Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2367-W/02
Schätzung nach dem Lebensaufwand
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2367-W/02vom 05.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für den Fall, dass die Abgabepflichtige die Herkunft der Mittel nicht glaubwürdig aufklären kann, ist die Behörde ohne weitere Erhebungen zu der Annahme berechtigt, dass diese Mittel aus nicht erklärten Umsätzen stammten, und war gemäß § 184 Abs. 1 BAO auch dazu berechtigt, die Höhe dieser Umsätze aus dem wahrscheinlichen (Brutto-) Betrag der Lebenshaltungskosten des Geschäftsführers samt zwei Familienmitglieder herauszurechnen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18., 19.Bezirk und Stadtgemeinde
Klosterneuburg betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1994 bis 1996,
Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1.Jänner 1994 bis
31. Dezember 1996 entschieden:
Der
Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1994 wird Folge
gegeben. Die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1994, 1995 und
1996 werden abgeändert. Die Fälligkeit des mit dieser
Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Umsatzsteuer für das Jahr 1995
ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Der Berufung gegen den Bescheid betreffend
Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1. Jänner 1994 bis
31. Dezember 1996 wird teilweise Folge gegeben. Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Kapitalertragsteuer
beträgt für den Zeitraum 1. Jänner 1994 bis
31. Dezember 1996 S 69.696, d.s. € 5.065.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die E-GmbH, eine im Firmenbuch von Amtswegen am
30. Oktober 2001 gelöschte Kapitalgesellschaft mit dem
Betriebsgegenstand Elektroinstallation und Elektrohandel, hat zum Stichtag
31. Dezember bilanziert. Als Gesellschafter sind der Bw. mit einer
Stammeinlage von S 375.000 und AH mit einer Stammeinlage von S 125.000
an der E-GmbH beteiligt gewesen. Im gemeinsamen Haushalt der beiden
Gesellschafter hat der volljährige Sohn in den Streitjahren 1994 bis 1996
gewohnt.
Angefochten sind die vom Finanzamt für
Körperschaften in Wien nach einer Betriebsprüfung im gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen
Umsatzsteuerbescheide (vom 11. Mai 1998) für die Jahre 1994 bis
1996 sowie der Bescheid (vom 4. Mai 1998), mit dem die
Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1. Jänner 1994 bis
31. Dezember 1996 festgesetzt wurde.
Gegen die genannten Bescheide richtete sich das vom
Finanzamt als Berufung gewertete Schreiben vom 15. Mai 1998,
bezüglich dieses das Finanzamt den Mängelbehebungsbescheid vom
26. Mai 1998 erließ, zu dem sich der Bw. in dem als Berufung
bezeichneten Schreiben vom 5. Juni 1998 äußerte. Auf den
Bescheid vom 2. Juli 1998, mit dem die Zurücknahme der Berufung
gegen die Umsatzsteuerbescheide und den Kapitalertragsteuerbescheid für die
Jahre 1994 bis 1996 gemäß
§ 275 BAO ausgesprochen wurde,
den als Berufung gegen den Bescheid vom 2. Juli 1998 gewerteten
Einspruch vom 22. Juli 1998, das Ergänzungsersuchen des
Finanzamts vom 15. Oktober 1998, die die Berufung gegen den Bescheid vom
2. Juli 1998 abweisende Berufungsvorentscheidung, das als
Vorlageantrag gemäß
§ 276 BAO zu wertende Schreiben vom
19. November 1998 (, dem vier Quittungsabschriften der Wr. Städtischen
Versicherung betreffend Rückkauf von HH und AH abgeschlossenen
Versicherungen beigelegt wurden), folgte die zweite Berufungsvorentscheidung,
mit der der in Rede stehende Zurücknahmebescheid aufgehoben wurde.
Auf das Ergänzungsersuchen des Finanzamts für
Körperschaften vom 7. Juli 1999 erging das Antwortschreiben vom
29. Juli 1999, mit dem dem Finanzamt ein an die Versicherung
adressiertes Schreiben vom 18. August 1994 betreffend
Aufkündigung von vier Polizzen, ein mit 21. Dezember 1994
datierter Kontoauszug über die Gutschrift der ausbezahlten
Versicherungssumme auf dem Privatkonto von HH, ein Erlagschein über die
Überweisung von S 125.515 auf ein Konto der Z-Länderbank zur
Abdeckung des Firmenkredites sowie eine Übersicht über die dem Bw.
hinsichtlich der Sparbücher bekannten Daten übermittelt wurden.
Aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit werden
in der vorliegenden Berufungsentscheidung die Prüfungsfeststellungen und
die Stellungnahme der Bp dem Vorbringen der Bw. zusammengefasst
gegenübergestellt:
In der Tz 17 in Verbindung mit der Tz 19 des
Prüfungsberichtes vom 2. Februar 1998 stellte die Bp fest, dass
die Arbeitsaufzeichnungen (Stundenzetteln) und die Auftragsbücher
(Aufzeichnungen über die telefonisch erteilten Aufträge) für die
Jahre 1994 und 1995 nicht vorgelegt und Betriebseinnahmen in den Aufzeichnungen
(Unterdeckung einer Gelddeckungsrechnung) unvollständig erfasst seien,
weshalb in Abgeltung der oben ausgewiesenen Buchführungsmängel
schätzungsweise Umsatzerhöhungen im Ausmaß der bei einer
Gelddeckungsrechnung festgestellten Unterdeckung (Fehlbetrag) vorgenommen
würden.
In der Tz 20 wurden die
von der Bp ermittelten Umsätze wie folgt dargestellt:
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
Liefer- u. Leistungsentgelte
lt. Erkl.:
|
518.042,04
|
600.424,18
|
467.355,74
|
Erhöhung Bp - Tz
19:
|
53.000,00
|
82.000,00
|
62.000,00
|
Liefer- u.
Leistungsentgelte lt. Bp:
|
571.042,04
|
682.424,18
|
529.355,74
|
Eigenverbrauch lt.
Erklärung und lt. Bp
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Steuerpflichtige Umsätze
lt. Bp:
|
571.042,04
|
682.424,18
|
529.355,74
In der Tz 24 wurden die verdeckten
Gewinnausschüttungen wie folgt dargestellt:
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
Schätzungsweise
Umsatzerhöhung gemäß Tz 19
|
53.000,00
|
82.000,00
|
62.000,00
|
hievon 20% Umsatzsteuer
|
10.600,00
|
16.400,00
|
12.400,00
|
|
63.600,00
|
98.400,00
|
74.400,00
|
Kapitalertragsteuer
|
17.938,00
|
27.754,00
|
24.800,00
|
|
81.538,00
|
126.154,00
|
99.200,00
Gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1994
bis 1996 und den Kapitalertragsteuerbescheid für den Zeitraum
1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 1996 brachte der Bw. in dem vom
Finanzamt als Berufung gewerteten Schreiben vom 15. Mai 1998 in Verbindung
mit dem (vom Bw. als Berufung bezeichneten) Schreiben vom 5. Juni 1998
im Wesentlichen vor, dass die Umsatzsteuer für die Jahre 1994 bis 1996 laut
den Unterlagen des Bw. ordnungsgemäß an das Finanzamt abgeführt
worden sei. Betreffend der Firmeneinlagen und der darin enthaltenen
Mehrwertsteuer bestehe kein Grund zur Nachversteuerung, das Geld sei bereits
versteuert worden.
Anlässlich der Prüfung im Herbst des Jahres 1997
seien die vorhandenen Belege vorgelegt worden. Die Umsatzsteuererklärungen
- auch die Abgaben - hätten immer gestimmt. Ein Guthaben sei vom Finanzamt
als Zahlung (U-Steuer Guthaben 1996) verbucht worden.
Die Kapitalertragsteuer für die Einlagen in der Firma
bestehe insofern zu Unrecht, weil diese Beträge von Sparbücher seien
und daher kapitalertragsteuerpflichtig gewesen seien. Der einzige Fehler sei
gewesen, die aufgelösten Sparbücher wegzuschmeißen. Diese
Zuschüsse seien notwendig gewesen, um den Zahlungsverpflichtungen
nachzukommen.
Den Feststellungen der Buchprüfung entgegnete der Bw.
in dem als Einspruch bezeichneten Schreiben vom 22. Juli 1998, dass
nach genauer Überprüfung der Belege auf Nummer und
Vollständigkeit die Vollständigkeit aller festzustellen gewesen sei.
Montageausweise seien bei der E - GmH nichtüblich. Der größte Kunde - die Gemeinde Wien -
benötige keine, weil die E-GmbH eine Pauschalsumme von 3.000 nicht
überschreiten dürfe. Bei den restlichen Kunden bräuchte die
E-GmbH ebenfalls keine, weil der Arbeitspreis durch mündliche Vereinbarung
geregelt werde. Die Einlagenin die
Firma seien von Sparbücher getätigt und bereits versteuert
worden.
Mit Schreiben vom 19. November 1998 teilte der Bw. dem
Finanzamt mit, dass die Lebensversicherung der beiden Gesellschafter bei der
Wiener Städtischen Versicherung vom Firmenkonto überwiesen worden sei.
Unterlagen darüber, dass bei der Kündigung derselben mit diesem Geld
der Firmenkredit zurückbezahlt worden sei, seien
nichtvorhanden. Die privaten Einlagen
hätten von einem anonymen - aufgelösten - Sparbuch gestammt, auf dem
auch die Abfertigung von der vorhergehenden Firma von HH sowie Ersparnisse durch
die Arbeit HH´s bei dieser Firma gewesen seien. Das Sparbuch sei auf der
Bank nicht mehr zu erforschen, da weder Nummer noch Losungswort mehr bekannt
seien. Bei der Überprüfung durch das Finanzamt sei auch ein beim
Telefon gelegener Notizblock besichtigt worden, aus dem drei Aufträge der
Gemeinde Wien herausgesucht und in den Ausgangsrechnungen für die Jahre
1994 bis 1996 nicht gefunden worden seien. Nur der Notizblock sei vom Jahr 1997
gewesen. Da die Unterlagen vorhanden seien und die Steuer auch immer
regelmäßig abgegeben worden sei, bräuchten die
Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 1994 bis 1996 gemäß
§
184 BAO nicht geschätzt werden.
In Beantwortung des Schreibens
vom 7. Juli 1999, mit dem das Finanzamt die E-GmbH um Ergänzung der
Berufung durch Vorlage der Bestätigung über den Empfang des
Rückkaufpreises für eine Lebensversicherung der AH und HH bei der Wr.
Städt. Versicherung, des anonymen Sparbuches (bzw. Bekanntgabe der KtoNr.
dieses Sparbuches), der fraglichen Auftragsaufzeichnungen sowie der
Beweismittel, dass die Aufträge erst im Jahr 1997 erteilt worden seien,
ersucht hatte, brachte HH im Schreiben vom 29. Juli 1999 vor: Die
beiden Gesellschafter hätten die beiden privaten Lebensversicherungen
aufgekündigt und damit den Firmenkredit zurückbezahlt. Zwei
Sparbücher seien aufgelöst und weggeschmissen worden, weil man nur mit
Kenntnis des Losungswortes abheben habe können. Da der Notizblock beim
Telefon von 1997 noch vorhanden sei, seien die Unterlagen in der Buchhaltung von
1997 zu finden.
|
Mit der folgenden Tabelle
werden die auf Sparbücher bezogene Daten, die dem Finanzamt mit dem
Schreiben des Bw. vom 29. Juli 1999 mitgeteilt wurden, dargestellt:
|
|
Sparbuch
1
|
Sparbuch
2
|
Sparbuch
3
|
Sparbuch
4
|
Bezeichnung
|
Sparbuch
|
Kapital-Sparbuch
|
Kapital-Sparbuch mit
Zinsdynamik
|
Kapital-Sparbuch mit
Zinsdynamik
|
Bank
|
Creditanstalt
|
Creditanstalt
|
Zentralsparkasse
|
Zentralsparkasse
|
Nummer
|
6020-A
|
6020-B
|
160-A
|
160-B
|
Losungswort
|
?
|
?
|
?
|
?
