Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0049-L/07
Beschwerde gegen unzulässige Berufungsvorentscheidung betreff. Säumniszuschlag im Strafverfahren
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0049-L/07vom 25.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen SO, Pensionist, geb. 19XX, whft. in K, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 5. Jänner 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Linz, vertreten durch ADir. Gertrude Haberkorn, vom 9. Dezember 2005,
StNr. 12, betreffend Berufungsvorentscheidung zum (zweiten)
Säumniszuschlag im Finanzstrafverfahren SN 046-1999/00489-001,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben
und der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. Dezember 2005, bezeichnet als
Berufungsvorentscheidung, hat das Finanzamt Linz die gegen die mit Bescheid vom
9. November 2005 erfolgte Festsetzung eines (zweiten)
Säumniszuschlages im Finanzstrafverfahren gegen SO (Bf.) zur
SN 046-1999/00489-002, StNr. 12, iHv. 82,00 €, erhobene, vom
Bf. als Berufung bezeichnete Beschwerde vom 5. Dezember 2005 unter Hinweis
auf § 276 Abs. 1 BAO als unbegründet abgewiesen.
In der dem Bescheid angeschlossenen Rechtsmittelbelehrung
wurde der Bf. auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz iSd. § 276 Abs. 2 BAO hingewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich der, entsprechend der angeführten Rechtsmittelbelehrung, als Antrag
auf Vorlage der Berufung an die Berufungsbehörde bezeichnete, fristgerechte
Beschwerde des Bf., in der sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen
zu Unrecht verhängten Säumniszuschlagsbescheides begehrt wurde.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes, BGBl 1958/129 idgF. (FinStrG), ist die Einhebung,
Sicherung und Einbringung der Geldstrafen ebenso wie die Geltendmachung von
Haftungen Angelegenheit der (zuständigen) Finanzstrafbehörde erster
Instanz. Dabei gelten, soweit das FinStrG nicht anderes bestimmt, die
Bestimmungen der BAO und der Abgabenexekutionsordnung. Gleiches gilt im
Übrigen für die Kosten des Verfahrens (vgl. § 185
Abs. 5 FinStrG).
Entgegen bzw. in Einschränkung der im FBA FinStrGNov
1975 vertretenen Rechtsauffassung, wonach nicht nur die §§ 210
bis 242 BAO, sondern auch die allgemeinen Bestimmungen der §§ 4
bis 48 BAO und jene über den Rechtsschutz (§§ 243 bis 311
BAO) anzuwenden sind, findet die Anwendbarkeit der BAO im Zusammenhang mit der
Einhebung von Geldstrafen dort ihre Grenze, wo das FinStrG selbst eigene
Bestimmungen, so z. B. in § 152 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich des
Rechtsschutzes (Zulässigkeit der Beschwerde gegen alle sonstigen Bescheide
iSd. FinStrG), enthält.
Als Rechtsmittel gegen Bescheide, die im Einhebungs-,
Sicherungs- und Einbringungsverfahren ergehen, kommt somit nicht die Berufung
gemäß
§ 243 BAO, sondern ausschließlich die
Beschwerde nach § 152 Abs. 1 FinStrG in Betracht. Damit ist aber
auch - im Unterschied zum Abgabenverfahren - die Erlassung einer lediglich in
der BAO vorgesehenen Berufungsvorentscheidung (§ 276 Abs. 1 BAO)
im Finanzstrafverfahren grundsätzlich nicht zulässig (vgl. dazu
Reger/Hacker/Kneidinger,
Finanzstrafgesetz3,
K 172/2).
Gemäß
§ 156 Abs. 3 FinStrG ist
ein Rechtsmittel, so ein Anlass zur Zurückweisung oder zur Erteilung eines
Mängelbehebungsauftrages nicht vorliegt, ungesäumt der
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vorzulegen.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat
die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz grundsätzlich in der Sache
selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an
die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das
angefochtene Erkenntnis bzw. den angefochtenen Bescheid abzuändern oder
aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu
erklären oder das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen.
Demnach verliert die Behörde erster Instanz mit der
Einbringung eines Rechtsmittels im Finanzstrafverfahren das Recht, in der Sache
selbst zu entscheiden und geht die Zuständigkeit zu einer Entscheidung auf
die zuständige Rechtsmittelbehörde (vgl. § 62 FinStrG)
über.
Der hier verfahrensgegenständliche Bescheid vom
9. Dezember 2005 ("Berufungsvorentscheidung"), mit dem die "Berufung" des
Bf. als unbegründet abgewiesen wurde, wurde festgestelltermaßen nicht
von der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sondern von der Behörde
erster Rechtsstufe und somit von einer sachlich unzuständigen Behörde
erlassen.
Der daraufhin vom Bf. entsprechend der dem genannten
Bescheid angeschlossenen Rechtsmittelbelehrung gestellte Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Behörde zweiter Instanz ist nach dem Vorstehenden als
Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren iSd. § 152
Abs. 1 FinStrG gegen den vorstehend angeführten (sonstigen)
Bescheid zu werten.
Nach ständiger höchstgerichtlicher
Rechtssprechung ist bei einer im Rechtsmittelverfahren festgestellten sachlichen
bzw. örtlichen Unzuständigkeit der Finanzstrafbehörde erster
Instanz zur Erlassung des bekämpften Bescheides der angefochtene Bescheid
(wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde) aufzuheben
(vgl. z. B. VwGH vom 5. November 1954, 2312/52) bzw. wird durch die
Entscheidung einer unzuständigen Behörde das Recht auf ein Verfahren
vor dem gesetzlichen Richter verletzt (vgl. VfGH vom 12. Dezember 1974,
B 228/74).
Zuständige Behörde zur Entscheidung über die
"Berufung" vom 2. Dezember 2005 ist somit ausschließlich der
Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz. Der
angefochtene Bescheid (Berufungsvorentscheidung) war daher ersatzlos aufzuheben,
um dadurch Raum für eine von der zuständigen Behörde nach
Wirksamwerden der gegenständlichen Entscheidung (§§ 97
Abs. 1 BAO iVm. 56 Abs. 2 FinStrG) zu treffende inhaltliche
Entscheidung iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich der
angeführten Beschwerde gegen die Festsetzung des (ersten)
Säumniszuschlages zu schaffen.
Linz, am 25.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 152 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0049-L/07
- Stammnummer
- 28627
- Gültig
- 25.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF