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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300003/2021

Zurückweisung eines Antrags auf Verlängerung der Beschwerdefrist im Finanzstrafverfahren

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7300003/2021vom 08.02.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Die Beschwerdefrist für Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren ist im Gegensatz zur Frist des § 245 Abs.1 BAO für Bescheidbeschwerden als Fallfrist nicht verlängerbar (VwGH 11.5.1979, 730/79). Eine dem § 245 Abs. 3 BAO vergleichbare Regelung, die Beschwerdefrist auf Antrag aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern, ist dem Finanzstrafgesetz fremd.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi in der Finanzstrafsache gegen Herrn ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Elfriede Sixt, Eichenstraße 28, 2102 Bisamberg, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über den Antrag des Beschuldigten vom 27. Jänner 2021 auf Fristverlängerung zur Einreichung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Baden Mödling als Finanzstrafbehörde vom 15. Oktober 2020, SpS 20, beschlossen: Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Mit Eingabe vom 27. Jänner 2021 beantragte Herr ***Bf1*** eine Fristverlängerung zur Einreichung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Baden Mödling als Finanzstrafbehörde vom 15. Oktober 2020, SpS 20, mit der Begründung, dass aufgrund der dürftigen Angaben im am 5. Jänner 2021 übermittelten Schreiben zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens hinsichtlich der Basis für die "unterstellten" vorsätzlichen Verkürzungen von Umsatzsteuervorauszahlungen vom 10. Juli 2019, auf die auch im Erkenntnis SpS 20 nicht detailliert eingegangen wird, eine Einsichtnahme des Beschwerdeführers in den Finanzstrafakt unbedingt erforderlich erscheine, um eine inhaltlich richtige Beschwerde zu erstellen. Die Akteneinsichtnahme sei bereits beantragt worden. Gemäß § 150 Abs. 2 FinStrG beträgt die Rechtsmittelfrist einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides, bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit deren Kenntnis, sofern der Beschwerdeführer aber durch den Verwaltungsakt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde für Bescheidbeschwerden im Finanzstrafbereich beträgt zwar gemäß § 150 Abs. 2 FinStrG einen Monat. Die Beschwerdefrist für Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren ist aber im Gegensatz zur Frist des § 245 Abs. 1 BAO für Bescheidbeschwerden als Fallfrist nicht verlängerbar (VwGH 11.5.1979, 730/79 [R 150(2)/4]); vgl. Köck in Köck/Kalcher/Judmaier/Schmitt, Finanzstrafgesetz, 5. Aufl. 2021, § 150, I., Kommentar zu § 150 [Rz 6]). Eine dem § 245 Abs. 3 BAO vergleichbare Regelung, die Beschwerdefrist auf Antrag aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern, ist dem Finanzstrafgesetz fremd. Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber bleibt festzustellen, dass zwischenzeitig eine gesetzeskonforme Beschwerde eingebracht wurde. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Regelung ergibt sich schon allein aus dem Gesetz.   Wien, am 8. Februar 2021  

Normen und Schlagworte

RechtsmittelfristZurückweisung als verspätet

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7300003/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7300003.2021
Stammnummer
132911
Gültig
08.02.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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