Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0063-L/07
Beschwerde gegen die Festsetzung eines Säumniszuschlages im Finanzstrafverfahren
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0063-L/07vom 12.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen JK, geb. 19XX, whft. in L, vertreten durch Dr. Helmut Valenta und Dr.
Gerhard Gfrerer, Rechtsanwälte, 4020 Linz, Schillerstraße 4,
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 11. Februar 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz , vertreten durch ADir. Gertrude Haberkorn, vom
14. Jänner 2004, StNr. 997/2210, betreffend (erster)
Säumniszuschlag im Finanzstrafverfahren
SN 046-1999/00055-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 14. Jänner 2004 hat das
Finanzamt Linz in dem mit Berufungsentscheidung des unabhängigen
Finanzsenates, Außenstelle Linz, Finanzstrafsenat 2, als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 22. September 2003,
GZ. FSRV/0096-L/02, abgeschlossenen, mit dem Ausspruch einer Geldstrafe
iHv. 18.000,00 € und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Wochen wegen
der Begehung von Finanzvergehen gemäß
§§ 33
Abs. 1 und Abs. 2 lit. a iVm. 13 FinStrG gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) endenden Finanzstrafverfahren
SN 046-1999/00055-001 zur StNr. 12 einen (ersten) Säumniszuschlag
iHv. 360,00 € (Zahlungsfrist: 23. Februar 2004) festgesetzt, da
die Geldstrafe nicht fristgerecht (bis zum 31. Dezember 2003) entrichtet
worden sei.
Gegen diese, als sonstiger
Bescheid im Finanzstrafverfahren iSd. § 152 Abs. 1 FinStrG
aufzufassende, erstinstanzliche Entscheidung (vgl. § 172 Abs. 1
FinStrG) richtet sich die, entgegen der dem Bescheid vom 14. Jänner
2004 angeschlossenen, fälschlicherweise auf die Bestimmungen der
§§ 243 ff BAO verweisenden Rechtsmittelbelehrung (vgl. dazu
Reger/Hacker/Kneidinger,
Finanzstrafgesetz3,
K 172/2), als (form- und fristgerechte) Beschwerde zu wertende Eingabe des
Bf. vom 11. Februar 2004, in welcher sinngemäß die
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Hinblick darauf, dass es sich
einerseits bei der dem Bescheid zugrunde liegenden Abgabenschuld um eine
verhängte Geldstrafe handle und andererseits gegen die
Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 22. September
2003 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, verbunden mit einem Antrag auf
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, erhoben worden sei, geltend gemacht
wurde. Gleichzeitig beantragte der Bf. die Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung des eingebrachten Rechtsmittels (Beschwerde) bzw. die Stundung des
Betrages bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes über die
eingebrachte Beschwerde.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Laut Aktenlage hat der Bf. am 13. Jänner 2004
gegen den ihm am 30. November 2003 zugestellten Bescheid des
unabhängigen Finanzsenates vom 22. September 2003,
GZ. FSRV/0096-L/02, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gemäß
Art. 131 B-VG erhoben und gleichzeitig die Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung gemäß
§ 30 Abs. 2 VwGG beantragt.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
23. Jänner 2004, Zl. 34, wurde dem letztangeführten Antrag
nicht stattgegeben.
Vorweg wird zu dem in der verfahrensgegenständlichen
Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. auf
Gewährung einer Stundung bis zur - bis zum Entscheidungszeitpunkt noch
nicht ergangenen - Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes einerseits
darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung der Erstinstanz über den Antrag
iSd. § 152 Abs. 2 FinStrG bisher nicht vorliegt und andererseits
der Antrag auf Gewährung einer Zahlungserleichterung iSd. § 212
BAO nach Ablauf der für die Abgabenentrichtung zur Verfügung stehenden
Frist eingebracht wurde (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung3,
§ 217 Tz. 18 f).
Gemäß dem § 172 Abs. 1 FinStrG
zufolge auch für im Finanzstrafverfahren verhängte Geldstrafen zu
Anwendung gelangenden Bestimmung des § 217 Abs. 1 BAO (vgl. zB
Reger/Hacker/Kneidinger, aaO, K 172/4, bzw. Fellner, Kommentar zum
Finanzstrafgesetz, § 171-174 Tz. 7a) ist für Abgaben,
ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), die
nicht spätestens am Fälligkeitstag (§ 171 Abs. 1
FinStrG, hier: 31. Dezember 2003) entrichtet werden, nach Maßgabe der
Abs. 2 bis 10 ein Säumniszuschlag zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO
beträgt der (erste) Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages.
Ein Säumniszuschlag für eine Abgabenschuldigkeit
ist Abs. 4 leg.cit. zufolge insofern nicht zu entrichten, als a) die ihre
Einhebung gemäß
§ 212 a ausgesetzt ist, b) ihre
Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt
ist, c) ein Zahlungsaufschub iSd. § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht
durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet
gilt oder d) ihre Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt
ist.
Gemäß
§ 217 Abs. 5 BAO entsteht
die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht, soweit die
Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige
innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§ 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit
zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat.
Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach den Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden kein grobes Verschulden
an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt (§ 217 Abs. 7
BAO), wobei als grobes Verschulden jedes, nicht mehr als leicht fahrlässig
zu qualifizierendes Fehlverhalten, d. h. das Unterlaufen eines Fehlers, den
gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht, zu werten ist (vgl. VwGH
vom 22. November 1996, 95/17/0112 bzw. Ritz, aaO, § 217
Tz. 43 ff).
Gemäß
§ 217 Abs. 10
schließlich sind Säumniszuschläge, die den Betrag von
50,00 € nicht erreichen, nicht festzusetzen.
Der Säumniszuschlag ist eine rein objektive
Säumnisfolge und gleichsam ein gesetzliches "Druckmittel" zur rechtzeitigen
Erfüllung der Pflicht zur Abgabenentrichtung (VwGH vom 16. Dezember
2003, 2000/15/0155), dessen Zweck darin liegt, die pünktliche Tilgung von
Abgabenschuldigkeiten sicherzustellen (VfGH vom 3. März 2001,
B 621/98). Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben,
sind, abgesehen von der einen entsprechenden Antrag und das Fehlen von grobem
Verschulden voraussetzenden Regelung des § 217 Abs. 7 BAO,
grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Ritz, aaO, Tz. 3). Es ist
insbesondere unerheblich, ob die Festsetzung der den Säumniszuschlag
auslösenden Stammabgabe rechtmäßig (vgl. VwGH vom
18. September 2003, 2002/16/0072), rechtskräftig (vgl. VwGH vom
30. März 1995, 95/13/0130) oder mit einem Rechtsmittel angefochten
(vgl. VwGH vom 23. März 2000, 99/15/0145) ist. Ebenso hat auch ein mit
einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde verbundener Antrag auf Zuerkennung der
aufschiebenden Wirkung bzw. auch deren höchstgerichtliche Zuerkennung keine
Auswirkungen auf die (bereits zuvor eingetretene) Fälligkeit der
(angefochtenen) Abgabe bzw. auf einen schon vorher entstandenen
Säumniszuschlag (vgl. VwGH vom 14. Jänner 1998, 87/15/0138, bzw.
vom 29. Juni 1983, 83/01/0256). Bei Vorliegen der (objektiven)
Tatbestandsmerkmale des § 217 BAO ist die Behörde zur
Vorschreibung eines regelmäßig im automationsunterstützten
Verfahren festgesetzten Säumniszuschlages (VwGH vom 14. Dezember 2006,
2005/14/0014) nicht nur berechtigt, sondern aufgrund der geltenden Rechtslage
sogar verpflichtet (vgl. VwGH vom 30. Mai 1995, 95/13/0130).
Im Anlassfall wurde die aus der mit Berufungsentscheidung
der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz gegen den Bf. ausgesprochenen
Geldstrafe resultierende, auch nicht den alternativen Voraussetzungen des
§ 217 Abs. 4 BAO entsprechende, Abgabenschuld iHv.
18.000,00 € weder bis zum Fälligkeitstag (31. Dezember 2003)
noch bis zum 14. Jänner 2004 (Datum des angefochtenen
Säumniszuschlag-Bescheides, vgl. § 217 Abs. 5 BAO)
entrichtet und auch ein entsprechender Antrag auf Herabsetzung bzw.
Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages iSd. § 217 Abs. 7 BAO
bisher nicht gestellt.
Selbst wenn man aber unter Außerachtlassung der bei
einem Antrag iSd. § 217 Abs. 7 BAO wohl bestehenden erhöhten
Behauptungs- und Beweislast (vgl. Fischerlehner, Ecolex 2004, 411) der Ansicht
zuneigte, die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 11. Februar
2004 laufe auch auf die Geltendmachung von bloß leichtem Verschulden
hinsichtlich der Säumnis hinaus und stellte so einen (nachträglichen)
Antrag auf die Abstandnahme von der Festsetzung eines Säumniszuschlages dar
(vgl. dazu Ritz, SWK 2001, S 343), ließe sich daraus für den
Rechtsstandpunkt des Bf. letztlich nichts gewinnen. Von einem
berufsmäßigen und rechtskundigen Parteienvertreter kann nämlich
erwartet werden, dass wenn er schon nicht über die einschlägige
Rechtslage im Zusammenhang mit den Auswirkungen einer im Abgaben- bzw.
Finanzstrafverfahren erhobenen höchstgerichtlichen Beschwerde hinreichend
informiert ist, sich schon im Interesse seines Mandanten zur Vermeidung
nachteiliger Folgen durch eine ihm bei der gegebenen Sachlage ohne weiteres
zumutbare Rückfrage bei der zuständigen Behörde über die
Gesamtauswirkungen einer gegen die Festsetzung der Stammabgabe außerhalb
des ordentlichen Instanzenzuges erhobenen Beschwerde in Kenntnis setzt. Da
für derartiges Vertreter-Handeln aber die Aktenlage keine entsprechenden
Anhaltspunkte erkennen lässt und das infolgedessen nicht mehr als leichte
Fahrlässigkeit zu qualifizierende schuldhafte Verhalten letztlich dem Bf.
zuzurechnen ist (vgl. Ritz, aaO, Tz. 44 ff), war aus den dargelegten
Gründen spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als
unbegründet abzuweisen.
Linz, am 12.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0063-L/07
- Stammnummer
- 29475
- Gültig
- 12.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF