…September 2010, StNr. 998/34, betreffend die Festsetzung eines (ersten) Säumniszuschlages im bezeichneten Finanzstrafverfahren (Berufungsvorentscheidung) zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufgehoben. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 20. September 2010, bezeichnet als Berufungsvorentscheidung, hat das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr das…
…998/5584, betreffend (zweiter) Säumniszuschlag im Finanzstrafverfahren SN 046-1999/00489-002, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 9. November 2005 hat das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz in dem mit Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 1…
…vom 9. Dezember 2005, StNr. 12, betreffend Berufungsvorentscheidung zum (zweiten) Säumniszuschlag im Finanzstrafverfahren SN 046-1999/00489-001, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufgehoben. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 9. Dezember 2005, bezeichnet als Berufungsvorentscheidung, hat das Finanzamt Linz…
…September 2004, StNr. 12 , betreffend Berufungsvorentscheidung zum (ersten) Säumniszuschlag im Finanzstrafverfahren SN 046-1999/00055-001, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufgehoben. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 9. September 2004, bezeichnet als Berufungsvorentscheidung, hat das Finanzamt Linz die gegen…
…Jänner 2004, StNr. 997/2210, betreffend (erster) Säumniszuschlag im Finanzstrafverfahren SN 046-1999/00055-001, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 14. Jänner 2004 hat das Finanzamt Linz in dem mit Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, Finanzstrafsenat…
…auch für im Finanzstrafverfahren verhängte Geldstrafen zur Anwendung gelangenden Bestimmung des § 217 Abs. 1 und 2 BAO sind für Abgaben, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO), die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 10 Säumniszuschläge zu entrichten…
…2 und 3 BAO) in Höhe von 10.000,00 € (Geldstrafe) bis zum 11. September 2006 (Datum des Bescheides über den zweiten Säumniszuschlag) nicht entrichtet. Gemäß dem infolge des § 172 Abs. 1 FinStrG auch für im Finanzstrafverfahren verhängte Geldstrafen zur Anwendung gelangenden § 217 Abs…
…auch für im Finanzstrafverfahren verhängte Geldstrafen zur Anwendung gelangenden Bestimmung des § 217 Abs. 1 und 2 BAO sind für Abgaben, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO), die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 10 Säumniszuschläge zu entrichten…
…auch für im Finanzstrafverfahren verhängte Geldstrafen zur Anwendung gelangenden Bestimmung des § 217 Abs. 1 und 2 BAO sind für Abgaben, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO), die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 10 Säumniszuschläge zu entrichten…
…betreffend Berufungsvorentscheidung zum ersten Säumniszuschlag und 2) vom 25. Oktober 2006, betreffend Berufungsvorentscheidung zum zweiten Säumniszuschlag, im Finanzstrafverfahren SN 046-2005/00464-001, zu Recht erkannt: Den Beschwerden wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben. Entscheidungsgründe Zum Sachverhalt wird auf die Ausführungen in der…
…auch für im Finanzstrafverfahren verhängte Geldstrafen zur Anwendung gelangenden Bestimmung des § 217 Abs. 1 und 2 BAO sind für Abgaben, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO), die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 10 Säumniszuschläge zu entrichten…
…StNr. 12, betreffend (erster) Säumniszuschlag im Finanzstrafverfahren StrNr. 041-2002/34, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 9. Oktober 2008 hat das Finanzamt Braunau Ried Schärding (als Finanzstrafbehörde erster Instanz) in dem gegen den Beschwerdeführer (Bf.) unter der…
…auch für im Finanzstrafverfahren verhängte Geldstrafen sinngemäß zur Anwendung gelangenden Bestimmung des § 217 Abs. 1 und 2 BAO sind für Abgaben, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO), die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 10 Säumniszuschläge zu…
…im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen verhängt. Die Geldstrafe war am 16. März 2009 fällig. Wegen Nichtentrichtung der Geldstrafe (Fälligkeitstermin 16. März 2009) wurde mit Bescheid vom 9. April 2009, StNr. X, ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 380,00 festgesetzt…
…3, 5 oder 6 gehemmt ist, c)ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt, d)ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist. Abs.5 Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht…
…4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen. Abs. 4 Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als a)ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist, b)ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist, c)ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs…
…die festgesetzten Kosten des Finanzstrafverfahrens seien nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit entrichtet worden, setzte das Finanzamt Graz-Umgebung als Finanzstrafbehörde erster Instanz mit dem Bescheid vom 9. Jänner 2012 am Strafkonto des Beschwerdeführers (Bf.), StNr. 01, zweite Säumniszuschläge in der Höhe…
…SN 046-2005/00008-001, vertreten durch AR Claudia Enzenhofer, betreffend die Gewährung einer Zahlungserleichterung im Finanzstrafverfahren, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass für die Entrichtung der mit Strafverfügung des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde…
…bzw. StNr. 998/2946, vertreten durch AR Claudia Enzenhofer, betreffend die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens im Finanzstrafverfahren, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Straferkenntnis des Finanzamtes Linz, Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 29. Dezember 2004, SN. 046-2003/00248-001, wurde über…
…iHv. 168,30 € (Buchungsdatum 11. Oktober 2004) darauf neben Nebengebühren (Säumniszuschlag, Stundungszinsen und Gebühren bzw. Kostenersätzen im Einbringungsverfahren) iHv. insgesamt 762,02 € noch ein Betrag von insgesamt 11.194,70 €, davon 10.831,70 € an Geldstrafe und 363,00 € an…