|
Laufzeit
|
|
60 Monate
|
5.Februar 1992
|
21. Jänner
1991
|
Kontrollnummer
|
|
80660
|
|
|
Lautend
|
|
|
|
Manfred
Abschließend sei bemerkt, dass HH und AH mit je
einem Hälfteanteil Eigentümer eines 743 m² großen
Grundstückes sind, auf dem sich ein 100 m² großes Gebäudes
und 643 m² begrünte Baufläche befinden und das in den
örtlichen Zuständigkeitsbereich des Bezirksgerichts Wiener Neustadt
fällt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Umsatzsteuer
für die Jahre 1994 bis 1996
Für den
Fall, dass die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung
nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese gemäß
§ 184
Abs. 1 BAO zu schätzen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen
sind, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO ist u. a. dann zu
schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er
nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die
Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle
Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist das Ziel der Schätzung, den wahren
Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen (vgl. zB VwGH
27. April 1994, 92/13/0011, 94/13/0094;
15. März 1995,92/13/0271; 10. Oktober 1996, 94/15/0011;
22. April 1998, 95/13/0191; 15, Juli 1998, 95/13/0286;
10. September 1998, 96/15/0183). Dabei steht die Wahl der
Schätzungsmethode der Abgabenbehörde grundsätzlich frei (vgl.
VwGH 27. April 1994, 92/13/0011; 25. April 1996, 93/16/0132;
15. Mai 1997, 95/15/0093; 22. April 1998, 95/13/0191,
15. Juli 1998, 95/13/0286), doch hat sie jene Methode (allenfalls
mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung
des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen
Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint
(vgl. VwGH 2. Juni 1992, 87/14/0160; 22. Februar 1995,
95/13/0016; 25. Juni 1998, 97/15/0218; 20. Jänner 2000,
95/15/0015).
Dem Wesen nach ist die Schätzung ein Beweisverfahren,
bei der der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise (indirekte
Beweisführung) ermittelt wird (vgl. VwGH 18. Dezember 1997,
96/16/0143). Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf
der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen
zu ermitteln oder zu berechnen (vgl. VwGH 28. Februar 1995,
94/14/0157). Schon allein der Umstand, dass ein Vermögenszuwachs durch die
Partei nicht aufgeklärt werden kann, kann zu einer Schätzung
führen (VwGH 31. März 1998, 96/13/0002; 27. Mai 1998,
95/13/0282,0283). Dies gilt auch, wenn die Deckung des Lebensaufwandes
ungeklärt ist (VwGH 23. Februar 1994, 90/13/0075;
24. Februar 1998, 95/13/0083). Dass jeder Schätzung eine gewisse
Ungenauigkeit immanent ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen
Erkenntnissen vom 15. Mai 1997, 95/16/0144, 23. April 1998,
97/15/0076, und 26. November 1998, 95/16/0222, ausgesprochen.
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
20. September 1995, 95/13/0132, rechtfertigt ein in einem
mängelfreien Verfahren festgestellter unaufgeklärter
Vermögenszuwachs nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes die Annahme, dass die Vermehrung des Vermögens aus
nicht einbekannten Einkünften herrührt. Gleiches gilt, wenn der
Abgabepflichtige nicht aufzuklären vermag, aus welchen Quellen er seinen
laufenden Lebensunterhalt bestreiten konnte (vgl. das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 1994, 90/13/0075). Ob diese
Aufklärung der Bestreitung der Lebensunterhaltskosten gelungen ist, ist
eine Frage der Beweiswürdigung.
Obwohl die Abgabenbehörde die Feststellungslast
für alle Tatsachen trägt, die für die Geltendmachung eines
Abgabenanspruches vorliegen müssen, befreit dies die Partei nicht von der
Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes
beizutragen und die für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht
bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß im
Sinne des § 119 Abs. 1 BAO offen zu legen (vgl. z. B. das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 1994, 92/15/0159, m.w.N.).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und
des Obersten Gerichtshofes bedeutet der 2. Satz des § 119 Abs. 1 BAO
"die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß
erfolgen", dass Abgabepflichtige der Abgabenbehörde nicht nur ein
richtiges, sondern auch ein klares Bild von den für die Abgabenerhebung
maßgeblichen Umständen zu verschaffen haben
(VwGH 20. September 1989, 88/13/0072; OGH 18. Dezember 1995,
14 Os 83/95). Dort, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum
Sachverhalt machen kann, findet die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des
entscheidungswesentlichen Sachverhalts ihre Grenze (vgl. VwGH
25. Oktober 1995, 94/15/0131, 94/15/0181). Diesfalls besteht eine
erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine
Vorsorgepflicht. Gibt ein Abgabepflichtiger zur Schätzung Anlass, so hat er
das Risiko unvermeidlicher Schätzungsungenauigkeit zu tragen (vgl. VwGH
16. Februar 2000, 95/15/0050).
Die Deckungsrechnung der Bp setzte sich aus folgenden
Positionen zusammen:
|
Deckung
der Lebenshaltungskosten - Einlagenherkunft
|
|
94
|
95
|
96
|
Privateinlagen Saldo vom
Verrechnungskonto
|
-
141.400
|
-
279.032
|
-
39.550
|
Arbeitslosengeld vom
Sohn
|
0
|
28.000
|
85.928
|
Lebenshaltungskosten
für drei Personen inkl. Wohnung Strom Heizung und Haus
|
-
120.000
|
-
120.000
|
-120.000
|
ausbezahlter Lohn an Gattin AH
|
23.000
|
|
|
Wr. Städt.
Versicherung
|
|
125.515
|
|
|
-
238.400
|
-
245.517
|
-
73.622
|
Sparbuchauflösung
|
175.791
|
|
|
Sparbuchauflösung
|
|
148.032
|
|
Unterdeckung
|
-
62.609
|
-
97.485
|
-73.622
|
Mängelabgeltung
|
63.600
|
98.400
|
74.400
|
1.) Umsatzsteuer für das Jahr 1994
Da der Bw. mit der Vorlage des Kontoauszuges vom
21. November 1994, im Zuge des Berufungsverfahrens den Beweis für sein
Vorbringen, infolge Rückkaufs von Lebensversicherungen schon im Jahr 1994
über den von der Bp im Jahr 1995 in Ansatz gebrachten Betrag von
S 125.515 verfügt zu haben, erbracht und die übrigen Positionen
der Höhe nach nicht bestritten hatte, war statt der vom Betriebsprüfer
in Höhe von S 62.609 festgestellten Unterdeckung eine Überdeckung
wie in der nachfolgenden Übersicht dargestellt in Höhe von
S 62.906 festzustellen:
|
Gelddeckungsrechnung
für das Jahr 1994 laut Unabhängiger Finanzsenat
|
Privateinlagen Saldo vom
Verrechnungskonto
|
-
141.400
|
Arbeitslosengeld vom
Sohn
|
0
|
Lebenshaltungskosten
für drei Personen inkl. Wohnung, Strom, Heizung und
Haus
|
-
120.000
|
ausbezahlter Lohn an Gattin AH
|
23.000
|
Versicherungsrückkauf
|
125.515
|
Sparbuchauflösung
|
175.791
|
Überdeckung
|
62.906
Aufgrund der obigen
Ausführungen war der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für das
Jahr 1994 in der Form Folge zu geben, dass die Umsatzsteuer für das
letztgenannte Jahr in der Fassung des Umsatzsteuerbescheides vom
25. September 1995, mit dem der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr
1994 gemäß
§ 293 b BAO berichtigt worden war, festgesetzt wurde.
|
2.) Umsatzsteuer für das Jahr 1995
Wenngleich auch die auf dem Konto HH´s infolge
Kündigung von Lebensversicherungen im Jahr 1994 gebuchte Gutschrift von
S 125.515 eine Überdeckung für das Jahr 1994 in Höhe von
S 62.906 und der letztgenannte Betrag eine Verminderung des von der Bp
für das Jahr 1995 errechneten Fehlbetrages zu beweisen vermocht hatte,
waren die Angaben des Bw. im Schreiben vom 29. Juli 1999 - "Die
beiden Sparbücher wurden aufgelöst und weggeschmissen, man konnte nur
abheben wenn man das Losungswort wusste" für sich allein nicht dazu
geeignet, die Annahme, dass auch nur ein einziger Schilling von einem dieser
Sparbücher in den Jahren 1994 bis 1996 abgebucht worden wäre, zu
rechtfertigen.
Zu den Ermittlungsmöglichkeiten der
Abgabenbehörde betreffend der auf die Sparbücher Bezug nehmenden
Ausführungen des Bw. war festzustellen, dass diese wegen des
Bankgeheimnisses eingeschränkt waren. Da der Bw. mit der Vernichtung der im
Schreiben vom 29. Juli 1999 angesprochenen Sparbücher die
Beweisvorsorgepflicht verletzt hatte, hatte die Bp keine andere Wahl als den
maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung
(§ 167 BAO) festzustellen.
Die Versicherungssumme wird bei einer Ablebensversicherung
erst zum Zeitpunkt des Ablebens bzw. bei einer Erlebensversicherung erst im
Fall, dass der Versicherungsnehmer einen im voraus bestimmten Zeitraum
überlebt hat, an die versicherungsbegünstigte Person ausbezahlt. Da
Lebensversicherungen eine Kapitalanlageform sind, mit deren Abschluss Gelder
über einen längeren Zeitraum an den Versicherungsgeber gebunden sind,
widersprachen die Angaben des Bw., diesen nach die Lebensversicherungen
aufgekündigt worden wären, obwohl Guthaben auf den thematisierten
Sparbüchern gewesen wären, den Erfahrungen des täglichen Leben.
Für die Wahrscheinlichkeit, dass Gelder der E-GmbH
für die Finanzierung des von der Bp festgestellten und im Zuge des
Berufungsverfahrens unaufgeklärten Fehlbetrages für das Jahr 1995 (und
1996) verwendet worden waren, sprach die Tatsache, dass der Bp für die
Jahre 1994 und 1995 weder Arbeitsaufzeichnungen (Stundenzetteln), noch
Auftragsbücher (Aufzeichnungen über telephonische Aufträge)
vorgelegt worden waren. Auf das Ersuchen des Finanzamts vom
7. Juli 1999 um Vorlage von Beweismittel, dass Aufträge erst im
Jahr 1997 erteilt worden seien, folgte lediglich die Äußerung im
Schreiben vom 29. Juli 1999 "Da der Notizblock beim Telefon von
1997 noch vorhanden ist, sind die Unterlagen in der Buchhaltung von 1997 zu
finden". Da ein Beweismittel für den Bestand anderer (Einkunfts-)
Quellen, aus denen Gelder für die vollständige Bedeckung des von der
Bp festgestellten Fehlbetrages fließen hätten können, gefehlt
und der Bw. für die Bedeckung des von der Bp festgestellten Fehlbetrages
zwar Geldquellen genannt, ohne den Bestand der (Einkunfts-) Quellen und den
Zufluss der Gelder von diesen Quellen an die Bw. in Gesamthöhe des von der
Bp ermittelten Fehlbetrages jedoch nachweisen zu können, war das Finanzamt
zur Schätzung der Umsätze gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO
befugt. Da die E-GmbH zur Schätzung Anlass gegeben hatte, hat sie in
analoger Anwendung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom
16. Februar 2000, 95/15/0050, das Risiko unvermeidlicher
Schätzungsungenauigkeit zu tragen.
Zu den für jedes einzelne Streitjahr in Höhe von
S 120.000 angesetzten Betrag für Lebenshaltungskosten von drei
Personen (Wohnung, Strom, Heizung, Haus) war zu bemerken, dass der Bw. die
Herkunft der Mitteln für die Bestreitung der von der Bp thematisierten
Kosten nicht glaubwürdig aufklären konnte und nähere Angaben, die
einer Überprüfung ihrer Behauptungen ermöglicht hätten,
unterlassen hatte. Als Folge dieses Umstands war die Behörde zu der Annahme
berechtigt, dass diese Mittel aus einem nicht erklärten Einkommen stammten,
und konnte die Höhe ihrer Umsätze unter Heranziehung des
wahrscheinlichen Betrags der Lebenshaltungskosten schätzen.
Angesichts
der bei der gegebenen Sach- und Beweislage von der Bp im Rechnungsweg
ermittelten Umsätze war der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1995
insofern abzuändern, als der ursprünglich für das Jahr 1995 in
Ansatz gebrachte Rückkaufbetrag der Lebensversicherungssummen
(S 125.515) infolge der bereits im Jahr 1994 erfolgten Auszahlung des
letztgenannten Betrages der Schätzungsbemessungsgrundlage für das
Vorjahr hinzurechnen war, was einen Überdeckungsbetrag in Höhe von S
62.906 für das Jahr 1994 ergab. Infolge Berücksichtigung dieses
für das Jahr 1994 ermittelten Überdeckungsbetrages und der von der
Versicherungsanstalt an die Versicherungsnehmer im Jahr 1994 ausbezahlten
Rückkaufssumme von S 125.515 bei der Gelddeckungsrechnung der Bp war
der von der Bp in Höhe von S 97.485 festgestellte Unterdeckungsbetrag
auf S 160.094 zu erhöhen. Da die Berechnung für den in der
Position "Mängelabgeltung" in Ansatz gebrachten Betrag dem
Arbeitsbogen nicht zu entnehmen war, wurde der Betrag nicht in die
Bemessungsgrundlage einbezogen.
|
Gelddeckungsrechnung
für das Jahr 1995 laut Unabhängiger Finanzsenat
|
Privateinlagen Saldo vom
Verrechnungskonto
|
-279.032
|
Arbeitslosengeld vom Sohn
|
28.000
|
Lebenshaltungskosten für drei
Personen inkl. Wohnung, Strom, Heizung und Haus
|
-120.000
|
Überdeckung
|
62.906
|
Sparbuchauflösung
|
148.032
|
Unterdeckung
|
-160.094
Aufgrund der obigen Ausführungen war der
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1995 abzuändern.
|
3.) Umsatzsteuer für das Jahr 1996
Aufgrund des aus der Gelddeckungsrechnung der Bp
für das Jahr 1996 abgeleiteten Unterdeckungsbetrages war das Finanzamt
gemäß
§ 184 BAO zur Schätzung der Umsätze befugt. Da
der Zuwachs für das Jahr 1996, der bei der Schätzung ermittelt und auf
den unter Berücksichtigung der Kosten der Lebensführung der
Gesellschafter und anderer Einkommensverwendungen auf die Einkünfte
innerhalb der untersuchten Periode geschlossen worden war, vom Bw. im Zuge des
Berufungsverfahrens nicht widerlegt werden konnte, begegnete das
Schätzungsergebnis der Bp, welches zu steuerpflichtigen Umsätzen von
S 529.355,74 (1996) führte, dem Grunde nach keinen Bedenken des
Unabhängigen Finanzsenates 15.
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Gelddeckungsrechnung
für das Jahr 1996 laut Bp und Unabhängiger Finanzsenat
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Privateinlagen Saldo vom
Verrechnungskonto
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-39.550
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Arbeitslosengeld vom Sohn
|
85.928
|
Lebenshaltungskosten für drei
Personen inkl. Wohnung Strom Heizung und Haus
|
-120.000
|
Unterdeckung
|
-73.622
Mangels
Nachvollziehbarkeit der Berechnung der Position
"Mängelabgeltung" war der Umsatzsteuerbescheid für das
Jahr 1996 abzuändern.
Kapitalertragsteuer
für den Zeitraum 1. Jänner 1994 bis 31. Dezember
1996
Gemäß
§ 93 Abs 1 EStG 1988 wird die Einkommensteuer u.a. bei inländischen
Kapitalerträgen durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben
(Kapitalertragsteuer). Zu den inländischen Kapitalerträgen
gehören gem. § 93 Abs 2 Z 1 lit a EStG 1988 Gewinnanteile, Zinsen und
sonstige Bezüge aus Aktien und Anteile an Gesellschaften mit
beschränkter Haftung.
Unter verdeckten
Gewinnausschüttungen sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen
Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber
zu verstehen, die das Einkommen der Körperschaft zu Unrecht vermindern und
ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben. Vorteile, die eine Gesellschaft
ihren Gesellschaftern zuwendet, diese aber anderen Personen, die nicht ihre
Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen
Bedingungen zugestehen würde, sind von diesem Begriff umfasst.
Die aus o.a. Gründen
durchgeführte Umsatzzuschätzung von S 133.411,67 für das
Jahr 1995 und S 61.351,67 für das Jahr 1996 stellt daher
zuzüglich der Umsatzsteuer in Höhe von S 26.682,33 für das
Jahr 1995 und S 12.270,33 für das Jahr 1996 eine verdeckte
Gewinnausschüttung dar.
Der Berufung gegen den
Kapitalertragsteuerbescheid für den Zeitraum 1. Jänner 1994 bis
31. Dezember 1996 war daher teilweise stattzugeben.
Berechnung der
steuerpflichtigen Umsätze für die Jahre 1994 bis 1996 in
Schilling
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
Liefer- und Leistungsentgelte
lt. Erklärung
|
518.042,04
|
600.424,18
|
467.355,74
|
Erhöhung lt.
BE
|
0,00
|
+133.411,67
|
61.351,67
|
Liefer- und Leistungsentgelte
lt. BE (gerundet)
|
518.042,00
|
733.836,00
|
528.707,00
|
steuerpflichtige Umsätze
lt. BE in Euro
|
37.647,58
|
53.329,94
|
38.422,64
Berechnung der
verdeckten Gewinnausschüttungen
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
Umsatzerhöhung lt.
Prüfungsbericht
|
53.000,00
|
82.000,00
|
62.000,00
|
hievon 20%
Umsatzsteuer
|
10.600,00
|
16.400,00
|
12.400,00
|
Kapitalertragsteuer lt.
Prüfungsbericht (I)
|
17.938,00
|
27.754,00
|
24.800,00
|
Zwischenbetrag
(I)
|
81.538,00
|
126.154,00
|
99.200,00
|
Verminderung/ Erhöhung
der Umsätze lt. BE
|
-
53.000,00
|
+
51.412,00
|
-
648,33
|
hievon 20%
Umsatzsteuer
|
-
10.600,00
|
+
10.282,40
|
-
129,67
|
Kapitalertragsteuer
(II)
|
-
17.938,00
|
+17.401,00
|
-
259,30
|
Zwischenbetrag
(II)
|
-
81.538,00
|
79.095,40
|
-
1.037,30
|
Differenz/Summe
|
0,00
|
205.249,00
|
98.163,00
|
Differenz/Summe in
Euro
|
0,00
|
14.916,03
|
7.133,78
Berechnung der
Umsatzsteuer für das Jahr 1994 in ATS
|
Gesamtbetrag der Entgelte
|
518.042,04
|
Steuer
|
Davon zu versteuern mit 20 v.H.
|
518.042,04
|
103.608,41
|
Abziehbare Vorsteuer
|
|
- 40.998,20
|
Zahllast (gerundet gem. § 204
BAO)
|
|
62.610,00
|
Zahllast in Euro
|
|
4.550,05
Berechnung der
Umsatzsteuer für das Jahr 1995 in ATS
|
Gesamtbetrag der Entgelte
|
|
Steuer
|
Davon zu versteuern mit 20 v.H.
|
733.836,18
|
146.767,24
|
Abziehbare Vorsteuer
|
|
- 44.276,00
|
Zahllast (gerundet gem. § 204
BAO)
|
|
102.491,00
|
Zahllast in Euro
|
|
7.448,31
Berechnung der
Umsatzsteuer für das Jahr 1996 in ATS
|
Gesamtbetrag der Entgelte
|
|
Steuer
|
Davon zu versteuern mit 20 v.H.
|
528.707,41
|
105.741,48
|
Abziehbare Vorsteuer
|
|
- 45.947,54
|
Zahllast (gerundet gem. § 204
BAO)
|
|
59.794,00
|
Zahllast in Euro
|
|
4.345,40
Berechnung der
Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1. Jänner 1994 bis
31. Dezember 1996 in Schilling:
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
Verdeckte
Gewinnausschüttungen lt. BE
|
0,00
|
205.249,00
|
98.163,00
|
Steuersatz
|
22
%
|
22
%
|
25
%
|
Gesamtkapitalertragsteuer
|
0,00
|
45.155,00
|
24.541,00
|
Kapitalertragsteuer
in Euro
|
0,00
|
3.281,54
|
1.783,46
Wien,
5. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2367-W/02
- Stammnummer
- 4426
- Gültig
- 05.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF