbarkeit ebenso aufgebaut wie das Besprechungsprogramm): 1. Teil Grundsätzliches 2. Teil Gasthaus 3. Teil Fleischhauerei (Verkauf an Letztverbraucher und Wiederverkäufer) 4. Teil Depot 5. Teil Zimmer 6. Teil Darstellung der geschätzten Besteuerungsgrundlagen, gegliedert nach den einzelnen Steuern. Im Teil Gasthaus ("getrennt in nachfolgende Sparten") wird nun ausführlich dargestellt, wie die BP das Verkürzungsverhältnis ermittelt hat und zwar auf 13 Seiten ("einzeln") jeweils einer genau untersuchten Veranstaltung zuordenbar und auf Seite 14 im Gesamtbild, wo das durchschnittliche Verkürzungsverhältnis, resultierend aus 13 vorhergehenden Seiten (textmäßig und rechnerisch durchaus verständlich nachvollziehbar) ermittelt wird. Auf Seite 15 wird erklärend dargestellt, dass anhand der beschlagnahmten Kalender eindeutig festzustellen war, dass nicht nur bei Veranstaltungen verkürzt wurde, sondern auch bei den laufenden Tageslosungen und zwar annähernd im selben Verhältnis wie bei den untersuchten Veranstaltungen. Dieser Punkt wurde im Übrigen weder in den Vor- noch bei den Schlussbesprechungen vom Steuerberater bestritten oder versucht zu entkräften. Die BP ist der Meinung, dass diese Art der Darstellung wohl genügen müsste, um die Schätzungsmethode bzw. die Höhe der Zuschätzung zu erklären und sieht keinen Mangel darin, dass nicht eine Überschrift gesetzt wurde, die textlich definiert, welche Methode (Punkt A bis H der anerkannten Methoden laut Stoll) nun letztendlich gewählt wurde. Sollte eine solche begriffliche Definierung aber tatsächlich verlangt werden, würde die BP vorschlagen der gewählten Methode die Bezeichnung "Zuschätzung und Höhe des tatsächlich festgestellten Verkürzungsverhältnisses" zu geben. Dazu möchte die BP noch erklärend ausführen, dass, wenn Umsatzverkürzungen stattfinden, üblicherweise auch die Wareneinkäufe bzw. der Wareneinsatz verkürzt werden muss und zwar im selben Verhältnis wie die Umsätze bzw. dieses Verkürzungsverhältnis eine annähernd konstante Linie bilden muss, zum einen, weil es sonst unverhältnismäßig schwierig für den Pflichtigen ist, die Einkäufe auf den Umsatz abzustimmen und zum anderen, weil bei Abweichungen unweigerlich Auffälligkeiten auftreten würden, die im Rahmen einer BP im Zuge einer Nachkalkulation zu Differenzen und in weiterer Folge zu steuerlichen Zuschätzungen führen würden. Vom Steuerberater wurden anlässlich der Vorbesprechungen niemals Schätzungsmethoden vorgeschlagen, denn es wurde immer bestritten, dass es überhaupt zu Verkürzungen gekommen sei, was durch den Vorschlag einer Schätzungsmethode ad absurdum geführt worden wäre. Erst anlässlich der Schlussbesprechung wurde vom Anwalt (und nicht vom Steuerberater) zugegeben, dass definitiv Verkürzungen stattgefunden haben. Vom Steuerberater wurde eingeräumt, dass offensichtlich Mängel der Buchführung bestünden und es dadurch zu Umsatzverkürzungen gekommen sein könne. Auch der Vorwurf, dass anlässlich der Schlussbesprechung kategorisch abgelehnt wurde, die Schlussbesprechung in eine normale Besprechung umzuwandeln ist nicht gerechtfertigt. Es wurden mehrere Vorbesprechungen abgehalten (nämlich am 14.1.2003 und am 18.2.2003) wie in der Berufung detailliert dargestellt. Bei jeder Vorbesprechung wurde der Steuerberater darauf hingewiesen, dass es angebracht sei, wenn Herr C anwesend wäre, um selbst Stellung zu nehmen, da dies das Verfahren wesentlich vereinfachen und verkürzen würde, oder möglicherweise auch Hannelore Le erscheinen möge, die Schwester des Pflichtigen, da diese die laufende Buchhaltung im Betrieb erledigt und wahrscheinlich sogar noch bessere Auskünfte zur Buchhaltung geben könnte. Anmerkung des Gruppenleiter BP ADir. RR Manfred Mi: Diese von der BP gewünschte Vorgangsweise wurde vom Steuerberater kategorisch mit dem Hinweis abgelehnt, dass Herr Anton C und dessen Schwester, Frau Hannelore Le, die genauesten Einblicke in die Buchhaltung, eine Teilnahme an der Besprechung emotional schwer verkraften würden. Warum sich die Prüfungen in die Länge gezogen haben, wird in der Stellungnahme von der Prüferin ausdrücklich dargestellt. Zur ersten Vorbesprechung am 14.1.2003 erschien Herr Mag. Ho als steuerlicher Vertreter mit dem Schwager des Pflichtigen Herrn Alfred Le. Herr Le wurde gebeten an der Besprechung nicht teilzunehmen, da die steuerlichen Angelegenheiten seines Schwagers nicht mit ihm diskutiert werden könnten und verließ die Besprechung vor Beginn. Dem Verlangen auf Unterbrechung konnte auch deshalb nicht stattgegeben werden, weil zwar behauptet wurde, dass die Gewissheit bestand, dass die Schätzung der BP in keinster Weise der Wirklichkeit entsprach und mit schweren Fehlern behaftet war, in den Vorbesprechungen zwar jede Menge Einwendungen vorgebracht wurden, diese aber nicht der Gestalt waren, die Argumente der BP zu entkräften. In welcher Weise die BP wie vorgeworfen das Parteiengehör massiv verletzt haben soll, kann daher nicht nachvollzogen werden. Die Betriebsprüfung hat sich deshalb über einen derart langen Zeitraum erstreckt, da Herr C bereits von Anfang an sich kategorisch weigerte Stellung zu nehmen. Deshalb mussten Erhebungen durchgeführt werden, was sich natürlich auf die Dauer einer Betriebsprüfung immer nachteilig auswirkt. Hätte Herr C (oder auch Frau Le) den Wunsch gehabt, sich zum Verfahren zu äußern, wäre dem natürlich jederzeit nachgekommen worden. Was den Vorwurf betrifft, dass die BP vorgebrachte Argumente völlig ignoriert hätte und das Besprechungsprogramm während der Vorbesprechung keine Änderung erfahren hätte, so gibt die BP dazu folgendes an: Bei dem Punkt "Gendarmeriemusik" handelte es sich um einen Vorfall, die geklärt werden konnte und aus diesem Grund auch bei der Schlussbesprechung nicht mehr erörtert wurde. Da es sich in diesem Fall aber um einen Punkt handelte, der im ermittelten Verkürzungsverhältnis rechnerisch keinen Niederschlag gefunden hatte, hat auch kein Grund bestanden, den Zuschätzungsprozentsatz zu vermindern. Wobei von der BP auch anzumerken ist, dass eine Zuschätzung schon deshalb vorgenommen wurde, weil ein exakter Verkürzungsbetrag (auf Schilling genau) eben nicht feststellbar war. Andere Punkte, für die Erklärungen angeboten wurden, wurden aus dem Grund nicht gestrichen, da die angebotenen Erklärungen für die BP nicht glaubhaft nachvollziehbar waren und die Behauptung dass diese ebenso der Wahrheit entsprechen für sie alleine nicht genügte. Anlässlich der Schlussbesprechung wurde die Höhe der Zuschätzung beim Depot vermindert, da zwar festgestellt wurde, dass mit Sicherheit auch hier Verkürzungen stattgefunden haben, aber die der BP vorliegenden Beweismittel eine Zuschätzung in derselben Höhe wie bei den anderen Sparten nicht gerechtfertigt hätten. Dies wurde im Übrigen auch in der Niederschrift vom 25. März 2003 festgehalten. Was von der Steuerberatung unter sachlicher Begründung verstanden wird, kann sich die BP nicht erklären. Dieser Punkt wurde anlässlich der Schlussbesprechung ebenfalls diskutiert, eine Lösung scheiterte aber daran, dass die BP eine Zuschätzung vornehmen musste, eben weil offensichtliche Verkürzungen stattfanden, dass der Steuerberater aber darauf bestand, dass überhaupt keine Zuschätzung vorzunehmen sei, ein Konsens über die Höhe der Zuschätzung, die den Tatsachen daher am nächsten käme unmöglich war, sodass die BP daher gezwungen war, dem Prozentsatz im wahrsten Sinne des Wortes zu schätzen und somit den Prozentsatz angewendet wurde, der für die BP am wahrscheinlichsten war. Hier möchte die BP nochmals vermerken, dass bei den Vorbesprechungen von Seiten des Steuerberaters Argumente vorgebracht wurden, die allein darauf abzielten, dass eine Zuschätzung überhaupt nicht vorzunehmen sei, eben weil im fraglichen Betrieb absolut keine Verkürzungen stattgefunden hätten. Es wurde lediglich die Tatsache in Erwägung gezogen, dass möglicherweise das Kassabuch nicht richtig sein könnte, womit lediglich ein formeller Mangel bestünde. Erst anlässlich der Schlussbesprechung wurde vom Rechtsanwalt eingeräumt, dass Verkürzungen stattgefunden haben und zwar in Höhe der Beträge die auf den Sparbüchern Eingang gefunden haben. Weiters wird in der Berufung angeführt, dass eine Verkürzung im geschätzten Ausmaß bei der Fleischhauerei logistisch unmöglich wäre und eine Zuschätzung von rund 1,8 Mio. beim Wareneinkauf bedingen würde, also auch andere Unternehmen um diesen Betrag ohne Rechnung hätten verkaufen müssen. Dem hält die BP entgegen, dass eine Zuschätzung beim Wareneinkauf im prozentuellen Ausmaß der Umsatzzuschätzung vorgenommen wurde, eben weil nicht auszuschließen war, dass auch beim Einkauf verkürzt wurde. Im Übrigen impliziert das Nichterfassen von Wareneinkauf beim Empfänger nicht, dass diese auch beim Lieferanten nicht in der Buchhaltung enthalten sind. Es ist nicht auszuschließen, dass entweder Waren von der Behörde nicht namentlich bekannten Lieferanten bezogen werden oder Rechnungen gesplittert werden. Einwendungen anderer Art, die über das Argument des Unmöglichseins hinausgehen wurden nicht vorgebracht. Der Vorwurf, dass dem Geprüften materiell keine Chance gegeben wurde, zur Wahrheitsfindung beizutragen, geht ins Leere. Tatsache ist, dass Argumente vorgebracht wurden die zum Inhalt hatten, dass zwar formelle Mängel bestünden, aber Verkürzungen auf keinem Fall stattgefunden hätten. Dies könne von der BP nicht als Wunsch zur Wahrheitsfindung beizutragen gewertet werden. Ebenso werde der Vorwurf einer überfallsartigen Anberaumung der Schlussbesprechung zurückgewiesen unter Hinweis darauf, dass zwei Vorbesprechungen zugestimmt worden sei und die Schlussbesprechung selbst erst mehr als drei Monate später abgehalten worden ist. Im Übrigen lädt die BP während einer Prüfung nicht laufend zu Vorbesprechungen ein, sondern erst dann, wenn definitiv Punkte erarbeitet wurden, die es zu besprechen gibt. Dies bedingt natürlich eine wesentlich längere und intensivere Prüfung, wenn der Abgabepflichtige sich konsequent weigert, Stellung zu nehmen und an der Wahrheitsfindung mitzuwirken. Sollten sich während einer Prüfung Fragen ergeben, werden diese üblicherweise natürlich mit dem Pflichtigen besprochen, dies ist allerdings nur dann möglich, wenn dieser auch bereit ist, mit dem/der Prüferin zu sprechen. Der Hinweis, weitere etwaige Unterlagen im Berufungswege beizubringen, kann daher nicht so verstanden werden, dass für die BP noch Unsicherheiten bestehen, sondern dient lediglich dazu, weitere endlose Verschleppungen des BP-Verfahrens zu verhindern, da angenommen werden kann, dass alles, was für das Ergebnis relevant sein könnte, bereits vorgetragen wurde. Vorgebrachte Einwendungen des Steuerberaters zu einzelnen Punkten, "es könnte möglicherweise so gewesen sein" sind zur Ermittlung des tatsächlichen Sachverhalts wenig hilfreich, denn es ist festzustellen, wie der Sachverhalt tatsächlich gewesen ist. Die BP hat daher die Feststellung des tatsächlichen Sachverhalts nicht der Berufungsbehörde übertragen, sondern mit den ihr möglichen Mitteln den tatsächlichen Sachverhalt ermittelt. Die wiederholt vorgebrachten Argumente wurden weder ignoriert noch als unerheblich abgetan, sondern stellten für die BP im Rahmen der freien Beweiswürdigung kein geeignetes Mittel zur Feststellung des tatsächlichen Sachverhaltes dar. Den Vorwurf des pauschalen Darüberfahrens weist die BP zurück, da bereits dargestellt wurde, wie umfangreich die Erhebungen waren, die Grundlagen zur Ermittlung des Sachverhaltes darstellten. Noch einmal, die Art der gewählten Schätzungsmethode war während der Vorbesprechungen nie Diskussionsthema, es war vielmehr der Streitpunkt, dass überhaupt geschätzt würde, da bis zur Schlussbesprechung vehement bestritten wurde, dass es zu Verkürzungen gekommen sei. Es wurde lediglich eingeräumt das Fehler passiert sein könnten. Zusammenfassung durch Gruppenleiter BP ADir. RR Manfred Mi: Die von der Prüferin Frau Prüferin vorgelegte Stellungnahme zur Berufung vom 15.9.2003 wird vollinhaltlich bestätigt. Der Vorwurf des nicht Parteiengehörs durch den Steuerberater wird zurückgewiesen. Im Gegenteil, seitens der BP wurde verzweifelt versucht, Anton C in das Verfahren mit einzubinden. Das ganze Verfahren andauernd, wurde seitens des Steuerberaters bestritten verhindert sachlich nicht aufgeklärt. Erst bei der Schlussbesprechung wurde durch den Rechtsanwalt eine Verkürzung der Steuern in Höhe der sichergestellten Sparbücher zugegeben. Um diese Höhe zu rechtfertigen wurde am Tag der Schlussbesprechung dem Finanzamt eine Art von Kalkulation vorgelegt die diese Höhe hätte belegen sollen. Von der BP wurde auf das fadenscheinige Argument nicht mehr eingegangen. Es reichte. 1. Gründe für die Unrichtigkeit der von der BP vorgenommenen Schätzung 1.1. Vorbesprechungsprogramm vom 18.11.2002 Seite 25 Wie beim Steuerberater dargestellt, konnte zu dieser Rechnungsaufteilung (zwei Drittel zu ein Drittel) eine Erfassung des Differenzbetrages bei C festgestellt werden. Zur angeführten Rechnung vom 21.5.99 (Besprechungsprogramm Seite 24) ist folgendes zu erklären: Es wurde von der BP sehr wohl zur Kenntnis genommen, dass unter K28/630 eine Sammelbuchung erfolgte und somit Depotumsätze erfasst wurden. Was vom Steuerberater jedoch negiert wurde, ist die Tatsache, dass in dieser Sammelrechnung Letztverbraucher nicht alle Beträge erfasst sein können die gesplittert wurden. So z.B. Hootch, Warsteiner, Gläserbruch und Fleischwaren (siehe Beilage 1). 1.2. Zuschätzung auf Grund von Veranstaltungen Es wurde nicht aus wenigen Veranstaltungen nach dem Gesamtbetrieb geschlossen, sondern es wurden insgesamt 13 Veranstaltungen überprüft, die sich über einen Zeitraum von 1994 bis 2000 erstrecken. Des Weiteren wurde im Besprechungsprogramm auf der Seite 15 angeführt, dass Kalender beschlagnahmt wurden, auf denen die Tageslosungen verzeichnet waren, die später ins Kassabuch übertragen wurden. Hier wurde festgestellt, dass sowohl bei den Losungen Fleischbank als auch bei den Losungen Gasthaus zusätzliche Beträge angemerkt wurden die nach Ansicht der BP die verkürzten Beträge darstellen. Auch hier ergab sich beim Gasthaus ein Verkürzungsverhältnis von etwa 70 zu 30. (Dieser Punkt wird im Übrigen weder bei den Vorbesprechungen noch bei der Schlussbesprechung widersprochen wie die BP bereits erwähnt hat) Zur Zeugeneinvernahme Re: Der Grund Rechbergers für diese Vorgangsweise ist für die Betriebsprüfung C nicht relevant. Die Überprüfung und Beurteilung möglicherweise erfolgter steuerlicher Malversationen durch andere Abgabepflichtigen ist Aufgabe der Behörde und auch dieser zu überlassen. Des weiteren weigert sich die BP, zur Vorgangsweise bei dieser Zeugeneinvernahme Stellung zu nehmen, denn dieser Abschnitt der Berufung wird so verstanden, dass der BP die Manipulation von Zeugen bzw. die Aufnahme von nicht der Wirklichkeit entsprechenden Tatsachen in der Niederschrift unterstellt wird. Dies wird von der BP als unwahr und beleidigend aufs schärfste zurückgewiesen. Die BP (gemeinsam mit der PAST) hat während des gesamten Prüfungsverfahrens versucht, den Sachverhalt möglichst genau zu ermitteln, es wurde aber schon mehrmals versucht, durch aus der Luft gegriffene Unterstellungen in verschiedenster Art die Objektivität der Behörde in Frage zu ziehen und dadurch vom eigentlichen Sachverhalt, nämlich den festgestellten Umsatzverkürzungen durch die Firma C, abzulenken. Tatsache ist, dass nur ein Teil der Rechnung (nämlich 16.325) im Kassabuch von C erfasst wurde, während 31.770 hätten erfasst werden müssen. Die Behauptung, dass der Differenzbetrag von 15.445 am Tag der Hochzeit als Einnahme erfasst wurde ist nach den gegebenen Verhältnissen als reine Schutzbehauptung zu werten. Zitat aus der Berufung: Die in der Niederschrift erwähnte Lore Le kann aus der Erinnerung zu diesen Vorfall zur Kenntnis geben "auf ausdrücklichen Wunsch der Familie Re sollte der ursprüngliche Rechnungsbetrag von 31.770 geteilt werden. Auf der dadurch entstandenen Teilrechnung von 16.325 sollte der Vermerk für Repräsentation angeführt werden. Hier wird zuerst behauptet, der gesamte Rechnungsbetrag, der logischerweise erst nach dem Tag der Hochzeit bekannt sein kann (Hochzeitsdatum 6.5.; Datum der Gesamtrechnung 12.5.) sollte auf Wunsch der Brautleute geteilt werden. Anschließend wird behauptet die Differenz sei bereits am Tag der Hochzeit, nämlich am 6. Mai in der Tageslosung erfasst. Die vom Pflichtigen behauptete Vorgangsweise, nämlich einen Teil des Rechnungsbetrages bereits am Tag der Veranstaltung in der Losung zu erfassen und zwar des Öfteren, ist auch schon aus folgenden Überlegungen nicht glaubhaft: Weil zwar in der Gaststube eine Registrierkasse verwendet wird, derartige Veranstaltungen jedoch im Obergeschoß (Saal) stattfinden, wo keine Kasse benützt wird. Eine Erfassung eines Teils der Hochzeitstafel würde bedingen, dass die Kellnerin manche Speisen (Getränke) im Untergeschoß eintippt, während andere Speisen oder Getränke nicht erfasst werden. Somit wäre eine Abrechnung des Wirtes mit den Kellnerinnen nicht möglich, des Weiteren würde die Kassa bei Kassenschluss Umsätze, also Geldbestände aufweisen, die tatsächlich aber nicht vorhanden sind, einfach deshalb, weil den registrierenden Bewegungen keine Zahlungen gegenüber stehen. Somit könnte Herr C aber nie wissen ob sein Personal ordnungsgemäß arbeitet. Außerdem werden anlässlich Hochzeiten, etc. so genannte Stricherllisten geführt, anhand deren dann die Abrechnung erfolgt. Auf diesen Listen sind alle Waren erfasst, die zum Ausschank gekommen sind. Wie soll die Person, die die Rechnung erstellt, jetzt wissen, welche Posten bereits in der Registrierkasse erfasst wurden und welche in einer zweiten (verminderten) Rechnung, die für die eigene Buchhaltung erstellt wird, noch zu erfassen sind. Und welchen Sinn sollte diese Vorgangsweise überhaupt haben? Das der Differenzbetrag, wie vom Steuerberater angegeben, in der jeweiligen Tageslosung erfasst sein könnte (rein rechnerisch gesehen) ist klar, aber die Tatsache, dass an solchen Tagen höhere Losungen erzielt werden, resultiert nicht aus dem Umstand, dass Umsätze aus der Hochzeitstafel erfasst wurden, sondern das allgemein bei Hochzeiten etc. mehr Umsatz erzielt wird. Denn nicht nur Personen, die zur Hochzeitstafel geladen sind, nehmen an solchen Veranstaltungen teil. Vielmehr ist z.B. eine Hochzeit im ländlichen Raum eine Art gesellschaftliches Großereignis, an dem oft der ganze Ort Anteil nimmt, auch wenn man das Brautpaar selbst gar nicht so gut kennt. Es wird nur die Gelegenheit wahrgenommen, unter die Leute zu kommen, zu Tanzen zu Plaudern etc. In der Berufung wird auch auf die Hochzeit Schl abgestellt, an Hand derer bewiesen werden soll, dass Umsätze aus der Hochzeitstafel in der Tageslosung erfasst wurden und das dies öfters so gehandhabt wurde. Dem hält die BP entgegen: Laut Kassabuch beträgt die Losung am 22.6.1996 27.238,00 S nach Durchsicht des Kassenstreifens wurde festgestellt, dass an diesem Tag 10.223,00 S in die Kassa getippt wurden, der Rest von 17.015,00 S muss demnach oben im Saal erzielt worden sein. Nun kann einmal die Hochzeitstafeldifferenz in Höhe von 12.475,00 S schon rein rechnerisch nicht per Registrierkasse erfasst worden sein. In dem Betrag, der im Saal erzielt wurde, kann die Differenz jedoch ebenfalls nicht enthalten sein denn diese Beträge werden üblicherweise anhand der Kassensturzmethode ermittelt, dass heißt, es wird gezählt, was jede Kellnerin eingenommen hat, Registrierkasse ist ja keine vorhanden. Zur Abrechnung kommt aber nur, was tatsächlich eingenommen worden ist. Aus diesem Grund kann der fehlende Betrag nicht im Saal erfasst sein, denn dann hätte das Ehepaar Schl (bzw. die Eltern) auch nur den verminderten Betrag zu zahlen gehabt und nicht die volle Summe von 51.899,00. Im Übrigen stellte die BP fest, dass speziell bei Hochzeiten die Zahlungsmodalitäten dergestalt sind, dass die Eltern der Braut und die Eltern des Bräutigams die Kosten der Hochzeit teilen. Dies ist die übliche Vorgangsweise. Einige Tage nach der Hochzeit wird anhand der während der Veranstaltung geführten Stricherllisten die Abrechnung erstellt die Summe wird dann von den Eltern je zur Hälfte meist bar bezahlt. Bei Schlagers war es nun so, dass die Eltern des Bräutigams die auf sie entfallene Hälfte bar zahlten (laut Frau Schl jun., Niederschrift vom 30. Juni 2001) was von C im Kassabuch mit einem Eingang von 39.424,00 S am 5. Juli 1996 erfasst wurden. Tatsächlich gingen jedoch nur 25.945,00 Bargeld ein. Von der BP wurde daher angenommen, dass C von vornherein die Absicht hatte aus dieser Veranstaltung nur 39.424,00 zu erklären, also um rund 25 % zu kürzen. Die Familie Scg jedoch zahlte nicht in bar, sondern mit Scheck, der am 12. Juli 1996 eingelöst wurde (Verrechnungsscheck). Es konnte jedoch auf keinem Konto von C ein derartiger Betragseingang festgestellt werden, sodass er definitiv nicht in einem erklärten Umsetzen enthalten sein kann. Für die BP ist die obige Argumentation des Steuerberaters daher nicht geeignet, Zweifel an der Schätzungsberechtigung bzw. der Höhe der Zuschätzung zu hegen. Die vorgebrachten Argumente (nicht nur zur Hochzeit Schl) widersprechen nicht nur den allgemeinüblichen wirtschaftlichen Gegebenheiten sondern sind auch zum Teil in sich unlogisch bzw. nicht nachvollziehbar. Es wurde auch wiederholt versucht, dem Steuerberater die Überlegung in der BP nahezubringen, und zu begründen warum die vorgebrachten Argumente die festgelegten Sachverhalte nicht beeinflussen können, was aber offenbar nur leider unzureichend gelungen ist. 1.3. Zuschätzung Depot Hiezu möchte die BP darauf verweisen, dass bereits unter Punkt 3.1. dazu Stellung genommen wurde. Ergänzend ist dazu noch festzuhalten, dass einerseits auf Grund der "freiwillig geführten" Bestandsliste festzustellen ist, dass ein Teil der Depotumsätze nicht erfasst sein konnte, andererseits aber auch ganz eindeutig aus der Beilage 1 angeführten Letztverbraucherrechnung ersichtlich ist, dass diese Umsätze nicht erklärt worden sind. So wurde außerdem anlässlich der Erhebung bei Schl (siehe Gasthaus) ein Paragon übergeben, auf dem über ein Faß Bier, acht Garnituren und Kühler abgerechnet wird. Dieser Betrag (1.225,00 S) ist nach Ansicht der BP dem Depot zuzuordnen, konnte aber in der Buchhaltung nicht gefunden werden. Es wird nicht davon ausgegangen, dass dieser Betrag in der Letztverbrauchersammelrechnung enthalten ist, denn andere Paragons, bzw. Rechnungen an Letztverbraucher, die namentlich bezeichnet wurden, wurden sehr wohl vorgefunden. Ob diese allerdings auch vollständig enthalten sind, konnte von der BP nicht überprüft werden. Zu den Letztverbrauchersammelrechnungen ist noch anzumerken, dass festgestellt wurde, dass diese Rechnungen hauptsächlich Lieferungen an Wiederverkäufer enthalten, von denen nicht gewünscht wurde, dass diese Lieferungen ihnen zuordenbar sind. Kurz gesagt, es handelt sich dabei um "Schwarzeinkäufe" diverser Gastwirte. Zu der erwähnten Bestandsliste ist erklärend anzumerken: Diese Liste war deshalb notwendig, weil Lieferungen an Gastwirte erfolgten, für die eine Rechnung erstellt wurde, Lieferungen an Letztverbraucher, die namentlich ebenfalls auf erstellten Rechnungen aufscheinen, aber auch Lieferungen an Gastwirte erfolgten, für die keine Rechnungen ausgestellt wurden. Um die oben erwähnten Letztverbrauchersammelrechnungen auszustellen, war es daher notwendig diese Bestandsliste zu führen, um einen Überblick zu haben, welche Waren geliefert wurden (ohne Rechnung) und noch zu kassieren waren. Nun gab es aber Wareneinkäufe, die zwar im Rahmen des Depots geliefert wurden, jedoch beim Eingang nicht in die Warenbestandsliste erfasst wurden. Somit konnten diese Waren bei der Abrechnung laut Liste nicht herausspringen und sind deshalb auf den Letztverbraucherrechnungen nicht erfasst und somit in Folge nicht versteuert. (Siehe Beilage 1) Zusätzlich weist die Buchhaltung festgestellte, gravierende Mängel auf, die es unmöglich machen, anzunehmen, dass gerade hier eine Zuschätzung unzulässig sei. Eine Nachkalkulation könne nicht gemacht werden, da zwar der Eingang seitens der Brauunion und Coca Cola lückenlos sein mag, aber Einkäufe von anderen Lieferanten (z.B. Metro, P oder auch unbekannt) eine unbekannte Größe darstellen. Selbst wenn andere Einkäufe als von der Brauunion oder Coca Cola nur fallweise, äußerst geringfügig vorgekommen sind, wie vom Steuerberater behauptet, ist dies nicht überprüfbar. 1.1. Zuschätzung Fleischhauerei Den Ausführungen des Steuerberaters kann hier nicht ganz Folge geleistet werden. Es wird angeführt, dass eine Zuschätzung in dieser Höhe nicht möglich sei, weil dann "Schwarzeinkäufe" hätten getätigt werden müssen. Eben weil die BP davon ausgeht, dass Schwarzeinkäufe denkmöglich sind, wenn Umsatzverkürzungen festgestellt werden, wurde auch ein Wareneinkauf zugeschätzt. Ansonsten wären keine geschätzten Aufwendungen berücksichtigt worden. Es ist auch keineswegs die größte Zuschätzung bei der Fleischerei durchgeführt worden, sondern im selben Verhältnis wie bei den anderen Sparten, ausgenommen Depot. Zusätzlich wird angegeben, dass noch nachzuweisen sein wird, dass die zusätzlichen Warenströme im Unternehmen nicht hätten verarbeitet werden können. Dazu kann sich die BP erst äußern, wenn konkretes vorgelegt wird. (siehe Beilagen 2) Zum Abschluss wird angeführt, dass die tatsächlichen Umsatzverkürzungen aus den festgestellten, unaufgeklärten Vermögenszuwächsen feststellbar seien, da deren Herkunft wohl aus unversteuerten Umsätzen bestehe. Anhand des Verhältnisses der Umsätze (zehner und zwanziger) ergebe dies eine Umsatzsteuernachzahlung von ungefähr 350.000,00 S (ohne Berücksichtigung von Vorsteuer, die auf bisher nicht geltend gemachten Wareneinkäufe entfalle) Dazu gibt die BP zu bedenken: Bei den angeführten 2,7 Mio. Einzahlungen, deren Herkunft laut Steuerberater aus unversteuerten Umsätzen besteht, und die der Berechnung der Steuerschuld zu Grunde gelegt wird, weil für die Differenz die Aussetzung der Einhebung begehrt wird, kann es sich niemals um Umsätze handeln. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die 2,7 Mio. erzielter Rohgewinn wäre, da auch hier Schwarzeinkäufe angenommen werden müssten. Ausgehend von den Berechnungen der BP ergebe dies einen Rohgewinn von 2,7 Mio., dem Einnahmen von etwa 7,3 Mio. zu Grunde lägen. Des Weiteren wurde diese Möglichkeit einer Verkürzungsermittlung (Methode der Schätzung nach dem unaufgeklärten Vermögenszuwachs (siehe Punkt 2) von der BP auch schon deshalb verworfen, weil der unaufgeklärte Vermögenszuwachs nicht lückenlos nachvollziehbar und überprüfbar ist. Es wurden anlässlich der Hausdurchsuchung Unterlagen (Sparbücher, etc.) vorgefunden, die zum Beispiel Einzahlungen auf Sparbücher des C Anton dokumentieren. Im Strafverfahren (wie gegenständlich der Fall) besteht die Möglichkeit, Geldmittel auf relative Vollständigkeit zu überprüfen, soweit sie den Pflichtigen selbst betreffen (Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchen gemäß § 99 Abs. 1 FinStrG). Es besteht jedoch nicht die Möglichkeit, dies auch bei Familienmitgliedern zu tun (Ehegatten, Kinder) und liegt auch nicht in der Absicht der Behörde. Andererseits ist aber nicht völlig auszuschließen und entspricht durchaus den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass Geldmittel auch auf Sparbücher oder andere Anlageformen des Ehepaares oder der gemeinsamen Kindern Eingang gefunden haben. Aus diesem Grund ist auch nicht völlig auszuschließen, dass die vom Steuerberater erklärten Beträge die laut Berufung wohl aus unversteuerten Umsätzen stammen unvollständig sind. In der Folge wurde die Stellungnahme dem Berufungswerber zur Erstellung einer Gegenäußerung übermittelt. Es wurde keine Gegenäußerung abgegeben. Die in der Berufung angeführte Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen Re findet sich im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung auf Seite 732 (Ordner III). In ihr wird festgehalten: "Nach eingehender Zeugenbelehrung und mit dem Sachverhalt vertraut gemacht, gibt der Zeuge an: Meine Gattin Br. und ich heirateten am 6.5.1995 in der Kirche Bau.. Das anschließende Essen und die Abendveranstaltung mit Live-Musik wurde im Gasthaus C in Sa. abgehalten. Soweit ich mich erinnern kann, bezahlten wir für die Gesamtkonsumation knapp über 30.000,--; die mir von ihnen vorgelegte Rechnung vom 12.5.1995 "Hochzeit 6.5.1995" über 31.770,-- dürfte den Tatsachen entsprechen, glaublich haben meine Gattin und ich keine Rechnung erhalten, sondern nur den angeführten Rechnungsbetrag von 31.770,-- bar an Frau Lore Le bezahlt. Die Rechnung vom 15.5.1995 "für Repräsentation" iHv 16.325,-- mit dem Vermerk "Betrag erhalten 15.Mai 1995" ist mir völlig unbekannt und scheint auch in unserer Buchhaltung nicht auf. Ich berichtige, dahingehend, dass ich nach Einsicht in meine Buchhaltung die genannte Rechnung über 16.325,-- vorgefunden habe, diese wurde jedoch von meinem Steuerberater, Dr. Josef S, auf Privatkonto 9200 gebucht. Auf alle Fälle bezahlten wir bei C für die Hochzeitstafel über 30.000,--. Die Originalrechnung stelle ich zur Verfügung. Warum diese Vorgangsweise durchgeführt wurde, weiß ich nicht." Die Berufungen wurden dem Unabhängigen Finanzsenat mit Vorlagebericht vom 2. Juni 2004 vorgelegt. In der Folge fand vom 17.8.2004 bis 24.9.2004 eine weitere Betriebsprüfung für 2001 statt. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 24.9.2004 finden sich folgende Feststellungen: Zuschätzungen laut BP Anlässlich der Betriebsprüfung für die Jahre 1991 bis 2000 wurden auch im Nachschauzeitraum 2001 Verkürzungen festgestellt und daher Zuschätzungen vorgenommen. Bereits bei der Schlussbesprechung am 25. März 2003 wurde vom Rechtsanwalt des Pflichtigen erklärte, dass tatsächlich Verkürzungen stattgefunden haben. Dies wurde niederschriftlich festgehalten und vom Rechtsanwalt ebenso wie vom steuerlichen Vertreter Herrn Mag. Ho unterschrieben. In der Berufung vom 15. September 2003 wird vom Steuerberater angeführt: "Wie bereits anlässlich der Schlussbesprechung der Vertreter, Herr RA Mag. Mo erklärte, haben im Unternehmen Umsatzkürzungen stattgefunden, die natürlich zu Abgabenverkürzungen geführt haben." Im Jahr 2001 wurde für die Monate Jänner bis November eine Zuschätzung vorgenommen, die sich aus dem Durchschnitt der Jahre 1991 bis 2000 ermittelt. Aus Vereinfachungsgründen wurde dieser Betrag mit November 2001 festgesetzt. In der mit Datum 26. Mai 2003 eingereichten Jahreserklärung für die Umsatzsteuer 2001 wurden die von der BP vorgenommenen Zuschätzungen nicht berücksichtigt. Da die monatlich festgesetzten Umsatzsteuerbeträge durch die Zuschätzungen der BP insgesamt 683.262,19 S betrugen, und nicht wie in der Erklärung angegeben 306.585,00 S hätte sich durch die Buchung der Jahreserklärung eine Gutschrift in Höhe von 673.677,19 S ergeben. Vom Steuerberater wurde die Vorgangsweise so erklärt, dass zu den Feststellungen der Betriebsprüfung ja Berufung eingelegt worden sei. Man könne doch nicht die Jahreserklärung mit der von der BP ermittelten Beträgen abgeben, so würde man sich doch in der Berufung widersprechen. Von der BP wird der bisher zugeschätzte Betrag angesetzt. | Zuschätzung netto 20 % | 668.000,00 | Zuschätzung netto 10 % | 2,528.000 | | 3,196.000,00 2. Berechnung der Umsatzsteuer für 2001 3. Zuschätzung gemäß § 184 BAO Hinweis auf Punkt 1, die von der BP vorgenommene Zuschätzungen sind auch bei der Ermittlung des Gewinnes für 2001 zu berücksichtigen. Bezüglich des ebenfalls geschätzten Wareneinkaufes wird auf die Vorgangsweise wie im BP- Bericht vom 1.4.2003 verwiesen. Es folgt eine Berechnung des Gewinnes für 2001 Im BP-Bericht vom 24. September 2004 finden sich sodann folgende streitgegenständliche Feststellungen: Tz.15 Zuschätzung: Die von der BP anlässlich der Vorprüfung im damaligen Nachschauzeitraum 2001 vorgenommenen Zuschätzungen wurden im Jahresabschluss 2001 nicht berücksichtigt. Auf die Begründung hinsichtlich Mängel etc. wird auf die Niederschrift und dem Bericht zur Betriebsprüfung 1991 bis 2000 verwiesen. | Zuschätzung netto 20 % | 668.000,00 | Zuschätzung netto 10 % | 2,528.000,00 | | 3,196.000,00 Tz. 16. Gesamtbetrag der Entgelte | | 2001 | Laut Erklärung | 9,137.519,93 | + Tz.15 | 3,196.000,00 | | 12.333.519,93 Tz. 17 Umsatz 20 % | | 2001 | Laut Erklärung | 2,249.264,54 | + Tz. 15 | 268.000,00 | | 2,917.264,54 Tz. 18 Umsatz 10 % | | 2001 | Laut Erklärung | 6,948.755,03 | + Tz. 15 | 2,528.000,00 | | 9,476.755,03 Tz. 19 Berechnung der Umsatzsteuer Tz. 20 Zuschätzung (Erhöhung Entnahmen) Siehe Tz. 15 | | 2001 | Zuschätzung netto 20 % | 668.000,00 | Umsatzsteuer | 133.600,00 | Zuschätzung netto 10 % | 2,528.000,00 | Umsatzsteuer | 252.800,00 | | 3,582.400,00 Tz. 21 Zuschätzung Wareneinkauf Auf Grund der Umsatzzuschätzung ist im Schätzungswege auch der Wareneinkauf zu erhöhen. Da keine Rechnungen vorliegen die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist der Aufwand brutto zu berücksichtigen. | | 2001 | Erhöhung WEK inkl. 20 % | 363.000,00 | Erhöhung WEK inkl. 10 % | 2,013.000,00 | Erhöhung WEK Depot inkl. 20 % | 101.000,00 | | 2,477.000,00 Tz. 22 Umsatzsteuerpassivierung Die zusätzliche Umsatzsteuer wird laut BP passiviert. Tz. 23 Kapital zum 1.1.2001 Bei der Darstellung der Prüferbilanz wird vom Kapital zum 31.12.2000 ausgegangen das laut Vorprüfung von der BP ermittelt wurde. Es ist daher die Bilanzsumme zu korrigieren. (Es folgt eine Darstellung der Prüferbilanz) In der Folge wurden seitens des Finanzamtes Kirchdorf A Steyr mit Datum vom 20. Oktober 2004 die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer 2001 nach den Ergebnissen der Betriebsprüfung festgesetzt. Mit gleichem Datum wurden Anspruchszinsen für 2001 festgesetzt. Mit Schreiben vom 24. November 2004 wurde fristgerecht gegen diese Bescheide berufen, es wurde eine mündliche Verhandlung beantragt und begründend ausgeführt: Die Bescheide würden sich auf die im Bericht über die durchgeführte BP vom 24.9.2004 angeführten Gründe stützen. Es werde ausgeführt, dass die Prüfung stattgefunden habe, weil die von der BP im damaligen Bericht zur Betriebsprüfung für die Jahre 1991 bis 2000 festgestellten Zuschätzungen für den Nachschauzeitraum 2001 im Jahresabschluss 2001 nicht berücksichtigt worden seien. Weiters werde ausgeführt, dass diese Nichtberücksichtigung darauf zurückzuführen sei, dass gegen die Bescheide aus der Betriebsprüfung für die Jahre 1991 bis 2000 sowie Nachschauzeitraum 2001 am 15.9.2003 Berufung erhoben worden sei. Im Rahmen der letztgenannten Berufung wurden die inhaltlichen Gründe dargestellt. Bezüglich der Begründung dieser hier gegenständlichen Berufung werde auf diese damals angeführten inhaltlichen Gründe verwiesen. Es werde angeregt die Berufung auf Grund material identer Sache gemeinsam mit der Berufung vom 15.9.2003 zu behandeln. In der Folge wurde mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 seitens der Betriebsprüfung eine Stellungnahme zur Berufung abgegeben und wurde ausgeführt, die Begründung des Steuerberaters entspreche den Tatsachen. In der Jahreserklärung 2001 seien die von der BP vorgenommenen Zuschätzungen negiert worden, weil gegen die Bescheide der VorBP Berufung erhoben worden sei. Mit Datum vom 3. Dezember 2004 wurde die Einkommensteuer 2002 veranlagt. In diesem Bescheid wurden verrechenbare Verluste aus den Vorjahren in Höhe von 8.504,22 € anerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass nach den Ergebnissen der Betriebsprüfung 1991 bis 2000 und der Betriebsprüfung 2001 keine Verluste vorhanden seien. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit 3. Jänner 2005 Berufung erhoben und ausgeführt: Es werde die Anerkennung und bescheidmäßige Berücksichtigung der in den Jahren 1994 bis 2001 angefallenen Verluste von insgesamt 191.668,19 € beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass auf Grund der Berufungsausführungen gegen die Bescheide 1991 bis 2000 die angefallenen Verluste anzuerkennen seien. Im Zuge der Betriebsprüfung sei derart umfangreiches Zahlenmaterial gesichert worden, dass sich - selbst wenn eine Schätzungsberechtigung bestehen würde - diese auf Grund der hervorgekommenen Belege zahlenmäßig erfasst werden könne. Deshalb sei auch eine materielle Feststellung der Verluste in den einzelnen Jahren möglich. Im Einklang mit der Judikatur sollten deshalb die Verluste anzuerkennend sein. Die Berufung gegen den Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheid 2001, dem Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2001 und die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 wurden mit Datum vom 31. Jänner 2005 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 25. Juni 2007 wurde seitens der Referentin ein Vorhalt ausgefertigt und ausgeführt: "1) Schätzungsberechtigung: Nach Ansicht der Referentin ergibt sich die Berechtigung zur Schätzung aus den Darstellungen in der Niederschrift über die Schlussbesprechung (Ausführungen von RA Dr. Mo), wonach im Unternehmen Umsatzkürzungen stattgefunden haben. Strittig ist demnach einzig die Schätzungshöhe. Bitte nehmen Sie dazu Stellung. (vgl. auch Mängelbehebungsauftrag vom heutigen Tag - wenn lediglich die Schätzungshöhe strittig ist, erfolgte die Wiederaufnahme des Verfahrens jedenfalls zu Recht) 2) Schätzungsmethode: Die Aufzählung der Schätzungsmethoden bei Stoll ist eine demonstrative. Die Referentin hat keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Schätzung nach dem tatsächlich festgestellten Verkürzungsverhältnis. Es handelt sich um eine Abart der kalkulatorischen Schätzung. Eine Schätzung nach dem Vermögenszuwachs wie vom RA im Zuge der Schlussbesprechung angeregt, müsste auch die Kosten der Lebensführung und andere Einkommensverwendungen beinhalten und kann keinesfalls lediglich in Höhe des Sparbuchguthabens angesetzt werden. Zudem obliegt die Wahl der Schätzungsmethode der Betriebsprüfung. Bitte nehmen Sie dazu Stellung.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0457-L/04
Stammnummer
37871
Gültig
25.11.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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