Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0037-Z1W/06
Zurückweisung eines Devolutionsantrages
geltende FassungSonstiger BescheidZRV/0037-Z1W/06vom 08.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einer Säumigkeit des Zollamtes als Finanzstrafbehörde erster Instanz, also im Finanzstrafverfahren, ist ein Devolutionsantrag des Beschuldigten an die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht zulässig.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat als Abgabenbehörde über den Devolutionsantrag des AS,
vertreten durch Dr. Theodor Strohal, Dr. Wolfgang Kretschmer, Mag. Erich
Rebasso, Rechtsanwälte, 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 3, gegen das
Nichttätigwerden des Zollamtes Wien betreffend eines im
Finanzstrafverfahren gestellten Antrages auf Aufhebung einer Beschlagnahme von
Waren entschieden:
Der Antrag wird
als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Am 6. Dezember 2005 und am 20. Februar 2006 stellte AS ,
beim Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz im
Finanzstrafverfahren mit der Zahl 91.003/2/2005 den Antrag auf Aufhebung der
Beschlagnahme von drei Uhren, Tempusvivendi "The Russian Eagle" Nr. 0106,
0109 und 0120. Bereits am 5. August 2005 habe sein rechtsfreundlicher
Vertreter den Antrag auf Verhandlung und Entscheidung der Finanzstrafsache durch
einen Spruchsenat gemäß
§ 58 Abs. 2 FinStrG sowie auf
Einräumung bzw. Setzung einer Frist zur umfassenden schriftlichen
Rechtfertigung gemäß
§ 116 FinStrG gestellt. Da die
Beschlagnahme offensichtlich nicht aufgehoben wurde, stellte er den folgenden
Devolutionsantrag an den Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde
zweiter Instanz:
"Devolutionsantrag
gem. § 311
BAO
Dem Antragsteller wird vom Zollamt Wien als
Finanzstrafbehörde 1. Instanz zur Last gelegt, am 10.6.2005 bei der
Einreise nach Österreich aus der Schweiz am Flughafen Wien-Schwechat in
Bezug auf von ihm selbst gefertigte Uhren ein Zollvergehen begangen bzw.
versucht zu haben, die Uhren unter Umgehung der Zollbestimmungen nach
Österreich einzuführen. Die Uhren wurden dem Antragsteller an Ort und
Stelle abgenommen und sind seither beschlagnahmt.
Mit Eingabe vom 5.8.2005 hat der Antragsteller
durch die gefertigte Kanzlei einen Antrag auf Verhandlung und Entscheidung der
Finanzstrafsache durch einen Spruchsenat gem. § 58 Abs.2
Finanzstrafgesetz gestellt.
Mit weiterer Eingabe vom 6.12.2005 hat der
Antragsteller zufolge Säumigkeit der Behörde in Bezug auf die
Fortführung des Verfahrens den Antrag gestellt, die Beschlagnahme
aufzuheben (beiliegende Kopie des Antrages vom 6.12.2005). Mit weiterer Eingabe
vom 20.2.2006 wurde dieser Antrag wiederholt (in Kopie beiliegende Eingabe vom
20.2.2006). Die Behörde ist gänzlich untätig.
Da die Entscheidungsfrist gem. § 311 BAO
in Bezug auf den erstmals am 6.12.2005 gestellten Antrag auf Aufhebung der
Beschlagnahme und Rückstellung der Uhren abgelaufen ist, stellt der
Antragsteller den
Antrag
auf Entscheidung durch die übergeordnete
Abgabenbehörde 2. Instanz."
Der Senat hat dazu erwogen:
Gemäß
§ 1 lit. a BAO gelten die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der bundesrechtlich
geregelten Abgaben (mit Ausnahme der im § 78 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr.51, vorgesehenen
Verwaltungsabgaben) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften
der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in
Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in
den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese
Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind.
Werden gemäß
§ 311 Abs. 2 BAO
Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von
sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der
Verpflichtung zu ihrer amtwegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97), so
kann jede Partei , der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den
Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen Devolutionsantrag).
Gem. § 89 Abs. 2 Finanzstrafgesetz (FinStrG)
sind bei Gefahr im Verzug neben den Organen der Finanzstrafbehörden auch
die Organe der Abgabenbehörden und des öffentlichen
Sicherheitsdienstes berechtigt, die im Abs. 1 bezeichneten Gegenstände
- verfallsbedrohte Gegenstände und solche, die als Beweismittel in
Betracht kommen - auch dann in Beschlag zu nehmen, wenn eine Anordnung der
Finanzstrafbehörde nicht vorliegt. In diesem Fall sind dem Anwesenden
Inhaber die Gründe für die Beschlagnahme und für die Annahme von
Gefahr in Verzug mündlich bekanntzugeben und in einer Niederschrift
festzuhalten. Die beschlagnahmten Gegenstände sind, falls nicht nach
§ 90 Abs. 1 zweiter Satz vorgegangen wird, der zuständigen
Finanzstrafbehörde abzuführen.
Gem. § 91 Abs. 2 FinStrG sind beschlagnahmte
Gegenstände unverzüglich zurückzugeben, wenn die
Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nicht gerechtfertigt ist.
Gem. § 83 Abs. 3 FinStrG ist der Einleitung
eines Strafverfahrens die erste Vernehmung einer Person als Beschuldigter durch
eine andere Dienststelle der Finanzverwaltung als durch die
Finanzstrafbehörde erster Instanz gleichzuhalten.
Gemäß
§ 56 Abs. 2 FinStrG gelten
für Anbringen, Niederschriften, Erledigungen, Fristen sowie Zwangs- und
Ordnungsstrafen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die
Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung
sinngemäß.
Es ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Am 10. Juni 2005 beschlagnahmten Organe des Zollamtes
Flughafen Wien beim AS, der aus der Schweiz eingereist war, die oben genannten
drei Uhren zur Sicherung der zu erwartenden Strafe des Verfalles bzw. zur
Beweissicherung im Finanzstrafverfahren. Die Beschlagnahme erfolgte
offensichtlich gem. § 89 Abs. 2 FinStrG in Ausübung
unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Die mit dem AS
aufgenommene Tatbeschreibung dokumentierte bescheidmäßige
Beschlagnahme nach § 89 Abs. 1 FinStrG konnte nicht verifiziert
werden. Noch am 10. Juni 2005 sind die beschlagnahmten Uhren der
Verwahrstelle der Zollkassa des Zollamtes Wien übergeben worden.
Aus der vom AS unterfertigten Tatbeschreibung des Zollamtes
Flughafen Wien ist zu ersehen, dass der AS am 10. Juni 2005 vom Zollamt
Flughafen Wien erstmalig als Beschuldigter einvernommen worden ist. Es ist daher
von einem bereits eingeleiteten Finanzstrafverfahren im Sinne des § 83
Abs. 3 FinStrG auszugehen. Auch die Beschlagnahme der Uhren erfolgte in
diesem Finanzstrafverfahren. Eine Beschlagnahme der Uhren im Rahmen des
Zollrechts-Durchführungsgesetzes und damit im Abgabenverfahren kann nicht
festgestellt werden. Zuständig zur Durchführung dieses
Finanzstrafverfahrens ist gem. § 58 Abs. 1 lit. a FinStrG
zunächst das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz. Diese
Zuständigkeit erfordert im weiteren Verfahren den Verbleib der gesamten
Sache im Finanzstrafverfahren nach den Regeln dieses
verwaltungsbehördlichen Verfahrens. Über Rechtsmittel im
Finanzstrafverfahren entscheidet demnach gemäß
§ 62 Abs. 1
FinStrG der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz.
Der Devolutionsantrag ist eine Rechtschutzeinrichtung des
Abgabenverfahrens und soll Parteien dieses Abgabenverfahrens vor Nachteilen
bewahren, die an Verzögerungen bei der Erledigung von Anbringen
geknüpft sind. Die Zuständigkeit zur Entscheidung kann damit von der
Abgabenbehörde erster Instanz auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz
übergehen. Der Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme der Uhren ist aber im
Finanzstrafverfahren gestellt worden.
Der Unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde
zweiter Instanz kann daher grundsätzlich nicht zuständig sein für
eine Entscheidung über eine Säumnis im Finanzstrafverfahren. Im
Rechtsschutzverfahren in einer Sache ist der Wechsel der sachlichen
Zuständigkeit von einem Zollamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz
zum Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz bzw.
vom Finanzstrafverfahren in das Abgabenverfahren nicht zulässig (siehe auch
VwGH vom 22. Oktober 1971, Zl. 1645/70).
Darüber hinaus enthält auch das Finanzstrafgesetz
keine Bestimmung über eine Entscheidungspflicht, im
verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren ein ist Devolutionsrecht nicht
vorgesehen. Die Bestimmung des § 311 BAO über die
Entscheidungspflicht ist im Finanzstrafverfahren auch nicht sinngemäß
anzuwenden, weil gemäß
§ 56 Abs. 2 FinStrG dort nur die
Bestimmungen des 3. Abschnittes der BAO Anwendung finden. Der § 311
BAO befindet sich aber im 7. Abschnitt der BAO.
Ein solcher Übergang der Zuständigkeit zur
Entscheidungspflicht ist daher nur im Abgabenverfahren und von der
Abgabenbehörde erster Instanz auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz
möglich, wobei hier noch auf die in den §§ 85a ff ZollR-DG
normierten Sonderregeln für das Zollverfahren hinzuweisen ist. Der AS als
Beschuldigter des Finanzstrafverfahrens war daher zur Stellung des an das
Abgabenverfahren gebundenen Devolutionsantrages nicht befugt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 8.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
DevolutionsantragEntscheidungspflichtAbgabenverfahrenAbgabenbehörde erster InstanzAbgabenbehörde zweiter InstanzFinanzstrafverfahrenFinanzstrafbehörde erster InstanzBeschlagnahmeBeschuldigter
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- ZRV/0037-Z1W/06
- Stammnummer
- 23614
- Gültig
- 08.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF