Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0101-L/04
Beschwerde wegen Höhe der im Finanzstrafverfahren in Abweichung vom Antrag gewährten Ratenzahlungen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0101-L/04vom 29.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen NP, Zollwachebeamter, geb. 12. November 1952, W, vertreten durch Dr.
Heinz und Dr. Johannes Buchmayr, Rechtsanwälte, 4020 Linz, Altstadt
15, über die Beschwerde des Beschuldigten , vom 5. Juli 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wels vom 3. Juni 2004, SN 054-2000/00055-001,
letzteres vertreten durch HR Kurt Brühwasser, betreffend Gewährung von
Zahlungserleichterungen gemäß
§§ 172 Abs. 1 und
185 Abs. 5 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise
Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass
dem Bestraften zur Entrichtung der mit dem Erkenntnis des Spruchsenates beim
Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Wels als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 21. Juni 2002, SN 2000/00055-001, verhängten noch
aushaftenden Geldstrafe sowie der auferlegten Verfahrenskosten
einschließlich Nebengebühren (Säumniszuschlag, Stundungszinsen
und Kosten des Vollstreckungsverfahrens), beginnend ab Dezember 2004 monatliche
Raten iHv. 240,00 €, jeweils fällig am 15. des Monats,
gewährt werden. Eine allfällige nach Abstattung der Raten verbleibende
Restzahlung ist gleichzeitig mit der letzten Rate zu entrichten.
Die Bewilligung erfolgt gegen
jederzeitigen Widerruf. Für den Fall, dass auch nur zu einem Ratentermin
keine Zahlung in der festgesetzten Höhe erfolgt (Terminverlust), erlischt
die Bewilligung und sind Vollstreckungsmaßnahmen zulässig (vgl.
§ 230 Abs. 5 BAO).
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 3. Juni 2004 hat das Finanzamt Wels
als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag des Bf. um Gewährung
einer monatlichen Ratenzahlung iHv. 140,00 € zur Entrichtung des zur StNr.
12 aushaftenden Rückstands von 11.921,58 € vom 24. Mai 2004
abgewiesen und für die Begleichung des aushaftenden Abgabenrückstandes
(11.000,00 € an Geldstrafe und 363,00 € an Kosten des Strafverfahrens
zur SN 054-2000/00055-001 samt Nebengebühren) statt dessen 11
Monatsraten zu jeweils 300,00 €, beginnend ab 20. Juni 2004, sowie
einer Restzahlung von 8.621,58 €, zahlbar am 20. Mai 2005, bewilligt.
Begründet wurde die vom Antrag abweichende Entscheidung mit der Art bzw.
Höhe des Rückstandes sowie mit der Gewährleistung der Abstattung
in einem angemessenen Zeitraum.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die als Beschwerde iSd. §§ 151 f FinStrG aufzufassende
Berufung des Beschuldigten vom 5. Juli 2004, in welcher im Wesentlichen wie
folgt vorgebracht wurde:
Die vorgeschriebene Ratenzahlung iHv. 300,00 € sei
für den Bf. nicht finanzierbar, da er monatlich für die Entrichtung
der laut dem gegenständlichen Strafverfahren hinterzogenen Abgaben
(Einkünfte gemäß
§ 25 EStG 1988) bereits
Ratenzahlungen iHv. 240,00 € an das Finanzamt zu leisten habe. Aus den
gleichzeitig vorgelegten Unterlagen (Bankauszüge, Lohnzettel für Mai
2004, diverse Versicherungs-Polizzen, Lastschriftanzeige bzw. Zahlschein,
Darlehensbestätigung) gehe hervor, dass er lediglich über ein
Monatseinkommen iHv. 1.065,50 € verfüge und - gemeinsam mit seiner
Gattin - neben monatlichen Betriebskosten für Strom, Gas, Wasser und Kanal
jährliche Zahlungen in dem aus den Beilagen ersichtlichen Ausmaß von
insgesamt 2.588,51 € zu leisten habe. Da mit einer zusätzlichen
Zahlung der nunmehr vorgeschriebenen Raten der Bf. im Hinblick auf die
Sorgepflicht für die Gattin am Existenzminimum angelangt sei, werde um
Herabsetzung der monatlichen Zahlungsverpflichtung auf 150,00 €
ersucht.
Vorweg ist zu dem o.a. Strafkonto festzustellen, dass
derzeit nach einer Teilzahlung des Bf. iHv. 168,30 € (Buchungsdatum
11. Oktober 2004) darauf neben Nebengebühren (Säumniszuschlag,
Stundungszinsen und Gebühren bzw. Kostenersätzen im
Einbringungsverfahren) iHv. insgesamt 762,02 € noch ein Betrag von
insgesamt 11.194,70 €, davon 10.831,70 € an Geldstrafe und 363,00
€ an Verfahrenskosten, aushaftet.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG
obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und
Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung
der Haftung den Finanzstrafbehörde erster Instanz. Dabei gelten, soweit
dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung (BAO) und
die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. Gleiches bestimmt
§ 185 Abs. 5 FinStrG hinsichtlich der auferlegten
Verfahrenskosten.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits
erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht
kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder
die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Tatbestandsvoraussetzung der Gewährung von
Zahlungserleichterungen nach § 212 BAO ist also sowohl die
Einbringlichkeit des aufhaftenden Betrages als auch das Vorliegen einer
erheblichen Härte gegenüber dem Abgabepflichtigen (vgl. VwGH vom 21.
Jänner 2004, Zl. 2001/16/0371), wobei letztgenannte Bestimmung auf
Strafen aber nur insoweit Anwendung finden kann, als die mit der sofortigen
(vollen) Entrichtung verbundene erhebliche Härte gegenüber der mit der
Bestrafung zwangsläufig verbundenen und auch gewollten Härte
hinausgeht (VwGH vom 7. Mai 1987, Zl. 84/16/0113).
Vorweg ist zu der sich regelmäßig v.a. aus der
persönlichen bzw. wirtschaftlichen Situation des Antragstellers
erschließenden Ausgangslage im Hinblick auf das zuletzt angeführte
Tatbestandselement festzustellen, dass die Darstellung der Gehaltssituation in
der Beschwerde die dem seit 24. Dezember 1999 gemäß
§ 112 BDG 1979 suspendierten Bf. zu den (gekürzten)
Monatsbezügen zufließenden vierteljährlichen Sonderzahlungen
gemäß
§ 3 Abs. 3 GehG außer Acht lässt.
Weiters verfügt die Ehegattin des Bf., Frau UP, über ein eigenes
Einkommen iSd. § 25 EStG 1988, zuletzt laut StNr. 34 für 2003:
27.801,46 € (vgl. § 94 Abs. 2 ABGB). Nach
Berücksichtigung der an die Abgabenbehörde zu StNr. 56 monatlich zu
leistenden Teilzahlung iHv. 240,00 € verbleibt dem Bf. nach Abzug des
gesetzlichen Existenzminimums nach § 291a EO iVm. ExMinV 2003 (Anlage
2/1) noch ein erheblich über den von ihm angebotenen Ratenzahlungen
liegender Betrag.
Dennoch kann angesichts der Aktenlage im Einklang mit den
Feststellungen der Finanzstrafbehörde erster Instanz davon ausgegangen
werden, dass selbst unter Berücksichtigung, dass der rechtskräftige
Strafausspruch mehr als zwei Jahre zurückliegt, die sofortige volle
Entrichtung der Geldstrafe für den Bf. eine erhebliche Härte iSd. der
zitierten Gesetzesstelle darstellt. Ebenso liegt eine in aller Regel eine
positive Ermessensentscheidung schon aus Rechtsgründen ausschließende
Gefährdung der Einbringlichkeit nach den Gegebenheiten des Anlassfalles bis
auf weiteres nicht vor.
Im Hinblick auf die somit dem behördlichen Ermessen
nach den Kriterien des § 20 BAO anheim gestellte
Zweckmäßigkeit einer nicht notwendigerweise an das beantragte
Ausmaß gebundenen Entscheidung über eine Zahlungserleichterung im
Strafverfahren ist festzuhalten, dass der mit annähernd 15% des
möglichen Strafrahmens (§ 33 Abs. 5 FinStrG) bemessenen und
bereits Ende September 2003 in Rechtskraft erwachsenen Ausspruch einer
Geldstrafe, wobei überdies im angeführten Straferkenntnis
(irrtümlich) der sich aus der Ermittlungslage ebenfalls ergebende
(zusätzlichen) Vorwurf einer Hinterziehung an Einkommensteuer betreffend
das Veranlagungsjahr 1999 iHv. 18.984,00 ATS nicht berücksichtigt wurde,
ein massiver Schuld- und Tatvorwurf (absichtliche und jahrelange
Nichterklärung eines beträchtlichen Zusatzeinkommens aus der vom Bf.
bei seiner Tätigkeit als Zollwachebeamter in organisierter Form
vereinnahmten Schmier- und Bestechungsgeldern gegenüber der
Abgabenbehörde) zu Grunde lag. Obwohl einerseits auch bei
Ermessensentscheidungen iSd. §§ 172 Abs. 1 bzw. 185
Abs. 5 FinStrG iVm. 212 BAO die weitere Aufrechterhaltung der
wirtschaftlichen Existenz des Bestraften durchaus sinnvoll bzw.
zweckmäßig erscheint, bildet andererseits der Strafzweck,
nämlich die Zufügung eines hier sowohl aus spezial- als auch aus
generalpräventiven Überlegungen angemessenen und deutlich
spürbaren Übels, ein wesentliches gerade im Rahmen des
behördlichen Ermessens zu berücksichtigendes Korrelativ, das v.a. bei
der die konkreten Strafauswirkungen mitbestimmenden Festsetzung der
Ratenhöhe zu beachten ist (vgl. VwGH vom 24. September 2003,
Zl. 2003/13/0084). Anders als beim Zahlungsaufschub von
Abgabenverbindlichkeiten ist bei Zahlungserleichterungen hinsichtlich
bestehender Strafrückstände sowohl bei den Teilzahlungsbeträgen
als auch bei dem sich ergebenden endgültigen Abstattungszeitraum auch auf
den beabsichtigten Strafzweck Bedacht zu nehmen (vgl. z.B. VwGH vom
22. Oktober 1991, Zl. 88/14/0019).
Derartigen Überlegungen scheint aber mit einer noch
innerhalb der Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bf.
gelegene Festsetzung von monatlichen Teilzahlungen iHv. 240,00 € bzw. ein
Zahlungsziel von insgesamt 49 Monaten (für Strafe, Kosten und
Nebengebühren) ausreichend Genüge getan, sodass spruchgemäß
zu entscheiden war.
Linz, am 29.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 185 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zahlungserleichterungen im Finanzstrafverfahrenerhebliche HärteGefährdung der EinbringlichkeitErmessen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0101-L/04
- Stammnummer
- 12467
- Gültig
- 29.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF