Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2141-W/02
steuerliche Anerkennung einer stillen Gesellschaft zwischen Ehegatten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2141-W/02vom 30.05.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Verhandlung ohne Nachreichung konkreter Unterlagen vor, dass Fr.K. zum Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses bereits älter als 30 Jahre gewesen sei und
dementsprechend Erparnisse gebildet gehabt habe. Umso mehr drängt sich in
diesem Zusammenhang die Frage auf, warum sie diese Ersparnisse dann nicht in das
Unternehmen einbezahlt hat, wenn sie dadurch Anspruch auf 40% des
ordnungsgemäß ermittelten Jahreserfolges erworben und damit einen
Vertrag für eine stille Gesellschaft - wie unter Familienfremden
üblich - abgeschlossen hätte. Des Weiteren hält der
unabhängige Finanzsenat die seitens des Finanzamtsvertreters ins Treffen
geführte Geringfügigkeit der Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit in den Jahren 1992 bis 1999 für
glaubwürdiger, sodass bezweifelt werden kann, ob Fr.K. die für die
stille Gesellschaft erforderlichen Geldmittel in Höhe von S 500.000,00
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zur Verfügung hatte. Dass die Kredit
gebende Bank mit der Vorgangsweise des Bw. einverstanden war, ändert nichts
an den Kriterien für die abgabenrechtliche Beurteilung dieses
Vertrages.
Dass der Bw.
mit dem Bankkredit eine Zwischenfinanzierung vorgenommen hat, mag zutreffen;
dies ändert aber gleichfalls nichts an der abgabenrechtlichen
Fremdunüblichkeit des Vertrages über die stille Gesellschaft. Mit
dieser abgabenrechtlichen Beurteilung wird auch nicht die Privatautonomie des
Bw. in Frage gestellt.
Wenn seitens
des steuerlichen Vertreters auf die Auswirkungen von Basel II hingewiesen wird,
so ist zu erwidern, dass diese Bestimmungen in den Streitjahren noch nicht in
Kraft gesetzt waren. Aber selbst wenn diese Bestimmungen schon gültig
gewesen wären, erscheint es umso mehr als unerklärlich, dass der Bw.
auf die (Eigen-)Kapitalzufuhr des stillen Gesellschafters verzichtet und
stattdessen einen Bankkredit als Fremdkapital aufgenommen hat.
Damit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
am 30. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2141-W/02
- Stammnummer
- 22574
- Gültig
- 30.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF