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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0014-K/03

Gewinnausschüttungen auf Grund von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch eine Agrargemeinschaft

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0014-K/03vom 30.09.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Besitz an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken entscheidet grundsätzlich die Agrarbehörde im Verwaltungsverfahren (§ 51 Abs 2 Kärntner FLG; § 98 Abs 2 Kärntner FLG; § 99 Kärntner FLG; § 1 AgrVG ), es sei denn bei Streitigkeiten über Besitz und Eigentum an den Stammsitzliegenschaften (§ 98 Abs 4 lit b Kärntner FLG). Über Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Genussrechtsverhältnisses entscheidet das zuständige Gericht in einem zivilgerichtlichen Verfahren. f.) Somit bestehen erhebliche Unterschiede zwischen den Anteilsrechten an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken der Bw. und Genussrechten: Die Anteilsrechte an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken der Bw. sind Mitgliedschaftsrechte an einer Körperschaft und Gesellschaftsrechten gegenüber gleichartig. Genussrechte sind keine Gesellschaftsrechte, sondern Schuldrechte (vgl. Punkt 3.a). Der Erwerb von Genussrechten unterscheidet sich wesentlich vom Erwerb eines Anteilsrechtes an agrargemeinschaftlichen Grundstücken (vgl. Punkt 3 d.). Auf die Bewirtschaftung und Verwaltung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke der Bw. darf die Agrarbehörde wesentlichen Einfluss nehmen (vgl. Punkt 3 c; 3 e, davon insbesondere aa - cc, gg und ii.), auf die Rechtsbeziehungen zwischen Genussrechtsemittenten und Genussrechtsberechtigten darf in der Regel (mit Ausnahme von Rechten, die den hier zu beurteilenden Rechten in keiner Weise vergleichbar sind, vgl. BGBl 111/1982 Beteiligungsfondsgesetz) keine Behörde Einfluss nehmen. Im Falle von Verfahren, die durch eine hoheitliche Entscheidung beendet werden, sind im Zusammenhang mit Genussrechten andere Verfahrensbestimmungen anzuwenden als im Zusammenhang mit Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Liegenschaften (vgl insbesondere Punkte 3 b; 3 e, davon insbesondere dd, ff, und jj). Diese wesentlichen Unterschiede wiegen nach der hier vertretenen Ansicht schwerer als die Gemeinsamkeit, die sich darin erschöpft, dass auch Genussrechte ebenso wie Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken der Bw. Erfolgsbeteiligungen, Vermögensbeteiligungen und Beteiligungen an einem allfälligen Liquidationsüberschuss auslösen können. Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, derzufolge Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken Genussrechte sind. In Verbindung mit den oben erwähnten Gründen wird die Ansicht vertreten, dass solche Anteilsrechte an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken der Bw. keine Genussrechte sind. Daher werden die Ausschüttungen aus diesen Anteilsrechten als nicht kapitalertragsteuerpflichtig angesehen (§ 93 Abs 2 Z 1 lit c EStG 1988). Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Klagenfurt, am 30. September 2004

Normen und Schlagworte

Anteilsrechteagrargemeinschaftliche GrundstückeKapitalertragsteuerGenussrechte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0014-K/03
Stammnummer
12057
Gültig
30.09.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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