Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0017-L/07
Beschwerde gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen im Strafverfahren
geltende FassungSonstiger BescheidFSRV/0017-L/07vom 08.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen SL, Warenvermittlung, geb. 19XX, whft. in L, über die Beschwerden der
Beschuldigten vom 14. Juni 2006 und vom 29. September 2006 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Linz, jeweils vertreten durch Frau Gertrude Haberkorn,
zur StNr. 12 1) vom 9. Juni 2006, betreffend erster
Säumniszuschlag und 2) vom 11. September 2006 betreffend
zweiter Säumniszuschlag, im Finanzstrafverfahren
SN 046-2005/00464-001,
zu
Recht erkannt:
Die
Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 9. Juni 2006 hat das Finanzamt Linz
in dem mit Strafverfügung gemäß
§ 143
Finanzstrafgesetz (FinStrG) vom 23. Februar 2006 abgeschlossenen, mit dem
Ausspruch einer Geldstrafe iHv. 10.000,00 € und einer
Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen wegen Finanzvergehen nach
§§ 33 Abs. 1 iVm. 13 und 38 Abs. 1 lit. a FinStrG
gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) endenden Finanzstrafverfahren
SN 046-2005/00464-001 zur StNr. 12 einen ersten Säumniszuschlag
iHv. 200,00 € (Zahlungsfrist: 19. Juli 2006) festgesetzt, da die
Geldstrafe nicht fristgerecht bis zum 16. Mai 2006 entrichtet worden
sei.
Gegen diese als sonstiger Bescheid im Finanzstrafverfahren
iSd. § 152 Abs. 1 FinStrG aufzufassende erstinstanzliche
Entscheidung (vgl. § 172 Abs. 1 FinStrG) richtet sich die trotz
der der angeschlossenen, auf die Bestimmungen der §§ 243 ff
BAO Bezug nehmende Rechtsmittelbelehrung (vgl. Reger/Hacker/Kneidinger,
Finanzstrafgesetz3,
K 172/2), inhaltlich als Beschwerde aufzufassende Eingabe der Bf. vom
14. Juni 2005 (richtig wohl: 2006), in der sinngemäß die
Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt und unter Hinweis auf einen von
der Bf. am 29. April 2006 gegen die bezeichnete Strafverfügung
erhobenen Einspruch (§ 145 FinStrG) als Begründung geltend
gemacht wurde, dass die anlassgebende finanzstrafbehördliche Geldstrafe zu
Unrecht verhängt worden sei.
Mit Bescheid vom 23. Juni 2006 wies das Finanzamt Linz
Strafsachenstelle den nach Ablauf der Frist des § 145 Abs. 1
FinStrG (rechtsgültige Zustellung der Strafverfügung:
13. März 2006) bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz
eingebrachten Einspruch der Beschuldigten gemäß Abs. 4
leg. cit. zurück.
Mit Bescheid des Finanzamtes Linz vom 11. September
2006 wurde in dem bezeichneten Finanzstrafverfahren zur angeführten StNr.
ein zweiter, bis zum 18. Oktober 2006 zu entrichtender,
Säumniszuschlag iHv. 100,00 € festgesetzt, da die oben
angeführte, aus der Verhängung der Geldstrafe herrührende
Abgabenschuld nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer
Vollstreckbarkeit (vgl. §§ 171 Abs. 1 und 172 Abs. 1
FinStrG und § 226 BAO) entrichtet worden sei.
Dagegen erhob die Bf. mit Schreiben vom 29. September
2006 (= Datum der Postaufgabe) wiederum das Rechtsmittel der Beschwerde
iSd. § 152 Abs. 1 FinStrG und brachte (erneut) vor, dass der
angefochtene Bescheid insofern nicht rechtmäßig sei, als in Wahrheit
gar keine Abgabenschuldigkeit vorliege bzw. die verhängte Geldstrafe nicht
gerechtfertigt (gewesen) sei.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Laut Aktenlage (Strafakt SN 046-2005/00464-001,
Abgabenkonto StNr. 12 sowie Kassenakt) wurde die aus der
Strafverfügung vom 23. Februar 2006 herrührende, gemäß
§ 171 Abs. 1 FinStrG grundsätzlich mit Ablauf des
13. April 2006 (Zustellung: 13. März 2006) fällige
Abgabenschuld (vgl. auch § 211 Abs. 2 und 3 BAO) in Höhe von
10.000,00 € (Geldstrafe) bis zum 11. September 2006 (Datum des
Bescheides über den zweiten Säumniszuschlag) nicht entrichtet.
Gemäß dem infolge des § 172
Abs. 1 FinStrG auch für im Finanzstrafverfahren verhängte
Geldstrafen zur Anwendung gelangenden § 217 Abs. 1 BAO (vgl.
Reger/Hacker/Kneidinger, aaO, K 172/4, bzw. Fellner, Kommentar zum
Finanzstrafgesetz, § 171-174 Tz 7a) ist für Abgaben,
ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), die
nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, nach
Maßgabe der Abs. 2 bis 10 leg. cit. ein Säumniszuschlag zu
entrichten.
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2 % des
nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (Abs. 2
leg. cit.).
Wird die Abgabe nicht spätestens drei Monate nach dem
Eintritt der Vollstreckbarkeit entrichtet, so ist Abs. 3 zufolge ein
zweiter Säumniszuschlag iHv. 1 % des zum maßgebenden Stichtag
nicht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten.
Säumniszuschläge sind für
Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als a) ihre
Einhebung gemäß
§ 212 a ausgesetzt ist, b)
ihre Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6
gehemmt ist, c) ein Zahlungsaufschub iSd. § 212 Abs. 2
zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises
(§ 229) als beendet gilt und d) ihre Einbringung
gemäß
§ 231 ausgesetzt ist (Abs. 4
leg. cit.).
§ 217 Abs. 5 BAO zufolge entsteht die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht, soweit die
Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige
innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§ 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit
zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat.
Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt (§ 217
Abs. 7). Als grobes Verschulden ist dabei jedes, nicht mehr als (lediglich)
leichte Fahrlässigkeit zu qualifizierende Fehlverhalten, d. h. das
Unterlaufen eines Fehlers, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch
begeht (vgl. VwGH vom 22. November 1996, 95/17/0112), zu werten (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung3,
§ 217 Tz 43 ff, mit weiteren Beispielen).
Gemäß
§ 217 Abs. 10 erster Satz
BAO sind Säumniszuschläge, die den Betrag von 50,00 € nicht
erreichen, nicht festzusetzen.
Der Säumniszuschlag ist eine rein objektive
Säumnisfolge und ein gleichsam gesetzliches "Druckmittel" zur rechtzeitigen
Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht (vgl. VwGH vom 16. Dezember
2003, 2000/15/0155), dessen Zweck darin liegt, die pünktliche Tilgung von
Abgabenschuldigkeiten sicherzustellen (vgl. VfGH vom 3. März 2001,
B 621/98). Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben sind,
abgesehen von der einen entsprechenden Antrag und das Fehlen von grobem
Verschulden (an der Säumnis) voraussetzenden Regelung des § 217
Abs. 7 BAO, grundsätzlich unbeachtlich (vgl. dazu Ritz, aaO,
Tz 3). Es ist insbesondere unerheblich, ob die Festsetzung der den
Säumniszuschlag auslösenden Stammabgabe rechtmäßig (VwGH
vom 18. September 2003, 2002/16/0072), rechtskräftig (VwGH vom
30. Mai 1995, 95/13/0130) oder mit einem Rechtsmittel angefochten (VwGH vom
23. März 2000, 99/15/0145) ist. Bei Vorliegen der objektiven
Tatbestandsmerkmale der angeführten Bestimmung des § 217 BAO ist
die Behörde zur Vorschreibung eines regelmäßig im
automationsunterstützten Verfahren festgesetzten Säumniszuschlages
(vgl. VwGH vom 14. Dezember 2006, 2005/14/0014) nicht nur berechtigt,
sondern sogar verpflichtet (vgl. VwGH vom 30. Mai 1995, 95/13/0130).
Im Anlassfall wurde die mit Strafverfügung vom
23. Februar 2006 von der Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Bf. ausgesprochene Geldstrafe iHv. 10.000,00 € bis zum
9. Juni 2006 (Datum des Bescheides über den ersten
Säumniszuschlag) bzw. bis zum 11. September 2006 (Datum des Bescheides
über den zweiten Säumniszuschlag) nicht entrichtet, da die Bf. ohne
jedoch, spätestens in ihren Beschwerden bzw. Berufungen (vgl. Ritz, SWK
2001, S 343), einen Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO
zu stellen, offenbar die in diesem Zusammenhang jedoch unbeachtliche
Rechtsansicht vertrat, dass die Festsetzung der Abgabenschuld aus den in den
Beschwerden vom 14. Juni 2006 bzw. vom 29. September 2006
angeführten Gründen ungerechtfertigt sei.
Da damit aber, indem die Aktenlage auch keine triftigen
Anhaltspunkte dafür erkennen ließ, dass die Nichtentrichtung der
gegenständlichen Abgabenschuld auf eine bloß leichte
Fahrlässigkeit der Bf., die es insbesondere unterlassen hat, durch ihr ohne
weiters zumutbare Rückfragen beim Finanzamt über den Grund für
die Nebengebührenvorschreibung bzw. den allfälligen Zusammenhang mit
einem (hier allerdings überdies verspätet) eingebrachten Rechtsmittel
gegen die Festsetzung der Stammabgabe Erkundigungen einzuholen,
zurückzuführen ist, sowohl für den ersten als auch für den
zweiten Säumniszuschlag die gesetzlichen Voraussetzungen des zitierten
§ 217 BAO vorliegen, war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 8.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 152 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- FSRV/0017-L/07
- Stammnummer
- 28299
- Gültig
- 08.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF