Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0033-W/06
Vorliegen einer fahrlässigen Abgabenverkürzung? Teilweise Nichtanerkennung von im Wohnungsverband gelegener Büroräumlichhkeiten im Abgabenverfahren. Beruht Geltendmachung der Betriebausgaben und des Vorsteuerabzuges in den Steuererklärungen auf einer vertretbaren Rechtsansicht?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0033-W/06vom 12.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 2 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer
Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., wegen des
Finanzvergehens der fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß
§ 34 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Berufung des Beschuldigten vom 19. März 2006 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes
Wien 4/5/10 vom 23. September 2005, SpS, nach der am
12. September 2006 in Anwesenheit des Beschuldigten, der Amtsbeauftragten
AB sowie der Schriftführerin M. durchgeführten
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben,
das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und das Finanzstrafverfahren
gemäß
§§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 23. September
2005, SpS, wurde der Berufungswerber (Bw.) der fahrlässigen
Abgabenverkürzung gemäß
§ 34 Abs. 1 FinStrG
für schuldig erkannt, weil er als Abgabepflichtiger fahrlässig durch
die Abgabe unrichtiger Abgabenerklärungen zur Umsatz- und Einkommensteuer
für die Kalenderjahr 1996 bis 1998, sohin unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkt habe, dass
bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu gering festgesetzt und
dadurch verkürzt worden seien, und zwar Umsatzsteuer 1996 in Höhe von
S 11.007,00, Einkommensteuer 1996 in Höhe von S 33.350,00,
Umsatzsteuer 1997 in Höhe von S 18.375,00,
Einkommensteuer 1997 in Höhe von S 46.100,00,
Umsatzsteuer 1998 in Höhe von S 11.997,00 und
Einkommensteuer 1998 in Höhe von S 49.100,00.
Gemäß
§ 34 Abs. 4 FinStrG wurde
über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 1.400,00
und eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall
der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der
Dauer von drei Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 FinStrG wurden die vom Bw.
zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 140,00
bestimmt.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der Bw. finanzstrafrechtlich unbescholten sei, sein
Jahreseinkommen nach seinen Angaben ca. € 80.000,00 betrage und
er Sorgepflichten für zwei Kinder habe.
Zu dem das gegenständliche Finanzstrafverfahren
auslösenden Abgabenverfahren wurde seitens des Spruchsenates festgestellt,
dass beim Bw., welcher im Bereich des Finanzamtes X. eine
Wirtschaftstreuhandkanzlei betreibe, in der Zeit vom 16. Jänner 2001
bis 13. März 2001 eine abgabenbehördliche Prüfung
hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 1998
stattgefunden habe. Zu Prüfungsbeginn seien für die zu prüfenden
Abgaben des Prüfungszeitraumes rechtskräftige Erstbescheide
vorgelegen.
Im Zuge der Prüfung seien eine Reihe von vom Bw. als
betrieblich veranlasst und daher als abzugsfähig geltend gemachter
Aufwendungen inklusive der sich durch die Vorsteuer auch auf die Umsatzsteuer
auswirkenden Aufwendungen festgestellt worden, bei denen die
Abzugsfähigkeit als nicht gegeben bzw. nur anteilig gegeben erschienen sei
(Textziffer 18 des Betriebsprüfungsberichtes).
Aus diesen Feststellungen würden die den berichtigten
Bescheiden vom 26. Juni 2001 zu entnehmenden Mehrsteuern
resultieren.
Die berichtigten Bescheide 1996 seien unbekämpft
geblieben, gegen diejenigen für die Jahre 1997 und 1998 habe der Bw.
Berufung ergriffen, über die mit Entscheidung des unabhängigen
Finanzsenates vom 1. März 2003, RV/2879-W/02, abgesprochen worden sei.
Aufgrund dieser Entscheidung würden sich die Nachforderungen für die
Jahre 1997 und 1998 ergeben.
Nach Vorliegen des Betriebsprüfungsberichtes habe die
Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 6. Juli 2001 gegen
den Bw. das Finanzstrafverfahren zunächst wegen des Verdachtes der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG
eingeleitet und ihn zur Rechtfertigung aufgefordert.
Bei seiner Vernehmung am 30. August 2001 habe der Bw.
jedwedes schuldhafte Verhalten bestritten, auf die erhobenen Rechtsmittel im
Abgabenverfahren hingewiesen und vorgebracht, dass er sich in Anbetracht seines
bisherigen untadeligen Verhaltens ungerecht behandelt fühle und die
Einbringung einer weiteren ausführlichen Stellungnahme
angekündigt.
Am 3. September 2001 habe der Bw. sodann gegen den
Einleitungsbescheid das Rechtsmittel der Beschwerde an die zum damaligen
Zeitpunkt noch als Rechtsmittelbehörde fungierende Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz eingebracht, welche mit ihrer Entscheidung vom
8. Jänner 2002, RV/271-10/01, der Beschwerde keine Folge gegeben
habe.
Am 10. September 2001 habe der Bw. um Fristerstreckung
der von ihm selbst angekündigten weiteren Stellungnahme bis zur
Entscheidung über die eingebrachte Beschwerde ersucht.
Nach erfolgter Zustellung der Beschwerdeentscheidung sei
diese Stellungnahme vorerst ausgeblieben.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz sei erst wieder
nach dem Vorliegen der Berufungsentscheidung im Abgabenverfahren tätig
geworden.
Bei einer weiteren persönlichen Einvernahme am
18. Mai 2004 habe der Bw. angegeben, dass er eigentlich niederschriftlich
nichts zum Verfahren sagen wolle, er werde bis zum 18. Juni 2004 eine
schriftliche Stellungnahme zu den Vorwürfen der Abgabenhinterziehung
einbringen.
Nach mehreren Fristverlängerungsansuchen habe der Bw.
am 15. August 2004 eine schriftliche Stellungnahme eingebracht, mit welcher
er erneut das Vorliegen jedweden Fehlverhaltens bestritten und ausgeführt
habe, dass die Nichtanerkennung bestimmter Ausgaben auf andere Rechtsauslegung
des Betriebsprüfers zurückzuführen sei. Die weiteren
Ausführungen würden sich dann in Details bezüglich bestimmter
Ausgabenpositionen ergehen.
Abschließend werde wieder unter Hinweis auf die von
ihm vertretene Rechtsansicht die Vorwerfung seines Verhaltens (auch in Richtung
Fahrlässigkeit) in Abrede gestellt und die Einstellung des Verfahrens
beantragt.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz habe diesem
Ansinnen jedoch nicht Rechnung getragen und am 16. Februar 2004 im
vereinfachten Verfahren eine Strafverfügung erlassen, mit der der Bw. des
Finanzvergehens der fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig gesprochen
und über ihn eine Geldstrafe verhängt worden sei.
Gegen diese Strafverfügung habe der Bw. fristgerecht
Einspruch erhoben, in welcher wieder zu Teilpositionen der
Betriebsprüfungsfeststellungen Stellung bezogen und letztlich gerügt
werde, dass die die Strafverfügung erlassen habende Organwalterin der
Finanzstrafbehörde erster Instanz auch im Abgabenverfahren tätig
geworden sei.
Ein expliziter Ablehnungsantrag entsprechend der (bei einem
Wirtschaftstreuhänder als bekannt vorauszusetzenden) Bestimmung des
§ 74 FinStrG sei dem Akt nicht zu entnehmen.
Für das fortzusetzende Verfahren habe der Bw. die
Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat beantragt.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz habe am 11. April 2005 die Akten
dem Spruchsenat zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und
Fällung des Erkenntnisses vorgelegt.
In der mündlichen Verhandlung habe der Bw. unter
Bezugnahme auf seine bisherigen umfangreichen schriftlichen Auslassungen
weiterhin jedes schuldhafte Verhalten in Abrede gestellt.
Nach Zitierung der bezughabenden Gesetzesbestimmungen
führt der Spruchsenat aus, dass das Verhalten des Bw. das vom Gesetz
vorgegebene Tatbild der fahrlässigen Abgabenverkürzung
gemäß
§ 34 Abs. 1 FinStrG in objektiver und
subjektiver Hinsicht erfülle. Der Bw. sei Wirtschaftstreuhänder und
gerade von einem berufsmäßigen Parteienvertreter könne im
besonderen Maße verlangt und erwartet werden, dass er bei Bearbeitung
seiner eigenen Abgabenangelegenheiten die entsprechenden abgabenrechtlichen
Vorgaben erfülle. Hätte der Bw. entsprechend gehandelt, wären die
aufgezeigten Verkürzungen unterblieben und es sei daher mit einem
Schuldspruch vorzugehen gewesen.
Weiters stellte der Spruchsenat fest, dass die vom Bw.
gerügte Verfahrensdauer nicht der Finanzstrafbehörde anzulasten
sei.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die
bisherige Unbescholtenheit, die völlige Schadensgutmachung und das
längere Zurückliegen der Tat und das seitherige Wohlverhalten, als
erschwerend hingegen keinen Umstand an.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 19. März
2006, mit welcher das angefochtene Erkenntnis seinem gesamten Umfang nach
angefochten und die Einstellung des Finanzstrafverfahrens beantragt
wird.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass kein
Finanzvergehen nach § 34 Abs. 4 FinStrG (gemeint wohl
§ 34 Abs. 1 FinStrG) begangen worden sei. Der Betriebsprüfer
habe in anderer Rechtsauslegung betrieblich bedingte Aufwendungen nicht
anerkannt. Mit einer Abgabenverkürzung habe dies jedoch nichts zu tun. Im
Rechtsmittelverfahren habe der unabhängige Finanzsenat der Berufung in
wesentlichen Punkten stattgegeben und einen Großteil der betrieblichen
Ausgaben steuerlich anerkannt.
Als Begründung für das Erkenntnis führe der
Spruchsenat im Wesentlichen an, dass von einem berufsmäßigen
Parteienvertreter in besonderem Maße verlangt und erwartet werden
könne, dass er bei der Bearbeitung seiner eigenen Abgabenangelegenheiten
die entsprechenden abgabenrechtlichen Vorgaben erfülle. Dazu führt der
Bw. aus, dass er den abgabenrechtlichen Vorschriften entsprechend gehandelt und
die steuerlichen Bestimmungen beachtet habe. Sämtliche geltend gemachten
Betriebsausgaben seien durch den Betrieb der Wirtschaftstreuhandkanzlei
veranlasst gewesen. Der betragsmäßig beträchtlichste Teil der
Steuernachzahlung resultiere aus dem einvernehmlich vereinbarten Kompromiss,
lediglich 15 % statt der 25 % Aufwendungen für die
Kanzleiräumlichkeiten anzuerkennen. Diese Räumlichkeiten seien in dem
beantragten Ausmaß betrieblich verwendet worden, um eine Lösung im
Betriebsprüfungsverfahren zu finden, habe der Bw. diese
Kompromisslösung vorgeschlagen und auf die steuerliche
Berücksichtigung der Ausgaben des anderen Teiles verzichtet. Der Verzicht
auf die Berücksichtigung der Betriebsausgaben stelle aber keinesfalls ein
strafbares Verhalten dar.
Zu den Betriebsausgaben "B-Gasse" habe der
Betriebsprüfer in seiner Stellungnahme richtig festgestellt, dass es sich
dabei um den ehemaligen Betriebsort des Bw. handle. Diese
Arbeitsräumlichkeiten seien bis Ende des Jahres 1998 beruflich genutzt
worden. Sowohl im Betriebsprüfungsverfahren als auch in der
Berufungsschrift sei ausgeführt worden, dass diese
Arbeitsräumlichkeiten unbedingt notwendig gewesen seien. Besonders im
Betriebsprüfungsverfahren sei umfangreich dargelegt worden, dass der Bw.
außerhalb der in der Kanzlei in W. verbrachten Zeit berufliche
Tätigkeiten als Wirtschaftstreuhänder wie Eingaben, Rechtsmittel,
Besprechungen, Planungen, Fortbildungen, etc. dort ausgeübt habe. Es habe
auch laufend Parteienverkehr stattgefunden und Klienten hätten Belege
gebracht und wieder abgeholt. Die Gattin des Bw. habe als angestellte
Wirtschaftstreuhänderin mitarbeiten können, da sie in der Nähe
der beiden Kleinkinder habe bleiben können. Dazu seien die
ausschließlich genutzten Arbeitsräumlichkeiten erforderlich gewesen.
Die Betriebsausgaben "B-Gasse" seien vom unabhängigen
Finanzsenat anerkannt worden. Im Jahr 1998 sei jedoch lediglich die
Hälfte der Kosten berücksichtigt worden, da Ende des Jahres 1998
bereits die Kanzleiräumlichkeiten B. genutzt worden seien.
Diesbezüglich sei eine einvernehmliche Lösung gefunden worden. Im Jahr
1996 sei von der Betriebsprüfung auch nur die Hälfte der Kosten
bewilligt worden. Gegen die Bescheide des Jahres 1996 habe der Bw. allerdings
aus verfahrensökonomischen Gründen kein Rechtsmittel ergriffen, da die
Steuernachzahlung nicht allzu hoch gewesen sei. Diese Aufwendungen seien jedoch
beruflich verursacht gewesen, sodass keine Bestrafung angebracht
sei.
In Bezug auf die Betriebsausgaben der
"Kanzleiräumlichkeiten B." führt der Bw. aus, dass
entgegen den Ausführungen des Betriebsprüfers die
Kanzleiräumlichkeiten in B. unbedingt notwendig gewesen seien.
Grundsätzlich würden die
Kanzleiräumlichkeiten nicht unter den Begriff Arbeitszimmer fallen, da es
sich um Räume handle, die aufgrund der funktionellen Zweckbestimmung und
der Ausstattung entsprechend der Verkehrsauffassung von vornherein der Betriebs-
bzw. Berufssphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen seien. Demnach sei der
§ 20 Abs. 1 lit. a EStG nicht anzuwenden.
Der Bw. übe seine berufliche Tätigkeit als
Wirtschaftstreuhänder auch in den in B. errichteten
Kanzleiräumlichkeiten aus. Er arbeite dort in der Früh, abends und
auch am Wochenende. Aufgrund seiner Behinderung (Minderung der
Erwerbsfähigkeit 60%) sei es ihm nicht möglich, durchgehend bis
spät abends in der Kanzlei in W. zu arbeiten. Auf ärztliches Anraten
müsse er immer wieder längere Pausen einlegen, wozu sich die
Kanzleiräumlichkeiten in B. besonders gut eignen würden. Aus diesem
Grund bestehe auch die - insbesondere bei einer Verschlimmerung der Behinderung
- Absicht, die berufliche Tätigkeit vollständig in die
Kanzleiräumlichkeiten in B. zu verlagern.
Bereits im Einreichplan seien die beiden beruflich
genutzten Zimmer mit dem Zweck "Arbeiten" gewidmet worden. Dort
könne der Bw. Besprechungen in Ruhe abhalten. Die Lösung schwieriger
Fachprobleme bzw. Arbeiten könne er dort ungestört vornehmen.
Fachliche Arbeiten könne er ohne ständige Unterbrechungen von Klienten
oder Mitarbeitern durchführen. Viele steuerliche und
betriebswirtschaftliche Arbeiten (Rechtsmittel, Besprechungen, Planungsarbeiten
für die Mitarbeiter, Fortbildungen, die für die
Wirtschaftstreuhänder zwingend vorgeschrieben seien, etc.) führe er in
den dortigen Arbeitsräumlichkeiten durch.
Es herrsche auch laufend Parteienverkehr und die Klienten
würden Unterlagen bringen bzw. diese wieder abholen und auch würden
Besprechungen durchgeführt werden. Weiters würden die
Kanzleiräumlichkeiten als Archiv dienen. Viele Unterlagen und Fachliteratur
würden dort aufbewahrt werden. Für Wirtschaftstreuhänder bestehe
unabhängig von der Bundesabgabenordnung berufsrechtlich eine
Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren.
Die Lagerräumlichkeiten in B. seien unbedingt
erforderlich, weil der Platz in der Kanzlei W. nicht ausreiche und der Keller
dort trotz vorgenommener Sanierungsarbeiten nassfeucht sei. Die dort gelagerten
Unterlagen würden größtenteils bereits Schimmelspuren aufweisen.
Wegen der Nässe würden jetzt keine Unterlagen mehr in den Keller
gebracht werden, sondern in den Lagerräumlichkeiten B. gelagert werden. In
diesen beruflich genutzten Räumlichkeiten würden berufliche Unterlagen
(=Archiv) aufbewahrt werden.
In den geschaffenen Kanzleiräumlichkeiten in B.
arbeite auch die Gattin des Bw., die selbst Wirtschaftstreuhänderin sei und
bei ihm im Rahmen eines Dienstverhältnisses mitarbeite. Die Kanzlei in W.
sei schon zu klein; dort stehe ihr kein Raum zur Verfügung.
Da der Platz in der Kanzlei in W. insgesamt nicht mehr
für den Bedarf ausreiche, müssten ohne die Kanzleiräumlichkeiten
in B. zusätzliche Räume in V. angemietet werden. Die Kosten dieser
Miete wären wesentlich höher als die Kosten der
Kanzleiräumlichkeiten in B.. Demnach würden die
Kanzleiräumlichkeiten in B. auch wirtschaftlich eine weit bessere
Lösung darstellen, was auch eine geringere Steuerminderung bewirke als eine
teure Miete.
Im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens sei
schließlich ein Kompromiss in der Form gefunden worden, dass die
Kanzleiräumlichkeiten statt der ursprünglich beantragten 25% mit 15%
des Hauses anerkannt worden seien. Der Prüfer hätte ursprünglich
diese Kanzleiräumlichkeiten steuerlich nicht anerkennen wollen. Die
Kanzleiräumlichkeiten seien dann aber doch anerkannt worden, nach dem oben
erwähnten Kompromiss mit 15% der beantragten 25%; die Konsequenz daraus
sei, die Kosten, die den Kanzleiräumlichkeiten in B. zuzurechnen seien,
seien in diesem Verhältnis anzuerkennen, seien jedoch nicht gezogen worden.
Der unabhängige Finanzsenat habe in seiner Berufungsentscheidung vom
1. März 2003 einen Großteil dieser Kosten anerkannt. Lediglich
die Kosten für den zweiten beruflich genutzten Raum seien in Anbetracht des
Kompromisses steuerlich nicht berücksichtigt worden.
Die Betriebsausgaben für die
Kanzleiräumlichkeiten B. habe der Prüfer deshalb nicht anerkennen
wollen, weil der zweite Raum nach seiner Ansicht nicht ganz den strengen
Anforderungen des Strukturanpassungsgesetzes 1996 entsprechen würde.
Dazu müsse angemerkt werden, dass die Planung und der Bau dieser
Kanzleiräumlichkeiten schon lange vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
erfolgt seien. Bedeutsam sei in diesem Zusammenhang das in jüngster Zeit
ergangene Erkenntnis des VwGH (24.9.2002, 98/14/0198), in dem die durch das
Strukturanpassungsgesetz 1996 geänderte umsatzsteuerliche Rechtslage
abgelehnt werde. Denn die Einschränkung des Vorsteuerabzugs sei ohne
vorhergegangene Konsultationen beim gemeinsamen Mehrwertsteuerausschuss
richtlinienwidrig. Demnach müsse der Vorsteuerabzug nicht nur von den 15%,
sondern von den gesamten 25% betrieblich genutzten Kanzleiräumlichkeiten
zustehen.
Nach dem EuGH-Urteil Seeling wäre sogar der volle
Vorsteuerabzug für die gesamten Gebäudekosten zugestanden (d.h. auch
für den privat genutzten Teil). Denn Kernaussage dieses EuGH-Urteils sei
es, dass bei Gebäudeinvestitionen der volle Vorsteuerabzug zu gewähren
sei, wenn das Gebäude nur in geringem Ausmaß für betriebliche
Zwecke und weitaus überwiegend für Privatzwecke genutzt
werde.
Die Ausgaben für die "Kanzlei W." seien
eindeutig durch den Wirtschaftstreuhandbetrieb veranlasst. Diese Ausgaben seien
nicht der Lebensführung zuzuordnen. Da der Nachweis für den sehr lange
zurückliegenden Zeitraum zum heutigen Zeitpunkt schwer zu erbringen sei,
habe der Bw. im Rahmen des Berufungsverfahrens aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung teilweise auf deren Berücksichtigung
verzichtet.
Versehentlich seien nicht abzugsfähige Gebühren
von der Buchhalterin aufwandswirksam verbucht worden; allerdings handle es sich
dabei um einen Gesamtbetrag von S 1.955,00 in allen drei Jahren. Hier sei
leider der Vermerk "Privat" irrtümlich übersehen worden.
Ein strafbares Verhalten lasse sich daraus nicht ableiten.
Die Steuernachzahlung für den gesamten
Prüfungszeitraum von drei Jahren betrage nicht wie im Erkenntnis
angeführt € 12.349,22 sondern weniger als € 10.000,00.
Denn die Einkünfte aus selbständiger Arbeit seien mittels
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach der Bruttomethode ermittelt worden. Demnach sei
die Umsatzsteuer als Einnahme, die Vorsteuern sowie die Umsatzsteuerzahllasten
als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Bei Nichtanerkennung von
Betriebsausgaben ergebe sich eine momentane Steuerbelastung von 80 % (20%
USt + 50% ESt + 50% ESt von 20% USt). Im Zeitpunkt der Umsatzsteuernachzahlung
werde die Einkommensteuer wieder um 10% (50% ESt von 20% USt) reduziert.
Die gegenständliche Steuerbelastung könne lediglich 70% und nicht 80%
sein. Die gesamte Steuernachzahlung für den gesamten Prüfungszeitraum
betrage demnach € 9.900,00. Diese Steuernachzahlung sei im
Verhältnis zu den geleisteten Abgaben sehr gering. Das Steueraufkommen an
Einkommensteuer und Umsatzsteuer habe im Prüfungszeitraum rund
€ 300.000,00 betragen. Die Gesamtnachzahlung setze sich auf die
nachstehenden nicht anerkannten Betriebsausgaben zusammen:
Wirtschaftstreuhänderbeiträge für die mitarbeitende Gattin des
Bw. (je 5 Mitarbeiter müsse gemäß
§ 29 Abs. 3
WTBO ein Wirtschaftstreuhänder mitarbeiten; auch der frühere
Arbeitgeber habe diese WT-Beiträge allen mitarbeitenden
Wirtschaftstreuhändern ersetzt), Aufwendungen der
Kanzleiräumlichkeiten B-Gasse, Telefonkosten für auswärtig
geführte Telefonate, Betriebsausgaben der Kanzlei W., Zinsen
Kanzleiräumlichkeiten B. (Jahr 96), Anerkennungskompromiss 15% statt
25%.
Daraus sei ersichtlich, dass keine Abgabenverkürzung
erfolgt sei, sondern es sich um insgesamt durch den Betrieb verursachte Ausgaben
handle. An sich würden diese Räumlichkeiten in dem beantragten
Ausmaß betrieblich verwendet, um eine Lösung im
Betriebsprüfungsverfahren zu finden sei jedoch eine Kompromisslösung
erarbeitet worden.
Im Verfahren vor dem Spruchsenat sei auf die vom Bw. im
Einspruch und im Schreiben vom 14. September 2005 vorgebrachten Argumente
weder in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat noch in dessen
Erkenntnis eingegangen worden. Im Schreiben vom 14. September 2005 habe der
Bw. seine Bedenken gegen die Objektivität der Person der Amtsbeauftragten
und des Betriebsprüfers geäußert und habe deshalb beide wegen
Befangenheit abgelehnt. Damit habe man sich überhaupt nicht
auseinandergesetzt; im Erkenntnis werde lediglich ausgeführt, dass ein
"expliziter Ablehnungsantrag entsprechend der Bestimmung des
§ 74 FinStrG nicht zu entnehmen sei". Wenn damit gemeint sei,
dass die Ablehnung beim Vorstand der Finanzstrafbehörde erster Instanz
geltend zu machen gewesen wäre und das Schreiben des Bw. nicht direkt an
diesen gerichtet gewesen sei, wäre die Finanzstrafbehörde verpflichtet
gewesen, den Ablehnungsantrag an diese Person weiterzuleiten. Zudem habe der Bw.
zweimal mit dem zuständigen Mitglied Frau XY telefoniert, welche gesagt
habe, der Bw. solle das diesbezügliche Schreiben möglichst rasch
schicken, damit noch reagiert werden könne!
Die Zeugenaussagen des Betriebsprüfers K. hätten
dann wesentlich zur Entscheidungsfindung des Spruchsenates beigetragen.
Allerdings seien alle Aussagen unrichtig:
Dass keine Kanzlei in ganz B. vorhanden sei, sei
völlig falsch. Wie oben ausgeführt, seien dort fleißig
wirtschaftstreuhänderische Leistungen erbracht worden, die zur Steigerung
des steuerlichen Ergebnisses beigetragen hätten. Der Betriebsprüfer
habe damit offenbar gemeint, dass keine Zweigstelle im Sinne der WTBO vorgelegen
sei; dazu müsse entgegnet werden, dass dies keine Voraussetzung für
die steuerliche Anerkennung sei. Denn die steuerlichen Richtlinien bestimmen
nicht unter dem Begriff Arbeitszimmer fallende Kanzleiräumlichkeiten, deren
Einrichtung eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung
typischerweise ausschließe. Dies sei dann der Fall, wenn die Kanzlei
regelmäßig im Rahmen einer Beschäftigung und/oder eines
Parteienverkehrs genutzt werde. Von Zweigestelle oder ähnlichem sei keine
Rede! Überdies sei die Meldung als Zweigstelle reine Formsache, da seine
Gattin über die WT-Befugnisse als Steuerberaterin verfüge.
Darüber hinaus sei die Kanzleiadresse B. im Finanz-Online des BMF als
Zustelladresse angeführt und im Telefonbuch verzeichnet.
Dass kein Wirtschaftstreuhänderschild vorhanden sei,
stimme nicht. Der Vorsitzende des Spruchsenates habe nachgefragt, ob der
Betriebsprüfer dies bei der Besichtigung festgestellt hätte, darauf
habe dieser geantwortet, dass er nie eine Besichtigung durchgeführt habe,
aber es sei kein Schild angebracht!? Wie könne man nur so eine unrichtige
Behauptung ohne Besichtigung aufstellen? Tatsächlich sei ein Messingschild
an der Eingangstür angebracht gewesen.
Zu den Ausführungen dahingehend, dass bei einer
betrieblichen Nutzung der Kanzleiräumlichkeiten im Erdgeschoß und im
Obergeschoß die Familie des Bw. keinen Platz zum Wohnen gehabt hätte,
höchstens im Keller, sei auszuführen, dass diese Aussage schlichtweg
falsch sei! Denn im Erdgeschoß und Obergeschoß seien nach Abzug der
beiden Kanzleiräumlichkeiten (20,2 m² + 13,7 m²) ca.
116 m² Wohnnutzfläche zur privaten Nutzung zur Verfügung
gestanden. Damit sei für eine Familie mit einem 6-jährigen Kind und
einem Baby reichlich Lebensraum vorhanden gewesen! Es seien drei große
Zimmer, zwei Kabinette, sämtliche Nebenräume vorhanden und
überdies handle es sich bei dem Keller um einen ausgebauten
Wohnkeller!
In Bezug auf die "Leuchtstofflampe" habe der
Betriebsprüfer rechtswidrig behauptet, dass ich Energiesparlampen
angeschafft hätte, doch wäre in der ganzen Kanzlei keine
Energiesparlampe gewesen. Diese habe er offensichtlich mit der Leuchtstofflampe
verwechselt; denn über Energiesparlampen finde sich nirgends eine
Anmerkung; hingegen habe er im Betriebsprüfungsbericht über
Leuchtstofflampen eine Anmerkung gemacht. Dies habe der Bw. im Abgabenverfahren
aufklären können, denn Leuchtstofflampe und Leuchtstoffröhre
seien idente Begriffe. Leuchtstoffröhren habe der Prüfer einbekennen
müssen, seien in der Kanzlei eingesetzt worden.
Während der Verhandlung habe der Bw. begonnen, den
Prüfer mit den Unwahrheiten zu konfrontieren, doch habe dieser lautstark
auf seinen unrichtigen Behauptungen beharrt. Daher sei es sinnlos gewesen, ihn
weiter zu befragen.
In der weiteren mündlichen Verhandlung habe der Bw.
den wahren Sachverhalt darstellen wollen. Doch sei er vom Vorsitzenden mehrmals
unterbrochen und aufgefordert worden, schnell weiterzumachen: "Hopp, hopp,
hopp ...!", sonst würde ihm das Wort entzogen werden! Dies habe mit
einem fairen Verfahren nichts zu tun. Dabei habe der Bw. nicht einmal viel
geredet, obwohl er eine Doppelfunktion Verteidiger-Beschuldigter ausüben
hätte müssen.
Bei den eingebrachten Schriftsätzen des
Steuerpflichtigen handle es sich nicht - wie der Spruchsenat in unangebrachter
Art ausgedrückt habe - um umfangreiche schriftliche Auslassungen, sondern
um erforderliche Rechtsmittel und notwendige Stellungnahmen gegen
ungerechtfertigte Vorwürfe und unrichtige Darstellungen (wie z.B. die
vollkommen falsche Stellungnahme der Amtsbeauftragten vom 11. April
2005).
Wenn der Spruchsenat meine, dass die lange Verfahrensdauer
nicht der Finanzstrafbehörde anzulasten sei, stelle sich die Frage, warum
denn dieses Verfahren, bei dem es - insbesonders im Verhältnis zur
Steuerleistung des Steuerpflichtigen - um einen äußerst geringen
Betrag gehe, bereits fünf Jahre gedauert habe. Weiters wäre die
konkrete Frage zu klären, warum der Bescheid des Spruchsenates vom
23. September 2005 erst am 21. Februar 2006 zugestellt worden
sei.
Weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht liege ein
Straftatbestand vor. Dass die Niederschrift vom 18. Mai 2004 unrichtig
abgefasst wurde, habe der Bw. in seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2004 und
14. September 2005 aufgezeigt und berichtigt.
Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass kein
Finanzvergehen begangen worden sei. In den Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen seien
ausschließlich betrieblich veranlasste Ausgaben erfasst worden. Die
Steuernachzahlung sei auf eine überstrenge Prüfung sowie auf
eingegangene Kompromisse im Betriebsprüfungsverfahren und im
Berufungsverfahren zurückzuführen. Eine Abgabenverkürzung liege
jedoch nicht vor.
An sich lägen sämtliche gesetzlichen
Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der
Kanzleiräumlichkeiten vor. Als rechtliche Grundlagen dafür seien die
Lohnsteuerrichtlinien, das VwGH-Erkenntnis vom 24.9.2002, 98/14/0198, und das
EuGH-Urteil vom 8.5.2003, Rs C-269/00 (Seeling) zu nennen.
Im Zuge der Betriebsprüfung habe der Bw., um zu einer
Lösung zu kommen, einen Kompromiss vorgeschlagen, in dem er auf die
Anerkennung des zweiten betrieblich genutzten Raumes verzichtet habe. Dadurch
habe sich im Wesentlichen das steuerliche Mehrergebnis ergeben. Aus diesem
Kompromiss habe er keine Vorteile gehabt. Der Bw. habe es damit den
Prüfern, mit denen er noch länger zu tun haben werde, Recht machen
wollen. Es sei ihm auch versichert worden, dass mit dem Leiter der
Strafsachenstelle gesprochen werden würde, das sei kein Problem.
Tatsächlich habe man mit ihm gesprochen, aber in anderer
Weise.
Der Verzicht auf die Absetzung eines Teiles der
betrieblichen Ausgaben stelle allerdings kein strafbares Verhalten
dar.
Keineswegs habe der Bw. beabsichtigt, irgendwelche Steuern
zu verkürzen. Auch fahrlässig seien keine Abgaben verkürzt
worden. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3. Juli
1965, B 59/64 ausgeführt habe, liege Fahrlässigkeit nicht vor,
wenn der Abgabepflichtige aufgrund einer vertretbaren Rechtsansicht gehandelt
habe. Auch wenn diese Ansicht mit der Rechtsansicht mit der
Finanzstrafbehörde nicht übereinstimme, könne dem
Steuerpflichtigen trotz letztlich im Abgabeninstanzenzug anders beurteilter
Rechtsauffassung nicht Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.
Es handle sich lediglich um Auslegungsunterschiede, die im
Prüfungsverfahren und im Berufungsverfahren durch Kompromisse geklärt
hätten werden können.
Abschließend erlaube sich der Bw. auf seine
Behinderung hinzuweisen; der Umstand der Gehbehinderung (Erwerbsminderung von
60 %) sei bisher nicht berücksichtigt worden. Aufgrund seiner
Behinderung könne er nicht alle steuerlichen Arbeiten selbst ausführen
und müsse delegieren. Wegen der damit verbundenen Schmerzzustände sei
es ihm damals auch nicht möglich gewesen, besonders intensive Kontrollen
durchzuführen, sodass es zu einigen Buchungsfehlern, aber mit geringer
steuerlicher Auswirkung, gekommen sei.
Ergänzend erlaube sich der Bw. festzustellen, dass
noch nie eine Finanzstrafe gegen ihn oder einen seiner Klienten (abgesehen von
einer einzigen geringen Bestrafung eines Mandanten von € 1.500,00)
verhängt worden sei. Dies zeuge bei einem Tätigkeitszeitraum als
selbständiger Wirtschaftstreuhänder von 23 Jahren und rund 300
vertretenen Steuernummern von absoluter Seriosität.
Es werde daher beantragt, das Erkenntnis aufzuheben und
eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 34
Abs. 1 FinStrG macht sich einer fahrlässigen
Abgabenverkürzung schuldig, wer fahrlässig unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht;
"bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des
Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen
werden."
Dem gegenständlichen Finanzstrafverfahren liegen die
Feststellungen der Betriebsprüfung der Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungskanzlei des Bw. über die Jahre 1996 bis 1998 (Bericht vom
26. Juni 2001) in objektiver Hinsicht zugrunde.
Unter Textziffer 18 diese
Betriebsprüfungsberichtes tituliert mit der Überschrift "Nicht
abzugsfähige Aufwendungen" wird ausgeführt, dass der Bw. am Standort
W., M-Gasse eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei betreibe,
welche der alleinige Mittelpunkt seiner Berufs- und Erwerbstätigkeit sei.
Der Bw. habe in B. ein Einfamilienhaus errichtet, welches als Wohnsitz für
ihn und seine Familie diene. In diesem Haus beabsichtige er, im Erdgeschoß
ein Zimmer und im ersten Stock ein Kabinett und im Keller einen Raum als Lager
beruflich zu nutzen und habe im Anlageverzeichnis 25% der Anschaffungskosten
aktiviert.
Über Befragen habe der Bw erklärt, dass die
Räumlichkeiten in B. als Arbeitsstätte für seine Ehefrau -
welche in einem Dienstverhältnis zum Bw. stehe - vorgesehen seien, da
sich diese der Erziehung der gemeinsamen Kinder widmen und daher in leichterer
Erreichbarkeit für die von den Kindern frequentierten Bildungsstätten
sein wolle.
Auf Grund der Lage des Kabinetts gehe die
Betriebsprüfung davon aus, dass dieses einem der beiden Kinder des Bw.
früher oder später als Zimmer dienen werde und sohin eine
längerfristige berufliche Nutzung nicht in Betracht komme.
Der Lagerraum im Keller stelle keine berufliche Nutzung
dar, die Lagerung der Unterlagen des Bw. erfolge an seinem Berufssitz und daher
könne kein weiterer Aufwand dafür geltend gemacht werden.
Sohin bleibe das im Erdgeschoß gelegene Zimmer,
welches der Berufsausübung durch die Ehefrau des Bw. diene.
Darüber hinaus habe der Bw. neben diesen anteiligen
Errichtungskosten für das Einfamilienhaus eine Vielfalt von
Einzelrechnungen für Ausgaben gewinnmindernd geltend gemacht, die mit der
Bautätigkeit in unterschiedlich intensivem Zusammenhang stehen würden.
Im Prüfungsbericht findet sich hinsichtlich dieser nicht anerkannten
Einzelrechnungen eine nach Standorten und Jahren gegliederte Auflistung von
Einzelbelegen, welche von der Betriebsprüfung nicht als Betriebsausgaben
und zum Vorsteuerabzug anerkannt wurden.
Gegen die im wiederaufgenommenen Verfahren durch die
Betriebsprüfung abgeänderten Umsatz- und Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 1997 und 1998 wurde durch den Bw. in der Folge das
Rechtsmittel der Berufung eingebracht und die Anerkennung der von der
Betriebsprüfung von Betriebsausgaben und Vorsteuerabzug ausgeschlossenen
Aufwendungen begehrt.
Im Rahmen dieses Berufungsverfahrens hat der Bw. in der
Folge nach durchgeführter mündlicher Verhandlung im Einvernehmen mit
der Referentin des unabhängigen Finanzsenates sein Berufungsbegehren
inhaltlich dahin gehend eingeschränkt, dass er sich mit der
Nichtanerkennung der betrieblichen Aufwendungen, soweit diese das im
Betriebsprüfungsbericht bezeichnete Kabinett betreffen, einverstanden
erklärte. Somit wurden die betrieblichen Aufwendungen, soweit diese den
Lagerraum im Keller und das im Erdgeschoß gelegene Zimmer des
Einfamilienhauses in B. betreffen, zum Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug im
Rahmen der Berufungsentscheidung durch den unabhängigen Finanzsenat vom 1.
März 2003, RV/249-W/02, anerkannt.
Wie der Bw. seiner Berufung zutreffend ausführt,
bezieht sich die im gegenständlichen Finanzstrafverfahren zur Last gelegte
Verkürzung an Umsatz- und Einkommensteuer für 1996 bis 1998 im zum
weitaus überwiegenden Teil auf die Nichtanerkennung der anteiligen
betrieblichen Aufwendungen zum Vorsteuer- bzw. zum Betriebsausgabenabzug
für das im Wohnungsverband gelegene Kabinett. Dazu führt der Bw. in
der Berufung für den unabhängigen Finanzsenat unwiderlegbar aus, dass
dieses Kabinett einerseits bereits von vornherein laut Bauplan für
betriebliche Zwecke gewidmet war und in der Folge nach Fertigstellung des Hauses
ab 1998 auch tatsächlich, insbesondere durch seine Gattin als angestellte
Steuerberaterin des Betriebes noch im Prüfungszeitraum bzw. auch noch
danach genutzt wurde. Im Rahmen einer schriftlichen Eingabe an die
Berufungsbehörde vom 29. August 2006 bestätigte die im Betrieb
des Bw. angestellte Gattin diesen Sachverhalt vollinhaltlich. Die
diesbezügliche Feststellung im Betriebsprüfungsbericht dahingehend,
dass auch aufgrund der Lage des Kabinetts davon ausgegangen werde, dass diese
Räumlichkeit früher oder später einem der beiden Kinder als
Zimmer dienen werde und sohin für eine längerfristige berufliche
Nutzung nicht in Betracht komme, bildet nach Ansicht des Berufungssenates keine
taugliche Grundlage für eine finanzstrafrechtliche Verurteilung des Bw.
wegen des Deliktes der fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß
§ 34 Abs. 1 FinStrG. Aus der Aktenlage des Steueraktes und
des Finanzstrafaktes lassen sich nach Senatsmeinung keine ausreichenden
Anhaltspunkte dafür finden, dass das im Betriebsprüfungsbericht
bezeichnete Kabinett tatsächlich für private Zwecke gewidmet war und
auch genutzt wurde. Somit war entsprechend der Beweisregel des § 98 Abs. 3
FinStrG im Rahmen der im Finanzstrafverfahren gegenüber den
Abgabenverfahren geänderten Beweislast davon auszugehen, dass eine private
Nutzung des im Betriebsprüfungsbericht bezeichneten Kabinetts nicht
erweisbar ist.
Weder aus dem Betriebsprüfungsbericht noch aus der
bezeichneten Berufungsentscheidung in Abgabensachen ist für den
Berufungssenat mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen
Sicherheit ableitbar, dass der Bw. unter Außerachtlassung der den
Umstanden nach gebotenen und ihm auch zumutbaren Sorgfalt (also schuldhaft
fahrlässig) durch Abgabe unrichtiger Abgabenerklärungen für die
Jahre 1996 bis 1998 eine Abgabenverkürzung bewirkt habe.
Der erkennende Berufungssenat geht daher aufgrund der
vorliegenden Beweislage davon aus, dass der Bw. bei der steuerlichen
Geltendmachung der anteiligen Aufwendungen für das im
Betriebsprüfungsbericht bezeichnete Kabinett im Wohnhaus B., auf deren
Nichtanerkennung der weitaus überwiegende Teil des erstinstanzlich der
Bestrafung zugrunde gelegten Verkürzungsbetrages beruht, in einer von der
Abgabenbehörde abweichenden, aber vertretbaren Rechtsansicht im Bezug auf
die Auslegung des "Arbeitszimmererlasses" gehandelt hat, weswegen
ihm eine fahrlässige Handlungsweise insoweit nicht zur Last gelegt werden
kann.
Soweit, wie in der Berufung objektiv eingestanden, einzelne
nicht abzugsfähige Gebühren im Ausmaß von insgesamt S 1.955,00
in den Jahren 1996 bis 1998 zum Betriebsausgabenabzug geltend gemacht wurden,
kann auch insoweit, aufgrund des unwiderlegten Berufungsvorbringens des Bw.
dahingehend, dass der auf den betreffenden Belegen angebrachte Vermerk "privat"
von der Buchhalterin bei der Verbuchung irrtümlich übersehen wurde und
diese deswegen aufwandswirksam verbucht wurden, ein Überwachungsverschulden
des Bw. auf Grund der geringen Häufigkeit und der geringfügigen
steuerlichen Auswirkung dieser Fehler nicht abgeleitet werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 12.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
EinfamilienhausBüroräumlichkeitenArbeitszimmerKanzleiräumlichkeitenbetriebliche NutzungBetriebsausgabeVorsteuerabzugvertretbare Rechtsansicht.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0033-W/06
- Stammnummer
- 24072
- Gültig
- 12.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF