Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0457-L/04
Schätzung eines Gastwirtes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0457-L/04vom 25.11.2008Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
3) Schätzungshöhe: Die von der Betriebsprüfung vorgenommene Zuschätzung ist in der 2. Niederschrift über die Schlussbesprechung dargestellt, wobei nach Sparten getrennt das Verkürzungsverhältnis ermittelt wurde.
Zu Sparte Fleischhauerei
Bitte legen Sie Nachweise dafür vor, dass eine Bewältigung der Warenströme, die sich unter Zugrundelegung der Zuschätzung ergeben, logistisch im Betrieb nicht möglich ist.
4) Stellungnahme der Betriebsprüfung: Die Betriebsprüfung hat zu Ihrer Berufung eine umfangreiche Gegenäußerung erarbeitet. Diese wurde Ihnen zur Stellungnahme übermittelt, eine solche erfolgte nicht. Bitte nehmen Sie zu den Ausführungen der BP Stellung.
5) Anspruchszinsen: Das Verfahren hinsichtlich Anspruchszinsen wird fortgesetzt, der VwGH hat die Bescheidqualität von Anspruchszinsenbescheiden bestätigt.Ein Anspruchszinsenbescheid ist an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden. Er kann daher nicht erfolgreich mit dem Argument bekämpft werden, dass der Stammabgabenbescheid rechtswidrig sei (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, RZ 34 zu § 205). Jede Nachforderung bzw. Gutschrift löst gegebenenfalls einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Einer allfälligen Abänderung der Bescheide wäre daher durch die amtswegige Erlassung eines neuen Zinsenbescheides Rechnung zu tragen. Es erfolgt keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (auch nicht bei vollinhaltlich stattgebender Berufung gegen die Erstbescheide).Nach Ansicht der Referentin sind die Berufungen gegen die Anspruchszinsenbescheide demnach abzuweisen. Sollten Sie anderer Ansicht sein, wird um Darlegung der diesbezüglichen Gründe ersucht.Hinweis: Eine Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212 a kommt trotzdem in Betracht. (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, RZ 36 zu § 205)Allenfalls wäre es nach Ansicht der Referentin nach dieser (eindeutigen) Rechtslage zweckmäßig, den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Berufung gegen die Anspruchszinsenbescheide zurückzuziehen."
Nach mehrmaliger Fristverlängerung wurde der Vorhalt mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 wie folgt beantwortet:
"ad1) der Berechtigung zur Schätzung wird nicht entgegen getreten. ad 2) 3) 4) Schätzungsmethode, Schätzungshöhe, Stellungnahme der Betriebsprüfung
Trotzdem die Wahl der Schätzungsmethode der Behörde obliegt, ist das Parteiengehör zu wahren, und hat die Behörde auf alle substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen einzugehen und sich damit auseinander zu setzen, auch wenn die Richtigkeit der Behauptungen erst durch weitere Erhebungen geklärt werden muss - siehe Ritz³, BAO, Rz. 20 zu § 184. Im Zuge der bisherigen Betriebsprüfung wurden sehr wohl zu den einzelnen Punkten substantiierte und für die Schätzung relevante Behauptungen vorgetragen, jedoch von der Behörde als unbeachtlich abgetan (siehe Berufung). Dieser Streitpunkt kann auch durch die Stellungnahme der Behörde zur Berufung nicht beseitigt werden. Wie auf Seite 2 ihrer Stellungnahme vom 13. November 2003 dargestellt, würde die Behörde ihre Schätzungsmethode bezeichnen mit: "Zuschätzung in Höhe des tatsächlich festgestellten Verkürzungsverhältnisses". Das von ihr bezeichnete "tatsächlich festgestellte Verkürzungsverhältnis" schöpft sie nahezu ausschließlich aus Vorgängen auf der Erlösseite des Unternehmens.
Vorgänge auf der Beschaffungsseite des Unternehmens (WEK) wurden bisher wie folgt von der Behörde thematisiert: 1) Vorbespechungsprogramm (VP) Seite 2 (betrifft Depot): "Es wurden jedoch auch Waren eingekauft, die nicht in der Bestandsabrechnung erfasst sind und es kann somit nicht nachvollzogen werden, ob diese an Wiederverkäufer oder an Letztverbraucher oder ans eigene Gasthausgeliefert wurden".
Erklärung hiezu: Selbstverständlich ist klar, dass Waren, welche während eines Monats sowohl eingekauft als auch verkauft wurden, keiner Bestandsfeststellung am Monatsende zugänglich sind. Fallweise kann auch folgendes Geschehnis vorkommen: Ein Kunde, zB die Sportunion Sa., plant eine größere Veranstaltung. Sie ordert verschiedene Getränke, welche dorthin auf Lieferschein überlassen werden. Sind darin "ausgefallene" Getränke enthalten, wo zu erwarten ist, dass es zu Retourwaren kommen wird, kann es vorkommen, dass diese Getränke gar nicht erst in den Bestand aufgenommen werden, da diese ja dann an den ursprünglichen Lieferanten (zB BrauUnion) zurückgehen. Dabei kann es sich aber nur um geringste Mengen handeln.
1. VP Seite 2: "Des weiteren wurden auch ein sogenannter Bareinkauf bei P gefunden, das ist ein Einkauf, der nicht auf der Kundennummer erfasst wird. Dieser Einkauf wurde nicht in der Buchhaltung erfasst."
Erklärung hiezu: Die Behörde hat diesbezüglich zwei Barrechnungen vorgelegt:
a) vom 27.01.2001, 11.11 Uhr (Samstag)
hier liegt die Vermutung nahe, dass es sich um einen Einkauf seitens des damaligen Geschäftsführers der ABar handelt, was aus der Art der gekauften Getränke geschlossen werden kann. Außerdem sind dort zweimal 3 kg Faschiertes angeführt, etwas, was im Betrieb C selbst erzeugt wird, und keinesfalls zugekauft werden müsste. Einkaufsfahrten zu P für den Betrieb C werden üblicherweise am Ruhetag Mittwoch vorgenommen, wobei wiederum Anton oder Monika C selbst dorthin fahren.
b) vom 18.01.2001, 10.35 Uhr (Donnerstag)
Aus der Erinnerung könnte es sich um einen Einkauf für einen Verkaufsstand handeln, wobei dieser aber für wohltätige Zwecke aufgestellt wird, und Einnahmen daraus gespendet werden (zB an Kindergarten, Musikverein usw).
VP Seite 18: "Pkt. 17. Freiware"
"Im Jahr 1997 wurde anhand der vorliegenden Depotabrechnungen versucht, eine Zuordnung von Bier zu einzelnen Abnehmern herzustellen. Dabei wurde festgestellt, dass die Freiware insgesamt 12 % der gesamten Depotbewegungen umfasst. Anhand der vorliegenden Unterlagen ist nicht festzustellen, ob und an wen Freiware gegangen ist. Es wird davon ausgegangen, dass die Freiware im eigenen Gasthaus verwendet wurde."
Erklärung hiezu: C hat mit der Br im Jahr 1994 ein Leistungs- und Lieferungsübereinkommen geschlossen, demzufolge er gegen einen einmalig zu erhaltenden Barbetrag von ATS 250.000,-- auf die Dauer von 10 Jahren insgesamt eine Biermenge von 1000 hl (jährlich 100 hl) bezieht. Wirtschaftlich betrachtet, ist diese Vorauszahlung von ATS 250.000,--, der Rabatt, den er ohne diesen Liefervertrag jeweils bei Biereinkauf noch erhalten hätte können. Da er diesen Rabatt bereits vorweg erhalten hat, hat er keinen weiteren Anspruch auf spätere Rabattvergütungen mehr.
Wenn nun die Behörde annimmt, dass die Freiware (12 %) ebenfalls im Gasthaus C verwendet worden wäre, käme dies einer Erhöhung des Rabattes gleich, was jedoch laut Lieferungsübereinkommen nicht zulässig wäre.
Diese Gedankenfolge ist natürlich auch der BrauUnion nicht fremd. Sie verlangt deshalb, dass die Freiware wirklich dorthin gelangt, wohin sie diese haben möchte, nämlich an diverse, von ihr bestimmte Personen und Abnehmer. Die Abwicklung der Verteilung dieser Freiware seitens C an diese Personen und Abnehmer hat C gegenüber der BrauUnion mittels Vorlage der von diesen Personen eingelösten Gutscheine nachzuweisen. Somit ist aber ausgeschlossen, dass die Freiware - wie die Behörde fälschlicherweise annimmt - im Gasthaus C entgeltlich verkauft wird.
ST (Stellungnahme zur Berufung) Seite 2: "Dazu möchte die BP noch erklärend anführen, dass, wenn Umsatzverkürzungen stattfinden, üblicherweise auch die Wareneinkäufe, bzw. der Wareneinsatz verkürzt werden muss und zwar im selben Verhältnis wie die Umsätze, bzw. dieses Verkürzungsverhältnis eine annähernd konstante Linie bilden muss, zum Einen, weil es sonst unverhältnismäßig schwierig für den Pflichtigen ist, die Einkäufe auf die Umsätze abzustimmen und zum Anderen, weil bei Abweichungen unweigerlich Auffälligkeiten auftreten würden, die im Rahmen einer BP im Zuge einer Nachkalkulation zu Differenzen und in weiterer Folge zu steuerlichen Zuschätzungen führen würden."
Die Behörde schätzt nun die Umsätze pauschal mit 50 (10) % zu, was etwa für das Jahr 1998 bedeuten würde:
|
Erlöse
|
Gasthaus
10%
|
Fleischerei
10%
|
Wiederverkäufer10%
|
Gasthaus
20 %
|
Depot
20 %
|
Sonstige Erl.
20 %
|
Lt. Erklärung
|
1.059
|
2.921
|
2.136
|
773
|
1.986
|
34
|
Zwi.Summe
|
6.116
|
773
|
1.986
|
34
|
Zuschätzung
50 % (10 %)
|
3.046
|
386
|
198
|
17
|
Zuschätzung
Insg.10/20 %
|
3.046
|
601
|
WES
|
Zuschätzung inkl. Ust.
|
1.741
|
482
|
Gesamt
|
2.223
Bezogen auf die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen der Behörde bedeutet dies, dass C per 1998 einen verkürzten Einkauf (=Verkürzungsbetrag) von 2,223 MioS hätte organisieren müssen, weil es sonst unverhältnismäßig schwierig für den Pflichtigen ist, zum Anderen, weil bei Abweichungen unweigerlich Auffälligkeiten auftreten würden, die im Rahmen einer BP im Zuge einer Nachkalkulation zu Differenzen
Nun hat ja bekannterweise eine BP stattgefunden. Dem Pflichtigen ist nicht bekannt, ob die Behörde im Rahmen dieser BP eine Nachkalkulation durchgeführt hat, falls nicht, wird eine solche beantragt, weil diese die Unmöglichkeit der von der Behörde angesetzten Zahlen beweisen würde. Da die Behörde eine pauschale Zuschätzung von 50 % zB im Gasthaus bei den 10%igen Waren vornimmt, ist zu fragen, wie dieser dazugehörige "verkürzte Einkauf" auszusehen hätte?
Der 10%-Bereich im Gasthaus umfasst fertige Speisen, wie solche jedermann in einem Gasthaus verzehren würde, zB Wiener Schnitzel mit Salat, Wildgerichte mit Beilagen, Suppen, Nachspeisen usw. Zur Herstellung dieser Gerichte sind jeweils verschiedene Einzelzutaten notwendig, wie zB Fleisch, Fett zum Braten, Semmelbrösel, Mehl, Eier, Salat, Essig, Öl, Salz, Gewürze, Preiselbeeren, Pfirsichhälften, usw usw. Wenn also pauschal für alles zugeschätzt wird, müsste auch der entsprechende zugeschätzte WES sämtliche vorgenannten Zutaten umfassen, denn es wäre nicht sachgerecht, zB nur beim Fleisch zuzuschätzen, aber nicht bei jenen Zutaten, welche überhaupt ermöglichen, dass aus dem Fleisch ein Gericht namens "Schnitzel" oder "Wildbraten" auf dem Teller wird.
Somit ist aber klar - und ganz im Sinne der obigen Ausführungen der Behörde - dass enorme Anstrengungen dazu gehörten, eine solche Vielfalt an Zutaten zu "verkürzen", so dass tatsächlich bei einer späteren BP keine Konflikte hinsichtlich Nachkalkulation entstehen könnten.
Es gibt im Betrieb C überhaupt keine Anzeichen, dass zB im Jahr 1998 eine solche Einkaufsverkürzung von 2,223 MioS stattgefunden haben soll.
An dieser Stelle muss noch einmal festgehalten werden, dass die Umsatzzuschätzung alleine auf Grund von wenigen Veranstaltungen vorgenommen wurde, hinsichtlich dieser Veranstaltungen seitens des Pflichtigen versucht wurde, den tatsächlichen Sachverhalt der Behörde gegenüber darzustellen, diese jedoch darauf überhaupt nicht einging (siehe Berufung!). Die Auseinandersetzung mit den substantiiert vorgetragenen, diesbezüglich relevanten Behauptungen harrt noch ihrer. ST Seite 4: "Weiters wird in der Berufung angeführt, dass eine Verkürzung im geschätzten Ausmaß bei der Fleischhauerei logistisch unmöglich wäre und eine Zuschätzung von rund 1,8 Mio beim WEK bedingen würde, also auch andere Unternehmen um diesen Betrag ohne Rechnung hätten verkaufen müssen. Dem hält die BP entgegen, dass eine Zuschätzung beim Wareneinkauf im prozentuellen Ausmaß der Umsatzzuschätzung vorgenommen wurde, eben weil nicht auszuschließen war, dass auch beim Einkauf verkürzt wurde. Im Übrigen impliziert das Nichterfassen von Wareneinkäufen beim Empfänger nicht, dass diese auch beim Lieferanten nicht in der Buchhaltung enthalten sind. Es ist nicht auszuschließen, dass entweder Waren von der Behörde nicht namentlich bekannten Lieferanten bezogen werden oder Rechnungen gesplittet werden."
Diese Schlussfolgerungen über vermutete Vorgänge auf der Beschaffungsseite des Unternehmens führen zu folgendem Ergebnis der Behörde (in 1.000 ATS):
|
Erhöhung
|
1991
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
WEK10%
|
1.428
|
1.663
|
1.736
|
1.786
|
1.706
|
1.809
|
1.971
|
1.741
|
1.687
|
1.849
|
WEK20%
|
256
|
314
|
336
|
351
|
219
|
246
|
188
|
314
|
333
|
307
|
WEK20%
Depot
|
160
|
191
|
178
|
196
|
188
|
176
|
177
|
168
|
201
|
226
|
Summen
|
1.844
|
2.168
|
2.250
|
2.333
|
2.113
|
2.231
|
2.336
|
2.233
|
2.221
|
2.382
Gesamthaft betrachtet, wird dem Unternehmen zur Last gelegt, es hätte innerhalb von 10 Jahren "Schwarzeinkäufe" von über 22 MioS getätigt, ohne dass die Behörde hierüber auch nur einen Beleg gefunden hat, der diese Annahme stützten könnte. Soviel "Lebenserfahrung" kann es gar nicht geben, wo doch das Unternehmen wirklich "alles" (gemeint: alle möglichen Belege) aufgehoben hat, welche zu den Schlüssen der Behörde geführt haben. Sofort erhebt sich die Frage, warum nur die Belege auf der Erlösseite aufbewahrt worden sein sollten, und keinerlei Belege auf der Ausgabenseite (WEK)?
6. Die Behörde zieht einen nächsten fehlerhaften Schluss (siehe oben Pkt. 3. "Freiware"). Sie geht davon aus, dass die Freiware (1997 insgesamt 12 % der gesamten Depotbewegungen) im eigenen Gasthaus verwendet worden sei.
Nachdem sie die Umsatzzuschätzungen im Gasthaus bisher auf die untersuchten Veranstaltungen bzw. Kalender stützt, bedeutet "die Verwendung der Freiware im eigenen Gasthaus" eine weitere gewaltige Umsatzzuschätzung im Gasthaus. Denn wenn die Verwendung im eigenen Gasthaus gewesen sein sollte, konnte sie somit nicht im Depot gewesen sein. Dann wird aber einer Zuschätzung im Depot der Boden entzogen, hingegen bedeutet dies für "Erlöse Gasthaus 20 %" folgende Berechnung (Jahr 1997):
Erlöse Gasthaus 20 %
Bisher erklärt: 890.890,75
Zuschätzung: 50 %: 445.000,00
Gesamt lt. BP: 1.335.890,75
WES lt. Bilanz (ca.) 323.000,00= 36 %
Zuschätzung 50 % 188.000,00
Zuschätzung Freiware 177.000,00
Gesamt lt. BP 688.000,00= 52 %
Somit ist ersichtlich, dass nur aufgrund der von der Behörde vorgenommenen Zuschätzungen und - wie von ihr begründet - durch angeblicher Verwendung der Freiware im eigenen Gasthausbetrieb der WES hinsichtlich der 20%igen Waren von 36 auf 52 % steigen würde.
Fraglich ist nun, wo die 10%ige Umsatzzuschätzung im Depot herkommen soll, wenn die Freiware im Gasthaus anzusetzen wäre, oder anders gefragt, müsste nicht auch die 10%ige Umsatzzuschätzung vom Depot im Gasthaus angesetzt werden?
Erlöse Gasthaus 20 %
Bisher erklärt: 890.890,75
Zuschätzung 50%: 445.000,00
Zuschätzung Depot 10%: 198000,00; 643.000,00
Gesamt lt. BP: 1.533.890,75
Bezogen auf den bisher erklärten Umsatz würde die Gesamtzuschätzung prozentuell mehr als 72 % betragen.
Diese kühne Schlussfolgerung - die sich aber zwingend ergibt, wenn nicht nur der Wareneinsatz sondern auch die dazugehörigen Erlöse vom Depot ins Gasthaus wandern sollen - weist auf die Unmöglichkeit der von der Behörde angestellten Schätzungen hin.
7. Auf Seite 2 der Stellungnahme der BP führt diese an, "wie sie das Verkürzungsverhältnis (gemeint: für das Gasthaus) ermittelt hat und zwar auf 13 Seiten ("einzeln") jeweils einer genau untersuchten Veranstaltung zuordenbar und auf Seite 14 im Gesamtbild, wo das durchschnittliche Verkürzungsverhältnis, resultierend aus dreizehn vorhergehenden Seiten (...) ermittelt wird."
Fraglich ist nun, warum die BP gerade diese dreizehn Veranstaltungen ausgewählt hat.
Die Oma, sprich: Fr. Margareta C, hat seit jeher die Angewohnheit, Tagebuch zu führen. So vermerkt sie in ihren Kalendern etwa das tägliche Wettergeschehen, Termine, die ihre Angehörigen betreffen, Ereignisse aus Sa., sowie etwa auch Veranstaltungen, die im Gasthaus C abgehalten werden. Diese Kalender sind für den Prüfungszeitraum vollständig vorhanden. Bei einer ersten Durchsicht konnten für den Prüfungszeitraum 1991 - 2000 etwa 150 Veranstaltungen im Gasthaus C bestimmt werden. Hierüber wurde eine Liste angefertigt, welche der Berufungsbehörde überlassen wird. Bei diesen Veranstaltungen handelte es sich um Hochzeiten, Bälle, Taufen, Begräbnisse, Geburtstags- und Weihnachtsfeiern.
Welchen Grund hat es nun wirklich, warum nur 13 Veranstaltungen ausgewählt wurden?
Könnte der Grund darin gelegen haben, dass es sich hiebei hauptsächlich um Hochzeiten handelt, wo mehrere Personen (etwa Brauteltern und Bräutigameltern) gezahlt haben?
Im Zuge des damaligen Prüfungsverlaufes wurde versucht, der Behörde den Ablauf dieser Veranstaltungen bezüglich der Zahlungsflüsse zu vermitteln, was diese jedoch größtenteils nicht gewürdigt hat (siehe Berufung). Es ist anzunehmen, dass die Behörde nicht nur diese dreizehn, sondern auch andere Veranstaltungen nachgeprüft hat. Wenn sie dies jedoch bisher nicht getan hat, wird beantragt, dies nachzuvollziehen. Denn, wenn von 150 Veranstaltungen nur dreizehn einen angeblichen Modus beinhalten, welcher ein Verkürzungsverhältnis von einem Drittel zeigt, so sind dies nicht einmal 10 % der gesamten Veranstaltungen; daraus kann sich aber keine Berechtigung zur Schätzung wie vorgenommen (50 % über alle Umsätze) ergeben.
Von 1995 bis 2000 sind die Kassabücher noch im Unternehmen aufliegend. An den Tagen der jeweiligen Veranstaltungen (siehe vorgenannte Liste) wurden die Tageslosungen dazu vermerkt, wenn es sich dabei zB um einen Samstag handelte, sind auch die Samstage zuvor und danach mit ihren Tageslosungen vermerkt. Dies soll zeigen, wie am Veranstaltungstag die Tageslosung vom Schnitt dieser Tage abweicht.
Wenn nun die Behörde festhält, dass hinsichtlich des Gasthauses die Losungen auf Kalender vermerkt wurden, und sogar dort "verkürzt" wurde, ist dem entgegen zu halten, dass die Losungen im Gasthaus (Gastzimmer) mittels Kassastrazza ermittelt wurden, und diese Aufzeichnungen noch vorhanden sind (teils bei der Behörde, teils im Betrieb selbst). Die Aussage der Behörde auf Seite 2 ihrer Stellungnahme, dass "auf Seite 15 erklärend dargestellt wird, dass anhand der beschlagnahmten Kalender eindeutig festzustellen war, dass nicht nur bei Veranstaltungen verkürzt wurde, sondern auch bei den laufenden Tageslosungen und zwar annähernd im selben Verhältnis wie bei den untersuchten Veranstaltungen", stimmt nicht. Für das Jahr 2000 sind für den Bereich Gasthaus die Kassenstrazzen vorhanden. Die Behörde führt für das Jahr 2000 einen Verkürzungsbetrag von 523.992,00 an, wobei für den Pflichtigen unklar ist, wie dieser Betrag ermittelt wurde.
8. Von einem Unternehmensberater, Name, wurde im Jahr 1999 eine Unternehmensberatung vorgenommen (anlässlich einer bevorstehenen Neuorganisation aufgrund überalterter Produktionsweisen in der Fleischhauerei). Dessen Untersuchungen enthielten folgende Aussage zum Thema "Marktpotential": "Der Ort Sa. hat ca. 1.700 Einwohner. Das Einzugsgebiet entspricht etwa auch den Ortsgrenzen, wobei die Lage zwischen den Städten A (13 km) und Gr (8 km) einen Abfluss von Kaufkraft bewirkt. Amstetten ist auch nur 21 km entfernt."
Weiters zu "Mitbewerber":
Fleischhauerei: Im Ort befindet sich kein weiterer Fleischhauer. Wurst und Fleisch werden jedoch im nahegelegenen Lebensmittelmarkt (Anmerkung: Supermarkt) verkauft und es kommen auch "Gaifahrer" nach Sa..
Gasthaus: Es gibt 3 Gasthäuser im Ort, 2 Cafes und in einem Umkreis von ca. 2 km noch 3 weitere Gasthäuser. Gerade dieser Bereich hat also viele Mitbewerber.
Getränkedepot: Als Mitbewerber sind der Lebensmittelmarkt und das Lagerhaus zu sehen."
Auch daraus ist ersichtlich, dass die von der Behörde geschätzten Umsätze niemals zu erzielen waren (Umsatzzuschätzung ca. 35 MioS innerhalb von 10 Jahren).
9. Die Schlussfolgerungen der Behörde hinsichtlich Schätzungsmethode und -höhe sind auch insofern nicht gerechtfertigt, als sie bei der Betriebsprüfung der AmB - die beiden Betriebsprüfungen hängen ja unmittelbar zusammen - ebenfalls bis zum heutigen Tage Annahmen aufrecht erhält, welche - wie in unserer Stellungnahme vom 25. Oktober 2007 ausgeführt wurde - durch Zeugenaussagen entkräftet werden können.
Ebenso wird auch auf die zusammenhängende Betriebsprüfung Le Alfred verwiesen (Berufung wurde eingebracht), wo ebenfalls die Behörde von Beginn an Bemessungsgrundlagen geschätzt hat, welche niemals so stattgefunden haben können (siehe dortige Berufung).
10. In der Stellungnahme zur Berufung wurde unter Pkt. 3. teilweise zu Berufungspunkten Stellung genommen. Wie bereits in der Berufung angeführt, wurde trotz der der Behörde in den Vorbesprechungen näher gebrachten Argumenten keine Änderung zwischen dem Vorbesprechungsprogramm und dem Schlussbesprechungsprogramm vorgenommen (geringste Ausnahmen!), so dass die umfangreich vorgebrachten Argumente diesbezüglich inhaltlich nicht gewürdigt wurden. Im Sinne der obigen Ausführungen zur Beschaffungsseite des Unternehmens wären diese Argumente jedenfalls von der Behörde zu würdigen, und würden diese zu einem wesentlich anderen (niedrigerem) Ergebnis führen.
ad 5) Anspruchszinsen: Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Berufung gegen die Anspruchszinsenbescheide wird zurückgezogen.
2 Beilagen: 1 Liste Veranstaltungen;1 Betriebskonzept (auszugsweise)"
In der Folge wurden mit Berufungsentscheidung vom 31. Jänner 2008 die Berufungen gegen die Anspruchszinsenbescheide 2000 und 2001 abgewiesen.
Im Zuge des Erörterungstermines am 10. April 2008 wurde der Sachverhalt ausführlich besprochen, von seiten der steuerlichen Vertretung eine Einkaufsverkürzung vehement bestritten und es wurde die Vorlage von Nachweisen für die Unmöglichkeit der Zuschätzung in der Fleischhauerei angekündigt. Dafür wurde seitens der Referentin eine Frist bis Mitte Mai gesetzt.
In der Folge nahm der steuerliche Vertreter mit der Amtspartei Kontakt auf, um zu einer Einigung zu gelangen. Die Amtspartei fertigte daraufhin einen Vorhalt aus, in welchem ausgeführt wird: " Am 8.5.2008 hat sich Ihr steuerlicher Vertreter, Hr. Mag. Ho, telefonisch und per Email an mich gewendet mit dem Anliegen, eine neuerliche Besprechung zur Erledigung der offenen Berufung herbeizuführen. Dazu wird festgestellt, dass am 10. April 2008 beim UFSL bereits ein Erörterungsgespräch stattgefunden hat. Ziel dieses Erörterungsgespräches war die Aufklärung der Umsatzdifferenzen sowie das Zustandekommen einer Einigung über die Höhe der Zuschätzungen. Von Ihrer Seite und von Seiten Ihrer Vertretung wurde es jedoch vermieden, konstruktive Kompromissvorschläge zu unterbreiten. Trotz der vorliegenden umfassenden Beweise, die im Ermittlungsverfahren von der Finanzverwaltung gesammelt wurden, wurde Ihrerseits der Standpunkt vertreten, dass ohnehin alles richtig erklärt worden sei und daher überhaupt keine Zuschätzungen vorzunehmen seien. Und es wurde ein Beweisantrag eingebracht, dem nach Ansicht der Finanzverwaltung der Geruch der Verfahrensverzögerung anhaftet. Eine weitere Besprechung erscheint daher meines Erachtens nur unter den folgenden Voraussetzungen zielführend zu sein:
Die im Prüfungsverfahren festgestellten Umsatzverkürzungen werden in einer schriftlichen Stellungnahme dem Grunde nach eingestanden.
Es wird ein konstruktiver Vorschlag über die Ihrer Ansicht nach in Frage kommende Höhe der Zuschätzungen im Prüfungszeitraum unterbreitet (Darstellung der Zuschätzungsbeträge und der Verkürzungsfaktoren)."
Dieses Schreiben wurde seitens der steuerlichen Vertretung wie folgt beantwortet: "Zu Ihrem Schreiben vom 9. Mai 2008 darf wie folgt Stellung genommen werden: Bereits in der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 25. März 2003 wurde vom Rechtsanwalt Mag. Mo erklärt, dass Verkürzungen stattgefunden haben. Aufgrund der von ihm damals unterbreiteten Vermögenszuwachsrechnung wären sämtliche verkürzte Beträge auf Sparbüchern nachzuweisen. Seit damals war auch der Verkürzungsmodus bekannt. Der Abgabepflichtige entnahm aus den Tageslosungen jeweils runde Bargeldbeträge. Auf Kalendern wurden mit kleinen Ziffern Beträge vermerkt. In den Kassabüchern wurden bare Privatentnahmen eingetragen. Die tatsächlichen baren Privatentnahmen waren jedoch höher. Umsatzverkürzungen liegen dort, wo aus den Tageslosungen (brutto inkl. Ust) heraus diese runden Beträge entnommen, und somit verminderte Tageslosungen als Einnahmen erfasst wurden. Der Erinnerung nach dürfte es sich durchschnittlich im Monat um Beträge von max. ATS 20.000,-- bis. 30.000,-- gehandelt haben. Hochgerechnet auf den Prüfungszeitraum würden sich nicht erklärte Bruttoeinnahmen von max. 3,6 MioS ergeben. Für die darauf entfallenden Steuern wurden vom Abgabepflichtigen bereits per 2003 und 2004 Zahlungen von insgesamt ca. € 59.000,-- (ca. ATS 812.000,--) geleistet.
Seitens der BP konnten umfangreiche Unterlagen sichergestellt werden. Aber allen diesen Unterlagen ist gemeinsam, dass diese keinerlei "Schwarzeinkauf" belegen, wie er von der BP ja zugeschätzt wurde. Der Schwarzeinkauf hätte über den Prüfungszeitraum verteilt insgesamt etwa 22 MioS betragen müssen, wie in unserem Schreiben vom 21. Dezember 2007 dargestellt wurde. Es scheint denkunmöglich zu sein, dass einerseits alle möglichen Belege auf der Einnahmenseite aufgehoben, aber keinerlei Belege der Ausgabenseite vorhanden sein sollten. Vom Unternehmen wird stets betont, dass die Verkürzungen wie dargestellt so stattgefunden haben, dass einfach den Tageslosungen jeweils runde Beträge entnommen, und diese nicht der Besteuerung zugeführt wurden. Deswegen hat ja auch anläßlich der Schlussbesprechung RA Mag. Mo die Vermögenszuwachsrechnung angestellt. Hr. C hat in diesen Jahren keinen übermäßigen Aufwand betrieben, sein Leben bestand hauptsächlich aus Arbeit für den Betrieb. Investitionen für den Betrieb und auch für Privat (etwa Wohnungssanierung) können durch Kreditaufnahmen belegt werden. Herrn C ist bewußt, daß er für eine noch bestehen bleibende Unsicherheit einstehen muß. Schließlich sind auch noch die Verfahrenskosten zu bedenken. Und außerdem wird noch eine Strafe auf ihn zukommen. Herrn C geht es auch darum, daß er das Unternehmen erhalten kann. Das Schicksal von etwa 10 Dienstnehmern sowie sein eigenes und der Wunsch, das Unternehmen später an eines seiner Kinder weitergeben zu können, sollen nicht unerwähnt bleiben. Eine Nachzahlung, die am erwähnten Geschehen vorbei geht - wie bisher festgesetzt - würde jedoch diese Basis völlig zerstören. Es wird deshalb um Gewährung des beantragten Gesprächstermines gebeten."
Die Amtspartei übermittelte dieses Scheiben an die Referentin und führte dazu im wesentlichen aus: Hr. Mag. Ho habe in seiner beiliegenden Stellungnahme (Email vom 22.5.2008) namens seines Klienten Abgabenverkürzungen grundsätzlich eingestanden, die betragliche Größe ei jedoch sehr problematisch. Die Gegenüberstellung der Zahlen ergebe, dass die zugebilligte Zuschätzung nur 7,12 % der Zuschätzung der BP ausmache: Nach Ansicht der Finanzverwaltung liege damit kein ernstzunehmender Vorschlag für eine rasche Einigung im Rechtsmittelverfahren vor. Wir ersuchen daher höflich um eine Entscheidung durch den UFSL. Verkürzungsfaktor Veranstaltungen lt. BP-Bericht (Seite 14): 46,83%
Mittelwert Verkürzungsfaktor Tageslosungen lt. BP-Bericht (Seite 15): 26,29%
ergibt Mittelwert Verkürzungsfaktor: 36,56%"
In der Folge wurde die mündliche Verhandlung ausgeschrieben, und wurde dem Berufungswerber aufgetragen, allfällige Beweismittel bis Ende September vorzulegen und bis dahin auch allfällige Beweisanträge zu stellen.
Mit Schreiben vom 26. September 2008 wurde ausgeführt: " Ergänzend werden folgende weitere Beweise vorgelegt bzw. Beweisanträge gestellt:
1. Ein von der Brau-Union Linz angefertigtes Datenblatt "HL-Umsätze VP C/Sa. von 1999-2004" wird beigelegt. "HL" steht für Hektoliter. Diese Aufstellung enthält die Mengen der von der BrauUnion an C gelieferten HL-Mengen an Bier und sonstigen Getränken (AF-Getränke). Für das Jahr 1999 (Spalte HL 1999) werden folgende Mengen angegeben:
1 Bier (Zeilenanfangsbezeichnung) 4215711 "LIEFERUNGEN V:VD ST.NIKOLA" 1234 Sa. 10 Betrag 2.232,02 (Erläuterung hiezu: diese Menge wurde gesamt in den Betrieb hingeliefert) Zeile 4215716 "RUECKWARE"1234 SAXEN 10 Betrag -1,5(Erläuterung hiezu: betraf zB verdorbene Ware) Zeile 4215714 "GUTSCHEINE, NATURAL" Betrag -28,86 (Erläuterung hiezu: Gutscheine wurden von Vertretern der Brauerei an verschiedendste Empfänger ausgegeben, und mußten im Einzelfall mit der BrauUnion abgerechnet werden, sodaß die Empfänger dieser Mengen der BrauUnion bekannt waren - diese Empfänger waren immer fremde Dritte, keinesfalls der Betrieb C selbst und somit sind diese Mengen auch nicht im Betrieb C zur Umsatzerzielung verwendet worden) Zeile 4215717 "VERR.GROSSKUNDEN" Betrag - 1.181,37 (Erläuterung hiezu: in den Jahren 1999 und 2000 wurden dort alle Umsätze erfaßt, welche an "Großkunden = Kaufhäuser, zB Lagerhaus Bau." ausgeführt wurden, ab 2001 wurden unter dieser Position zusätzlich zu den Kaufhäusern auch Lieferungen an andere Wirte erfaßt)
Die über diesen Zeilen stehende Summe "Total" von 1.020,29 ist eben die Gruppensumme der vorgenannten Beträge, und bedeutet, daß diese Menge über C im Einzelfall abzurechnen war. In dieser Summe sind nun alle jene Lieferungen an andere Wirte, Vereine für Zeltfeste, Private Abnehmer (im Unternehmen kurz als "LV" = Letztverbraucher bezeichnet) usw. enthalten. Hinsichtlich der Lieferungen an Wirte kann die BrauUnion genaue Auskunft geben, da ja die an Wirte verkauften Mengen wegen mit der BrauUnion vereinbarter Rabattvergütungen eben an die BrauUnion bekannt gegeben werden mußten.
2 sonstige Getränke: ebenso verhält es sich mit den sonstigen Getränken (=alkoholfreie Getränke). C hat alkoholfreie Getränke nahezu ausschließlich bei der BrauUnion eingekauft, die auf dem Datenblatt angeführte Summe "Total" Betrag 297,304 beinhaltet somit jene Getränkemenge, welche von C an andere Unternehmen usw. (siehe oben) weitergeleitet wurde, bzw. wurde ein Teil davon im eigenen Betrieb zur Umsatzerzielung eingesetzt.
2. Ebenfalls von der BrauUnion wurde ein Schreiben "Vertragsstatus per 31.12.2004" vom 5. Jänner 2005 übermittelt (liegt bei). Im Jahr 1994 hat C mit der BrauUnion nur hinsichtlich seines eigenen Gasthauses einen Bierbezugsvertrag abgeschlossen. Per 31.12.1999 wurde ein HL-Bezug von 87,10 ausgewiesen. Somit ist klar ersichtlich, dass - ausgehend vom obigen Datenblatt, in welchem für das Jahr 1999 ein Gesamtbierbezug von 1.020,29 hl, welcher von C abzurechnen war, nur ein Teil von 87,10 hl im eigenen Gasthaus eingesetzt wurde. Zu damaligen Einkaufspreisen bewertet, entspricht dies dem auf Konto 5010 "Alkoholische Getränke " verbuchten Gesamtbetrag von ATS 157.715,80 (andere alkoholische Getränke, wie Wein, Sekt, Spirituosen wurden auf anderen Konten verbucht - siehe Erläuterungen zur GuV zur Bilanz 31.12.1999).
Ebenso verhält es sich mit den AF-Getränken, der auf Konto 5013 "Alkoholfreie Getränke" verbuchte Gesamtbetrag beträgt ATS 78.656,10.
Die körperliche Verbringung dieser Getränke ins Depot C wurde seitens der Firma Zeuge Christian, Getränkevertrieb, 4381 St. Nikola Nr. 24, vorgenommen. Herr Zeuge Christian möge als Zeuge vernommen werden, dazu, daß sämtliche Getränkemengen, die er vom Lager der BrauUnion zu C geliefert hat, stets mit Lieferscheinen übergeben wurden, und er hierüber der BrauUnion nachzuweisen hatte.
Die vorgenannten beiden Listen weisen nun den Einkauf von Bier und sonstigen Getränken nach, wobei darauf hinzuweisen ist, daß sonstige Getränke in ganz geringem Ausmaß etwa von Coca-Cola bezogen wurden.
Die mit diesen Getränken erzeugten Umsatzerlöse widerspiegeln sich in der Buchhaltung.
Die von der Behörde vorgenommene Umsatzzuschätzung von 50 % ist aufgrund des Vorliegens dieser Beweise denkunmöglich, und damit ist ihre Schätzungsmethode keinesfalls die zutreffendste.
3. Fleischbank 1999: Beispielhaft für den Prüfungszeitraum wurde hinsichtlich des Wareneinsatzes ebenfalls das Jahr 1999 ausgewählt, wobei das Ergebnis tendenziell auf die anderen Prüfungsjahre umgelegt werden kann. Vorerst wird ein Übersichtsblatt betreffend die in der Gemeinde Sa. vorhanden gewesenen einschlägigen Betriebe vorgelegt. Daraus ist ersichtlich, daß es in Sa. im Jahr 1999 ca. 1.700 Einwohner gab. Arbeitsplätze waren in dieser kleinen Landgemeinde rar, sodaß die meisten Arbeitstätigen auspendeln mußten. Erfahrungsgemäß ist bekannt, daß solche Einwohner oft gleich auswärts und nicht in der Wohngemeinde selbst einkaufen gehen.
Traditionell werden größere Einkäufe in den nahegelegenen Städten A (ca. 15 km) bzw. in Amstetten (etwa gleiche Entfernung) wegen des dort größeren Angebotes getätigt. 1998 wurde in Sa. ein Unimarkt errichtet, dieser hat eine Gesamtverkaufsfläche von ca. 505 m², davon Länge Verkaufspult für Fleisch und Wurst ca. 12 m. Im Betrieb C beträgt die Verkaufsfläche Fleischerei 28 m², die Länge Verkaufspult für Fleisch und Wurst ca. 4 m.
In den Jahren 1992-1999 gab es in Sa. durchgehend 9 gastronomische Betriebe (siehe beil. Liste), 1991 waren es noch zehn Betriebe.
Für die Fleischerei werden nun verschiedene Listen vorgelegt. Aus der "Verkaufskalkulation-Zerfällung/Teile" pro Tierart sind die jeweiligen Einkaufsmengen sowie die Einkaufspreise ersichtlich. Zusätzlich wurde angeführt, wofür diese Einkaufsmengen verwendet wurden, zB "Verkauf" (Fleisch), "Wursten", "Abfälle"
Für das gesamte Jahr 1999 betrug der auf Konto 5030 verbuchte Wareneinkauf ATS 2.506.579,00 (für Fleisch). Dieser verteilte sich wie folgt:
Es folgt eine detaillierte Aufgstellung, auf welche Fleischsorten welcher Wareneinkauf mit welcher Abfallmenge erfolgte. C war kein Schlachtbetrieb, sondern ein Verarbeitungsbetrieb. Die Spezifikation des jeweiligen Einkaufes ergibt sich aus den Rechnungen, welche auf Konto 5030 verbucht wurden. Bei manchen Einkaufsgütern gab es keine Abfälle, zB oben angeführt unter "Sonstiger Einkauf", etwa Rostbraten, Tafelspitz, Beuschl, Leber, usw. Ansonsten ist ersichtlich, daß hauptsächlich ganze Viehteile nach der Schlachtung bezogen wurden, zB halbe Schweine oder Kuh VV m. Rippe (Kuh Vorder-Viertel). Dies bedingte aber entsprechende Abfälle, welche im Betrieb nicht zu verwerten waren, und entsorgt werden mußten. Die Entsorgung führten im Jahr 1999 die Firma Kl, Häute und Felle, in Sa., sowie die TKV Regau aus.
Die in der obigen Tabelle angeführten Abfallgewichte wurden hauptsächlich nach Erfahrungswerten ermittelt. Diese Erfahrungswerte waren einerseits innerbetriebliche Werte, andererseits waren (und sind) es Werte, welche in der Vieh- und Fleischbranche allgemein gültig sind, innerbetriebliche und allgemeine Werte stimmen überein.
Die Zerfällung eines Schweines mit 92 kg (zwei Hälften) ergibt folgende Durchschnittswerte (jeweils in kg) Kopf 4,80; Schultern 7,25; Wadl 2,80; Bauch 9,90; Karree 13,35; Schopf 6,80; Ripperl 1,00;Lungenbr. 1,30; Schale 3,00;Stelzen 3,30; Schweinern. 5,95; Schnitz 9,10; Stoß 0,50; f. Wursten 7,20; Knochen 10,85; Schwarten 4,90; Summe 92,00
Nun verlangen aber Kunden auch nach zB Karree ohne Knochen, welches sodann auszulösen ist, und damit weitere Abfälle ergibt.
Von Gustino-Fleisch, Geschäftsführer Hr. Raab, wird zB folgende Tabelle vorgelegt:
Bankzerlegung Schlögl
Kaiserteil ohne Deckel 11,10 %; Deckel 2,96 %; Nuss 7,03 %; Schluss 12,44 %; Fricandeau 12,58 %; Stelze hint. 9,99 %; Fett 17,62 %; Knochen 12,66 %; Schwarte 9,62 %; Sehnen u. Rest 4,00 %; Summe 100,00 %
Bei "Kuh VV m. R" im Bezugsgewicht von ca. 60 kg ergeben sich folgende Teilmengen:
Fleisch Kl. I 8,65 kg; Fleisch Kl. II 15,85 kg; Fleisch Kl. III 17,05 kg; Salzstoß 2,65 kg; Fett 1,95 kg; Knochen 12,75 kg; Schwund 1,10 kg
Bei "Kuhknöpfel" mit ca. 40 kg folgende Teilmengen:
Fleisch Kl. I 18,70 kg; Fleisch Kl. II 9,65 kg; Salzstoß 2,05 kg; Fett 1,00 kg; Knochen 7,80 kg; Schwund 0,8 kg
usw.
Hinsichtlich der Abfälle liegen folgende Rechnungen vor:
TKV Regau vom 30.06.99 für den Zeitraum 01.01.99 bis 30.06.99 "Schlachtmülltonne"
TKV Regau vom 31.12.99 für den Zeitraum 01.07.99 bis 31.12.99 "Schlachtmülltonne"
Darin wurden jene Reste entsorgt, welche nicht von der Firma Kl in Sa. entsorgt wurden.
Von der Firma Kl in Sa. wurde folgende Rechnung eingebucht:
Re. Nr. 44 vom 31.12.99, Zeitraum der Lieferungen März bis Dezember 99, Gegenstand waren 9.623 kg Knochen, 867 kg Fett, 2.964 kg Schwarten, insgesamt 13.454 kg. Eine lineare Umrechnung auf das gesamte Kalenderjahr würde ergeben: 13.454/10x12 =16.144,80 kg.
Zu dieser Menge sind noch die von der TKV Regau entsorgten Abfälle zu rechnen, sodaß ersichtlich ist, daß die in obiger Tabelle nach Durchschnittswerten ermittelten Abfallmengen von 16.824,83 kg etwa jener Menge entsprechen, welche von Fa. Kl (hochgerechnet) zuzüglich TKV Regau entsorgt wurden.
In diesem Zusammenhang wird noch eine "Gesamtaufstellung TKV / Fa.Kl Jänner - Dezember 1999" vorgelegt:
Die nach obiger Durchschnittsermittlung angefallenen Knochen, Fett, Schwarten, wurden der Abrechnung Firma Kl gegenübergestellt, auch danach ergibt sich eine weitgehende Übereinstimmung bezüglich der Abfallarten und -mengen.
Da die Entsorgung von diesen Abfällen anders gar nicht möglich war, ergibt sich somit zwingend im Rückschluß, daß
über die verbuchten und oben aufgeschlüsselten Wareneinkäufe keine weiteren (insbesondere die von der Behörde zugeschätzten "Schwarz)Einkäufe (per 1999 im Ausmaß von ca. 1,5 MioS) stattgefunden haben könne. Die Behörde hat trotz Beschlagnahme aller Unterlagen des Unternehmens keinen einzigen Nachweis gefunden, der ihre Hypothese stützen könnte, und zwar deswegen, weil es solche Nachweise nicht gibt, da kein Schwarzeinkauf stattgefunden hat.
In der logischen Gedankenfolge ist aber dann eine Umsatzzuschätzung von 50 % in der Fleischbank denkunmöglich, denn mit nicht getätigten Einkäufen können keine Umsätze erzielt werden.
Die Fleischanlieferungen seitens der Lieferanten erfolgten immer vormittags und zwar im hinteren, der Fleischbank gegenüberliegenden Gebäudeteil, Herr C selbst war im Verkauf in der Fleischbank tätig, die Lieferungen wurden weitestgehend von Dienstnehmern entgegen genommen, kontrolliert und auf Lieferscheinen gegengezeichnet.
Als Zeugen mögen daher vernommen werden jene Dienstnehmer, welche diese Fleischanlieferungen übernommen haben, und zwar darüber, wie sie anläßlich von solchen Lieferungen zu verfahren hatten, das sind:
Hr. Z!, A1; Hr. Z2, Adr3; Hr. Z3, Adr4; Hr. Z5, Adr6.
Zusammenfassend und unter Rückblick auf die bisher an die Behörde gerichteten Schriftsätze läßt sich feststellen, daß die bisherige Schätzungsmethode der Behörde von pauschal 50 % für die Gasthaus- und Fleischbankumsätze sowie 10 % für die Depotumsätze denkunmöglich ist, da die in das Unternehmen gelangten Warenströme - wie oben dargelegt - eindeutig nachvollziehbar sind, und für die bisher zugeschätzten 50 % einfach keine Waren im Betrieb vorhanden waren. Somit konnten aber auch die zugeschätzten Umsätze nicht getätigt worden sein."
Dieses Schreiben wurde am 20. Oktober 2008 der Amtspartei zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.
In der Folge wurde eine schriftliche Zeugenbefragung von Herrn Zeuge Christian durchgeführt. Dieser gab an, er habe ein rein geschäftliches Verhältnis zu C Anton. Die Belieferung der Firma C sei im Auftrag und auf Rechnung der Br Österreich seit 1980 bis laufend erfolgt. Die Lieferungen seien zur Gänze mit Lieferschein übergeben worden. Die Verrechnung sei über die B Linz erfolgt
In der am 30. Oktober 2008 abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde diese Zeugenaussage den Parteien übergeben und ergänzend ausgeführt: "Die Amtspartei erklärt, dass die Zuschätzungen im Gasthaus und Fleischhauerei aufgrund der festgestellten Verkürzungsfaktoren aus den Einzelgeschäften erfolgt sind. Wenn nun der Beweis erbracht wird, dass kein Schwarzeinkauf erfolgt ist, geht dies zu Lasten des Abgabepflichtigen, da Seitens der Amtspartei an den Umsatzzuschätzungen festgehalten wird.
Der Steuerberater wendet ein, dass ohne Wareneinsatzverkürzung Umsätze in der zugeschätzten Höhe denkunmöglich sind. Dies wurde durch Untersuchung des Jahres 1999 hinsichtlich Wareneinkauf und Schlachtabfälle, wie im letzten Schriftsatz dargestellt, nachgewiesen. Hingewiesen wird insbesondere darauf, dass der Betrieb C auf die Hausdurchsuchungen nicht vorbereitet war, und trotzdem keinerlei Belege für Schwarzeinkäufe vorgefunden worden. Wenn nun Seitens der BP eingewendet wird, dass der RAK hinsichtlich der Fleischhauerei zu niedrig sei, wird dem entgegen gehalten, dass bereits im Rahmen der Schlussbesprechung Umsatzverkürzungen eingestanden wurden und die diesbezüglichen Beträge auf die Sparguthaben des Bw. Eingang gefunden haben. Mit einer solchen Zuschätzung (2,7 Mio. ATS auf 10 Jahre) ergibt sich ein RAK der den Erfahrungen der BP entsprechen dürfte.
Die Amtspartei verweist auf das Mail vom 30. Mai 2008 und gibt an, dass die dort dargestellten Beträge bzw. Zuschätzungen den RAK nur geringfügig verändern und auch nach einer allfälligen Zuschätzung zu niedrig sind. Festgestellt wird weiters, dass das Finanzamt im Zuge der Betriebsprüfung keine Rohaufschlagsrechnung durchgeführt hat, sondern nach dem tatsächlich festgestellten Umsatzverkürzungsverhältnisses zugeschätzt hat. Hinsichtlich weiterer Ausführungen wird auf die Darstellung im BP Bericht verwiesen. Festgestellt wird, dass die 50 %ige Zuschätzung sicher die Obergrenze darstellt. Auch diesbezüglich wird auf das Mail vom 30. Mai verwiesen.
Der Bw. führt dazu aus, dass Sa. ein Ort mit 1700 Einwohnern ist und im Berufungszeitraum über 3 Kaufgeschäfte, 4 Gasthäuser, 2 Kaffeehäuser verfügte und der Nachbar ebenfalls ein Fleischhauer war. Rohaufschläge wie von der BP angedacht sind in Sa. nicht möglich, da insbesondere die Fleischhauerei ein Überlebenskampf ist.
Die steuerliche Vertretung gibt an, dass jedenfalls der Methode der Umsatzverkürzung der Boden entzogen ist, da kein Wareneinkauf festgestellt werden konnte. Im Berufungszeitraum haben ca. 150 Veranstaltungen stattgefunden. Davon wurden 13 Veranstaltungen einer Überprüfung unterzogen. Warum genau diese Veranstaltungen ausgewählt wurden, entzieht sich der Kenntnis der steuerlichen Vertretung. Die festgestellten Umsatzzuschätzungen bzw. Zuschlagssätze sind daher jedenfalls zu hoch. Tatsächlich stellte sich der Sachverhalt so dar, dass die Tageslosungen um jeweils runde Beträge verkürzt wurden.
Die steuerliche Vertretung führt nochmals aus, dass die Methode der Vermögenszuwachsrechnung im gegenständlichen Berufungsfall die einzig Zielführende ist und die Abgabenbehörde im gegenständlichen Verfahren einseitig ermittelt hat. Zudem ergibt sich durch die Nichtanerkennung der Verluste der Jahre 1994 und 1996 bis 2000 auch eine indirekte Belastung des Bw. in den folge Jahren.
Der Bw. verweist darauf, dass der Betrieb C Anton 14 Angestellte hat und es die Berufungsentscheidung erlauben sollte, dass der Betrieb weiter arbeiten kann. In diesem Sinne wird um eine faire Entscheidung durch die Berufungsbehörde ersucht."
Über die Berufung wurde erwogen:
1) Allgemeines
a) Rechtswidrigkeit der Hausdurchsuchung, Überschreitung der Befugnisse, Übermaßverbot
Zu den Einwendungen in der Berufung hinsichtlich der durchgeführten Hausdurchsuchung wird darauf hingewiesen, dass sie im gegenständlichen Abgabenverfahren ohne Belang sind. Die Verwertbarkeit eines Beweismittels im Abgabenverfahren wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass es durch eine Rechtsverletzung in den Besitz der Abgabenbehörde gelangte (VwGH 16.3.1993, 89/14/0281). Daher braucht dieser Umstand weder geprüft noch bewertet werden. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass sich aus der Aktenlage keine Anzeichen für Rechtsverletzungen seitens der Abgabenbehörde ergeben. Dass sich durch die Hausdurchsuchungen Unannehmlichkeiten für den Bw. ergeben haben ist verständlich und nachvollziehbar, liegt aber in der Natur der Sache.
b) Verletzung des Parteiengehörs
In der Berufung wird ausgeführt, die Vorgangsweise der Betriebsprüfung indiziere eine massive Verletzung des Parteiengehörs. Nach Ansicht der Referentin ist dies aus dem gegenständlichen Sachverhalt nicht ersichtlich. Es wurden im Zuge des BP-Verfahrens zwei Vorbesprechungen und eine Schlussbesprechung durchgeführt, die ja dem Parteiengehör dienen soll. Die Einwände des Bw. wurden in der Niederschrift über die Schlussbesprechung festgehalten. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass eine Verletzung des Parteiengehörs einen Mangel darstellt, der im Berufungsverfahren sanierbar ist. Im Berufungsverfahren fanden ein Erörterungstermin und eine mündliche Verhandlung statt. Beide Instrumente dienen der Wahrung des Parteiengehörs. Ein allfälliger Mangel wäre demnach jedenfalls saniert. Der Grundsatz des Parteiengehörs besagt nämlich nicht, dass die Einwände des Bw. geglaubt und dem Inhalt des Bescheides zugrunde gelegt werden. Er besagt, dass die Einwände gehört und erwogen werden müssen.
Zudem ist festzustellen, dass dem Bw. bzw. seiner steuerlichen Vertretung offensichtlich an einer raschen und effizienten Durchführung des Verfahrens nicht gelegen war.
Der Berufungswerber stand der Betriebsprüfung während der gesamten BP nicht für Fragen zur Verfügung, ebensowenig seine Schwester, die die Buchhaltung geführt hat. Es waren daher umfangreiche Erhebungen notwendig. Vor der Schlussbesprechung fanden zwei Vorbesprechungen statt, bei denen jeweils bestritten wurde, dass es überhaupt zu Umsatzverkürzungen gekommen ist. Im Zuge der Schlussbesprechung im Jahr 2003 wurde dann ersucht, die Schlussbesprechung in eine normale Besprechung umzuwandeln, was seitens der BP abgelehnt wurde. Es wurden Umsatzverkürzungen in geringem Maße eingestanden und weitere Beweise angeboten, jedoch nicht vorgelegt. Diesbezüglich verwies die BP auf das Berufungsverfahren um keine weitere Verfahrensverzögerung zuzulassen. Die gegenständlichen Steuerbescheide ergingen am 8. April 2003, die Berufung wurde am 15. September 2003 erst nach mehrmaligen Fristverlängerungen eingebracht. Im Zuge der Berufung wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. Die Referentin fertigte am 25. Juni 2007 einen Vorhalt aus, der mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 (eingelangt am 24. Dezember 2007) beantwortet wurde. In der Folge wurde für den 10. April 2008 ein Erörterungstermin ausgeschrieben, wobei als Gegenstand der Erörterung unter anderem die Schätzungshöhe angegeben war. Im folgenden Erörterungstermin wurden im Wesentlichen Einwendungen gegen einen von der Behörde angenommenen Schwarzeinkauf bzw. Sachverhaltselemente vorgebracht, die überhaupt gegen die Zulässigkeit einer Schätzung sprechen würden. Konkrete Angaben zur Schätzungshöhe konnte bzw. wollte der steuerliche Vertreter nicht machen. Nach diesem Erörterungstermin nahm die steuerliche Vertretung nochmals Kontakt mit der Finanzbehörde auf und ersuchte um einen Besprechungstermin. Ein solcher wurde seitens der Amtspartei nicht gewährt, da die Höhe der zugestandenen Umsatzverkürzungen nach Angaben der Amtspartei keinen geeigneten Kompromissvorschlag darstellt.
In der Folge wurde seitens der Referentin die mündliche Verhandlung ausgeschrieben und der Bw. aufgefordert, allfällige Beweismittel bis Ende September vorzulegen und allfällige Beweisanträge zu stellen.
Mit Schriftsatz vom 26. September 2008 wurde die Einvernahme von fünf Zeugen beantragt.
Gemäß
§ 183 Abs. 3 BAO sind von den Parteien beantragte Beweise aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß
§ 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnissmäßigem Kostenaufwand verbunden wäre (....) oder wenn aus den Umständen erhellt, dass die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind.
Zu den mit Schriftsatz vom 26. September 2008 gestellten Beweisanträgen wird ausgeführt:
Zeuge Christian schriftliche Zeugenbefragung durchgeführt, es wird anerkannt, dass Lieferungen der Br vollständig in der Buchhaltung sind.
Die Vernehmung der Dienstnehmer von Anton C wurde nach Ansicht der Referentin nur aus Gründen der Verfahrensverzögerung beantragt. Der Beweisantrag wird abgelehnt, wobei ausgeführt wird, dass die Vorgangsweise bei den Fleischeinkäufen, die seitens der Zeugen bestätigt werden sollten, seitens der Referentin nicht bestritten wird. Weitere Beweisthemen sind zu diesen Zeugen nicht angeführt.
Den gegenständlichen Zeugeneinvernahmen ist gemeinsam, dass sie zur Findung der richtigen Steuergrundlagen nur bedingt beitragen können, sondern wieder beweisen sollen, dass im Betrieb C alles korrekt lief. Genau das wurde jedoch bereits durch die Erhebungen der Betriebsprüfung widerlegt.
2) Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jeder Schätzung ist eine gewinne Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungenauigkeit hinnehmen.
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Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0457-L/04
- Stammnummer
- 37871
- Gültig
- 25.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF