…den angefochtenen Bescheid abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen. Demnach verliert die Behörde erster Instanz mit der Einbringung eines Rechtsmittels im Finanzstrafverfahren das Recht, in der Sache selbst zu entscheiden und geht die Zuständigkeit zu…
…den angefochtenen Bescheid abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen. Demnach verliert die Behörde erster Instanz mit der Einbringung eines Rechtsmittels im Finanzstrafverfahren das Recht, in der Sache selbst zu entscheiden und geht die Zuständigkeit zu…
…Säumniszuschlag und 2) vom 11. September 2006 betreffend zweiter Säumniszuschlag, im Finanzstrafverfahren SN 046-2005/00464-001, zu Recht erkannt: Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. Begründung Mit Bescheid vom 9. Juni 2006 hat das Finanzamt Linz in dem mit Strafverfügung gemäß § 143 Finanzstrafgesetz (FinStrG…
…von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde für Bescheidbeschwerden im Finanzstrafbereich beträgt zwar gemäß § 150 Abs. 2 FinStrG einen Monat. Die Beschwerdefrist für Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren ist aber im Gegensatz zur Frist des § 245 Abs…
…hat der Bf. erneut mit Beschwerde angefochten. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: zu 1. Gemäß § 150 Abs. 1 FinStrG ist Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Gemäß § 156 Abs. 3 FinStrG ist die Beschwerde ungesäumt dem Bundesfinanzgericht unter Anschluss eines Vorlageberichtes vorzulegen, sofern kein…
…Art. 202 Abs. 2 ZK am 20.7.2009 entstanden. Rechtliche Würdigung: Gemäß § 150 Abs. 1 FinStrG ist Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG ist über Beschwerden nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde…
…des Gerichtes erster Instanz oder der Finanzstrafbehörde geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. Gemäß § 150 Abs. 1 FinStrG ist Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG ist über Beschwerden nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden…
…dass eine Aussetzung aufgrund einer nicht rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom Finanzamt erfolgen würde. Des Weiteren stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Einstellung des Finanzstrafverfahrens wegen Verjährung. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 150 Abs. 1 FinStrG ist Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Gemäß …
…unbegründet abzuweisen. Die Zuständigkeit zur Erledigung eines Rechtsmittels im Finanzstrafverfahren liegt demnach beim Bundesfinanzgericht. Die Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2014 durch das Finanzamt Graz-Stadt (als Abgabenbehörde) war demnach unzulässig. Die vom Bf. im Schriftsatz vom 08.06.2014 eingebrachte Beschwerde gegen die…
…07.11.2003 in der Fassung des modifizierten Bescheides vom 07.01.2004 über die Einleitung des Strafverfahrens gem. § 83 Abs. 1 des FinStrG". Zur Entscheidung wurde erwogen: Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren sind gemäß § 150 Abs. 1 FinStrG die Berufung und die Beschwerde. Gemäß § 150 Abs…
…auf Rechtshilfe in diesem Verfahren. Eine Zurückweisung wäre ein erheblicher Nachteil für ihn, weil eine Beschuldigung aus der nicht rechtzeitig abgegebenen Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid herausgelesen werden könnte. Zur Entscheidung wurde erwogen: Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren sind die Berufung und die Beschwerde (§ 150 Abs. 1 FinStrG)…
…Wohnsitz zu haben oder gehabt zu haben. Zur Entscheidung wurde erwogen: Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren sind die Berufung und die Beschwerde (§ 150 Abs. 1 FinStrG). Das Rechtsmittel der Berufung steht gegen Erkenntnisse zu. Gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig…
…Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden. Gemäß § 150 Abs. 1 FinStrG ist Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Abs. 2: Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides…
…des Bf. zur Stellung dieses Antrages verlängert werden sollte, nur die Einspruchsfrist in Frage. Entgegen der Ansicht des Bf., wonach gesetzliche Fristen erst nach Mängelbehebung rechtsgültig zu laufen beginnen können, gelten im Finanzstrafverfahren gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen, Fristen…
…Das Rechtsmittel der Berufung steht gegen Erkenntnisse zu (§ 150 Abs. 1 leg.cit.). Gemäß § 152 Abs. 1 leg.cit. ist gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide sowie gegen die Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist…
…Strafe und geringen Nachzahlung an Grunderwerbsteuer wesentlich geringer ausfällt als die Belastung mit maximal 50% Einkommensteuer. Über die Beschwerde wurde erwogen: Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 150 Abs. 1 FinStrG ist Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Gemäß § 160 Abs. 1 lit…
…und vom Schriftführer zu unterfertigen. Dem Beschuldigten und den Nebenbeteiligten ist auf Verlangen eine Ausfertigung dieser Niederschrift auszufolgen. § 150 Abs. 1 FinStrG: Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren ist die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. § 150 Abs. 2 FinStrG: Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung…
…Beschwerdeführer ist durch die im angefochtenen Erkenntnis verhängte Strafe in seinen subjektiven Rechten verletzt. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren uneingeschränkte Parteistellung. Der Beschwerdeführer ist aus den genannten Gründen zur Beschwerde legitimiert. Gemäß § 150 Abs. 1 FinStrG ist das Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren die Beschwerde an…
…steht gegen Erkenntnisse das Rechtsmittel der Berufung zu, während gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist, als Rechtsmittel die Beschwerde zulässig ist (§ 152 Abs. 1 FinStrG). Gemäß § 62 Abs. 1 FinStrG entscheidet über Rechtsmittel der Unabhängige Finanzsenat…
…FinStrG), ist gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide sowie gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist, als Rechtsmittel die Beschwerde zulässig (§ 152 Abs. 1 FinStrG). Über Beschwerden gegen Bescheide über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens (§ 83…