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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0457-L/04

Schätzung eines Gastwirtes

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0457-L/04vom 25.11.2008Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Anton C , geb. Dat., 1234 Sa., Sa. 10, vertreten durch Stb., vom 15. September 2003, vom 24. November 2004 und vom 3. Jänner 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes A vom 8. April 2003 betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 1991 bis 2000, Umsatzsteuer für den Zeitraum 1991 bis 2000, Gewerbesteuer 1991 bis 1993, Abgabe von alkoholischen Getränken 1991 und 1992, Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für November 2001 und gegen die Bescheide des Finanzamtes A vom 20. Oktober 2004 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2001 sowie Bescheid vom 3. Dezember 2004 betreffend Einkommensteuer 2002 nach der am 30. Oktober 2008 in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden: Den Berufungen hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1991 bis 2001, Einkommensteuer 2002, Gewerbesteuer 1991 bis 1993 und Abgabe von alkoholischen Getränken 1991 und 1992 wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden angeführten Abgaben betragen: | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 1991 | Einkommen | 58.574,30 € 806020 S | Einkommensteuer | 21.147,79 € 291000 S | | | | anrechenbare Kapitalertragsteuer | - 71,03 €/977,31 S | | | 290.023 S | ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer | 21.076,79 € | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 1992 | Einkommen | 40711,32 € 179.037 S | Einkommensteuer | 13029,08 € 179.284 S | | | | anrechenbare Kapitalertragsteuer | - 17,98 € 247,29 S | | | 179.037 S | ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer | 13.011,13 € | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 1993 | Einkommen | 52404,38 € 721.100 S | Einkommensteuer | 18.062,83 € 248550 S | | | | anrechenbare rKapitalertragsteuer | - 2,19 €/30 S | | | 248.520 S | ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer | 18.060,65 € | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 1994 | Einkommen | 3800,79 € 52.300 S | Einkommensteuer | 0 €/0 S | | | | anrechenbare Kapitalertragsteuer | - 59,67 €/821 S | | | - 821 S | ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift) | - 59,67 € | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 1995 | Einkommen | 54119,46 € 744700 S | Einkommensteuer | 18641,31 € 256510 S | | | 256.510 S | ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer | 18.641,31 € | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 1996 | Einkommen | 6729,50 € 92600 S | Einkommensteuer | 266,27 € 3664 S | | | 3664 S | ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer | 266,27 € | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 1997 | Einkommen | 29883,07 € 411.200 S | Einkommensteuer | 8654,38 € 119.087 S | | | 119087 S | ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer | 8654,39 € | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 1998 | Einkommen | 8277,44 € 113900 S | Einkommensteuer | 742,57 €/10.218 S | | | 10218 S | ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer | 742,57 € | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 1999 | Einkommen | 19585,33 € 269.500 S | Einkommensteuer | 4247,51 €/58447 S | | | 5844 S | ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer | 4247,51 €   | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 2000 | Einkommen | 0 €/0 S | Einkommensteuer | 0 €/0 S | | | 0 S | ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift) | 0 € | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 2001 | Einkommen | 0 €/0 S | Einkommensteuer | 0 €/0 S | | | 0 S | ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift) | 0 € | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 2002 | Einkommen | 0 €/0 S | Einkommensteuer | 0 €/0 S | | | 0 S | ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift) | 0 € Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden angeführten Abgaben betragen: | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 1991 | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze, Eigenverbrauch | 632.786,26 € 8.707.329 S | Umsatzsteuer | 86444,02 € 1.189.495,66 S | | | | abziehbare Vorsteuer und Einfuhrumsatz-steuer | -55.282,28 € 760.700,73 S | | | 428.795 S | festgesetzte Umsatzsteuer | 31.161,75 €   | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 1992 | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze, Eigenverbrauch | 691.111,78 € 9.509.905 S | Umsatzsteuer | 94.938,66 € 1.306.384 S | | | | abziehbare Vorsteuer und Einfuhrumsatz-steuer | -65.761,99 € 904.904,68 S | | | 401.480 S | festgesetzte Umsatzsteuer | 29.176,69 € | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 1993 | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze, Eigenverbrauch | 733.895,39 € 10.098.621 S | Umsatzsteuer | 99.993,32 € 1.375.938,09 S | | | | abziehbare Vorsteuer und Einfuhrumsatz-steuer | -66.053,79 €/ 908.920,02 S | | | 467.018 S | festgesetzte Umsatzsteuer | 33.939,52 € | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 1994 | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze, Eigenverbrauch | 787.365,71 € 10.834.388 S | Umsatzsteuer und Erwerbsteuer | 107.963,16 € 1.485.605,41 S | | | | abziehbare Vorsteuer und Einfuhrumsatz-steuer | -88190,73 € - 1.213.530,88 S | | | 272.075 S | festgesetzte Umsatzsteuer | 19.722,46 €   | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 1995 | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze, Eigenverbrauch | 740.530,83 € 10.189.926,41 S | Umsatzsteuer und Erwerbsteuer | 98.496,18 € 1.355.337,04 S | | | | abziehbare Vorsteuer und Einfuhrumsatz-steuer | -69.959,82 € 962668,05 S | | | 392.669 S | festgesetzte Umsatzsteuer | 28.536,37 € | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 1996 | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze, Eigenverbrauch | 136.046,01 € 10.128.213,96 S | Umsatzsteuer und Erwerbsteuer | 96.600,51 € 1.329.252,06 S | | | | abziehbare Vorsteuer | -69.039,42 € 950.003,07 S | | | 379.249 S | festgesetzte Umsatzsteuer | 27.561,10 € | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 1997 | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze, Eigenverbrauch | 761.492,97 € 10.478.371,75 S | Umsatzsteuer und Erwerbsteuer | 99.387,75 € 1.367.605,32 S | | | | abziehbare Vorsteuer | -67.876,16 € 933.996,37 S | | | 433.609 S | festgesetzte Umsatzsteuer | 31.511,59 €   | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 1998 | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze, Eigenverbrauch | 759.150,55 € 10.446.139,36 S | Umsatzsteuer und Erwerbsteuer | 97.884,85 € 1.346.924,86 S | | | | abziehbare Vorsteuer und Einfuhrumsatz-steuer | -73.171,13 € 1.006.856,66 S | | | 340.068 S | festgesetzte Umsatzsteuer | 24.713,71 € | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 1999 | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze, Eigenverbrauch | 779.229,92 € 10.722.437,46 S | Umsatzsteuer und Erwerbsteuer | 101.546,19 € 1.397.306,07 S | | | | abziehbare Vorsteuer und Einfuhrumsatz-steuer | -69.212,42 € 952.383,61 S | | | 444.922 S | festgesetzte Umsatzsteuer | 32.333,74 € | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 2000 | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze, Eigenverbrauch | 775.297,74 € 10.668.329,56 S | Umsatzsteuer und Erwerbsteuer | 103.242 € 1.420.640,83 S | | | | abziehbare Vorsteuer und Einfuhrumsatz-steuer | -82.142,67 € 1.130.307,78 S | | | 290.333 S | festgesetzte Umsatzsteuer | 21.099,32 €   | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 2001 | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze, Eigenverbrauch | 758.676,74 € 10.439.619,57 S | Umsatzsteuer und Erwerbsteuer | 93.888,10 € 1.291.928,41 S | | | | abziehbare Vorsteuer und Einfuhrumsatz-steuer | -60.910,28 € 838.143,69 S | | | 453.785 S | festgesetzte Umsatzsteuer (Gutschrift) | 32.977,84 € Die Abgabe von alkoholischen Getränken wird für das Jahr 1991 mit ATS 134.951 (9807,28 €) und für das Jahr 1992 mit ATS 6205,20 (450,95 €) festgesetzt. Die Gewerbesteuer und Bundesgewerbesteuer samt Zuschlägen wird für das Jahr 1991 mit ATS 122.835,74 (8926,82 €), für das Jahr 1992 mit ATS 89.428,50 (6499,02 €) und für das Jahr 1993 mit ATS 107.183,82 (7789,35 €) festgesetzt. Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgaben sind den als Anlage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen, die einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bilden. Entscheidungsgründe Beim Berufungswerber, einem Gastwirt in 1234 Sa., fand im Jahr 2001 (Prüfungs- und Nachschauauftrag vom 9. April 2001) eine Betriebsprüfung statt. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 25. März 2003 finden sich folgende Ausführungen "Herr Mag. Mo (Rechtsanwalt) erklärt, dass Verkürzungen stattgefunden haben und auf Grund der von ihm erstellten Vermögenszuwachsrechnung sämtliche verkürzten Beträge auf den Sparbüchern Eingang gefunden haben. Darüber hinaus ergibt sich bereits aus den bei der Fleischhauerei errechneten Zuschätzungen, dass diese größenmäßig nicht möglich sind, weil vom produktionstechnischen Umfang eine Bearbeitung der den Zuschätzungen entsprechenden Mengen nicht möglich ist. Im Hinblick auf diese bis dato nicht berücksichtigten Umstände, die weitere Erhebungen notwendig machen und die heute auch von mir angeboten werden, an diesen mitzuwirken und die notwendigen Unterlagen vorzulegen bzw. beizuschaffen, wird beantragt, die Schlussbesprechung zu unterbrechen und in eine normale Besprechung umzuwandeln. Gruppenleiter: Dem Antrag wird nicht stattgegeben, weil am heutigen Tag keine Unterlagen vorgelegt wurden, die eine neue Beurteilung des Sachverhalts herbeiführen hätten können. Bei den von der PAST beschlagnahmten Unterlagen war ersichtlich, dass es zu Verkürzungen in Höhe von rund 30 % gekommen ist. Diesen Umstand wird seitens der Finanzverwaltung Rechnung getragen. Etwaige schriftliche Unterlagen, die zur Erklärung des Sachverhalts beitragen können, sind in Berufungswegen beizubringen. Die Höhe der Zurechnung des Depots erscheint überhöht und wird auf 10 % herabgesetzt (inklusive Wareneinkauf- Zuschätzung). Im Zuge der SB wurde für das Depot ein Wert von 10 % von der BP vorgeschlagen, der von Seiten des Abgabepflichtigen nicht akzeptiert wurde. Grund der Herabsetzung war die fehlende Häufigkeit von Beweisunterlagen die eine Zuschätzung in Höhe der anderen Sparten rechtfertigen würde. Strafsachenstelle: Herr Mag. Mo stellt einleitend fest, dass vom Pflichtigen im von ihm festgestellten Umfang Abgabenhinterziehungen stattgefunden haben. Beträge werden in einer gesonderten Niederschrift zur Schlussbesprechung bekannt gegeben. Eine Berufung wird eingebracht." In einer zweiten Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 27. März 2003 finden sich folgende Aussagen: Sachverhalt: Im Zuge von durchgeführten Hausdurchsuchungen bei Anton C sei umfangreiches Belegmaterial beschlagnahmt worden. In Folge dessen sei eine Betriebsprüfung nach § 99 Abs. 2 FinStrG durchgeführt worden. Diese erstrecke sich über den Zeitraum 1991 bis 2000, die Nachschau umfasse den Zeitraum Jänner 2001 bis laufend. Folgende Bemessungsgrundlagen seien erklärt worden: | | Gesamtbetrag Umsätze | Gewinn | 1991 | 7.575.956,26 | 437.121,44 | 1992 | 8.264.059,29 | 216.583,52 | 1993 | 8.750.287,32 | 272.701,72 | 1994 | 9.379.726,99 | -451.293,96 | 1995 | 8.802.563,81 | 209.332,59 | 1996 | 8.756.713,81 | -383.319,06 | 1997 | 9.057.435,69 | -81.658,17 | 1998 | 9.026.384,59 | -418.580,06 | 1999 | 9.264.387,30 | -328.728,88 | 2000 | 9.254.930,01 | -968.927,21 Bei Auswertung der beschlagnahmten Unterlagen sei der Verdacht entstanden, dass mehrere Gastwirte bei C Waren (aus dem Depot, sowie aus der Fleischhauerei) eingekauft hätten, diese Einkäufe jedoch nicht in der Buchhaltung erfasst worden seien. Mehrere Hausdurchsuchungen und Prüfungen nach § 99 Abs. 2 FinStrG bei diversen Gastwirten hätten diesen Verdacht bestätigt. Formelle Mängel: Das Kassabuch sei unrichtig, da Letztverbraucherlieferungen als Bareinnahmen an einem oder zwei Tagen zusammengefasst eingetragen worden seien, die Zahlungen jedoch nicht immer genau an diesen Tagen erfolgt seien. Für die Fleischbank sei die Losungsermittlung mittels einer Registrierkasse erfolgt. Es sei jedoch behauptet worden, es gäbe keine solche. Registrierkassenstreifen seien nicht vorhanden. Diese seien weggeworfen worden. Lieferscheine der Fleischbank würden nach Fakturierung bzw. Inkasso weggeworfen. Rechnungsbücher seien anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellt worden. Diese seien nicht vollständig. Lieferscheine des Depots seien ebenfalls beschlagnahmt worden. Auch diese seien nicht vollständig. Kalender, auf denen die Losungen vermerkt worden seien, seien ebenfalls nicht vollständig vorhanden. Materielle Mängel: Durch verschiedene Unterlagen sei festgestellt worden, dass Anton C nicht alle Umsätze in der Buchhaltung erfasst habe. So zum Beispiel Ausgangsrechnungen, die in verschiedenen Höhen ausgestellt worden seien, teilweise mit dem Vermerk "Black" darauf, Paragons, die nicht im Belegwerk enthalten seien, Lieferscheine, die nicht fakturiert, sondern sofort bar kassiert worden seien, Rechenstreifen einer Registrierkasse, die offiziell nicht existiere und an der ersichtlich sei, dass die Tageslosungen verkürzt worden seien. Auf Grund all dieser Mängel der Buchführung bestehe die Verpflichtung der Abgabenbehörde, das erklärte Betriebsergebnis und die erklärten Umsätze anzuzweifeln und diese gemäß § 184 BAO zu schätzen. Das Schätzungsergebnis sei von der Behörde dermaßen zu begründen, dass erkennbar sei, ob die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig seien und das Schätzungsverfahren einwandfrei durchgeführt worden sei. Schätzungsmethode und daraus resultierende steuerliche Folgen: Es seien umfangreiche Erhebungen durchgeführt worden. Die Umsätze seien von der BP getrennt in nachfolgende Sparten und einzeln untersucht worden. Dabei sei festgestellt worden, dass im Durchschnitt rund zwei Drittel der gesamten Umsätze erklärt worden seien und ein Drittel verkürzt worden sei, sodass dem bisher erklärten Bemessungsgrundlagen 50 % zuzuschätzen seien. Auch die Umsätze aus dem Depot würden einer Zuschätzung unterzogen. Dies aus folgenden Grund: Bier und AF-Lieferungen, die an Wiederverkäufer gingen, aber nicht an diese fakturiert worden seien, seien als Letztverbraucherlieferungen im Umsatz erfasst und somit versteuert worden. Dies betreffe aber nur Waren des Depots, die über die Br abgerechnet worden seien und für die eine Bestandsverrechnung geführt worden sei. Es seien jedoch auch Waren eingekauft worden, die nicht in der Bestandsabrechnung erfasst seien und es könne somit nicht nachvollzogen werden, ob diese an Wiederverkäufer oder an Letztverbraucher oder ans eigene Gasthaus geliefert worden seien. Des Weiteren sei auch ein so genannter Bareinkauf bei P gefunden worden, das sei ein Einkauf, der nicht auf der Kundennummer erfasst werde. Dieser Einkauf sei nicht in der Buchhaltung erfasst. Es könne also nicht ausgeschlossen werden, dass auch andere Einkäufe bei diversen Lieferanten erfolgt seien, die nicht erfasst worden seien und ebenso als Umsatz aus dem Depot zu behandeln wären. Speziell werde auf die Tabelle Depot verwiesen, wo dargestellt werde, dass Depot- und andere Lieferungen an die Sportunion Sa. erfolgt seien, und wo klar festgestellt werde, dass in allen Bereichen verkürzt worden sei, sogar z.B. beim Glasbruch oder den Garnituren. Beim Depot würden daher 10 % des erklärten Umsatzes zugeschätzt. GASTHAUS 1) Hochzeit Familie M. am 4. Juni 1994 in Buchhaltung C 10.6.1994 | brutto 26.031,-- | brutto 10% 22.080,-- | netto 10% 20.072,73 | 83,84 | | brutto 20 % 3.951,00 | netto 20% 3.292.50 | 52,60 | | 26.031,00 | 23365,23 | Beleg K30/88 - als Kasseneingang erfasst am 16.6.1994 laut Niederschrift mit Frau M. Eveline vom 31. Juli 2001 Re. 10.6.1994 | brutto 33.849,00 | brutto 10% 26.337,00 | netto 10% 23.942,73 | 100,00 | | brutto 20% 7512,00 | netto 20% 6260,00 | 100,00 | | 33.849,00 | 30.202,73 | Frau M. gibt an, den Betrag gemeinsam mit ihren Eltern an Anton C sen. übergeben zu haben. Verkürzung: | netto | 10% | 3.870,00 | 16,16 | | 20% | 2.967,50 | 47,40 2) Hochzeit der Familie Ku im August 1994 in Buchhaltung C: Re vom 12.9.1994 | brutto 27.481,00 | brutto 10% 19925,00 | netto 10% 18113,64 | 66,76 | | brutto 20 % 7556,00 | netto 20% 6296,67 | 50,53 | | 27.481,00 | 24.410,30 | Beleg K47/1072 - als Kasseneingang erfasst am 12.9.1994 laut Niederschrift mit Herrn Josef Ku vom 30. Juli 2001 Re. 12.9.1994 | brutto 44.798,00 | brutto 10% 29.845,00 | netto 10% 27.131,82 | 100,00 | | brutto 20% 14953,00 | netto 20% 12.460,83 | 100,00 | | 44.798,00 | 39.592,65 | Herr Ku gibt an, den Betrag bar bezahlt zu haben, an wen, weiß er nicht mehr. Verkürzung: | netto | 10% | 9.018,18 | 33,24 | | 20% | 6.164,17 | 49,47 3) Hochzeit Familie St am 11.3.1995 in Buchhaltung C Re. vom 14.3.1995 | brutto 12.471,00 | brutto 10% 7.550,00 | netto 10% 6.863,64 | 57,78 | | brutto 20 % 4.921,00 | netto 20% 4.100,83 | 56,67 | | 12.471,00 | 10.964,47 | Beleg K12/270 - als Kasseneingang erfasst am 16.3.1995 laut Niederschrift mit Herrn Paul St vom 10. September 2001 Re. 14.3.1995 | brutto 21.750,00 | brutto 10% 13.067,00 | netto 10% 11.879,09 | 100,00 | | brutto 20% 8.683,00 | netto 20% 7.235,83 | 100,00 | | 21.750,00 | 19.114,92 | Herr St gibt an, den Betrag von 21.750,-- abzüglich 9.279,-- Gästezahlungen, somit 12.471,-- glaublich an Monika C bar entrichtet zu haben. Die angegebenen Gästezahlungen müssten am Tag der Hochzeit, also am 11.3.1995 in der Tageslosung von C enthalten sein. Die erklärte TL dieses Tages beträgt 5.136,--. Die 9.279,-- können also nicht erfasst worden sein. Verkürzung: | netto | 10% | 5.015,45 | 42,22 | | 20% | 3.135,00 | 43,33 Taufen Rudi und Vanessa St am 21.8.1994 bzw. 4.7.1999 Die Taufe von Rudi St wurde am 21.8.1994, die Taufe von Vanessa St am 4.7.1999 im Gasthaus C gefeiert. Die Kosten pro Taufe betrugen laut Herrn St je ca. 2750,-- und wurden jeweils am selben Tag bar bezahlt. Hierüber wurde jeweils ein Paragon ausgestellt. Kassiert wurde glaublich wieder von Monika C. Weder am 21.8.1994 noch am 4.7.1999 sind in der Buchhaltung von C Paragons über diese Beträge vorhanden. Da bei anderen bar bezahlten Beträgen die Paragondurchschriften sehr wohl in der Belegsammlung enthalten sind, geht die BP davon aus, dass beide Beträge nicht erfasst worden sind. Verkürzung: | 21.8.1994 | Brutto | 2.750,00 | 4.7.1999 | Brutto | 2750,00 4) Hochzeit der Familie Re am 6. Mai 1995 in Buchhaltung C Re. 15.5.1995 | brutto 16.325,00 | brutto 10% 5.787,00 | netto 10% 5.260,91 | 30,09 | | brutto 20 % 10.538,00 | netto 20% 8.781,67 | 84,07 | | 16.325,00 | 14.042,58 | Beleg K23/513 - als Kasseneingang erfasst am 15.5.1995 laut Niederschrift mit Herrn Rudolf Re vom 4. Juli 2001 Re. 12.5.1995 | brutto 31.770,00 | brutto 10% 19.235,00 | netto 10% 17.486,36 | 100,00 | | brutto 20% 12.535,00 | netto 20% 10.445,83 | 100,00 | | 31.770,00 | 27.932,20 | Herr Re gibt an, den Betrag von 31.770,-- bar an Frau Hannelore Le bezahlt zu haben. Verkürzung: | netto | 10% | 12.225,45 | 69,91 | | 20% | 1.664,17 | 15,93 5) Hochzeit der Familie Ka am 3.6.1995 in Buchhaltung C Re. 9.6.1995 | brutto 25.694,00 | brutto 10% 18.554,00 | netto 10% 16.867,27 | 80,12 | | brutto 20 % 7.140,00 | netto 20% 5.950,00 | 82,71 | | 25.694,00 | 22.817,27 | Beleg K27/610 - als Kasseneingang erfasst am 6.6.1995 (auf beschlagnahmtem Exemplar Stempel: "Betrag erhalten 10.6.1995) laut Niederschrift mit Herrn und Frau Ka vom 10.8. 2001 Re. 9.6.1995 | brutto 31.792,00 | brutto 10% 23.159,00 | netto 10% 21.053,64 | 100,00 | | brutto 20% 8.633,00 | netto 20% 7.194,17 | 100,00 | | 31.792,00 | 28.247,80 | Die Ehegatten Ka geben an, den Betrag einige Tage nach der Hochzeit bar an Anton C bezahlt zu haben. Verkürzung: | netto | 10% | 4.186,36 | 19,88 | | 20% | 1.244,17 | 17,29 6) Geburtstagsfeier Maria Tr im April 1996 in Buchhaltung C Re. 1144 15.4.1996 | brutto 2.417,00 | brutto 10% 1724,00 | netto 10% 1.567,27 | 77,52 | | brutto 20 % 693,00 | netto 20% 577,50 | 58,09 | | 2.417,00 | 2.144,77 | Beleg K18/406 - als Kasseneingang erfasst am 15.4.1996 laut Niederschrift mit Frau Maria Tr vom 9. August 2001 Paragon mit Zahlv. 15.4.1996 | brutto 3.417,00 | brutto 10% 2224,00 | netto 10% 2021,82 | 100,00 | | brutto 20% 1193,00 | netto 20% 994,17 | 100,00 | | 3417,00 | 3015,98 | Frau Tr gibt an, von Frau Hannelore Le einen Paragon über den Betrag von 3.417,-- erhalten zu haben, den sie auch bar an sie bezahlte. Die oben angeführte Rechnung Nr. 1144 im A4-Format ist ihr unbekannt. Verkürzung: | netto | 10% | 454,55 | 22,48 | | 20% | 416,67 | 41,91 7) Hochzeit Familie Schl am 22. Juni 1996 in Buchhaltung C Re GH 1275, 3.7.1996 | brutto 39.424,00 | brutto 10% 22.962,00 | netto 10% 20.874,55 | 64,80 | | brutto 20 % 16.462,00 | netto 20% 13.718,33 | 100 | | 39.424,00 | 34.592,88 | Beleg K31/731 - als Kasseneingang erfasst am 5.7.1996 laut Niederschrift mit Frau Regina Schl vom 30. Juli 2001 Re. GH 1275, 3.7.1996 | brutto 51.899,00 | brutto 10% 35.437,00 | netto 10% 32.215,45 | 100,00 | | brutto 20% 16.462,00 | netto 20% 13.718,33 | 100,00 | | 51.899,00 | 45.933,79 | Frau Schl gibt an, dass der Betrag je zur Hälfte von den Eltern bezahlt wurde, von den Schwiegereltern Schl glaublich an Monika C. Ihre Eltern, Fam. Scg bezahlten mittels Scheck. Dieser wurde eingelöst am 12. Juli 1996, Unterschrift Rückseite Frau Le. Verkürzung: | netto | 10% | 11.340,91 | 35,20 | | 20% | 0,00 | 0,00 8) Fest Bau. 1996 in Buchhaltung C Re Nr. LV 1420 v. 9.9.1996 | brutto 3.709,92 | brutto 10% 750,92 | netto 10% 682,65 | 50,00 | | brutto 20 % 1815,00 | netto 20% 1512,50 | 43,01 | | brutto 0% 1144,00 | netto 0% 1144,00 | 100 | | 3709,92 | 3339,15 | Beleg K42/990 - als Kasseneingang erfasst am 9.9.1996 beschlagnahme Kopie: Re. LV 1420 9.9.1996 | brutto 6865,83 | brutto 10% 1501,83 | netto 10% 1365,30 | 100,00 | | brutto 20% 4220,00 | netto 20% 3516,67 | 100,00 | | brutto 0% 1144,00 | netto 0% 1144,00 | 100,00 | | 6.865,83 | 6025,97 | Vermerk handschriftlich auf Exemplar: 1/2 / 1/2 außerdem Rechenstreifen: 6865,83-3709,92=3155,91 offen Verkürzung: | netto | 10% | 682,65 | 50,00 | | 20% | 2004,17 | 56,99 | | 0% | 0,00 | 0,00 9) Hochzeit Familie RL am 16.11.1996 in Buchhaltung C Re. GH 1528, 19.11.1996 | brutto 19.821,00 | brutto 10% 14253,00 | netto 10% 12957,27 | 78,09 | | brutto 20 % 5568,00 | netto 20% 4640,00 | 49,87 | | 19.821,00 | 17.597,27 | Beleg K53/1255 - als Kasseneingang erfasst am 19.11.1996 laut Niederschrift mit Frau Theresia Pa vom 2. August 2001 Re. GH 1528, 19.11.1996 | brutto 29.418,00 | brutto 10% 18.253,00 | netto 10% 16.593,64 | 100,00 | | brutto 20% 11.165,00 | netto 20% 9.304,17 | 100,00 | | 29.418,00 | 25.897,80 | Frau Pa gibt an, den Betrag von 29.418,-- abzüglich 1000,-- (wurde von einer Verwandten bezahlt) bar an Anton oder Monika C bezahlt zu haben. Verkürzung: | netto | 10% | 3636,36 | 21,91 | | 20% | 4664,17 | 50,13 10) Hochzeit Familie Bü am 21.6.1997 in Buchhaltung C Re Nr. GH 1282, 26.6.1997 | brutto 20.971,00 | brutto 10% 16.792,00 | netto 10% 15265,45 | 70,58 | | brutto 20 % 4.179,00 | netto 20% 3.482,50 | 89,31 | | 20.971,00 | 18.747,95 | Vermerk: Betrag erhalten 16.6.1997 und Handzeichen (vermutlich Frau Le) Beleg K28/685 - als Kasseneingang erfasst am 26.6.1997 laut Niederschrift mit Frau Romana Bü vom 30. Juli 2001 Re. GH 1282 26.6.1997 | brutto 28.472,00 | brutto 10% 23.793,00 | netto 10% 21.630,00 | 100,00 | | brutto 20% 4.679,00 | netto 20% 3.899,17 | 100,00 | | 28.472,00 | 25.529,17 | Der Betrag von 28.472,-- wurde von Frau Bü bar an Frau Hannelore Le bezahlt. Verkürzung: | netto | 10% | 6.364,55 | 29,42 | | 20% | 416,67 | 10,69 11) Hochzeit Familie Jo am 3. Juli 1999 in Buchhaltung C Re Nr. GH 99373, 5.7.1999 | brutto 19432,00 | brutto 10% 15506,00 | netto 10% 14096,36 | 73,09 | | brutto 20 % 3926,00 | netto 20% 3271,67 | 55,51 | | 19432,00 | 17.368,03 | mit obigem Betrag als AR auf 4000 gebucht Beleg K35/784 als Kasseneingang erfasst am 5.7.1999 laut Niederschrift mit Frau Sonja Jo vom 3. Juli 2001 Re. GH 99373, 5.7.1999 | brutto 28.287,00 | brutto 10% 21.215,00 | netto 10% 19.286,36 | 100,00 | | brutto 20% 7072,00 | netto 20% 5893,33 | 100,00 | | 28.287,00 | 25179,70 | Frau Jo gibt an, die Differenz bar an Frau Monika C übergeben zu haben. Verkürzung: | netto | 10% | 5190,00 | 26,91 | | 20% | 2621,67 | 44,49 12) Geburtstagsfeier Firma Gi 1999 in Buchhaltung C Re Nr. GH 99387, 19.7.1999 | brutto 9976,00 | brutto 10% 5828,00 | netto 10% 5298,18 | 40,00 | | brutto 20 % 4148,00 | netto 20% 3456,67 | 39,99 | | 9976,00 | 8754,85 | mit obigen Betrag als AR auf 4000 gebucht laut Niederschrift mit Frau Margaretha G vom 2. Juli 2001 Es handelte sich um eine Geburtstagsfeier ihres verstorbenen Gatten Otto G. Da sowohl Mitarbeiter als auch Freunde und Verwandte anwesend waren, wurde die Rechnung gesplittet in einen betrieblichen und einen privaten Teil. Der bei C erfasste Teil wurde als "Firmenfeier" tituliert und am 2.8.1999 überwiesen. Der private Teil sah folgendermaßen aus: Re. GH 99387 | brutto 14966,00 | brutto 10% 8742,00 | netto 10% 7947,27 | | brutto 0% 26224,00 | netto 20% 5186,67 | | 14966 | 13133,94 Der Betrag wurde von Frau G bar bezahlt, sie glaubt an die Gattin, Frau Monika C. Daher ergibt sich ein Gesamtbetrag von: (ident mit beschlagnahmter "Stricherlliste") | brutto 10% | 14570,00 | netto 10% | 13245,45 | 100,00 | brutto 20% | 10372,00 | netto 20% | 8643,33 | 100,00 | | 24942,00 | | 21.888,79 | Verkürzung: | netto | 10% | 7947,27 | 60,00 | | 20% | 5186,67 | 60,01 13) Hochzeit Familie Leh am 13.5.2000 in Buchhaltung C Re GH 20269, 22.5.2000 | brutto 31423,00 | brutto 10% 17363,00 | netto 10% | 15.784,55 | 68,46 | | brutto 20 % 14060,00 | netto 20% | 11.716,67 | 87,55 | | 31423,00 | | 27.501,21 | Beleg K24/553 - als Kasseneingang erfasst am 22.5.2000 laut Niederschrift mit Herrn Josef Leh vom 9. August 2001 Re. GH 20269, 22.5.2000 | brutto 41.423,00 | brutto 10% 25.363,00 | netto 10% 23057,27 | 100,00 | | brutto 20% 16.060,00 | netto 20% 13383,33 | 100,00 | | 41423,00 | 36440,61 | Herr Leh gibt an, dass die Brauteltern den Betrag bar, glaublich an Monika C, bezahlt haben. Verkürzung: | netto | 10% | 7272,73 | 31,54 | | 20% | 1666,67 | 12,45 14) Gesamtbild der Veranstaltungen [Grafik] Zusammengefasste Umsätze | erklärt | 227.384,03 | 68,11 | | verkürzt | 106.474,11 | 31,892 | 46,83 | gesamt | 333.858,14 | 100 | Es sind rund 50% von den erklärten Umsätzen zuzuschätzen. 15) Tageslosungen Anlässlich der Überprüfung der Kalender, auf denen die Tageslosungen vermerkt und später ins Kassabuch übernommen wurden, wurde festgestellt, dass nicht nur bei Veranstaltungen verkürzt wurde, sondern auch die laufenden Losungen verkürzt worden sind. [Grafik] 16) Freiware Im Jahr 1997 wurde anhand der vorliegenden Depotabrechnungen versucht, eine Zuordnung von Bier zu einzelnen Abnehmern herzustellen. Dabei wurde festgestellt, dass die Freiware insgesamt 12% der gesamten Depotbewegungen umfasst. Anhand der vorliegenden Unterlagen ist nicht festzustellen, ob und an wen Freiware gegangen ist. FLEISCHHAUEREI 1) Tageslosungen Vom Pflichtigen wurde angegeben, dass in der Fleischhauerei keine Registrierkassa vorhanden sei. Anlässlich der zweiten Hausdurchsuchung wurden im Mistkübel jedoch Registrierkassenstreifen der Fleischerei vorgefunden. Beim Vergleich mit dem Kalender, auf dem die Losungen zwecks späterer Übertragung ins Kassabuch vermerkt werden, wurde festgestellt: [Grafik] 2) Kalender Die vorhandenen Kalender wurden überprüft, wie bereits in der Sparte Gasthaus unter Punkt 15 dargestellt. Hier wurde festgestellt, dass mit kleinen Ziffern links neben der Losung Beträge vermerkt wurden, die den Verkürzungsbetrag darstellen. Im Jahr 1992 wurde auf diese Art ein Verkürzungsbetrag von 826.000,--- ATS festgestellt. Dies entspricht einem Verkürzungsverhältnis von 80 zu 20 beim Hauptgeschäft. Im Jahr 2000 wurden 370.000,-- ATS errechnet, wobei jedoch festgestellt wurde, dass der ursprüngliche Betrag teilweise um wesentlich mehr vermindert wurde, als oben vermerkt worden ist. Im Jänner 2001 fehlen 20.000,-- ATS. Im Februar 2001 ergibt sich ein Bruch. Der erste Kalender wurde bis 15. Februar geführt, da anschließend die Familie auf Schiurlaub war und der Kalender anlässlich der 1. Hausdurchsuchung beschlagnahmt wurde. Der zweite Kalender beginnt mit 1. Februar 2001 und wurde im selben System weitergeführt. Auch hier wurden auf der Seite die Verkürzungen festgehalten, wie aufgrund des Vergleichs der beschlagnahmten, angeblich nicht existenten Kassenstreifen festgestellt werden kann. 3) Lieferscheine Bei der zweiten Hausdurchsuchung wurden auch Lieferscheine betreffend Lieferungen an Wiederverkäufer (Gastwirte uä) sichergestellt. Teils befanden sich diese im Mistkübel, teils lagen sie noch in der Fleischhauerei auf. Anlässlich der Überprüfung wurde festgestellt: An einen Gastwirt wurden im Monat März 2001 Fleischwaren mit einem Gesamtgewicht von 188,31 kg geliefert (die Summe lt. Lieferscheinen). Tatsächlich in Rechnung gestellt (offiziell) wurden jedoch nur Waren mit einem Gesamtgewicht von 154,1 kg. Es wurden also tatsächlich nur rund 81% der gesamten Lieferung offiziell verrechnet. Bei einem anderen Gastwirt wurde eine Gesamtlieferung von 85,11 kg festgestellt. In Rechnung gestellt wurden jedoch nur 67,69 kg. Auch hier sind das rund 80% der Gesamtlieferung. Die Vorgangsweise war hier dergestalt, dass die offizielle Rechnung geschrieben wurde und die Differenz nur ausgerechnet wurde. Der Rechenstreifen wurde zu den Lieferscheinen dazugehängt, so dass man wusste, welcher Betrag in bar zu kassieren war. [Grafik] Laut Niederschrift mit Abnehmer S. war die Vorgangsweise so, dass nach Monatsablauf eine Rechnung übergeben wurde, der inoffizielle Betrag mitgeteilt und sofort in bar kassiert wurde. Die Barzahlungen der Abnehmer, die die inoffiziellen Lieferungen betreffen, sind nicht in den Tageslosungen erfasst. Obige Darstellung ist nicht vollständig, da nur auszugsweise Abnehmer festgestellt werden konnten. Tatsächlich gab es mehr Einkäufer. Im Jahr 2001 konnte für März eine Excel-Tabelle sichergestellt werden, auf der sämtliche Lieferungen lt. Lieferscheinen erfasst sind. Nach erfolgter Abrechnung und Inkasso wird die Tabelle zerrissen und weggeworfen. [Grafik] FLEISCHBANK WVK in der Tabelle verwendete Abkürzungen | Re | 1 | Da | 2 | Es | 3 | Le | 4 | OEG | 5 | M | 6 | Wi | 7 | STA. | 8 | STR. | 9 | Gie | 10 | Wa | 11 | Hä | 12 | Stad | 13 [Grafik] [Grafik] [Grafik] DEPOT Re 99247 vom 21.5.1999 [Grafik] Vermerk auf der Erstrechnung "alles", sowie der Betrag "18.579,--" Hinweis der BP: Bestandsliste Mai 1999, nicht erfasst sind (bzw. nicht in LV-Sammelrechnung enthalten): Zipfer Pils 0,33, WBG Spezi, Warsteiner 0,33, Hooch ZIMMER 1. Rechnung vom 6.7.1997 an Herrn Lam. und Rai; 4 Nächtigungen mit Frühstück, Essen und Getränken; Betrag: ATS 3.588 "Betrag dankend erhalten - i.V. Le" Die Rechnung befindet sich nicht in der Buchhaltung. Die Tageslosung am 6.7.1997 beträgt S 3372,--" In der Folge werden die Zuschätzungen hinsichtlich Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Abgabe von alkoholischen Getränken ziffernmäßig dargestellt. Im Vorbesprechungsprogramm vom 11. November 2002 finden sich im Wesentlichen die gleichen Ausführungen wie in der dargestellten 2. Niederschrift über die Schlußbesprechung. Abweichend findet sich unter der Rubrik Gasthaus ein Punkt "Stricherlliste Titel Gendarmeriemusik 30.11.1999" | E | 5.705,00 | 1. Feb. | G | 4585.-- | | | 10.290 | Vermerk "fakturiert 31.10.1999", keine Faktura gefunden. Ebenso findet sich eine Darstellung der Geldbewegungen, die nach Ansicht der BP bei der Besprechung aufzuklären waren. Im Betriebsprüfungsbericht des Finanzamtes A finden sich sodann folgende steuerliche Feststellungen. Tz. 15 Buchführungsmängel - Zuschätzung gemäß § 184 BAO Im gegenständlichen Fall seien Verkürzungen festgestellt worden. Die Bücher und Aufzeichnungen seien somit weder materiell noch formell ordnungsgemäß. (Hinweis auf die Niederschrift vom 27. März 2003) Gemäß § 184 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, wenn Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Während der laufenden Betriebsprüfung sei Herr C als Gesprächspartner nicht zur Verfügung gestanden. Sämtliche Besprechungen seien mit dem Steuerberater, Herrn Mag. Ho, abgewickelt worden. Es sei nicht möglich gewesen, Unklarheiten oder Fragen mit Herrn C direkt zu klären. Zur Schätzungsmethode: Da der Betrieb mehrere Sparten aufweise, seien diese Bereiche von der BP einzeln untersucht worden. Dabei sei festgestellt worden, dass in jedem Bereich Verkürzungen stattgefunden haben. Diese Verkürzungen würden im Schnitt rund 30 % der erzielten Gesamterlöse betragen. In diesem Ausmaß würden von der BP daher auch die Zuschätzungen vorgenommen, das ergebe ein Ausmaß von 50 % der erklärten Umsätze. (Detaillierte Berechnungen sind in der Niederschrift vom 27. März 2003 zu entnehmen) Lediglich vom Depot werde1 von dieser Höhe abgegangen, da zwar auch hier Verkürzungen festgestellt wurden, jedoch nicht schlüssig nachvollzogen werden konnte, dass diese Verkürzungen im selben Ausmaß wie bei den restlichen Bereichen gewesen sei. Da auch hier vom Pflichtigen keine Angaben gemacht wurden, würden von der BP Zuschätzungen beim Depot im Ausmaß von 10 % der erklärten Umsätze vorgenommen. In der Folge nahm das Finanzamt A die Verfahren Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1999 bis 2000 wieder auf ebenso das Verfahren betreffend Abgabe von alkoholischen Getränken für 1991 und 1992 sowie die Gewerbesteuer für 1991 bis 1993. Ebenso wurde für den Nachschauzeitraum 1-11/2001 ein Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid erlassen. In den Sachbescheiden vom 8. April 2003 folgte das Finanzamt A den Feststellungen der Betriebsprüfung. Nach mehrmaliger Fristverlängerung wurde mit Schreiben vom 15. September 2003 gegen die genannten Bescheide Berufung erhoben und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 284 BAO beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt: Die Hausdurchsuchungen würde dem Übermaßverbot widersprechen (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit). Die gesamte Vorgangsweise der Betriebsprüfung indiziere eine massive Verletzung des Parteiengehörs. Auffallend sei das sich in einem Zeitraum von der Durchführung der zweiten Hausdurchsuchung am 3. Mai 2001 bis etwa Mitte November 2002 (ca. eineinhalb Jahre) Seitens der Finanzverwaltung nichts ereignet habe, was dem Abgabepflichtigen die Wahrung seines Parteiengehörs habe wahrnehmen lassen. Weiters sei auffällig, dass das Besprechungsprogramm vom 18. November 2002 ebenfalls völlig inhaltsgleich mit jenem der Schlussbesprechung vom 25.3.2003 sei, mit Ausnahme von zwei Punkten nämlich des Punktes 16. Diverses auf Seite 17 des Besprechungsprogramms vom 18. November 2002. Zu diesem Punkt sei der Finanzbehörde in den Vorbesprechungen vom 14.1 und 18.2 erläutert worden: Es handle sich um eine Benefizveranstaltung der Gendarmeriemusik vom 30.11.1999 zugunsten von Waisenkindern für deren bei einem Motorradunfall verstorbenen Elternpaar. Die BP habe eine Stricherlliste gefunden, auf der vermerkt gewesen sei "fakturiert 31.10.1999" aber keine Faktura gefunden. Der Sachverhalt sei so gewesen, dass C Anton das Essen gespendet habe, und Sponsoren für die Getränke aufgekommen seien. Weiters sei der auf der Seite 25 vorgehaltene Punkt nicht mehr in der Schlussbesprechung enthalten gewesen. Warum nun gerade nur dieser Punkt nicht mehr in der Schlussbesprechung aufgenommen worden sei und nicht auch andere, obwohl in den genannten Vorbesprechungen auch für andere Vorhalte Erklärungen angeboten worden seien, entziehe sich der Kenntnis des Abgabepflichtigen. Wenn dies auf etwaigen Zeugenaussagen beruht habe, und C somit die Wahrheit gesagt habe, sei umso mehr fraglich, warum nicht auch andere Erklärungen, die ebenso der Wahrheit entsprechen, überhaupt nicht einmal gewürdigt worden seien. Bis zur Durchführung der Schlussbesprechung sei die ursprüngliche Forderung der BP, pauschal auch für Umsätze des Depots einfach 50 % zuzuschätzen, aufrecht erhalten worden. Erst anlässlich der Schlussbesprechung sei dieser pauschale Wert - ohne sachliche Begründung seitens der BP - auf 10 % herabgesetzt worden. Obwohl vom Abgabepflichtigen zuletzt noch bei der Schlussbesprechung darauf hingewiesen worden sei, dass z.B. beim Teilbetrieb Fleischhauerei die von der BP genannte, pauschale Zuschätzung unmöglich sei - dies hätte beim Wareneinkauf 10 % eine betragsmäßige Zuschätzung von bis zu 1,859 Mio. S inklusive USt pro Jahr bedeutet (ca. 50 % pro Jahr) und die BP immer wieder darauf hingewiesen worden sei, dass dies im kleinen Betrieb logistisch unmöglich machbar gewesen wäre, außerdem hätten dann andere Unternehmen um diesen Betrag ohne Rechnung verkaufen müssen - seien diese Einwendungen völlig unberücksichtigt geblieben. Daraus sei ersichtlich, dass dem Geprüften materiell keine Chance gegeben worden sei, zur Wahrheitsfindung und damit zum Finden der Bemessungsgrundlage beitragen zu können. Es sei nicht zu erkennen, welche Schätzungsmethode die Behörde eigentlich gewählt habe, sie hat sich vielmehr einer Methode des pauschalen Darüberfahrens bedient. Ohne auf Argumente des Betroffenen auch nur annäherungsweise einzugehen. Die gewählte Vorgangsweise der Erstbehörde, nämlich die Weigerung, hieb- und stichfeste Entlastungsargumente des Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen verbunden mit der durch den Gruppenleiter ausgesprochenen Delegation der Klärung des Sachverhalts an die Berufungsbehörde würden eine rechtswidrige Vorgangsweise des Finanzamtes A als indiziert erscheinen lassen. Gründe für die Unrichtigkeit der von der BP vorgenommenen Schätzung: Wie bereits oben erwähnt, sei im Vorbesprechungsprogramm vom 18. November 2002 auf Seite 25 nachfolgender Vorhalt enthalten: "Es liegt eine Rechnung vor mit der Bezeichnung Depot LV Rechnungsnummer 20339, Kundennummer 000000, Lieferung 26.5.00 bis 31.5.00, Rechnungsdatum 14.6.00, Rechnungsempfänger Sport Union Zeltfest, 1234 Sa., Rechnungssumme ATS 86.813,71. Gleichzeitig läge eine Rechnung (ausgedruckt am Finanzamt) mit denselben vorgenannten Merkmalen, jedoch einer Summe (folgend aus geringeren Warenangaben) von ATS 59.928,87. Die BP zog nun den Schluss, die Differenz von 26.884,84 stelle eine Verkürzung dar, und errechnete diesen verkürzten Betrag als einen Prozentwert von 30,97 entsprechend. In den oben genannten Vorbesprechungen habe dieser Vorhalt wie folgt aufgeklärt werden können. Im auf der Rechnung genannten Zeitraum vom 26.5. bis 31.5.2000 habe die Sportunion Sa. ein Zeltfest veranstaltet C habe geliefert und oder wurden Waren von der Sportunion abgeholt im Verkaufswert von 86.813,71 S. Auf Verlangen der Sportunion wurde schließlich an sie eine Rechnung gelegt im Betrag von ATS 59.928,87, während hingegen über die Differenz von ATS 26.884,84 eine weitere Rechnung gelegt wurde in der Buchhaltung auf Konto 21.500 Diverse O mit 30.6.2000 eingebucht wurde mit dem Text "Opitz Tennis" ebenfalls wurde die Bezahlung am 17.7.2000 verbucht. Die an die Sportunion gelegte Rechnung von ATS 59.928,87 wurde auf dem Konto 218030 Sportunion als offen eingebucht und die Bezahlung wurde verbucht. Die ursprüngliche Rechnung mit dem handschriftlichen Vermerk zwei Drittel ein Drittel wurde storniert und an die Stelle dieser auf Wunsch der Sportunion dem letztgenannten Rechnungen ausgestellt. Trotz dieses aufgeklärten Vorhaltes blieb die bereits im Vorbesprechungsprogramm von der BP angenommene Zuschätzung von 50 % zu den bisher erklärten 20%igen Umsätzen unverändert aufrecht - siehe Niederschrift zur Schlussbesprechung. Die Tatsache, dass anlässlich der Schlussbesprechung für das Depot die Zuschätzung von bis dahin 50 % auf nunmehr 10 % vermindert wurde, wird wohl ihre Ursache nicht in der Aufklärung dieses Vorhaltes haben. Weiters sei - wie bereits oben erwährt, der Vorhalt bezüglich des Geschäftsfalls der Gendarmeriemusik aufgeklärt worden. Auch diese Aufklärung habe keinen Eingang in eine Verminderung des bereits vorgenommenen Zuschätzungsprozentsatzes gefunden. Schließlich sei im erstmaligen Vorbesprechungsprogramm vom 18. November 2002 auf Seite 24 (=Vorhalt Depot Seite 1 im Besprechungsprogramm zur Schlussbesprechung) ein eben solcher Vorhalt bezüglich einer Rechnung an die Sportunion Zeltfest gemacht worden wie folgt: Rechnung Nr. 99247, Lieferung 14.5. bis 16.5.99, Rechnungsdatum 21.5.99, Rechnungsempfänger Sportunion Zeltfest 1234 Sa., Rechnungsbetrag ATS 56.593,76. Auf Wunsch der Sportunion Sa. sei diese Rechnung storniert worden, und an deren Stelle zwei Rechnungen ausgestellt worden, eine davon mit dem Betrag von ATS 38.014,57, eine zweite mit dem Differenzbetrag von ATS 18.579,00. Die Bezahlung der Rechnung von ATS 38.014,57 wurde auf dem K32/719 nachgewiesen, der Restbetrag von ATS 18.579,00 wurde vom Unternehmen in Sammelbuchung in Betrag von ATS 92.665,00 per 31.5.99 unter K28/630 eingetragen. Seitens der BP wurde diese letztere Verbuchung nicht zur Kenntnis genommen. Zuschätzung auf Grund von Veranstaltungen: Im Vorbesprechungsprogramm vom 18. November 2002 wurde auf Seite 16 unter Punkt 14 Gesamtbilder der Veranstaltungen eine Zuschätzung von 50 % dargestellt. Diese Darstellung wurde inhaltsgleich in die Schlussbesprechung übernommen. Nachdem in dieser Darstellung als Überschrift "Gasthaus" angeführt ist, ist daraus ersichtlich, dass nur auf Grund dieser Veranstaltungen für den gesamten Prüfungszeitraum für den gesamten Gasthausbetrieb generell 50 % an Umsatz zugeschätzt wurde. Es ist doch so, dass pro Jahr jeweils nur wenige Veranstaltungen stattgefunden haben, und selbst wenn die festgestellten Mängel bei diesen Veranstaltungen nicht restlos aufgeklärt werden konnten, kann das nicht dazu berechtigen aus diesen wenigen Veranstaltungen einen Zuschätzungsprozentsatz von 50 % lückenlos zu einem 10 jährigen Gasthausbetrieb festzustellen. Trotz vieler Zeugeneinvernahmen seitens der BP bleiben hier Bedenken gegen die vorgenommene Zuschätzung bestehen, und wurden auch plausible Erklärungen über den tatsächlichen Ablauf der Geschehnisse gegeben, die jedoch von der BP nicht anerkannt wurden. In diesem Zusammenhang sei etwa auf Punkt 4 Hochzeit Familie Re am 6. Mai 1995 verwiesen. Die Gesamtkonsumation anlässlich dieser Hochzeit betrug ATS 31.770,00. Herr Re wurde als Zeuge einvernommen und gab an, den Betrag von 31.770,00 ATS bar an Frau Lore Le bezahlt zu haben. Glaublich meinte er, weder seine Gattin noch er hätten eine Rechnung erhalten. Sodann wurde ihm vom befragenden Organ eine Rechnung Repräsentation über den Betrag ATS 16.325,00 vorgelegt, worauf er antwortete, diese Berechnung sei ihm völlig unbekannt und scheine auch in seiner Buchhaltung (er war damals selbständiger Gastwirt) nicht auf. Der berichtigte laut Niederschrift dahingehend "das ich nach Einsicht in meine Buchhaltung die genannte Rechnung über 16.325,00 vorgefunden habe, diese sei jedoch von seinem Steuerberater Dr. Josef S auf Privatkonto 9200 gebucht. Diesen eben geschilderten Vorgang muss man sich auf der Zunge zergehen lassen. Da wird ein Zeuge befragt, und eine Niederschrift angefertigt, wonach "die Rechnung vom 15.5.95 für Repräsentation in Höhe von 16.325,00 mit dem Vermerk Betrag erhalten vom 15.5.95 ist mir völlig unbekannt und scheint auch in unserer Buchhaltung nicht auf" in die Niederschrift aufgenommen wird, und im nächsten Satz ebenfalls hineingeschrieben wird ich berichtige dahingehend, dass ich nach Einsicht in meine Buchhaltung die genannte Rechnung vorgefunden habe...". Warum hat er überhaupt während dieser Zeugeneinvernahme in die Buchhaltung Einsicht genommen so wie die Niederschrift es darstellt? Wie war der tatsächliche Ablauf der Zeugeneinvernahme am 4. Juli 2001, hat er die Unterlagen aus dem fraglichen Zeitraum (Mai 1995) griffbereit zur Hand gehabt, musste er etwa den Raum der Einvernahme verlassen und in einen anderen Raum gehen, welche Veranlassung hatte er überhaupt, seine ihm zuvor angeführten Satz getätigte Aussage "Ist mir völlig unbekannt und scheint auch in unserer Buchhaltung nicht auf" sofort darauf zu berichtigen und "Einsicht in meine Buchhaltung zu nehmen"? Über all diese Fragen jedoch gibt die Niederschrift keine Auskunft. War es vielleicht so, dass anlässlich dieser Zeugeneinvernahme Herr Re gar nicht selbst - jetzt körperlich und faktisch gesehen - Einsicht in seine Buchhaltung aus Mai 95 genommen hat, sondern ihm vom vernehmenden Organ etwa die genannte Rechnung mit ATS 16.325,00 vorgelegt wurde? Die Antwort erschließt sich nicht! Weiters ist aus der Niederschrift noch folgende Aussage bemerkenswert: "Auf alle Fälle bezahlten wir bei C für die Hochzeitstafel über 30.000,00 Schilling. Die Originalrechnung stelle ich in Kopie zur Verfügung. Warum diese Vorgangsweise durchgeführt wurde, weiß ich nicht." An vorderer Stelle dieser Niederschrift ist vermerkt, dass glaublich weder er noch seine Gattin eine Rechnung erhalten hätten, dann ist die Rechnung von 16.325,00 völlig unbekannt, dann hat er die Rechnung von 16.325,00 in seiner Buchhaltung vorgefunden, dann stellt er die Originalrechnung in einer Kopie zur Verfügung. Die in der Niederschrift erwähnte Lore Le kann aus Erinnerung zu dem Vorfall zur Kenntnis geben: "Auf ausdrücklichen Wunsch der Familie Re sollte der ursprüngliche Rechnungsbetrag von 31.770 geteilt werden. Auf der dadurch entstandenen Teilrechnung von 16.325 sollte der Vermerk "für Repräsentation" angeführt werden.

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