…vor Ablauf der Abrechnungsperiode ausgeschüttet würden und das Ergebnis noch nicht bekannt sein könne. Die ausgeschütteten Beträge wichen beträchtlich von der vertraglich vereinbarten Höhe ab. Laut Vertragspunkt VII bestehe ein Recht auf Gewinnauszahlung insoweit nicht, als die Einlage des stillen Gesellschafters nicht vollständig einbezahlt sei…
…Umso mehr drängt sich in diesem Zusammenhang die Frage auf, warum sie diese Ersparnisse dann nicht in das Unternehmen einbezahlt hat, wenn sie dadurch Anspruch auf 40% des ordnungsgemäß ermittelten Jahreserfolges erworben und damit einen Vertrag für eine stille Gesellschaft - wie unter Familienfremden üblich - abgeschlossen…
…Art des Genussrechtes abhängig: Bei Substanzgenussrechten gemäß § 8 Abs. 3 Z. 1 KStG 1988 (mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn des Steuerpflichtigen verbunden sei) wären allfällige Unterschiedsbeträge gemäß § 3 Abs. 2 UmgrStG steuerneutral, während Nominalgenussrechte (obligationenähnliche Genussrechte) unter den Confusiotatbestand…
…ergebenden Bilanzgewinn, soweit dieser nicht aus dem Gesellschaftsvertrag oder durch einen Beschluss der Gesellschafter von der Verteilung ausgeschlossen ist. Jeder Gesellschafter hat sohin grundsätzlich das Recht auf Ausschüttung des Gewinnes (vgl. Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriss des österreichischen Gesellschaftsrechts5, 433). Gewinnausschüttungen von Körperschaften beeinflussen gemäß § 8…
…bezüglich der geplanten Gewinnausschüttung 1993/1994 ist handelsrechtlich irrelevant, da sie noch vor Erstellung des Jahresabschlusses bzw. Gewinnfeststellung und nicht im Beisein aller an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter erfolgte. - Das Recht auf Gewinnentnahmen auf bereits aufgelaufene oder spätere Gewinne war als höchstpersönliches Recht der J…
…müsse, die noch nicht oder vielleicht auch niemals eintreten würde. Die Bw wäre im übrigen zur Zahlung der anteiligen Schenkungssteuer nach Maßgabe der tatsächlich geschenkten und ausbezahlten Beträge bereit. Da das Forderungsrecht durch Gewinnerzielung und Beschlussfassung auf Gewinnausschüttung aufschiebend bedingt sei, sei dieses Forderungsrecht gemäß …
…müsse, die noch nicht oder vielleicht auch niemals eintreten würde. Der Bw wäre im übrigen zur Zahlung der anteiligen Schenkungssteuer nach Maßgabe der tatsächlich geschenkten und ausbezahlten Beträge bereit. Da das Forderungsrecht durch Gewinnerzielung und Beschlussfassung auf Gewinnausschüttung aufschiebend bedingt sei, sei dieses Forderungsrecht gemäß …
…müsse, die noch nicht oder vielleicht auch niemals eintreten würde. Der Bw wäre im übrigen zur Zahlung der anteiligen Schenkungssteuer nach Maßgabe der tatsächlich geschenkten und ausbezahlten Beträge bereit. Da das Forderungsrecht durch Gewinnerzielung und Beschlussfassung auf Gewinnausschüttung aufschiebend bedingt sei, sei dieses Forderungsrecht gemäß …
…Überganges aller mit dem Geschäftsanteil verbundenen Rechte und Verbindlichkeiten auf die übernehmende Gesellschafterin wird der 1.1.2005 vereinbart. Gemäß Punkt Sechstens des gegenständlichen Abtretungspreises steht der Ertragsanteil des laufenden Geschäftsjahres 2005 bereits der Übernehmerin zu. Zum Nichtansatz der anteiligen Gewinnausschüttung als Passivpost ist auszuführen:…
…Satzungen der Bw. mit Rechten und Pflichten der Mitglieder der Bw., von der ABB mit Bescheid vom 2.2.1995 genehmigt: a.) Rechte der Mitglieder der Bw. auf Grund der Satzungen: Die Mitglieder nehmen an der Verwaltung der Bw. mittelbar durch ihre Organe (Vollversammlung, Vorstand…
…Satzungen der Bw. mit Rechten und Pflichten der Mitglieder der Bw., von der ABB mit Bescheid vom 2.2.1995 genehmigt: a.) Rechte der Mitglieder der Bw. auf Grund der Satzungen: Die Mitglieder nehmen an der Verwaltung der Bw. mittelbar durch ihre Organe (Vollversammlung, Vorstand…
…a DBA Österreich-Großbritannien ermäßige sich der Steuersatz bei Nachweis der Ansässigkeit des nutzungsberechtigten Empfängers im Vereinigten Königreich für diese Gewinnausschüttung auf 5 Prozent. | Bemessungsgrundlage | Kapitalertragsteuer | 5% KESt von 4,167.339,98 € | 208.367,00 € Das Finanzamt erließ…
…Anteilsinhaber führt]. Der unabhängige Finanzsenat geht daher davon aus, dass die verdeckte Gewinnausschüttung erst im Jahr 1994 vollendet und den Anteilsinhabern zugeflossen ist. Die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer im Jahr 1994 ist daher zu Recht erfolgt. C. Verjährung Die Betriebsprüfung wurde mit 31.Oktober 2001 (Datum…
…Anteilsinhaber führt]. Der unabhängige Finanzsenat geht daher davon aus, dass die verdeckte Gewinnausschüttung erst im Jahr 1994 vollendet und den Anteilsinhabern zugeflossen ist. Die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer im Jahr 1994 ist daher zu Recht erfolgt. C. Verjährung Die Betriebsprüfung wurde mit 31.Oktober 2001 (Datum…
…dass anteilsähnliche Genussrechte iSd § 8 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 nicht vorlägen, weil mit den Holding Genussrechten das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn der Körperschaft nicht verbunden gewesen sei. Die Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 Abs. 1 Z 3 KStG 1988 stehe daher…
…die Abgabepflichtige am 8. Oktober 2002 fristgerecht Berufung, die sich gegen die Nichtanerkennung der Steuerfreiheit gemäß § 10 Abs. 1 KStG für Gewinnausschüttungen auf von der Holding emittierte Genussrechte richtete. In der Begründung wiederholte sie ihr Vorbringen lt. Vorlageantrag vom 30. August 2002. Die Berufung vom…
…November 1993 die Kaufpreisrestforderung ex tunc auf öS 10 Mio. reduziert wurde. Es ist also zusammenfassend festzuhalten, dass aus den oben dargestellten Überlegungen gar kein geldwerter Vorteil gegeben war, der überhaupt erst die Qualifikation einer verdeckten Gewinnausschüttung ermöglichen würde. d) Zufluss/Verfügungsmacht: Wenn schon irgendein…
…alle ihre Rechte und Pflichten aus dem Treuhandvertrag an andere Personen zu übertragen. Die G AG als Treuhänderin hatte die von der B KG erhaltenen Gewinnausschüttungen und Entnahmen an die Treugeber, in dem auf diese entfallenden Verhältnis, weiterzugeben. Die Beteiligung erstreckte sich auf das gesamte…
… 8 Abs. 3 Z 1 KStG an, in dem Genussrechte erfasst sind, "mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn des Steuerpflichtigen verbunden ist". Daraus leitet ein Großteil der Lehre und die Verwaltungspraxis ab, dass hievon nur sogenannte "Substanzgenussrechte", nicht aber auch…
…Ort außerhalb der behördlichen Sphäre. Die Abgabenbehörde ist nämlich nicht berechtigt, die Gewahrsame über verwaltete Akten aufzugeben. Die Abweisung eines Aktenübersendungsantrages lässt das Recht auf Akteneinsicht unberührt und stellt per se somit keine Verweigerung der Akteneinsicht dar (VwGH v. 9.12.1985, 85/12/0202)…