Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0004-L/07
Beschwerde gegen Berufungsvorentscheidung betr. Säumniszuschlag im Strafverfahren
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0004-L/07vom 08.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen SL, Warenvermittlung, geb. 19XX, whft. in L, über die Beschwerden der
Beschuldigten vom 24. November 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Linz, vertreten durch Frau Gertrude Haberkorn, zur StNr. 12 1) vom
25. Oktober 2006, betreffend Berufungsvorentscheidung zum ersten
Säumniszuschlag und 2) vom 25. Oktober 2006, betreffend
Berufungsvorentscheidung zum zweiten Säumniszuschlag, im
Finanzstrafverfahren SN 046-2005/00464-001,
zu
Recht erkannt:
Den Beschwerden wird
stattgegeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Zum Sachverhalt wird auf die Ausführungen in der
Beschwerdeentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 8. Mai 2007,
GZ. FSRV/0017-L/07, FSRV/0018-L/07, verwiesen.
Gegen die als sonstige Bescheide im Finanzstrafverfahren
iSd. § 152 Abs. 1 FinStrG aufzufassenden Entscheidungen vom
9. Juni 2006 (erster Säumniszuschlag) und vom 11. September 2006
(zweiter Säumniszuschlag) richten sich die, inhaltlich als Beschwerden
aufzufassende Eingaben der Bf. vom 14. Juni 2005 (richtig wohl: 2006) und
vom 29. September 2006, in denen sinngemäß die Aufhebung der
angefochtenen Bescheide beantragt und unter Hinweis auf einen am 29. April
2006 gegen die bezeichnete Strafverfügung erhobenen Einspruch als
Begründung jeweils geltend gemacht wurde, dass die anlassgebende
finanzstrafbehördliche Geldstrafe zu Unrecht verhängt worden
sei.
Am 25. Oktober 2006 erließ das Finanzamt Linz zu
den vorbezeichneten Rechtsmitteln gemäß
§ 276 Abs. 1
BAO jeweils eine Berufungsvorentscheidung und wies die Berufungen unter Hinweis
auf die bestehende Rechtslage als unbegründet ab.
Gegen diese (beiden) Berufungsvorentscheidungen richten
sich die als Berufung bezeichneten, inhaltlich jedoch jeweils als Beschwerde
iSd. § 152 Abs. 1 FinStrG zu wertenden Parteieingaben vom
24. November 2006, in denen jeweils eine antragskonforme, d. h. eine
aufhebende Entscheidung durch die Behörde zweiter Instanz beantragt
wurde.
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG ist
die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen ebenso wie die
Geltendmachung von Haftungen Angelegenheit der Finanzstrafbehörde erster
Instanz. Dabei gelten, soweit das FinStrG nicht anderes bestimmt, die
Bestimmungen der BAO und der Abgabenexekutionsordnung. Gleiches gilt im
Übrigen für die Kosten des Verfahrens (vgl. § 185
Abs. 5 FinStrG).
Entgegen bzw. in Einschränkung der im FBA FinStrGNov
1975 vertretenen Rechtsauffassung, wonach nicht nur die §§ 210
bis 242 BAO, sondern auch die allgemeinen Bestimmungen der §§ 4
bis 48 BAO und jene über den Rechtsschutz (§§ 243 bis 311
BAO) anzuwenden sind, findet die Anwendbarkeit der BAO im Zusammenhang mit der
Einhebung von Geldstrafen dort ihre Grenze, wo das FinStrG selbst eigene
Bestimmungen, so z. B. in § 152 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich des
Rechtsschutzes (Zulässigkeit der Beschwerde gegen alle sonstigen Bescheide
iSd. FinStrG), enthält.
Als Rechtsmittel gegen Bescheide, die im Einhebungs-,
Sicherungs- und Einbringungsverfahren ergehen, kommt somit nicht die Berufung
gemäß
§ 243 BAO, sondern ausschließlich die
Beschwerde nach § 152 Abs. 1 FinStrG in Betracht. Damit ist aber
auch - im Unterschied zum Abgabenverfahren - die Erlassung einer lediglich in
der BAO vorgesehenen Berufungsvorentscheidung (§ 276 Abs. 1 BAO)
im Finanzstrafverfahren grundsätzlich nicht zulässig (vgl. dazu
Reger/Hacker/Kneidinger,
Finanzstrafgesetz3,
K 172/2).
Gemäß
§ 156 Abs. 3 FinStrG ist
ein Rechtsmittel, so ein Anlass zur Zurückweisung oder zur Erteilung eines
Mängelbehebungsauftrages nicht vorliegt, ungesäumt der
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vorzulegen.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat
die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz grundsätzlich in der Sache
selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an
die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das
angefochtene Erkenntnis bzw. den angefochtenen Bescheid abzuändern oder
aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu
erklären oder das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen.
Demnach verliert die Behörde erster Instanz mit der
Einbringung eines Rechtsmittels im Finanzstrafverfahren das Recht, in der Sache
selbst zu entscheiden und geht die Zuständigkeit zu einer Entscheidung auf
die zuständige Rechtsmittelbehörde (vgl. § 62 FinStrG)
über.
Die hier verfahrensgegenständlichen Bescheide vom
25. Oktober 2006 ("Berufungsvorentscheidungen"), mit dem die Berufungen der
Bf. jeweils als unbegründet abgewiesen wurden, wurden nicht von der
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sondern von der Behörde erster
Rechtsstufe und somit von einer sachlich unzuständigen Behörde
erlassen.
Die daraufhin von der Bf. entsprechend der erhaltenen
Rechtsmittelbelehrung gestellten Anträge auf Vorlage ihrer Berufung an die
Behörde zweiter Instanz sind als Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren iSd.
§ 152 Abs. 1 FinStrG gegen die Bescheide vom 25. Oktober
2006 zu werten.
Nach ständiger höchstgerichtlicher
Rechtssprechung ist bei einer im Rechtsmittelverfahren festgestellten sachlichen
bzw. örtlichen Unzuständigkeit der Finanzstrafbehörde erster
Instanz zur Erlassung des bekämpften Bescheides der angefochtene Bescheid
(wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde) aufzuheben
(vgl. z. B. VwGH vom 5. November 1954, 2312/52) bzw. wird durch die
Entscheidung einer unzuständigen Behörde das Recht auf ein Verfahren
vor dem gesetzlichen Richter verletzt (vgl. VfGH vom 12. Dezember 1974,
B 228/74).
Zuständige Behörde zur Entscheidung über die
Berufungen vom 14. Juni und vom 29. September 2006 ist die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz. Die mit den Rechtsmitteln vom
24. November 2006 angefochtenen Bescheide (Berufungsvorentscheidungen) vom
25. Oktober 2006 waren daher ersatzlos aufzuheben.
Linz, am 8.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 156 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 152 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0004-L/07
- Stammnummer
- 28305
- Gültig
- 08.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF