Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0049-G/09
1. Schwarzgeschäfte im Baugewerbe (Vermittlung von Arbeitskräften bzw. Durchführung von Verputzarbeiten) als unternehmerische Tätigkeit iSd. § 23 EStG bzw. § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 2. Schätzung nach dem Lebensaufwand
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0049-G/09vom 22.05.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Wenn der Bw. vermeint, (gerade) die Aussagen des RR vor dem UFS würden seine "bisherige Verantwortung vollinhaltlich bestätigen" (Stellungnahme des Bw. vom 12. Jänner 2012, S. 2), so ist dies für den UFS nicht nachvollziehbar, gab der Zeuge doch an, dass ausschließlich der Bw. für die Organisation der Partien bzw. für die Vermittlung geeigneter Arbeitskräfte zuständig gewesen sei (Verhandlungsprotokoll vom 24. November 2011, S. 3). Bezüglich der Abrechnung mit der Fa. M-Bau gab der Zeuge vor dem UFS zunächst an, er habe jeweils mit dem Bw. einen bestimmten Betrag (je m² oder eine Pauschale) vereinbart und diesem das Geld bar ausgezahlt. Was dieser dann damit gemacht habe, könne er nicht sagen. Im Zuge der weiteren Befragung wollte (oder konnte) sich RR vor dem UFS nicht mehr so genau festlegen, an wen nun die Bezahlung (während aufrechter gemeinsamer Tätigkeit des Bw. mit Frau B, also in den Jahren 2000 und 2001) erfolgte (s. die wechselnde Verantwortung im Protokoll S. 2 und 3). Diese wechselnden Aussagen legen den Schluss nahe, dass die Zahlungen in den Jahren 2000 und 2001 überwiegend an den Bw. und Frau B gemeinsam erfolgt sind. Zumindest vereinzelt hat aber auch der Bw. allein kassiert (ausnahmslos etwa Vorschüsse). Das ergibt sich etwa aus den Angaben des RR vor dem Finanzamt Graz-Umgebung am 3. Juli 2003 (s. 2 und 3), in denen LB mit keinem Wort erwähnt wird, aber auch aus dem bereits erwähnten Kontoauszug, wonach der Bw. im Jahr 2001 (!) von der Fa. F eine Provision von ATS 32.000,-- erhielt. Letztlich legte sich der Zeuge auch vor dem UFS darauf fest, dass er ab einem gewissen Zeitpunkt mit LB "nichts mehr zu tun haben wollte", weil er diese nicht mochte, weshalb er sich dann nur noch an den Bw. (allein) gewendet habe. Denn bei Bezahlung an den Bw. habe er davon ausgehen können, dass die Abwicklung mit den Arbeitern korrekt ablaufen würde (S. 3 des Verhandlungsprotokolles vom 24. November 2011). Dass der Zeuge R die Auszahlung an den Bw. "vorzog", wird schließlich vom Bw. (in der Stellungnahme vom 12. Jänner 2012, S. 7) selbst zugestanden. Im Ergebnis stärken diese Angaben somit die Annahme, dass der Bw. - in den Jahren 2000 und 2001 zumindest als Mitunternehmer, danach allein und eigenständig - gewerblich tätig war. Eine derartige Vorgangsweise, dass sich nämlich der Leistungsempfänger selbst aussuchen kann, an wen er die Zahlung (schuldbefreiend) leisten möchte, ist wohl nur denkbar, wenn dem Bw. im Rahmen der gemeinsamen Tätigkeit mit LB entsprechende unternehmerische (Mit-)Verantwortung zugekommen ist, wäre aber nicht möglich gewesen, hätte der Bw. - seinem als bloße Schutzbehauptung zu qualifizierenden Vorbringen entsprechend - im Unternehmen bloß eine nichtselbständige bzw. helfende Position inne gehabt.
Soweit sich der Bw. darauf stützt, dass er hinsichtlich des Vorfalles am 5. Bzw. 6. Juni 2001 (Baustelle in A) vom UVS Steiermark mit Entscheidung vom 14. August 2003 vom Vorwurf der illegalen Ausländerbeschäftigung "freigesprochen" wurde, so übersieht er, dass die vom UVS einerseits und die von den Abgabenbehörden andererseits abgeführten Verfahren völlig unterschiedliche Rechtsbereiche betreffen, nämlich zum Einen das Ausländerbeschäftigungsgesetz bzw. zum Anderen das EStG. Vor dem UVS stand demgemäß zur Beurteilung, wem der Umstand zuzurechnen war, dass ausländische Arbeitskräfte ohne die hiezu erforderlichen behördlichen Bewilligungen beschäftigt wurden, während vor dem UFS zu entscheiden war, inwieweit der Bw. durch die Überlassung und Vermittlung von Arbeitern (bzw. die Durchführung von Verputzarbeiten durch die von ihm organisierten Arbeitskräfte) in steuerlich relevanter Weise tätig wurde. Zudem kam auch der UVS in der genannten Entscheidung zu dem Schluss, dass der Bw. bei Beschaffung der ausländischen Arbeiter "die treibende Kraft" war und er überdies "in der beruflichen Beziehung zu Frau B den Ton angab". Der UVS hatte jedoch weder die Frage zu beantworten, wer als Überlasser der ausländischen Arbeiter anzusehen war, noch zu prüfen, ob sich der Bw. einer illegalen Arbeitsvermittlung schuldig gemacht hat (da dies nicht Sache des do. Berufungsverfahrens war). Aus der freisprechenden UVS-Entscheidung kann sohin keinesfalls eine Bindungswirkung für das gegenständliche Verfahren abgeleitet werden (vgl. dazu zB VwGH vom 22. April 1998, 95/13/0191; weiters auch UFS vom 17. August 2011, RV/0029-K/11).
2. Zur Schätzung:
2.1. Außer Streit steht, dass der Bw. keine nachvollziehbaren Aufzeichnungen geführt hat bzw. kein vollständiges, in sich geschlossenes Rechenwerk vorlegen konnte (s. zB die bereits oa. Angaben des Bw. im Zuge der Vernehmung durch das Finanzamt Graz-Stadt am 29. November 2004 sowie S. 8 der Stellungnahme des Bw. vom 22. April 2005).
Die Schätzungsberechtigung nach § 184 BAO war sohin dem Grunde nach jedenfalls gegeben.
2.2. Schätzung Einkommensteuer 2000 - 2003:
Die Schätzung des Finanzamtes beruht nach ha. Ansicht auf äußerst ungewissen Grundlagen. Die einzelnen Beteiligten tätigten im Rahmen ihrer verschiedenen Befragungen - sofern überhaupt Angaben gemacht werden konnten - höchst unterschiedliche Aussagen über die vereinbarten und zur Auszahlung gelangten Entgelte. So ist teilweise von Pauschalpreisen die Rede, dann wieder seien die Preise nach m², ein andermal nach Stunden verrechnet worden. Der Bw. gab vor dem UVS an, mit den von ihm organisierten Arbeitern einen Preis von ATS 28,-- bis 30,-- pro m² und Mann ausgemacht zu haben. R habe ihm üblicherweise ca. ATS 55,-- bis 60,-- pro m² (und Partie) bezahlt (s. Verhandlungsprotokoll des UVS vom 13. August 2003, S. 9). Das würde bedeuten, dass der Bw. bei Einsatz von vier Arbeitern einen Verlust (!) von rund ATS 60,-- je m² in Kauf genommen hätte, was natürlich unglaubwürdig ist. Es fehlt auch an hinreichend konkreten Anhaltspunkten, welche und wie viele Baustellen in welchem Ausmaß (nur an Wochenenden oder auch unter der Woche?) betreut wurden. Unklar bleibt überdies, inwieweit bzw. in welchem Verhältnis in den Jahren 2000 und 2001 eine Aufteilung der lukrierten Gelder zwischen dem Bw. und LB erfolgt ist.
Der UFS erachtet daher im vorliegenden Fall eine Schätzung an Hand der Lebenshaltungskosten für zielführender und stützt diese auf nachfolgende Umstände:
-- Der Bw. gab am 17. Juni 2003 vor dem Finanzamt Graz-Stadt (PaSt) an, dass er (!) für einen gemeinsam mit seiner Gattin EF bei der A-Bank aufgenommenen Kredit monatlich € 450,-- sowie für einen "Kredit aus der Zeit der Fa. M-Bau" monatlich € 210,-- zurückzahlen würde. An seine geschiedene Gattin RD würde er ca. € 250,-- bis 300,-- leisten. Der Bw. gab explizit an, dass er selbst all diese Zahlungen leistet.
-- RD gab ihrerseits an, der Bw. zahle für die drei gemeinsamen Kinder an sie monatlich € 250,-- je Kind (Niederschrift der PaSt vom 17. Juni 2003). Das jüngste Kind war damals 5 Monate alt. Diese Angaben bestätigte sie in der Verhandlung vor dem UFS zunächst. Es sei selten vorgekommen, dass sie vom Bw. gar keine Unterhaltszahlungen erhalten habe (s. Niederschrift vom 24. November 2011, S. 2). Erst über Nachfragen des steuerlichen Vertreters gab sie an, dass es auch sein könne, den genannten Betrag von € 250,-- insgesamt für alle Kinder bekommen zu haben. Der UFS erachtet jedoch die zeitnahe vor der PaSt getätigten Aussagen, die sie über Befragen durch den Referenten zunächst auch ohne jede Einschränkung bestätigt hat, für glaubhafter. Es erscheint auch nicht plausibel, dass die geschiedene Gattin des Bw. bei der von ihr geschilderten Einkommenssituation (damaliger Monatsverdienst von rund € 400,--) mit einer Unterhaltszahlung von insgesamt lediglich € 250,- für ihren Lebensunterhalt sowie den ihrer Kinder aufkommen hätte können.
-- Frau EF gab vor dem UFS an, für nahezu sämtliche Aufwendungen ihres Mannes (des Bw.) aufzukommen. Sie betrieb in den Streitjahren ein Gasthaus und erachtet es der UFS für plausibel, dass sie den Bw. damals im Rahmen dieses Betriebes weitestgehend (unentgeltlich) verköstigt hat (wobei aber der Bw. sicherlich nicht sämtliche seiner Mahlzeiten ausschließlich im Gasthaus seiner Gattin eingenommen haben wird). Inwieweit dafür im Betrieb der EF entsprechende Privatanteile (bzw. Eigenverbrauch) in Ansatz gebracht wurden (bzw. werden), wäre in ihrem Abgabenverfahren näher zu überprüfen. Ebenso erachtet es der UFS als glaubhaft, dass der Bw. unentgeltlich bei seiner Ehefrau wohnen konnte und er daher aus Eigenem im Wesentlichen keine Wohnkosten zu tragen hatte. Der UFS hält es aber nicht für glaubhaft, dass Frau EF darüber hinausgehend weitere Beiträge zum Lebensaufwand des Bw. geleistet haben soll. EF erzielte den entsprechenden Abgabenbescheiden zufolge in den Jahren 1999 bis 2003 (aber auch in den Jahren danach) aus ihrem Gasthaus jeweils Verluste, selbst unter Berücksichtigung ihrer Pensionsbezüge (sowie einiger weiterer - geringfügiger - Bezüge) verblieben im Ergebnis jeweils negative Gesamteinkünfte:
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1999 (ATS)
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2000 (ATS)
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2001 (ATS)
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2002 (€)
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2003 (€)
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Gewerbebetrieb
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-226.336,--
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-220.548,--
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-86.056,--
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-13.255,--
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-11.541,--
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Pension (ua.)
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168.790,--
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75.033,--
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82.927,--
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8.799,--
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5.671,--
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Gesamteinkünfte
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-57.546,--
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-145.515,--
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-3.129,--
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-4.456,--
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-5.870,--
Angesichts dieser Einkunftssituation war Frau EF im Streitzeitraum tatsächlich gar nicht in der Lage, in bedeutsamen Ausmaß weitere Zuschüsse zum Lebensaufwand des Bw. beizusteuern. Wenn Frau EF im Rahmen ihrer Zeugenbefragung vor dem UFS und im Weiteren auch der Bw. angaben, von verschiedenen Personen (zB einem Stammgast) bei Bedarf finanzielle Zuwendungen erhalten zu haben, so ist auf Folgendes zu verweisen: Die zum Beweis dieses Vorbringens vorgelegten Unterlagen betreffen zum Einen das Jahr 2008 ("Leihe" von € 500,--, mit welchem Betrag eine Rechnung des steuerlichen Vertreters - und nicht etwa der "normale" Lebensaufwand des Bw. - beglichen wurde) sowie zum Anderen eine "Schuld" aus dem Jahre 2011/2012 (das genaue Jahr ist auf den handgeschriebenen Zetteln nicht entzifferbar) iHv. € 2.600,--. Diese Belege vermögen sohin für die Streitjahre 2000 bis 2003 nichts auszusagen. Dazu kommt, dass es sich hiebei zumeist um Gelder (Darlehen) gehandelt habe, die zumindest zum Teil wieder zurückgezahlt werden mussten. Diese "Darlehen" fanden - laut Aussage der Gattin des Bw. - überdies Eingang in die Buchhaltung des Gasthauses (s. Zeugenprotokoll des UFS vom 24. November 2011). Dies lässt nur den Schluss zu, dass damit für den Betrieb des (laufend Verluste erwirtschaftenden) Gasthausbetriebes notwendige Anschaffungen, nicht aber Ausgaben der Lebensführung des Bw. (Kleidung, Kfz-Aufwand, Lokalbesuche, Spieleinsätze uä.) getätigt wurden.
Der Bw. war in den Streitjahren Inhaber von (zumindest) drei Kraftfahrzeugen (zwei PKWs, ein LKW; s. Verhandlungsprotokoll des UFS vom 25. Jänner 2012, S. 2). Dafür fallen - zwingend - regelmäßig Aufwendungen für Haftpflichtversicherung (samt Versicherungssteuer), jährliche Überprüfung, Treibstoff etc. an.
Die Zeugin B gab an, der Bw. habe - mehr oder weniger regelmäßig - "gespielt". Dies hat auch der Bw. nicht in Abrede gestellt (außer das Spielen "am Automaten"), seine Wetteinsätze hätten sich aber mit monatlich rund € 2,- bis 3,- lediglich im Bagatellbereich bewegt (s. zB Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Graz vom 16. März 2012, S. 7). Es ist jedoch nach Meinung des UFS absolut unglaubwürdig, dass bei regelmäßigen (bzw. zumindest oftmaligen) Aufenthalten in Wett- und Spiellokalen Einsätze von insgesamt nur rund € 3,-- im Monat (!) geleistet worden sein sollen. Vielmehr ist von einem wöchentlichen Mindestaufwand von rund € 50,-- (sohin € 200,-- je Monat) auszugehen. Dass der Bw. des Öfteren in Wettlokalen aufhältig war, ergibt sich auch aus den Angaben einzelner von ihm organisierter Arbeiter (s. dazu zB die Niederschriften der BH Deutschlandsberg vom 20. August 2003 über die Vernehmung der Zeugen IC und VC).
Der Bw. verfügte im Streitzeitraum über ein eigenes Handy (s. zB Visitenkarte).
Unterstellt man nun, dass der Bw. keine Wohnkosten zu tragen hatte und er seine Verköstigung weitgehend (aber nicht ausschließlich) im Lokal der EF abdecken konnte, so verbleiben immer noch Kosten für Kleidung, den oa. Kfz-Aufwand und Freizeit (Lokalbesuche, Wetteinsätze, Handy), welche bei äußerst vorsichtiger, am untersten Limit angesetzter Schätzung zumindest mit rund € 350,-- monatlich angenommen werden können.
Die monatlichen Lebenshaltungskosten des Bw. beliefen sich daher in den Jahren 2000 bis 2002 (zumindest) auf
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Kreditrückzahlung A-Bank
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€ 225,-- (halber Anteil des Bw.)
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Kreditrückzahlung M-Bau
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€ 210,--
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Unterhalt 2 Kinder
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€ 500,--
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Aufwand für Kleidung, Kfz, Wetteinsätze etc.
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€ 350,--
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gesamt sohin monatlich
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€ 1.285,--
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pro Jahr daher rund
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€ 15.400,-- (= ca. ATS 211.900,--)
Im Jahr 2003 erhöhte sich der monatliche Aufwand um die Unterhaltszahlungen für ein weiteres Kind um rund € 200,-- je Monat bzw. € 2.400,-- im Jahr (Lebensaufwand für das gesamte Kalenderjahr 2003: € 17.800,--).
Bei dieser Rechnung berücksichtigt der UFS, dass der bei der A-Bank laufende Kredit sowohl auf den Bw. als auch dessen Ehegattin läuft. Daher wurde auch nur der halbe Rückzahlungsbetrag angesetzt, obwohl der Bw. vor der PaSt ausdrücklich angab, dass er den gesamten Betrag von € 450,- zur Gänze aus Eigenem trug.
Diese "Lebenshaltungskosten" konnte der Bw. zum Teil mit seinen nichtselbständigen Bezügen (sowie den Arbeitslosengeldern und der Notstandshilfe) abdecken, sodass sich seine gewerblichen Einkünfte folgendermaßen errechnen:
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2000 (ATS)
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2001 (ATS)
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2002 (€)
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2003 (€)
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Jährl. "Lebensaufwand"
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211.900,-
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211.900,-
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15.400,-
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17.800,-
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Bezüge EF
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-50.766,-
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-33.146,-
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-1.232,-
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-2.035,-
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Bezüge M-Bau
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-56.613,-
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Sonstige Bezüge
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-24.513,-
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-1.441,-
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-1.069,-
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Rest = Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. UFS daher
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104.521,-
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154.241,-
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12.727,-
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14.696,-
2.3. Schätzung Umsatzsteuer 2002:
Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist vor dem UFS nur noch die Festsetzung für das Jahr 2002 strittig. Für die Jahre 2000, 2001 und 2003 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer mittels Berufungsvorentscheidung - begründungslos und somit nicht nachvollziehbar - jeweils mit € 0,-- fest.
Die vom Finanzamt vorgenommene Schätzung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage für 2002 beruht maßgeblich auf der Feststellung, der Bw. habe Rechnungen von Wiener Scheinfirmen (mit ausgewiesener USt) "besorgt" (s. gesonderte Begründung der Berufungsvorentscheidung, Punkt 2.10). Das Finanzamt bezieht sich hiebei insbesondere auf vorgefundene Rechnungen der Fa. Sn-Bau-GmbH sowie der E-Bau-GmbH. Nach Meinung des UFS besteht jedoch auf Grund der aufgenommenen Beweise kein hinreichend gesicherter Zusammenhang des Bw. und diesen Rechnungen. Selbst LB gab an, dass der Bw. selbst nie Rechnungen ausgestellt habe (Zeugeneinvernahme vor dem UFS am 6. Dezember 2011, S. 3). Wenn der Bw. tatsächlich Rechnungen herbeigeschafft habe, dann seien diese von einem gewissen Herrn K ausgestellt bzw. in dessen Büro hergestellt worden (Zeugeneinvernahme der Frau B durch das Finanzamt Graz-Stadt am 13. November 2003, S. 3). Eine - vom Finanzamt offenbar angezogene - Steuerschuld des Bw. auf Grund der Rechnung (iSd. § 11 Abs. 12 UStG) vermag diese Vorgangsweise jedoch nicht zu begründen.
Die Schätzung des UFS beruht nun auf folgenden Grundlagen:
Der Bw. wurde für verschiedene Firmen, erwiesenermaßen zB für die Fa. F und die Fa. C, als Subunternehmer tätig. Er übernahm für seine Auftraggeber die Betreuung verschiedener Baustellen, indem er Arbeiter für Verputzarbeiten organisierte, diese zu den Baustellen brachte, ihnen die Arbeitsanweisungen erteilte und deren Arbeit - zumindest zum Teil - kontrollierte (teils erfolgte die Kontrolle auch durch die auftraggebenden Unternehmen; s. zB die Angaben des JK in der Niederschrift des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 17. Juni 2003). Der Bw. erhielt dafür Geld von seinen Auftraggebern und war es ihm selbst überlassen, welchen Anteil er davon an die von ihm zusammen gestellten "Putzpartien" weiterleitete. Der Bw. trat sowohl gegenüber seinen Auftraggebern als auch gegenüber den von ihm organisierten Arbeitern als eigenständiger Unternehmer in Erscheinung. Er trat gegenüber beiden Seiten im eigenen Namen auf und wurde auf eigene Rechnung tätig (s. dazu zB die Angaben des Bw. in der Verhandlung vor dem UVS am 13. August 2003 sowie jene des RR in der Niederschrift des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 3. Juli 2003, S. 2 unten). Er führte keinen Leistungsaustausch zwischen seinen Auftraggebern und den Arbeitern herbei, der Leistungsaustausch erfolgte stets zwischen dem Bw. und den verschiedenen Baufirmen einerseits sowie zwischen dem Bw. und den von ihm organisierten Arbeitern andererseits. Der Bw. hatte dabei selbst das finanzielle Risiko zu tragen. Es ist daher nicht gänzlich korrekt, wenn der Bw. vielfach bloß als "Vermittler" (ieS) von Arbeitskräften bezeichnet wird (wenn sich der Bw. im Übrigen selbst als bloßen Geldboten qualifiziert, so ist dies absolut unzutreffend). Dem Bw. sind umsatzsteuerlich vielmehr sämtliche gegenüber seinen Auftraggebern übernommenen bzw. erbrachten Leistungen zuzurechnen, auch wenn er sich zu deren Erbringung letztendlich der Mitarbeit der von ihm organisierten Arbeiter bediente. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer des Bw. sind daher sämtliche Entgelte, die der Bw. von seinen Auftraggebern erhalten hat, und nicht nur eine ihm allenfalls verbliebene Provision, auch wenn der Bw. unzweifelhaft einen Teil dieser Gelder an "seine" Arbeiter - quasi als Lohn - weiter geben musste (s. dazu zB Ruppe, UStG 4. Auflage, § 1 Tz 253ff. sowie § 3 Tz 84ff.). Diese Umsätze sind dem Bw. im hinsichtlich der Umsatzsteuer strittigen Jahr allein zuzurechnen, da die Zusammenarbeit mit LB im Rahmen der M-Bau den Angaben des Bw. zufolge im Jahr 2002 bereits beendet war (siehe oben).
Der Bw. konnte (oder wollte) sich vor dem UFS nicht festlegen, welcher anteilige Betrag ihm durchschnittlich von den insgesamt vereinnahmten Geldern verblieb. Sein Anteil an der Gesamtleistung habe sich in unterschiedlicher prozentueller Höhe bewegt, ein angenommener Durchschnittsprozentsatz von 10% erscheine jedoch eindeutig als zu hoch gegriffen (so der Bw. in seiner Stellungnahme vom 16. März 2012, S. 9).
Dass der Bw. Gelder für seine Leistungen vereinnahmt hat, steht außer Zweifel (s. zB die Einvernahme des Bw. durch das Finanzamt Graz-Stadt am 29. November 2004, die Aussagen des Zeugen R vor dem UFS am 24. November 2011, sowie den bereits oben erwähnten Beleg über die Auszahlung einer "Provision" durch die Fa. F iHv. ATS 32.000,-). Das Entgelt wurde ua. aber auch dadurch geleistet, dass der Bw. zB auf Rechnung der Fa. F Einkäufe (Werkzeug uä.) tätigen konnte (Angaben der MG vor der PaSt am 25. Juni 2003, sowie des RR vor dem Finanzamt Graz-Umgebung am 3. Juli 2003).
Da nun keine zuverlässigen Anhaltspunkte für die letztlich dem Bw. verbliebenen anteiligen Beträge ("Provisionen") vorliegen und auch der Bw. selbst offenbar nicht in der Lage ist, hiezu annähernd konkrete Angaben zu machen, geht der UFS davon aus, dass dem Bw. für seine Leistungen (Organisation von Arbeitern und Durchführung von Verputzarbeiten mit diesen Arbeitern) jedenfalls zumindest durchschnittlich 10% der insgesamt von ihm vereinnahmten Entgelte als "Gewinn" verblieben. Dies nicht zuletzt deshalb, da der Bw. im Zuge der Verhandlung vor dem UFS - außer Protokoll - selbst von einem Anteil von rund 10% sprach, und sich der UFS - mangels anderweitiger Unterlagen oder Beweismittel - nur an diesem Prozentsatz orientieren kann. Der Ansatz eines geringeren Satzes erscheint auch wenig glaubhaft, da sich diesfalls die Tätigkeit des Bw. auf Grund des damit verbundenen Aufwandes (Telefonate mit potenziellen Arbeitern, Besorgung von Zimmern für die aus dem Ausland anreisenden Arbeiter, Transport der Arbeiter zu diversen Baustellen in der gesamten Steiermark, Kontrollfahrten zu den Baustellen etc.) nicht mehr rechnen würde.
Da der Bw. keine nachvollziehbaren Aufzeichnungen vorlegen und vor dem UFS selbst über dezidierte Nachfrage keine annähernd konkreten Angaben über die ihm durchschnittlich verbliebene "Provision" machen konnte, ist die dadurch gegebene größere Ungewissheitskomponente der vorliegenden Schätzung im Verhalten des Bw. selbst begründet (wobei die Annahme eines 10%-igen Durchschnittssatzes im Entscheidungsfall letztlich für den Bw. ohnehin günstiger ausfällt, als wenn seinem Vorbringen folgend ein geringerer Anteil angesetzt würde; siehe dazu nachfolgend).
Ausgehend von den oben für das Jahr 2002 ermittelten gewerblichen Einkünften des Bw. iHv. € 12.727,- sowie einem rund 10%-igen "Provisions"-Anteil des Bw. errechnen sich die von ihm insgesamt - brutto - vereinnahmten Umsätze mit insgesamt (gerundet) € 128.000,- (=€ 12.727,- x 10). Aus diesem Bruttobetrag ist die 20%-ige Umsatzsteuer herauszurechnen, sodass sich die maßgebliche Steuerbemessungsgrundlage wie folgt ergibt:
Umsätze von € 128.000,-- / 1,2 = Nettoumsätze (ohne USt) von € 106.666,67 zuzüglich Umsatzsteuer 20%: € 21.333,33 (ergibt in Summe wiederum Gesamtumsätze, inkl. USt, von € 128.000,--).
Bei dieser - auf den ermittelten Lebenshaltungskosten basierenden - Schätzung gereicht es dem Bw. im Übrigen zum Vorteil, wenn sein Anteil seitens des UFS (lediglich) mit 10% angenommen wird, obwohl er selbst diesen Prozentsatz - siehe oben - "eindeutig als zu hoch gegriffen" erachtet.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem UFS wurden dem Bw. einige (kopierte) handschriftliche Aufzeichnungen vorgelegt, mit dem Ersuchen, die von ihm selbst angefertigten Zettel (mit einem "M") zu markieren. Auf den solcherart als vom Bw. stammende Aufzeichnungen gekennzeichneten Zetteln finden sich - weitgehend an Hand von angeführten Quadratmetern ermittelte bzw. abgerechnete - Summen iHv. beispielsweise € 65.500,- (Aktenseite 61 des PaSt-Arbeitsbogens), € 75.038,- (Auflistung ohne erkennbare Seitennummerierung, einliegend im PaSt-Arbeitsbogen zwischen AS 21 und 22) sowie € 7.325,- (AS 18). Wenngleich die aktenkundigen handschriftlichen Aufzeichnungen des Bw. ungeordnet, undatiert und (vermutlich) unvollständig sind und diese daher eine Rekonstruktion der Umsätze nicht einmal ansatzweise zulassen, so zeigen diese beispielhaft angeführten Beträge doch hinreichend klar, dass die vom UFS durchgeführte Schätzung (Annahme von vereinnahmten Geldern iHv. insgesamt € 128.000,-) keineswegs an der Realität vorbeigeht.
3. Verfahrensrechtliches:
Der Bw. macht mehrfach geltend, dass das gegenständliche Verfahren auf Grundlage anonymer Anzeigen eingeleitet worden sei und diese Vorgangsweise bei Aufrechterhaltung der Wahrung der Anonymität des Anzeigeerstatters gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen würde. Dem ist zu erwidern, dass im Abgabenverfahren zwar ein Verbot der Verwertung "geheimer" Beweismittel besteht (dh. deren inhaltliche Auswertung darf nicht zur Begründung von Feststellungen in einem Bescheid herangezogen werden), anonyme Mitteilungen oder Aussagen geheim gehaltener Personen für die Abgabenbehörde aber sehr wohl den Anstoß geben können, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten oder eigenständige Erhebungen durchzuführen (zB Stoll, BAO, § 166, 1764).
Aus den eingehend dargelegten Gründen war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen: 5 Berechnungsblätter
Graz, am 22. Mai 2012
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Schätzung nach dem LebensaufwandLebenshaltungskostengewerbliches UnternehmenBaugewerbeVermittlung von ArbeitskräftenProvisionSchwarzarbeitSchwarzgeschäfteBeweiswürdigung.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0049-G/09
- Stammnummer
- 59447
- Gültig
- 22.05.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF