…den angefochtenen Bescheid abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen. Demnach verliert die Behörde erster Instanz mit der Einbringung eines Rechtsmittels im Finanzstrafverfahren das Recht, in der Sache selbst zu entscheiden und geht die Zuständigkeit zu…
…den angefochtenen Bescheid abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen. Demnach verliert die Behörde erster Instanz mit der Einbringung eines Rechtsmittels im Finanzstrafverfahren das Recht, in der Sache selbst zu entscheiden und geht die Zuständigkeit zu…
…Säumniszuschlag und 2) vom 11. September 2006 betreffend zweiter Säumniszuschlag, im Finanzstrafverfahren SN 046-2005/00464-001, zu Recht erkannt: Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. Begründung Mit Bescheid vom 9. Juni 2006 hat das Finanzamt Linz in dem mit Strafverfügung gemäß § 143 Finanzstrafgesetz (FinStrG…
…07.11.2003 in der Fassung des modifizierten Bescheides vom 07.01.2004 über die Einleitung des Strafverfahrens gem. § 83 Abs. 1 des FinStrG". Zur Entscheidung wurde erwogen: Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren sind gemäß § 150 Abs. 1 FinStrG die Berufung und die Beschwerde. Gemäß § 150 Abs…
…auf Rechtshilfe in diesem Verfahren. Eine Zurückweisung wäre ein erheblicher Nachteil für ihn, weil eine Beschuldigung aus der nicht rechtzeitig abgegebenen Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid herausgelesen werden könnte. Zur Entscheidung wurde erwogen: Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren sind die Berufung und die Beschwerde (§ 150 Abs. 1 FinStrG)…
…Wohnsitz zu haben oder gehabt zu haben. Zur Entscheidung wurde erwogen: Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren sind die Berufung und die Beschwerde (§ 150 Abs. 1 FinStrG). Das Rechtsmittel der Berufung steht gegen Erkenntnisse zu. Gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig…
…des Bf. zur Stellung dieses Antrages verlängert werden sollte, nur die Einspruchsfrist in Frage. Entgegen der Ansicht des Bf., wonach gesetzliche Fristen erst nach Mängelbehebung rechtsgültig zu laufen beginnen können, gelten im Finanzstrafverfahren gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen, Fristen…
…Das Rechtsmittel der Berufung steht gegen Erkenntnisse zu (§ 150 Abs. 1 leg.cit.). Gemäß § 152 Abs. 1 leg.cit. ist gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide sowie gegen die Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist…
…steht gegen Erkenntnisse das Rechtsmittel der Berufung zu, während gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist, als Rechtsmittel die Beschwerde zulässig ist (§ 152 Abs. 1 FinStrG). Gemäß § 62 Abs. 1 FinStrG entscheidet über Rechtsmittel der Unabhängige Finanzsenat…
…FinStrG), ist gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide sowie gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist, als Rechtsmittel die Beschwerde zulässig (§ 152 Abs. 1 FinStrG). Über Beschwerden gegen Bescheide über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens (§ 83…
…den angefochtenen Bescheid abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen. Demnach verliert die Behörde erster Instanz mit der Einbringung eines Rechtsmittels im Finanzstrafverfahren das Recht, in der Sache selbst zu entscheiden und geht die Zuständigkeit zu…
…im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt wird, als Rechtsmittel die Beschwerde zulässig. Das gegen den Bescheid vom 24. Oktober 2011, mit dem der Antrag auf Strafaufschub als unbegründet abgewiesen wurde, eingebrachte, als Berufung bezeichnete Rechtsmittel ist daher als Beschwerde im…
…sind Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren die Berufung und die Beschwerde. Während gegen Erkenntnisse das Rechtsmittel der Berufung zusteht (§ 151 Abs. 1 FinStrG), ist nach § 152 Abs. 1 FinStrG gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist, als Rechtsmittel die…
…den Bw. das Finanzstrafverfahren zunächst wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG eingeleitet und ihn zur Rechtfertigung aufgefordert. Bei seiner Vernehmung am 30. August 2001 habe der Bw. jedwedes schuldhafte Verhalten bestritten, auf die erhobenen Rechtsmittel im Abgabenverfahren hingewiesen und vorgebracht, dass…
…zur Durchführung dieses Finanzstrafverfahrens ist gem. § 58 Abs. 1 lit. a FinStrG zunächst das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz. Diese Zuständigkeit erfordert im weiteren Verfahren den Verbleib der gesamten Sache im Finanzstrafverfahren nach den Regeln dieses verwaltungsbehördlichen Verfahrens. Über Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren entscheidet demnach…
…könne. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 150 Abs.1 FinStrG sind Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren die Berufung und die Beschwerde. Abs.2 Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides, bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls…
…Zahlungserleichterung bereits angekündigt, gesetzeskonform vorzuschreiben waren. Im Fax vom 12. Mai 2008 wurde um Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz ersucht. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 150 Abs. 1 erster Satz FinStrG sind Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren die Berufung und die Beschwerde. Gemäß § 152…
…sein sowie bei einem Bescheid eines Spruchsenates oder eines Spruchsenatsvorsitzenden auch der Amtsbeauftragte. Gemäß § 150 Abs. 1 FinStrG sind Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren die Berufung und die Beschwerde. Abs. 2: Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat. "Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides…
…Abs. 1 FinStrG sind Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren die Berufung und die Beschwerde. Gemäß § 150 Abs. 2 FinStrG beträgt die Rechtsmittelfrist einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides. Gemäß § 156 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz ein Rechtsmittel…
…4. Juni 2001). Der Antrag auf Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens sei jedoch früher, nämlich am 21. Mai 2001 (richtig: am 5. April 2001) erfolgt. Zur Entscheidung wurde erwogen: Vorweg ist im vorliegenden Fall formalrechtlich auszuführen: Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren sind die Berufung und die Beschwerde (§ 150 Abs…