Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0078-W/04
Zustellung durch tatsächliches Zukommen, Rechtsmittel der Beschwerde gegen Bescheide
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0078-W/04vom 22.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen M.F., (Bf.) über die, fälschlich als Berufung
bezeichnete Beschwerde der Beschuldigten vom 23. Februar 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Mödling Baden vom 16. Jänner 2004,
SN 1,betreffend Zurückweisung der Berufung gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates SpS II vom 30. Juni 2003
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 16. Jänner 2004 hat das
Finanzamt Baden Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz die
Berufung vom 22. Dezember 2003 (eingebracht per Fax am 23. Dezember 2003)
zurückgewiesen und dazu ausgeführt, dass die Zustellung des
Erkenntnisses durch Hinterlegung am 18. August 2003 erfolgt und die
Berufungsfrist gemäß
§ 245 bzw. 276 Bundesabgabenordnung
demnach bereits am 18. September 2003 abgelaufen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte, fälschlich als Berufung bezeichnete Beschwerde der
Beschuldigten vom 23. Februar 2004, in welcher im Wesentlichen wie folgt
vorgebracht wurde: Die Behörde gehe irrtümlich davon aus, dass das
Erkenntnis durch Hinterlegung am 18. August 2003 zugestellt worden sei. Die Bf.
sei den gesamten August nicht in ihrer Wohnung anwesend gewesen, weswegen eine
Zustellung durch Hinterlegung nicht rechtswirksam habe erfolgen können. Die
Bf. habe über Umwege Kenntnis von der Zustellung des Erkenntnisses erlangt
und vorsorglich Berufung erhoben. Es werde daher der Antrag gestellt den
Zurückweisungsbescheid ersatzlos aufzuheben und über die Berufung zu
entscheiden, bzw. für den Fall der Nichtigkeit des Zustellvorganges, das
Erkenntnis neuerlich dem Verteidiger zuzustellen, sodass ein Lauf der
Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt werde.
Die Finanzstrafbehörde
erster Instanz wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 15. März
2004 nach § 276 Bundesabgabenordnung als unbegründet ab und
führte dazu aus, dass die Aussage, der Bf. über ihre Abwesenheit von
der Wohnung im August 2003 nichts an der ordnungsgemäßen Zustellung
des Erkenntnisses ändern könne.
Dagegen richtet sich der
Vorlageantrag vom 15. April 2004, in dem ergänzend ausgeführt wird,
dass eine Abwesenheit vom Wohnort sehr wohl bewirke, dass nach § 4
ZustellG. keine Abgabestelle vorliege und daher nicht nach § 17 ZustellG
eine rechtsgültige Zustellung durch Hinterlegung vorgenommen werden
könne.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 150 Abs.1 FinStrG sind
Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren die Berufung und die
Beschwerde.
Abs.2 Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat.
Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen
Bescheides, bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer
finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit deren Kenntnis,
sofern der Beschwerdeführer aber durch den Verwaltungsakt behindert war,
von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser
Behinderung.
Abs.) Das Rechtsmittel ist entweder bei der Behörde
einzubringen, die das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) erlassen hat oder
bei der zur Entscheidung über das Rechtsmittel zuständigen
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz. Dies gilt für Beschwerden gegen
die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt sinngemäß; solche Beschwerden können auch bei den
Finanzstrafbehörden erster und zweiter Instanz eingebracht werden, in deren
Bereich der angefochtene Verwaltungsakt gesetzt worden ist. Die Einbringung bei
einer anderen Stelle gilt, sofern nicht § 140 Abs. 4 anzuwenden ist, nur
dann als rechtzeitig, wenn das Rechtsmittel noch vor Ablauf der
Rechtsmittelfrist einer der zuständigen Behörden zukommt.
Gemäß
§ 151 Abs.1 FinStrG steht das
Rechtsmittel der Berufung gegen Erkenntnisse zu. Zur Erhebung der Berufung sind
berechtigt: a) der Beschuldigte, soweit das Erkenntnis nicht auf Einstellung
lautet; b) wenn das Erkenntnis von einem Spruchsenat gefällt worden ist,
auch der Amtsbeauftragte; c) wenn der Spruch Feststellungen oder Entscheidungen
der im § 138 Abs. 2 lit. f bis i bezeichneten Art enthält, auch die
hievon betroffenen Nebenbeteiligten.
Abs.2 Die rechtzeitig eingebrachte Berufung hat
aufschiebende Wirkung, ausgenommen in den Fällen der gemäß
§ 142 Abs. 1 wegen Fluchtgefahr verhängten Haft.
Gemäß
§ 152 Abs. FinStrG ist gegen alle
sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide sowie gegen die
Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt ist, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig
erklärt ist, als Rechtsmittel die Beschwerde zulässig. Gegen das
Verfahren betreffende Anordnungen ist, soweit nicht ein Rechtsmittel für
zulässig erklärt ist, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht
zulässig; sie können erst mit einem Rechtsmittel gegen das das
Verfahren abschließende Erkenntnis (Bescheid) angefochten werden. Zur
Erhebung der Beschwerde ist derjenige berechtigt, an den der angefochtene
Bescheid ergangen ist oder der behauptet, durch die Ausübung unmittelbarer
finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten
verletzt worden zu sein sowie bei einem Bescheid eines Spruchsenates oder eines
Spruchsenatsvorsitzenden auch der Amtsbeauftragte.
Abs.2 Der Beschwerde kommt eine aufschiebende Wirkung
kraft Gesetzes nicht zu. Die Behörde, deren Bescheid angefochten wird, hat
jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, wenn durch die Vollziehung des Bescheides ein nicht wieder
gutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche
Rücksichten die sofortige Vollziehung gebieten. Gegen die Verweigerung der
aufschiebenden Wirkung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig;
bei Bescheiden eines Spruchsenatsvorsitzenden entscheidet dieser über den
Antrag.
Ein Rechtsmittel gegen einen Zurückweisungsbescheid
kann demnach nur eine Beschwerde sein und ist darüber, da das
Finanzstrafgesetz keine weitere Entscheidungsmöglichkeit der
Finanzstrafbehörde erster Instanz normiert, vom unabhängigen
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zu entscheiden. Die auf
Normen der Bundesabgabenordnung aufbauende Berufungsvorentscheidung ist demnach
zu Unrecht ergangen.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 Zustellgesetz gilt,
dass wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der
Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter
im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle
aufhält, das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim
zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim
zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in
derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Abs.2 Von der Hinterlegung ist der Empfänger
schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die
Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an
der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an
der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat
den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist
anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Abs.3 Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen
zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem
die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen
gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als
zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im
Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht
rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die
Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb
der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden
könnte.
Abs. 4 Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene
Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 oder die im § 21
Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt
wurde.
Nach § 7 Abs.1 Zustellgesetz gilt für den
Fall, dass im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, die Zustellung
als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger
tatsächlich zugekommen ist.
Es ist grundsätzlich eine Beweisfrage, ob eine
Zustellung durch Hinterlegung rechtswirksam erfolgt ist. In dubio wird man der
Verantwortungslinie der Bf. Glauben schenken müssen, dass sie im August
2003 bei ihren Eltern gewesen ist und somit von der Hinterlegung des
Erkenntnisses nicht Kenntnis erlangt hat.
Jedoch wurde ihr das Erkenntnis zusammen mit der zu SN 2
ergangenen Strafverfügung durch einen Finanzbeamten am 21. November 2003
persönlich übergeben. Der anlässlich der Vorsprache im
Geschäftslokal Mödling, Hauptstr. von der Bf. unterfertigte
Rückschein sowie der Aktenvermerk über die Außendiensthandlung
erliegen im Strafakt.
Demnach ist daher im Sinne des § 7 Abs. 1
Zustellgesetz die Zustellung mit 21. November 2003 bewirkt worden.
Die Berufung wurde am 23. Dezember 2003 somit
außerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht und war daher, wenn auch mit
der nunmehr im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten des § 161
FinStrG geänderten Begründung, als verspätet
zurückzuweisen.
Die Beschwerde war als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 22.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 150 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 7 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0078-W/04
- Stammnummer
- 14866
- Gültig
- 22.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF