Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0014-K/03
Gewinnausschüttungen auf Grund von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch eine Agrargemeinschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0014-K/03vom 30.09.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken einer Kärntner Agrargemeinschaft sind keine Genussrechte. Die Ausschüttungen auf Grund dieser Anteilsrechte sind daher nicht kapitalertragsteuerpflichtig (§ 93 Abs 2 Z 1 lit c EStG 1988).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Agrargemeinschaft Nachbarschaft C
,
9999 N,
C10, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Klagenfurt betreffend Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2001
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11. Juli 2002 gegen die Berufungswerberin
(Bw.), eine Agrargemeinschaft nach dem Kärntner
Flurverfassungslandesgesetz, LGBl 64/1979, erging im Wesentlichen folgender
Spruch:
"Bescheid über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer
für 2001
Die Kapitalertragsteuer für 2001 wird festgesetzt mit
23.128,58 €...
Dieser Betrag war bereits fällig."
In seiner Begründung führte das Finanzamt im
Wesentlichen aus: Ausschüttungen von körperschaftlich organisierten
Agrargemeinschaften unterlägen als Substanzgenussrechte dem
Kapitalertragsteuerabzug (§ 93 EStG). Wenn die Agrargemeinschaft die
Steuerschuld für die Mitglieder übernehme, betrage die
Kapitalertragsteuer 33,33 % des ausbezahlten Betrages. Die Bw. habe eine
Ausschüttung in Höhe von 954.864,00 S vorgenommen. Die
Kapitalertragsteuer betrage 33,33 % dieses Betrages, somit 318.256,17 S oder
23.128,58 €.
Die Bw. bestritt in ihrer Berufung vom 13. August 2002 die
Kapitalertragsteuerpflicht dieser Ausschüttungen. Sie beantragte die
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den
gesamten Berufungssenat, zog beide Anträge jedoch mit Schreiben vom 27.
September 2004 zurück.
Im Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates (UFS)vom
15. April 2004 wurde das Bezirksgericht D (D) ersucht, alle Urkunden seiner
Urkundensammung vorzulegen, die im B- Blatt des Grundbuchsauszuges über die
agrargemeinschaftlichen Grundstücke der Bw.
[EZABKGK(EZ AB KG K)]
angeführtwaren.
Im Bedenkenvorhalt des UFS vom 15. April 2004 an die
Vertreterin der Bw. wurde der damals bekannte Sachverhalt dargestellt: Die
Ausschüttungen seien erfolgt, weil die Empfänger Mitglieder der Bw.
gewesen seien.
Im Schreiben des UFS vom 15. April 2004 an die
Agrarbezirksbehörde (ABB) D wurden dieser insbesondere folgende Fragen
gestellt: Durch welche Hoheitsakte wurde die Bw. errichtet? Durch welche
Rechtshandlungen wurden an das Eigentum der Stammsitzliegenschaften
Anteilsrechte an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden? Hat die
Bw. Ihren Mitgliedern dafür eine besondere Gewinnbeteiligung, höhere
Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder eine besondere
Beteiligung an einem allfälligen Liquidationserlös eingeräumt,
dass sie der Bw. Kapital oder sonstige Wirtschaftsgüter zur Verfügung
gestellt haben, oder besondere Vorteile verschafft haben? Handelte es sich dabei
um besondere Leistungen der Mitglieder, die über die Leistungen
hinausgingen, zu denen die Mitglieder auf Grund der Verwaltungssatzungen
ohnedies verpflichtet waren?
Das Bezirksgericht D sandte am 26. April 2004 Ablichtungen
folgender Urkunden: Generalakt der ABB D vom 28. April 1926 Zahl 999 (999);
Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 4.
August1926; Zustimmungserklärung
vom 20. August 1964; Kaufvertrag vom 12. November 1964 mit Genehmigungsvermerk
der ABB D vom 15. Dezember 1964.
Diese Unterlagen wurden dem Finanzamt als Beilagen des
Schreibens des UFS vom 4. Mai 2004 übermittelt.
Am 30. Juni 2004 wurde der Leiter der ABB D vernommen. Bei
dieser Gelegenheit legte er eine Ablichtung der Satzungen der Bw. mit einem
Genehmigungsvermerk der ABB D vom 2. Feber 1995 vor.
Er gab an: Das rechtskräftige Anteileregister der Bw.
sei in ihren Generalakt integriert. Die Bw. habe keine Mitglieder mit walzenden
Anteilsrechten.
1853 habe es eine Art Grundentlastungspatent gegeben.
Damals habe sich folgendes ereignet: Die Grundeigentümer, meist Adelige,
hätten sich bereit erklärt, einer Gemeinschaft von Landwirten Grund
und Boden zur Verfügung zu stellen, damit der übrige Besitz der
Adeligen von Dienstbarkeiten jeder Art entlastet werde. So seien die meisten
Agrargemeinschaften entstanden. Es seien damals Regulierungsakten angelegt
worden. Der Generalakt gegenüber der Bw. aus den Zwanziger Jahren des
vorigen Jahrhunderts sei die konstitutive Rechtsgrundlage für die Bw.
Dadurch, dass die Agrargemeinschaften Grundstücke in ihr Eigentum
übertragen erhielten, sei es auch notwendig gewesen, die Nutzung dieser
Grundstücke durch die Mitglieder der Agrargemeinschaft zu regeln. Dies sei
mit Hilfe der Generalakten erfolgt. Zugleich mit den Generalakten seien an das
Eigentum der Stammsitzliegenschaften die Anteilsrechte an den
agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden worden. Dies sei in den
rechtskräftigen Anteileregistern festgehalten worden. Abgesehen von den
Generalakten, allfälligen Anhängen dazu und den Verwaltungssatzungen
könne es keine alten Bestimmungen über Rechte und Pflichten der
Mitglieder der Agrargemeinschaften geben. Für die Bw. gäbe es keine
Anhänge zum Generalakt.
Derzeit könne nur jemand Mitglied bei einer
Agrargemeinschaft sein, wenn er gleichzeitig Eigentümer einer
Stammsitzliegenschaft sei. Wenn ein Mitglied der Agrargemeinschaft
größere Anteilsrechte haben wolle, könne es Anteilsrechte von
einem anderen Mitglied kaufen. Ein solcher Kauf müsse von der ABB genehmigt
werden. Die ABB nehme darauf Bedacht, ob die Gefahr von Anteilsanhäufungen
bestehe. Sobald jemand so viele Anteile erwerben könne, dass er die
Mehrheit in der Vollversammlung hätte, würde die ABB einer solchen
Anteilsanhäufung nicht zustimmen. Es komme nicht vor, dass Mitglieder der
Agrargemeinschaften besondere Leistungen an die Agrargemeinschaft erbringen, um
dafür besondere Rechte zu erhalten.
Die Größe der Anteilsrechte der Mitglieder der
Agrargemeinschaften sei historisch gewachsen. Sie gehe zurück auf die
Generalakten der Agrargemeinschaften. Sie habe sich damals an der
Größe der Stammsitzliegenschaften orientiert. Je größer
zB. eine Stammsitzliegenschaft gewesen sei, desto mehr Vieh sei
üblicherweise auch vorhanden gewesen und desto umfangreichere
Auftriebsrechte seien deshalb benötigt worden. Möglicherweise sei ein
weiteres Kriterium für die Größe der Anteilsrechte gewesen, wie
umfangreich die Weiderechte oder sonstigen Dienstbarkeiten gewesen seien, die
das spätere Mitglied der Agrargemeinschaft an den Liegenschaften der
adeligen Grundbesitzer gehabt habe.
Am 12. Juli 2004 wurde der Obmann der Bw. vernommen. Er
legte bei dieser Gelegenheit folgende Ablichtungen vor: aus dem Protokollbuch
der Bw. (Seiten 191 und 192), einen Text mit der Überschrift "Kaufvertrag"
und dem handschriftlichen Vermerk "am 2. Dezember 2001 Vertrag unterschrieben",
die Ablichtung eines Grundbuchsauszuges vom 10. Dezember 1991, mit
handschriftlichen Vermerken des Obmannes der Bw., denen alle Anteilsinhaber an
den agrargemeinschaftlichen Grundstücken der Bw. im Jahre 2001 zu entnehmen
waren, sowie eine Niederschrift vom 9. April 1997 der Bezirkshauptmannschaft
D.
Der Obmann der Bw. gab am 12. Juli 2004 insbesondere an:
Die Ausschüttung sei an die Mitglieder der Bw. nach Maßgabe der
Größe der Anteile der Mitglieder erfolgt. Rechte, wie sie
normalerweise Mitglieder einer Agrargemeinschaft haben, seien niemals an
außenstehende Personen, die keine Mitglieder gewesen seien, weitergegeben
worden.
Der Steuerberater der Bw. gab am 12. Juli 2004 an: Seit dem
Verkauf eines Grundstückes im Jahre 2001, durch welchen die
gegenständlichen Ausschüttungen ermöglicht wurden, habe die Bw.
kein brauchbares Vermögen mehr.
Im Schreiben des UFS vom 17. August 2004 und dessen
Beilagen wurden dem Finanzamt die gesamten Ermittlungsergebnisse mitgeteilt.
Am 31. August 2004 fanden zwei Telefonate zwischen dem
Referenten und der Sachbearbeiterin des Finanzamtes Mag. Lamprecht-Hohenwarter
statt. Bei dieser Gelegenheit wurde der Vertreterin des Finanzamtes mitgeteilt,
dass voraussichtlich keine mündliche Verhandlung stattfinden werde und dass
mit einer stattgebenden Erledigung zu rechnen sei, wenn vom Finanzamt nicht mehr
als das vorgebracht werden sollte, was in Richtlinien ausgeführt worden
sei. Voraussichtlich werde der Berufungswerberin vorgeschlagen werden, die
Anträge auf mündliche Verhandlung und auf Entscheidung durch den
gesamten Berufungssenat zurückzuziehen, weil mit einer Stattgabe zu rechnen
sei.
Im Schreiben vom 1. September 2004 wies das Finanzamt auf
Ausführungen in den Einkommensteuerrichtlinien hin.
Im Schreiben des Vertreters der Bw. vom 27. September 2004
wurden die Anträge auf mündliche Verhandlung und auf Entscheidung
durch den gesamten Berufungssenat zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
ergänzende
Feststellungen:
1.) Die Bw., eine
Agrargemeinschaft nach dem Kärntner Flurverfassungslandesgesetz LGBl
64/1979, ist laut Generalakt der ABB D (Agrarbehörde) vom 28. April 1926, Z
999, Eigentümerin der Grundstücke der EZ AB KG K (Grundbuchsauszug der
EZ AB KG K, Generalakt vom 28. April
1926,
§ 1 und 2).
Sie hat mehr als 5 (Grundbuchsauszug der EZ AB KG K)
Mitglieder (= Eigentümer jener Stammsitzliegenschaften, mit deren Eigentum
Anteilsrechte an der Liegenschaft der Bw. verbunden sind, vgl. Punkt 3 d der
rechtlichen Beurteilung). Zweck der Bw. ist die Befriedigung der land- oder
forstwirtschaftlichen Bedürfnisse ihrer Mitglieder im Zusammenhang mit dem
Eigentum ihrer Mitglieder an "Stammsitzliegenschaften" (zu diesem Begriff vgl.
rechtliche Beurteilung, Punkt 3 d; § 1 der Satzungen der Bw.).
Mit Generalakt der Agrarbezirksbehörde (ABB) D vom
28.4.1926, Z 999, bestätigt von der Kärntner Landesregierung mit
Bescheid vom 4.8.1926, Zl 1234/12, wurden die im Eigentum der Bw. stehenden
Grundstücke agrarbehördlich reguliert, dh in Bezug auf die
Grundstücke der Bw. wurden Nutzungs- und Verwaltungsrechte der Mitglieder
der Bw. festgestellt. Das von dieser Regulierung erfasste Gebiet bestand aus den
Grundstücken im Ausmaß von 15,83 ha, die zur EZ AB KG K
gehörten. In diesem Generalakt wurden diejenigen Liegenschaften (=
Stammsitzliegenschaften) festgestellt, deren Eigentümer Anteilsrechte an
den agrargemeinschaftlichen Grundstücken der Bw. (= Grundstücke der EZ
AB KG K) hatten. Ferner wurde damit festgestellt, wie groß diese
Anteilsrechte waren (§ 2 des Generalaktes vom
28.4.1926). Welche Liegenschaften im
Streitjahr Stammsitzliegenschaften waren und wer die Eigentümer dieser
Liegenschaften waren, ist dem Grundbuchsauszug vom 10.12.1991 mit
handschriftlichen Ergänzungen des Obmannes zu entnehmen, den der Obmann der
Bw. in Kopie am 12. Juli 2004 vorlegte.
Ferner erließ die ABB in diesem Generalakt
Vorschriften über die Bewirtschaftung und Verwaltung der
agrargemeinschaftlichen Grundstücke. Die in diesem Generalakt enthaltenen
Verwaltungsstatuten (= Statut für die Verwaltung des Gemeinschaftsbesitzes)
wurden zuletzt 1995 von der Bw. adaptiert; diese Adaptierung wurde 1995 von der
ABB mit Bescheid vom 2. 2. 1995 genehmigt (Satzungen der Bw.).
In der Bw. existieren keine persönlichen
Anteilsrechte, die nicht an das Eigentum einer "Stammsitzliegenschaft" (zum
Begriff siehe rechtliche Beurteilung, Punkt 3 d) gebunden sind. (Niederschrift
über die Aussagen des Mag. Karl T (T) vom 30. Juni 2004).
2.) Mit Kaufvertrag
vom 2. Dezember 2001 verkaufte die Bw. ein agrargemeinschaftliches
Grundstück im Ausmaß von 47.322 m² an den Verein Arge NA
(Urkunde mit der Überschrift "Kaufvertrag" mit dem Vermerk "am 2.12.2001
Vertrag unterschrieben). Seit diesem Verkauf steht noch ein Gebiet von 5.295
m² auf der EZ AB KG K im Eigentum der Bw. Hinsichtlich dieses verbleibenden
Gebietes übersteigen die Nutzungskosten den Ertrag regelmäßig
(Niederschrift mit den Aussagen des Obmannes der Bw. EH und des Mag. Heinz
Wernitznig vom 12. Juli 2004).
Die Bw. erzielte auf Grund dieses Kaufvertrages vom
2.12.2001 einen Erlös von 970.000,00 S, den sie 2001 an ihre Mitglieder
ausschüttete. Die Ausschüttungen erfolgten auf Grund der
Mitgliedschaft der Ausschüttungsempfänger bei der Bw. Sie erfolgten
nach Maßgabe der Größe der Anteile der Mitglieder der Bw. an
den agrargemeinschaftlichen Grundstücken (EZ AB KG K) der Bw. (2 Schreiben
des Obmannes der Bw. vom 23.5.2002, Seiten 1,2,4 KESt -Akt, Schreiben der
Confida Hermagor vom 2.7.2002 an das Finanzamt, Niederschrift mit den Aussagen
des Obmannes der Bw. vom 12.7.2004, S. 2).
Es ist bis heute nicht vorgekommen, dass eine
außenstehende Person, die nicht Mitglied der Bw. war, eine
Gewinnbeteiligung oder Verlustbeteiligung von der Bw. erhalten hat, oder einen
Anteil am Vermögen der Bw. oder einen Liquidationsüberschuss aus dem
Vermögen der Bw. erhalten hat. Solche Anteile sind von der Bw. einer
außenstehenden Person auch nie versprochen worden. Die Bw. hat einer
außenstehenden Person auch niemals Mitspracherechte oder sonstige Rechte
gegeben, wie sie normalerweise Mitglieder der Bw. haben (Niederschrift über
Aussagen des Obmannes der Bw. vom 12. Juli 2002).
3.) Satzungen der
Bw. mit Rechten und Pflichten der Mitglieder der Bw., von der ABB mit Bescheid
vom 2.2.1995 genehmigt:
a.) Rechte der
Mitglieder der Bw. auf Grund der Satzungen:
Die Mitglieder nehmen an der Verwaltung der Bw. mittelbar
durch ihre Organe (Vollversammlung, Vorstand, Obmann oder dessen Stellvertreter)
teil (§ 4 der Satzungen der Bw.).
Ein Mal jährlich hat eine Vollversammlung
stattzufinden; außerordentliche Vollversammlungen sind abzuhalten, wenn
der Obmann oder Vorstand es für nötig erachtet, wenn dies von einem
Drittel der Mitglieder der Bw.(§ 2 der Satzungen der Bw.) oder von der
Agrarbehörde verlangt wird. Die Agrarbehörde hat das Recht, zu den
Vollversammlungen einen Vertreter zu entsenden (§ 5 Z 1 und 2 der Satzungen
der Bw.).
Die Mitglieder der Bw. haben folgende weitere Rechte, die
in der Vollversammlung auszuüben sind: Wahl der Organe (Vorstand, Obmann,
Stellvertreter des Obmannes, 2 Rechnungsprüfer) der Bw. in deren
Vollversammlung; Genehmigung des Rechnungsabschlusses (§ 8 der Satzungen
der Bw.); die Agrarbehörde ist berechtigt, aus triftigen Gründen
Vorstandsmitglieder ihrer Stelle zu entheben oder wenn eine gültige Wahl
des Vorstandes nicht zustandekommt, diesen zu bestellen (§ 10 Z 11 der
Satzungen).
Die Mitglieder der Bw. haben auf Grund der Satzungen auch
das Recht auf Entscheidung in der Vollversammlung über die
Veräußerung und Belastung von Vermögen der Bw., Aufnahme von
Darlehen und Verwendung des Überschusses. Zur Veräußerung und
Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke und für
Verkaufsschlägerungen ist die agrarbehördliche Genehmigung einzuholen
(§ 8 der Satzungen der Bw.).
Die Mitglieder der Bw. haben auch das Recht auf Einleitung
gerichtlicher Schritte durch Beauftragung des Obmannes zur Durchführung
derselben (§ 8 lit c der Satzungen des Bw.), ferner auf Einbringung eines
Antrages an die Agrarbehörde auf Änderung des Regelungsplanes
[§§ 88-95 Kärntner Flurverfassungs - Landesgesetz, LGBl
64/1979 (FLG), § 8 lit. e der Satzungen der Bw. ].
Die Bw. hat ein Beschlussbuch zu führen, in welches
über jede Vollversammlung eine Niederschrift einzutragen ist (§ 7 Z 3
der Satzungen).
Gegen Mehrheitsbeschlüsse können die
überstimmten Mitglieder aus triftigen Gründen binnen 8 Tagen bei der
Agrarbehörde Beschwerde führen, die darüber zu entscheiden hat
(§ 7 Z 5 der Satzungen).
Die Mitglieder der Bw. haben auf Grund der Satzungen auch
das Recht auf Einbringung von Beschwerden an die ABB gegen Verfügungen des
Vorstandes (§ 10 Z 12 der Satzungen der Bw.).
Ergeben sich während des Rechnungsjahres
begründete Bedenken gegen die Führung der Vermögensgebarung des
Obmannes, haben die Mitglieder der Bw. das Recht, darüber eine Meldung an
die ABB zu erstatten. Die übrigen Vorstandsmitglieder (insbesondere der
Obmann- Stellvertreter) haben die Pflicht, Meldung an die ABB zu erstatten
(§ 14 Z 5 der Satzungen der Bw.).
Den Mitgliedern der Bw. steht auf Grund der Satzungen auch
das Recht auf Kontrolle der Rechnungslegung des Obmannes über die
Einnahmen, Ausgaben und das Vermögen der Bw. zu. Sollte die Vollversammlung
der Mitglieder die Rechnungslegung des Obmannes nicht genehmigen, ist binnen 8
Tagen vom Obmann der ABB Meldung zu erstatten, die über die Gründe der
Unterlassung der Genehmigung zu entscheiden hat (§ 14 Z 4 der Satzungen der
Bw. ).
Die Mitglieder der Bw. haben auf Grund der Satzungen der
Bw. Anspruch auf Gewinnbeteiligung, Vermögensbeteiligung und Beteiligung an
einem allfälligen Liquidationsüberschuss nach Maßgabe der
Größe der Anteile an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken.
Zur Verteilung von Geldüberschüssen über 1.000,00 S ist die
Genehmigung der ABB einzuholen (vgl § 15 der Satzungen).
Die Vollversammlung der Mitglieder der Bw. fasst ihre
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedem Mitglied kommen hiebei so viele
Stimmen zu, wie es seinem Anteil an den agrargemeinschaftlichen
Grundstücken entspricht (§ 7 Z 1 der Satzungen).
b.) Aufgaben des
Vorstandes (§§ 11 und 12 der Satzungen):
Führung der gewöhnlichen
Verwaltungsgeschäfte (§ 11 lit a der Satzungen der Bw.); Vorsorge
für die Erhaltung des Vermögens der Bw. (§ 11 lit c der Satzungen
); Die Beschlussfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit (§ 12 Z 4 der
Satzungen); Alle Beschlüsse des Vorstandes sind in ein Beschlussbuch
einzutragen (§ 12 Z 5 der Satzungen);
c.) Aufgaben des
Obmannes (§ 13 der Satzungen):
Vertretung der Gemeinschaft nach außen; Leitung der
Geschäftsführung; Vollzug der gesetzlichen und behördlichen
Anordnungen und der Beschlüsse der Vollversammlung und des Vorstandes;
Legung der Jahresrechnung gegenüber der Vollversammlung ( § 14 Z 3 der
Satzungen);
Der Obmann ist der Agrarbehörde für die
ordentliche Verwaltung verantwortlich und hat rechtzeitig bei der
Agrarbehörde die zur Abstellung von Unzukömmlichkeiten notwendigen
Meldungen zu erstatten (§ 13 Z 2 der Satzungen). Der Obmann hat eine genaue
Aufzeichnung über alle Vermögenswerte der Bw. zu führen. Alle
Bareinnahmen und -ausgaben sind fortlaufend von ihm in ein Kassabuch
einzutragen (§ 14 der Satzungen).
d.) Pflichten der
Mitglieder:
Sind Arbeitsleistungen durchzuführen, hat der Obmann
der Bw. das Recht, die Mitglieder der Bw. zur Erbringung von Leistungen oder im
Falle der Weigerung zur Erbringung einer finanziellen Ersatzleistung
aufzufordern (§ 3 Z 2 und 3, § 11 lit e, § 13 Z 1 lit f der
Satzungen der Bw.; Niederschrift über die Aussagen des Mag. Tvom 30. Juni
2004).
Können Auslagen, z.B. im Zusammenhang mit Abgaben,
nicht aus der Kasse gedeckt werden, müssen sie durch die Mitglieder der Bw.
nach Maßgabe der Größe ihrer Anteilsrechte an den
agrargemeinschaftlichen Grundstücken aufgebracht werden. Kommen Mitglieder
der Bw. der Pflicht zur Leistung von Beiträgen nicht nach, hat der Obmann
unverzüglich bei der ABB die Erlassung eines Zahlungsbefehles zu beantragen
(§ 15 der Satzungen der Bw.). Die Mitglieder der Bw. unterliegen somit
einer Verlustbeteiligung.
e.) Die Bw. hat das
Recht, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (§ 1 Z 3 der
Satzungen, vgl. § 48 Abs 2 Kärntner FLG). Sie hat Vermögen
(Grundbuch EZ AB KG K).
rechtliche
Beurteilung:
Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger
der Kapitalerträge (§ 95 Abs 2 EStG 1988). Empfänger der
Ausschüttungen, die die Bw. vorgenommen hat, waren die Mitglieder der Bw.,
die somit als Empfänger der Kapitalerträge anzusehen sind. Daher kann
die Bw. jedenfalls nicht Schuldnerin der Kapitalertragsteuer sein.
Wenn die gegenständlichen Ausschüttungen
kapitalertragsteuerpflichtig gewesen wären, wäre die Bw. als
Schuldnerin der Kapitalerträge zum Kapitalertragsteuerabzug verpflichtet
gewesen (§ 95 Abs 3 EStG 1988). In diesem Falle hätte sie
grundsätzlich für die Kapitalertragsteuer gehaftet (§ 95 Abs 2
EStG 1988). Zur Gesamtschuldnerin in Bezug auf diese Kapitalertragsteuer
hätte die Bw. aber nur durch Geltendmachung der Haftung mittels
Haftungsbescheides des Finanzamtes werden können (§§ 7 und 224
Abs 1 BAO).
Das Finanzamt hat jedoch keinen Haftungsbescheid erlassen.
DasFinanzamt hat lediglich im Spruch
des Bescheides Kapitalertragsteuer festgesetzt und eine Aussage zur
Fälligkeit gemacht. Ein Haftungsbescheid wäre vorgelegen, wenn die Bw.
unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die ihre Haftungspflicht
begründete (§ 95 Abs 2 EStG 1988), aufgefordert worden wäre, die
Abgabenschuld, für die sie hafte, binnen einer Frist von einem Monat zu
entrichten (§ 224 Abs 1 BAO).
Selbst wenn die Ausschüttungen der Bw.
kapitalertragsteuerpflichtig gewesen wären, wäre die Bw. somit weder
Schuldnerin noch Gesamtschuldnerin dieser Steuer gewesen.
Derbekämpfte Bescheid war daher
jedenfalls aufzuheben. Eine Abänderung dieses Bescheides kam nicht in
Betracht, weil die Behörde zweiter Instanz nur über die Sache
entscheiden darf, über die die Behörde erster Instanz entschieden hat.
Sache in Bezug auf den Bescheid des Finanzamtes war jedoch ein Abgabenbescheid
und kein Haftungsbescheid.
Zudem waren die gegenständlichen Bezüge nach der
hier vertretenen Auffassung aus folgenden Gründen nicht
kapitalertragsteuerpflichtig:
1.) Die Mitglieder
der Bw. haben auf Grund ihrer Anteilsrechte an den agrargemeinschaftlichen
Grundstücken Bezüge erhalten. Bezüge aus Genussrechten, die
gleichartig sind, wie die Bezüge aus Aktien und GmbH- Anteilen, sind gem.
§ 93 Abs 2 Z 1 Lit c EStG kapitalertragsteuerpflichtig. Gleichartig sind
solche Bezüge aus Genussrechten, wenn sie aus Substanzgenussrechten
stammen. Substanzgenussrechte sind Genussrechte, die in Bezug auf das gesamte
Gesellschaftsvermögen eine Beteiligung am Gewinn und Verlust, am
Vermögen und am Liquidationsgewinn beinhalten.
Es ist daher zu untersuchen, ob die Anteilsrechte der
Mitglieder der Bw. an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken der Bw., die
im ursächlichen Zusammenhang mit den streitgegenständlichen
Bezügen stehen, Genussrechte im Sinne von § 93 EStG sind. Sollte dies
der Fall sein, wäre weiters zu untersuchen, ob diese Rechte
Substanzgenussrechte sind.
2.) Rechtsnatur von
Genussrechten (Krejci - Van Husen, Genussechte, GesRZ 2000, 54;
Bavenek-Weber, FJ 2001, 181):
Der häufigste Inhalt eines Genussrechtes ist der
Anspruch auf Zahlungen aus dem Gewinn. Kapitalgesellschaften,
Personengesellschaften, Genossenschaften, u.U Einzelkaufleute können
jedenfalls Genussrechte ausgeben. Die rechtliche Ausgestaltung der Genussrechte
unterliegt in der Regel, dh abgesehen von speziellen Genussrechten, die den hier
zu beurteilenden Rechten in keiner Weise ähnlich sind (vgl.
Beteiligungsfondsgesetz, BGBl 111/1982), keiner besonderen gesetzlichen
Regelung. Daher hat der Emittent diesbezüglich eine weitgehende
Gestaltungsfreiheit. Auch eine unbefristete Bindung des Kapitals ist
zulässig (GesRZ 2003, 285 OGH 29.1.2003, 7 Ob 267/02v; ).
Genussrechte werden sehr oft als Gegenleistung für
eine Unternehmensfinanzierung gewährt. Der Inhaber der Genussrechte hat
für diese Rechte typischerweise Geld auf bestimmte Zeit gegeben, mitunter
aber auch sonstige Vorteile. Sie bieten häufig einen Anspruch auf einen
Gewinnanteil (vgl. VwGH 19.8.1997, 95/16/0328), oft auch eine Beteiligung am
Liquidationserlös, räumen jedoch meist keine Herrschafts- oder
Mitverwaltungsrechte ein.
Genussrechte können im Verhältnis zu den
Vermögensrechten der Gesellschafter oder Aktionäre und zu anderen
Beteiligungsrechten vorrangig, nachrangig oder gleichrangig sein. Die
Einräumung eines Genussrechtes gibt dem Berechtigten keine
Gesellschafterstellung, selbst dann nicht, wenn dem Berechtigten vertraglich
gleiche Rechte wie den Gesellschaftern eingeräumt worden sein sollten. Es
ist aber möglich, dass die Gesellschaft Außenstehenden auf Grund
zusätzlicher Verträge schuldrechtliche Positionen einräumt, die
den Mitwirkungsrechten der Gesellschafter entsprechen oder nahe kommen (vgl auch
VwGH 21.5.1997, 95/14/0151).
Die Einräumung solcher Mitwirkungsrechte ist aber
nicht typisch für Genussrechte. Genussberechtigten kommt in der Regel keine
gesellschafterähnliche Stellung zu. Genussrechtsverhältnisse sind
schuldrechtliche Verträge, sie sind nicht gesellschaftsrechtlicher Natur.
Ein Genussberechtigter ist auf Grund der Genussrechtsvereinbarung nicht
Gesellschafter des Emittenten; bei Genussrechtsvereinbarungen fehlt der
personalistische Zusammenschluss mehrerer Personen zu einer
Zweckgemeinschaft.Genussberechtigte sind üblicherweise in die
unternehmerischen Entscheidungen nicht eingebunden, sie sind auch
üblicherweise in die Willensbildung darüber, mit welchen Personen
gesellschaftliche Organfunktionen besetzt werden, nicht
eingebunden.
Genussrechtsverhältnisse sind typischerweise
Dauerrechtsverhältnisse: Dem Emittenten wird üblicherweise Kapital auf
Dauer zur Verfügung gestellt. Das Genussrechtsverhältnis endigt meist
durch Zeitablauf oder Kündigung, es ist meist auf wiederkehrende Leistungen
gerichtet, insbesondere auf laufende Zins - oder Dividendenzahlungen. Die
Zur-Verfügung- Stellung von Kapital muss aber im weitesten Sinn gesehen
werden, da Genussrechte häufig für die Aufgabe von Rechten und zur
Ablösung von Schulden, als Gegenleistung für die Überlassung von
Wirtschaftsgütern eingeräumt werden. Genussrechte können auch als
Belohnung oder Entgelt für Dienste oder die Zuwendung sonstiger Vorteile
gewährt werden.
Mitunter erhält der Genussberechtigte auch das Recht,
Einrichtungen des Unternehmers zu nutzen (zB. Theater, Lesehallen). Genussrechte
sehen nicht immer, aber sehr oft eine Verlustbeteiligung vor. Es überwiegen
aber jene Genussrechtsformen ohne Verlustbeteiligung.
3.) Rechtsnatur der
Anteilsrechte der Mitglieder der Bw. an den agrargemeinschaftlichen
Grundstücken der Bw., verglichen mit typischen Genussrechten:
a.)
In den Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaften ist
grundsätzlich eine körperschaftliche Verfassung für jede
Agrargemeinschaft vorzusehen, es sei denn die Anzahl der Anteilsberechtigten
beträgt weniger als fünf (§ 31 Flurverfassungsgrundsatzgesetz,
§ 93 Abs 1 Kärntner FLG). Die Bw. hat mehr als fünf Mitglieder.
Sie weist zahlreiche Eigenschaften auf, die auch Körperschaften und
Gesellschaften haben:
Auf Grund ihrer Satzungen handelt die Bw., eine
Agrargemeinschaft nach dem Kärntner FLG, durch Organe (Vorstand, Obmann,
Stellvertreter des Obmannes und Vollversammlung -vgl. §§ 15 ff,
§§ 34 ff GmbHG, § 4 der Satzungen der Bw.); die Mitglieder der
Bw. haben in wichtigen Angelegenheiten Stimmrechte (vgl §§ 35 GmbHG;
vgl. § 7 und 8 der Satzungen). Die Bw. ist (vgl. § 61 GmbHG)
selbstständiges Rechtssubjekt (vgl. § 1 Z 3 der Satzungen, § 48
Abs 2 Kärntner FLG). In der Satzung der Bw. sind Minderheitenrechte
vorgesehen (vgl. § 45 GmbHG; vgl. § 7 Z 5 der Satzungen der Bw.). Die
Mitglieder der Bw. haben Anteile am Vermögen der Bw. (vgl. § 75 GmbHG;
vgl. Generalakt der Bw. vom 28. April 1926). Die Mitglieder der Bw. haben auch
entsprechend der Höhe ihrer Anteilsrechte einen Anspruch auf einen
Gewinnanteil (vgl. § 82 GmbHG; § 15 der Satzungen der Bw.) Sie ist auf
Grund der gleichartigen Eigenschaften, wie sie Körperschaften haben, als
Körperschaft anzusehen.
Die Bw. weist aber, wie die obigen Erwägungen zeigen,
auch zahlreiche Eigenschaften auf, die auch bei Gesellschaften vorkommen. Die
Mitgliedschaftsrechte der Mitglieder der Bw. sind somit Gesellschaftsrechten
gleichartig. Die Bw. ist jedoch keine privatrechtliche Gesellschaft.
Aus den nachstehenden Erwägungen ist die Bw. vielmehr
als Körperschaft öffentlichen Rechtes anzusehen:
Der Begriff der Körperschaft Öffentlichen Rechtes
(KÖR) ist ein Typusbegriff. Es ist nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse zu beurteilen, ob die Voraussetzungen, die typischerweise
für das vorliegen einer KÖR sprechen, in ausreichendem Maße
vorhanden sind. Liegt ein Teil dieser typischen Voraussetzungen nicht vor oder
ist ein Teil davon schwächer ausgeprägt, kann dies durch die
stärkere Ausprägung anderer typischer Indizien ausgeglichen werden
(vgl. Ruppe, UStG 1994, § 2 RN 168).
Folgende typische Merkmale sprechen im Allgemeinen für
das Vorliegen einer KÖR:
- Ihre Errichtung durch Gesetz oder Hoheitsakt. Es ist aber
auch ausreichend, wenn ein freiwilliger Zusammenschluß erst infolge eines
Hoheitsaktes rechtswirksam wird.
- Zwangsbestand, Zwangsmitgliedschaft
- Zuweisung von öffentlichen Aufgaben der staatlichen
Verwaltung. Diesen Aufgaben muß nicht unbedingt in der Form von
Hoheitsakten entsprochen werden.
- Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden zur
Entscheidung organisatorischer Fragen
- organisatorische Verbindungen zur öffentlichen
Hand
- ausdrückliche Kennzeichnung als
KÖR
Die Existenz der Bw. ist durch Hoheitsakt (Generalakt)
festgestellt worden.
Ob ein Grundstück agrargemeinschaftlich ist,
entscheidet die ABB durch Feststellung (§§ 47 Abs 4 und 49 Abs 1
Kärntner Flurverfassungslandesgesetz - FLG). Ist man Eigentümer einer
Stammsitzliegenschaft, so ist man zwangsläufig auch Mitglied einer
Agrargemeinschaft mit einem Anteilsrecht an deren agrargemeinschaftlichen
Gründstücken. Die Absonderung eines Anteilsrechtes an
agrargemeinschaftlichen Grundstücken, welches an das Eigentum an einer
Stammsitzliegenschaft gebunden ist, kann nur mit Bewilligung der ABB erfolgen
(§ 49 Abs 3 FLG). Es herrschen somit Zwangsbestand und Zwangsmitgliedschaft
bei der Bw. Die Zwangsmitgliedschaft ergibt sich ferner aus dem Generalakt
(§ 2 des Generalaktes vom 28.April
1926).
Die Bw. bezweckt die bestmögliche Bewirtschaftung und
Verwaltung ihres Vermögens (§ 1 Z 2 der Satzung). Damit besorgt sie
die ihr übertragenen öffentlichen Aufgaben auf dem Gebiet der
Bodenreform, und zwar die gemeinschaftliche Nutzung und Verwaltung der
agrargemeinschaftlichen Liegenschaften aufgrund eines Regelungsplanes (vgl.
§§ 85 - 95 Kärntner FLG; vgl. ZfVB 1995/2335). Sie
erfüllt somit durch das Gesetz übertragene öffentliche
Aufgaben.
Sie hat das Recht auf politische Exekution, dh, das Recht,
rückständige Geldleistungen ( § 3 Abs 3
Verwaltungsvollstreckungsgesetz) durch das zuständige Gericht eintreiben zu
lassen (§ 116 Kärntner FLG). Dieses Recht haben nur natürliche
Personen, juristische Personen des Privatrechtes, sowie die
Gebietskörperschaften und jene juristischen Personen des öffentlichen
Rechtes, denen dieses Recht per Gesetz zugestanden wurde. Der Bw. ist dieses
Recht per Gesetz zugestanden worden (§ 116 Abs 4 Kärntner FLG). Diese
Bestimmung wäre sinnlos, wenn die Bw. bereits eine juristische Person des
Privatrechts wäre. Indem der Gesetzgeber der Bw. dieses Recht eigens
zugestand, machte er deutlich, dass er die Bw. als juristische Person des
öffentlichen Rechtes, somit als Körperschaft öffentlichen Rechtes
ansieht.
Die rechtlichen Verhältnisse der
agrargemeinschaftlichen Liegenschaften werden unter Ausschluß des
Rechtsweges von der ABB geregelt (§ 97 Kärntner FLG). Auch über
Streitigkeiten der Mitglieder der Bw. mit der Bw. oder der Mitglieder
untereinander entscheidet die ABB ( § 51 Abs 2 FLG). Mitgliedschaftsrechte
werden nicht unmittelbar aufgrund von Miteigentum, sondern aufgrund einer
agrarbehördlichen Regelung ausgeübt (§ 85, §§ 88-95
Kärntner FLG; ÖJZ 1984/54). Damit werden jedenfalls auch (aber nicht
ausschließlich) organisatorische Fragen von der ABB entschieden.
Würde es sich bei der Bw. um ein privates Rechtssubjekt handeln, wäre
für diese Angelegenheiten ein Gericht zuständig. Ferner wird die Bw.
durch die ABB überwacht (§ 51 Abs 1 FLG). Gem. § 13 der Satzung
der Bw. ist deren Obmann der ABB verantwortlich. Damit ist auch eine
hinreichende organisatorische Verknüpfung zur öffentlichen Hand
gegeben.
Aus diesen Gründen (vgl. insbesondere die
Gewährung der politschen Exekution gem. § 116 Abs 4 Kärntner FLG;
der hoheitliche Feststellungsakt, die Zwangsmitgliedschaft und die erhebliche
Abhängigkeit der Bw. in organisatorischen und sonstigen zivilrechtlichen
Fragen) ist die Bw. als KÖR anzusehen. Gemessen an den Gründen, die
hiefür sprechen, kommt dem Umstand, daß es keinen Hoheitsakt gibt,
wonach die Bw. ausdrücklich als KÖR bezeichnet wurde, keine
entscheidende Bedeutung zu.
Gesetzliche Vorschriften, die zwischen den Parteien eines
Genussrechtsverhältnisses eine körperschaftliche Verfassung fordern,
existieren nicht. Genussrechte sind keine Gesellschaftsrechte, sondern kraft der
ihnen zu Grunde liegenden vertraglichen Vereinbarung Schuldrechte (Dorazil,
Kapitalverkehrsteuergesetz, 2. Auflage, 144; Krejci - Van Husen, GesRZ
2000, 54; Bavenek-Weber, FJ 2001, 181). Die Anteilsrechte der Mitglieder der Bw.
sind jedoch Gesellschaftsrechten gleichartig. Dies spricht gegen die Beurteilung
der Anteilsrechte der Mitglieder der Bw. an den agrargemeinschaftlichen
Grundstücken der Bw. als Genussrechte.
In dieses Bild fügt sich, dass die Bw. die Rechte, die
laut ihren Satzungen eingeräumt werden (insbesondere Gewinnanteile) nur
ihren Mitgliedern eingeräumt hat. Dies unterstreicht die Richtigkeit der
Ansicht, dass es sich bei diesen satzungsgemäßen Rechten um
Mitgliedschaftsrechte an einer Körperschaft und somit um Rechte handelt,
die Gesellschaftsrechten gleichartig sind. Demgegenüber können
Genussrechte, die eine Körperschaft emittiert, auch an Nichtmitglieder
übertragen werden (Dorazil, Kapitalverkehrsteuergesetz, 2. Auflage, 144).
Auch dieser Umstand spricht gegen die Beurteilung der Anteilsrechte der
Mitglieder der Bw. als Genussrechte.
b.) Die
Feststellung des Eigentums und der Anteilsrechte an den agrargemeinschaftlichen
Grundstücken erfolgte mit Generalakt der Agrarbezirksbehörde (ABB) aus
dem Jahr 1926, somit durch einen Hoheitsakt einer Agrarbehörde (LGBl
für Kärnten 23/1885, §§ 21, 46, 37, 60, 61, 68, 70, 72, 84,
85,87, 95, 107 und 108 leg. cit; vgl auch RGBl 94/1883, § 12;
Grundbuchsauszug EZ AB KG K). Diese Regulierung (dh Ordnung der rechtlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse agrargemeinschaftlicher Grundstücke,
vgl. §§ 85 - 95, § 97 Kärntner FLG) auf Grund eines
Generalaktes der Agrarbehörde konnte auf Grund der im Jahre 1926 geltenden
Rechtslage auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen. Die Regulierung hatte damals
von Amts wegen insbesondere dann stattzufinden, wenn sie aus
forstwirtschaftlichen, forstpolizeilichen Gründen oder aus einem ansonsten
gefährdeten öffentlichen Interesse notwendig war (LGBl für
Kärnten 14/1900, §§ 4 und 5). Zuständig zur
Durchführung einer solchen Regulierung waren im Jahre 1926 die
Agrarbehörden (LGBl für Kärnten 23/1885, §§ 20 -
28).
Auch heute kann eine Regulierung, dh Ordnung der
rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse agrargemeinschaftlicher
Grundstücke, auf Antrag oder von Amts wegen nur durch den Hoheitsakt einer
zuständigen Agrarbehörde erfolgen (§ 85 Abs 2; §§ 97
- 99 Kärntner Flurverfassungs - Landesgesetz, LGBl 64/1979,
abgekürzt FLG). Das Regelungsverfahren ist von Amts wegen insbesondere dann
einzuleiten, wenn die Regelung aus wirtschaftlichen Gründen oder zur
Wahrung öffentlicher Rücksichten oder aus forstpolizeilichen
Gründen erforderlich ist (§ 85 Abs 5 Kärntner FLG). Das
agrarbehördliche Verfahren unterliegt dem Untersuchungsgrundsatz (Grundsatz
der amtswegigen Erforschung der Wahrheit, § 39 AVG iVm § 1
Agrarverfahrensgesetz AgrVG).
Demgegenüber können die Feststellung eines
Genussrechtes und die sich allenfalls daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen
grundsätzlich nur durch ein Gericht auf Grund eines Hoheitsaktes erfolgen
(§ 1 Jurisdiktionsnorm), es sei denn, es ist in einem Verwaltungsverfahren
(vgl § 116 BAO) als Vorfrage über ein Genussrecht
zuentscheiden. Ein amtswegiges Vorgehen
der Gerichte zum Zwecke der Feststellung oder Durchsetzung von Genussrechten aus
ähnlichen oder gleichartigen Gründen, wie sie in § 4 und § 5
LGBl für Kärnten 14/1900 oder in § 85 Abs 5 Kärntner FLG
normiert sind, ist gesetzlich in der Regel nicht vorgesehen, sieht man von
speziellen Situationen wie der Tod oder die mangelnde körperliche oder
geistige Eignung des Berechtigten (insbesondere Verlassenschaftsverfahren,
Pflegschaftsverfahren, Sachwalterschaftsverfahren) ab. Das gerichtliche
Verfahren ist zum Unterschied vom Agrarverfahren in der Regel (abgesehen von den
soeben erwähnten Außerstreitverfahren) dadurch gekennzeichnet, dass
die Parteien die Behauptungs- und Beweislast trifft (§§ 226 und 243
ZPO).
c.) Im engen
Zusammenhang mit der Feststellung der Anteilsrechte durch Hoheitsakt stand im
Jahre der Erlassung des Generalaktes 1926 die Erlassung von Vorschriften durch
die Agrarbehörde betreffend die Bewirtschaftung und Verwaltung der
agrargemeinschaftlichen Grundstücke (§ 3 und 4 des Generalaktes vom
28.4.1926; LGBl für Kärnten 23/1885, §§ 8, 19, 53, 72,
76,77,81 -83). Die Agrargemeinschaften durften somit im Jahre 1926 ihre
agrargemeinschaftlichen und behördlich regulierten Grundstücke nicht
nach eigenem Gutdünken, sondern nur bei Beachtung der Vorschriften, die die
Agrarbehörde im Generalakt erlassen hat, bewirtschaften und verwalten. Die
Mitglieder der Agrargemeinschaften durften sich zwar auch auf eine ihnen genehme
Regulierung einigen, aber nur unter der Voraussetzung, dass die
Agrarbehörde hiezu ihre Zustimmung erteilte (§ 18 leg
cit).
An dieser zur Zeit der Erlassung des gegenständlichen
Generalaktes bestehenden Rechtslage hat sich im Wesentlichen nichts
geändert. Auch nach dem im Streitjahr geltenden Recht durften die
Agrargemeinschaften ihre agrargemeinschaftlichen Grundstücke
grundsätzlich nur bei Beachtung der Vorschriften, die die Behörde im
Regelungsplan (§§ 88 -95 Kärntner FLG) erlassen hat,
bewirtschaften und verwalten. Sollte die Agrargemeinschaft selbstständig
Verwaltungssatzungen beschlossen haben, ist deren Gültigkeit von der
Genehmigung der Behörde abhängig (§§ 90, 93 Kärntner
FLG). Auch die derzeit gültigen Verwaltungssatzungen der Bw. sind von der
Agrarbehörde genehmigt worden (vgl. letzte Seite der Satzungen). Die
Nutzungsmöglichkeiten der Inhaber der Anteilsrechte an den
agrargemeinschaftlichen Grundstücken (z.B. Nutzungen betreffend das
stockende Holz) hängen grundsätzlich von den Wirtschafts - und
Verwaltungsvorschriften, die von der Agrarbehörde erlassen oder zumindest
genehmigt wurden, ab. Für den Fall des Zuwiderhandelns gegen die von der
Agrarbehörde erlassenen Bewirtschaftungsvorschriften durch Mitglieder der
Bw. hätte die Agrarbehörde das Recht, eine vorübergehende
Nutzungssperre gegen solche Mitglieder zu verhängen (§ 3 Z 5 Satzungen
der Bw.) und eine Geldstrafe bis zu 30.000 S oder Arrest bis zu 2 Wochen zu
verhängen (§ 117 Abs 1 lit g Kärntner FLG). In Bezug auf
Genussrechte gibt es in der Regel (dh zum Teil abgesehen von speziellen
Genussrechten, die den hier zu beurteilenden Rechten in keiner Weise
vergleichbar sind - vgl. Beteiligungsfondsgesetz BGBl 111/1982) keine
ähnlich gravierenden Einwirkungsmöglichkeiten von Gerichten oder
Behörden gegenüber Genussrechtsberechtigten. Mit welchen konkreten
(Nutzungs-) Rechten und Pflichten ein Genussrecht verbunden wird, hängt
ausschließlich von der Vereinbarung des Emittenten und des Berechtigten ab
(GesRZ 2003, 285 OGH vom 29.1.2003, 7 Ob 267/02 v; Bavenek - Weber, FJ
2001, 181; Krejci - Van Husen, Genussrechte, GesRZ 2000, 54).
d.) Jedenfalls seit
Erlassung des gegenständlichen Generalaktes und jedenfalls auch im
Streitjahr waren die Anteilsrechte der Mitglieder der Bw. an den
agrargemeinschaftlichen Grundstücken der Bw. grundsätzlich an das
Eigentum bestimmter Liegenschaften (= Stammsitzliegenschaften) gebunden. Seit
Erlassung des Generalaktes dürfen Anteilsrechte an den
agrargemeinschaftlichen Grundstücken der Bw. grundsätzlich nur durch
Erwerb des Eigentums an einer Stammsitzliegenschaft erworben werden, es sei
denn, die Agrarbehörde bewilligt auf Antrag die Absonderung des
Anteilsrechtes von der Stammsitzliegenschaft. Diese Bewilligung darf
insbesondere dann erteilt werden, wenn das in der Mitgliedschaft begründete
Nutzungsrecht den ordentlichen Bedarf der berechtigten Stammsitzliegenschaft
übersteigt und wenn das abzusondernde Anteilsrecht mit dem Anteilsrecht
eines anderen Gemeinschaftsmitgliedes vereinigt werden kann oder von der Bw.
selbst erworben wird. Will ein Mitglied einer Agrargemeinschaft einen
zusätzlichen Anteil an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken
erwerben, hat es somit nur die Möglichkeit, diesen zusätzlichen Anteil
von einem anderen Anteilsinhaber zu erwerben, wenn die ABB zustimmt (LGBl
für Kärnten 14/1908, §§ 1 und 2; § 17 Abs 2
Flurverfassungsgrundsatzgesetz, § 49 Abs 3 - 5 Kärntner FLG;
§ 2 der Satzungen der Bw.). Das Gesetz sieht zwar heute die
Möglichkeit persönlicher Anteilsrechte vor (§ 48 Abs 1, § 49
Abs 6 Kärntner FLG; § 2 der Satzungen der Bw.), die nicht an das
Eigentum an einer Stammsitzliegenschaft gebunden sind. Diese Bestimmungen sind
jedoch totes Recht (Niederschrift über die Aussagen des Mag. T, Leiter der
ABB D vom 30. Juni 2004, Seite 2).
Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt, ist in der
Teilungsurkunde auch eine Bestimmung über die Mitgliedschaft bei der
Agrargemeinschaft zu treffen. Diese Bestimmung bedarf der Bewilligung der
Agrarbehörde (§ 49 Abs 7 Kärntner FLG).
Gesetzliche Bestimmungen über die Bindung eines
Genussrechtes an das Eigentum an einer bestimmten Liegenschaft bestehen
nicht.
Zwischen dem Erwerb eines Anteiles an
agrargemeinschaftlichen Grundstücken und dem Erwerb eines Genussrechtes
besteht somit jedenfalls seit Erlassung des Generalaktes folgender Unterschied:
Um einen Anteil an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zu erwerben, muss
man grundsätzlich das Eigentum an einer Liegenschaft erwerben, an deren
Eigentum dieser Anteil gebunden ist (Stammsitzliegenschaft, § 49 Abs 3
- 5 Kärntner FLG; § 48 Abs 1 Kärntner FLG; § 17 Abs 2
Flurverfassungsgrundsatzgesetz). Um ein Genussrecht zu erwerben, muss man
grundsätzlich einem Emittenten Kapital oder sonstige wirtschaftliche
Vorteile zur Verfügung stellen (Krejci - van Husen GesRZ 2000,54;
Bavenek - Weber, FJ 2001, 181).
e.) Zu den Rechten
und Pflichten der Mitglieder der Bw.:
aa.) Sie haben das
Recht, an der Wahl der Organe der Bw. mitzuwirken. Die Agrarbehörde hat
jedoch das Recht, aus triftigen Gründen von der Vollversammlung der
Mitglieder der Bw. gewählte Vorstandsmitglieder ihres Amtes zu entheben
(§ 10 Z 11 der Satzungen; vgl. § 51 Abs 1 Kärntner FLG). Im
Zusammenhang mit Genussrechten existieren keine gesetzlichen Bestimmungen, die
eine ähnlich gravierende Einwirkungsmöglichkeit der Staatsgewalt auf
das Verhältnis zwischen Emittenten und Berechtigten zulassen. Zudem bieten
Genussrechte kraft vertraglicher Vereinbarung
üblicherweise keine
Möglichkeit, auf die unternehmerischen Entscheidungen des Emittenten
einzuwirken oder, für den Fall, dass der Emittent eine Körperschaft
sein sollte, mitzubestimmen, mit welchen Personen gesellschaftliche
Organfunktionen besetzt werden (Krejci - Van Husen, Genussrechte, GesRZ
2000, 54).
bb.) Alle
Mitglieder der Bw. haben auf Grund ihrer Anteilsrechte das Recht, an
Beschlüssen betreffend die Veräußerung oder Belastung von
Vermögen der Bw. mitzuwirken (§ 8 der Satzungen der Bw.).
Beschließen die Mitglieder der Bw. in der Vollversammlung die
Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, so ist für
diese Maßnahmen die Genehmigung der Agrarbehörde einzuholen (§
18 Flurverfassungsgrundsatzgesetz, § 50 Abs 1 Kärntner FLG; § 8
der Satzungen der Bw.).
Gesetzt den für Genussrechte untypischen (vgl. Krejci
- Van Husen, Genussrechte, GesRZ 2000, 54) Fall, der Inhaber eines
Genussrechtes hätte kraft vertraglicher Vereinbarung das Recht auf
Mitsprache bei der Veräußerung oder Belastung von Grundstücken
des Genussrechtsemittenten, so wäre diese Veräußerung oder
Belastung mangels einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen nicht
behördlich genehmigungspflichtig.
cc.) Einigen sich
die Mitglieder der Bw. auf eine Änderung des Regelungsplanes (vgl.
§§ 88, 89 Kärntner FLG), die auch Auswirkungen auf die
Nutzungsmöglichkeiten jedes einzelnen Mitgliedes hätte, wird diese
Änderung nur bei Genehmigung der Agrarbehörde wirksam (§ 8 der
Satzungen der Bw., § 95 Abs 1 Kärntner FLG).
Kommen der Genussrechtsemittent und der Inhaber des
Genussrechtes überein, eine Änderung des Genussrechtes zu vereinbaren,
so unterliegt diese Vereinbarung mangels einschlägiger gesetzlicher
Bestimmungen keiner Genehmigungspflicht eines Vertreters der
Staatsgewalt.
dd.) Die Inhaber
der Anteilsrechte der Bw. haben das Recht, gegen Verfügungen des Vorstandes
der Bw. Beschwerde bei der Agrarbehörde einzulegen. (§ 10 Z 12 der
Satzungen der Bw., § 51 Abs 1 Kärntner FLG).
Auch der Inhaber eines Genussrechtes hat das Recht, gegen
unerwünschte Verhaltensweisen des Genussrechtsemittenten die Hilfe der
Staatsgewalt zu beanspruchen. Er hat allerdings grundsätzlich nur die
Möglichkeit, eine Klage (vgl. § 226 ZPO) beim zuständigen Gericht
einzubringen.
ee.) Sind
Arbeitsleistungen zu Gunsten der Bw. durchzuführen, hat die Bw. das Recht,
die Mitglieder der Bw. zur Erbringung dieser Leistungen aufzufordern oder sie
zur Ersatzleistung in Geld zu verpflichten. Wegen rückständiger
Leistungen hat sich die Bw., vertreten durch den Obmann, an die
Agrarbehörde zu wenden. Der Agrarbehörde obliegt sodann, wenn die
Forderungen der Bw. begründet sind, die Erlassung eines Zahlungsauftrages.
(§ 3 Z 2 und 3, § 11 lit e, § 13 Z 1 lit. f der Satzungen;§
116 Abs 2 Kärntner FLG).
Kommt der Genussrechtsberechtigte seinen Pflichten nicht
nach, hat der Emittent das Recht, eine Klage gegen den Inhaber des Genussrechtes
beim zuständigen Gericht einzubringen.
ff.) Sollte die
Vollversammlung der Mitglieder der Bw. die Rechnungslegung des Obmannes nicht
genehmigen, ist binnen 8 Tagen vom Obmann der Bw. der Agrarbehörde Meldung
zu erstatten, die sodann darüber zu entscheiden hat (§ 14 Z 4 der
Satzungen der Bw.; vgl. § 51 Abs 1 Kärntner FLG).
Sollten zwischen dem Genussrechtsemittenten und dem Inhaber
des Genussrechtes Meinungsverschiedenheiten betreffend die Rechnungslegung
bestehen, besteht die Möglichkeit, durch Klage beim zuständigen
Gericht eine Klärung der Sache herbeizuführen. Eine Pflicht zur
Einbringung einer Klage oder der Erstattung einer Meldung besteht
nicht.
Ergeben sich während des Rechnungsjahres der Bw.
begründete Bedenken gegen die Führung der Vermögensgebarung des
Obmannes , haben die übrigen Vorstandsmitglieder unverzüglich Meldung
an die Agrarbehörde zu erstatten. Den übrigen Inhabern von Anteilen an
den agrargemeinschaftlichen Grundstücken steht eine solche Meldung an die
Behörde frei (§ 14 Z 5 der Satzungen, vgl § 51 Abs 1
Kärntner FLG).
Hat eine der Parteien eines Genussrechtsverhältnisses
Bedenken gegen die Rechnungslegung der anderen Partei, so besteht keine Pflicht,
darüber ein Gericht, die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde zu
informieren. Es besteht lediglich das Recht, ein gerichtliches Verfahren in Gang
zu setzen, zB. durch Klage oder Strafanzeige.
gg.) Die Inhaber
der Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken der Bw. haben
Anspruch auf Beteiligung an allfälligen Überschüssen und an
regelmäßigen Nutzungen, die sich aus den von der Agrarbehörde
erlassenen Bewirtschaftungsvorschriften ergeben (§ 15 der Satzungen, §
90 Kärntner FLG). Auch Inhaber von Genussrechten haben dieses Recht auf
Gewinnbeteiligung üblicherweise. Auch das Genussrechtsverhältnis ist
in der Regel auf wiederkehrende Leistungen angelegt (OGH vom 29.1.2003, GesRZ
2003, 285, 7 Ob 267/02 v; vgl. Bavenek-Weber, FJ 2001, 181; Krejci - Van
Husen, Genussrechte, GesRZ 2000,54).
Die Verteilung von Geldüberschüssen von über
1.000 S auf die Inhaber der Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen
Grundstücken unterliegt der agrarbehördlichen Genehmigung (§ 15
der Satzungen der Bw; vgl § 51 Abs 1 Kärntner FLG).
Die Verteilung von Geldüberschüssen auf Inhaber
von Genussrechten unterliegt keiner behördlichen oder gerichtlichen
Genehmigung.
hh.) Die
Beitragsleistungen der Mitglieder der Bw. zu den von der Bw. zu leistenden
Steuern sind vom Obmann rechtzeitig den Mitgliedern vorzuschreiben, damit die
Bw. nicht in Verzug gerät. Kommen die Mitglieder der Beitragsleistung nicht
fristgerecht nach, hat der Obmann unverzüglich bei der Agrarbehörde
die Erlassung eines Zahlungsauftrages zu beantragen. Die Agrarbehörde hat
den Zahlungsauftrag zu erlassen, wenn die Forderungen der Bw. berechtigt sind.
(§ 15 der Satzungen; § 116 Abs 2 Kärntner FLG).
Dass der Genussrechtsberechtigte verpflichtet ist, die
Kosten aus der Steuerbelastung, die den Emittenten trifft, auch nur zum Teil zu
tragen, ist gesetzlich nicht normiert worden. Eine solche Verpflichtung
könnte sich nur ergeben, wenn sie vertraglich vereinbart worden wäre.
Käme der Genussrechtsberechtigte einer solchen Verpflichtung nicht nach,
hätte der Emittent das Recht, nicht aber die Pflicht, den
Genussrechtsberechtigten mit den Mitteln eines zivilgerichtlichen Verfahrens
(insbesondere Klage an das zuständige Gericht) zur teilweisen
Übernahme der Kosten zu zwingen.
ii.) Die
Überwachung der Bw. obliegt der Agrarbehörde (hinsichtlich der
Einhaltung des Regelungsplanes, der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen
Grundstücke, der Verwaltung, der Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen
Anlagen (§ 36 Flurverfassungsgrundsatzgesetz, § 51 Kärntner FLG,
§§ 88 und 95 Kärntner FLG).
Im Zusammenhang mit dieser Überwachungspflicht stehen
insbesondere die Rechte der Agrarbehörde, die Einberufung einer
Vollversammlung der Bw. herbeizuführen und zu dieser Versammlung einen
Vertreter zu entsenden (§ 5 der Satzungen), aus triftigen Gründen von
den Mitgliedern der Bw. gewählte Mitglieder des Vorstandes ihres Amtes zu
entheben (§ 10 Z 11 der Satzungen), einer Veräußerung oder
Belastung von Grundstücken der Bw. die Genehmigung zu erteilen oder zu
versagen, eine Gewinnverteilung an die Mitglieder der Bw. zu genehmigen oder zu
verbieten (§§ 8 und 15 der Satzungen der Bw.).
Eine gesetzliche Bestimmung, die eine Behörde oder ein
Gericht verpflichtet, die Tätigkeiten des Genussrechtsemittenten und des
Genussrechtsberechtigten zu kontrollieren, existiert in der Regel (dh abgesehen
von Genussrechtsformen, die den gegenständlichen Rechten in keiner Weise
ähnlich sind, vgl Beteiligungsfondsgesetz BGBl 111/1982) nicht.
jj.)
Über
Streitigkeiten der Mitglieder der Bw. untereinander, zwischen der Bw. und ihren
Organen oder Mitgliedern, über Streitigkeiten betreffend Eigentum oder
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0014-K/03
- Stammnummer
- 12057
- Gültig
- 30.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF