Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2141-W/02
steuerliche Anerkennung einer stillen Gesellschaft zwischen Ehegatten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2141-W/02vom 30.05.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Abgabenrechtlich werden Verträge zwischen nahen Angehörigen - streitgegenständlich ist der Vertrag über die Errichtung einer echten stillen Gesellschaft zwischen Ehegatten - nur dann anerkannt, wenn sie die nach der Rechtsprechung des VwGH angeführten kumulativ erforderlichen drei Voraussetzungen (Publizität, Fremdüblichkeit, inhaltliche Bestimmtheit) im Rahmen der Beweiswürdigung erfüllen. Im gegenständlichen Fall hält der Vertrag einem Fremdvergleich nicht stand, wenn der stillen Gesellschafterin - trotzdem sie die vertraglich vereinbarte Einlage nicht einbezahlt hat - "Gewinnakonti" ausbezahlt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Mag. Eva Woracsek und die
weiteren Mitglieder Mag. Hans Werner Schöggl, Dr. Gerald Alfons und KomzlR.
Stefanie Toifl über die Berufung des J.K., N., K.weg, vertreten durch Mayer
& Scholik Wirtschaftstreuhand Ges. mbH., Wiener Straße 37, 3340
Waidhofen, gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten, vertreten durch ADir.
Walter Schustacek, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2000,
nach der am 10. Mai 2006 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung,
entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
A)
Der Berufungswerber (= Bw.) betreibt seit 1995 ein Einzelunternehmen zur
Werbemittelherstellung (OZ 3 und 6/Dauerbelege) und erzielt daraus
Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Den Gewinn ermittelt der Bw. gemäß
4 Abs. 3 EStG 1988.
B)
Die Einkommensteuererklärung für das Jahr
1998 (OZ 17 ff./1998) wurde am
7. Dezember 1999 erstellt und langte am 31. Dezember 1999 beim Finanzamt
ein. Dieser Einkommensteuererklärung war eine Einnahmen-Ausgabenrechnung
nach dem Nettoprinzip beigelegt (OZ 2/1998) und darin u. a. eine Betriebsausgabe
"Gewinnbeteiligung G.K." in Höhe von S 100.000,00 enthalten.
In der
Einkommensteuererklärung wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in
Höhe von S 124.877,00 angegeben sowie Einkünfte, für die das
Besteuerungsrecht aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens einem anderen Staat
zusteht, in Höhe von S 896.798,00. Weiters wurden Kirchenbeiträge
in Höhe von S 1.000,00 als Sonderausgaben erklärt. Der
Erstbescheid vom 17. Jänner 2000 (OZ 21 f./1998) erging unter Anwendung des
Progressionsvorbehaltes erklärungsgemäß und ergab eine
Abgabenschuld von S 22.656,00.
Aufgrund einer
abgabenbehördlichen Prüfung [siehe Abschnitt D)] wurde das Verfahren
hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 1998 wieder aufgenommen und
der diesbezügliche Sachbescheid am 2. Oktober 2000 (OZ 23 ff./1998)
erstellt. Darin werden die Einkünfte aus Gewerbetrieb mit S 275.062,00
festgesetzt und die Einkünfte, für die das Besteuerungsrecht aufgrund
eines Doppelbesteuerungsabkommens einem anderen Staat zusteht, in Höhe von
S 879.522,00. Die Abgabenschuld ergab sich unter Anwendung des
Progressionsvorbehaltes mit S 61.464,00.
C)
Die Einkommensteuererklärung für das Jahr
1999 (OZ 21 ff./1999) wurde am
20. April 2000 erstellt und langte am 21. April 2000 beim Finanzamt ein.
Dieser Einkommensteuererklärung war eine Einnahmen-Ausgabenrechnung nach
dem Nettoprinzip beigelegt (OZ 4/1999), und darin u. a. eine Betriebsausgabe
"Gewinnbeteiligung G.K." in Höhe von S 50.000,00
enthalten.
In der
Einkommensteuererklärung wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in
Höhe von S 2.666,00 angegeben sowie Einkünfte, für die das
Besteuerungsrecht aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens einem anderen Staat
zusteht, in Höhe von S 870.000,00. Weiters wurden als Sonderausgaben
erklärt: Prämien zu freiwilligen Personenversicherungen in Höhe
von S 15.476,00 sowie Kirchenbeiträge in Höhe von
S 974,00.
Die Veranlagung
und damit der Erstbescheid für das Jahr 1999 erfolgte unter Zugrundelegung
der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung [siehe Abschnitt
D)]. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit S 131.508,00
festgesetzt, die Einkünfte, für die das Besteuerungsrecht aufgrund
eines Doppelbesteuerungsabkommens einem anderen Staat zusteht, in Höhe von
S 924.127,00. Von den Sonderausgaben wurde der Kirchenbeitrag in Höhe
von S 974,00 berücksichtigt; die Topf-Sonderausgaben konnten nicht
mehr berücksichtigt werden. Die Abgabengutschrift ergab sich unter
Anwendung des Progressionsvorbehaltes mit S 34.996,00.
D)
Die im Zeitraum August bis September 2000 durchgeführte
Betriebsprüfung für die Jahre 1997 bis 1999 wurde im
BP-Bericht vom 28. September 2000 (OZ 31
ff./1999) dargestellt. Die für dieses Verfahren relevante
Prüfungsfeststellung lautet: Tz
18: Gewinnbeteiligung G.K. : Mit schriftlichem Vertrag vom 29.
Juni 1998 sei mit der Ehegattin G.K. eine "echte" stille Gesellschaft errichtet
worden. Die Gesellschaft habe laut Vertrag am 1. Jänner 1998 begonnen und
sei auf unbestimmte Zeit geschlossen worden. Die stille Gesellschafterin bringe
eine Geldeinlage von S 500.000,00 ein, die auf Abruf einzubezahlen sei. Der
Gewinnanteil der Gesellschafterin betrage 40% des Erfolges.
Laut
Erklärung seien im Jahr 1998 S 100.000,00 und im Jahr 1999
S 50.000,00 an Gewinnausschüttungen ausbezahlt worden. Diese
Ausschüttungen seien nach Einbehaltung der 25%igen KESt kurz vor Ablauf des
jeweiligen Jahres auf das Bankkonto Nr. 207.XXX bei der Raika A., lautend auf
"J.u.G.K.", ausgezahlt worden. Eine gewisse Zeit nach diesen beiden
Gewinnausschüttungen seien Einzahlungen auf das betriebliche Bankkonto
geleistet worden, die vom Abgabepflichtigen als Gesellschaftseinlagen gewertet
worden seien. Das "Verrechnungskonto stille Gesellschafterin" zeige sich wie
folgt:
|
Beträge
in S
|
|
Entnahme
|
Einlage
|
Saldo
|
22.12.1998
|
Ausschüttung
1998 nach KESt
|
75.000,00
|
---
|
-
75.000,00
|
30.
08.1999
|
Einlage
1
|
---
|
83.000,00
|
8.000,00
|
30.12.1999
|
Ausschüttung
1999 nach KESt
|
37.500,00
|
---
|
-
29.500,00
|
14.01.2000
|
Einlage
2
|
---
|
37.500,00
|
8.000,00
Die "Einlage
1" resultiere aus dem Verkaufserlös des privaten Pkw, der zivilrechtlich im
Eigentum des Abgabepflichtigen gestanden habe. Die "Einlage 2" stamme vom
bereits oben angeführten Bankkonto Nr. 207.XXX, worüber sowohl der Bw.
als auch seine Ehegattin verfügungsberechtigt gewesen sei.
Seitens der
Betriebsprüfung werde folgende Schlussfolgerung gezogen:
Für die
Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen sei in wirtschaftlicher Betrachtungsweise
der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere
Erscheinungsform des Sachverhalts maßgeblich (§ 21 BAO). Die (seitens
des Bw.) gewählte Vorgangsweise hinsichtlich Ausschüttung und
ausstehende Einlagen sei nur durch das Naheverhältnis zwischen den
Ehegatten begründet und diene dem Splitting des Betriebsergebnisses und der
(teilweisen) Umgehung der Individualbesteuerung. Es sei laut Ansicht der
Betriebsprüfung nicht fremdüblich, dass Gewinne vor Ablauf der
Abrechnungsperiode ausgeschüttet würden und das Ergebnis noch nicht
bekannt sein könne. Die ausgeschütteten Beträge wichen
beträchtlich von der vertraglich vereinbarten Höhe ab.
Laut
Vertragspunkt VII bestehe ein Recht auf Gewinnauszahlung insoweit nicht, als die
Einlage des stillen Gesellschafters nicht vollständig einbezahlt sei. Die
o. a. Vorgangsweise sei also weder vertragskonform noch
fremdüblich.
Zur Herkunft
der beiden Gesellschaftereinlagen sei anzumerken, dass sie jedenfalls nicht
eindeutig von der Gesellschafterin stammten. Zivilrechtlich sei von einer
Privateinlage des Abgabepflichtigen auszugehen. Es sei weiters aus
kaufmännischer Sicht fragwürdig, warum auf die Einforderung der
ausstehenden Einlage verzichtet worden sei, zumal im Jahr 1998 ein erhöhter
Finanzierungsbedarf bestanden habe und ein Bankkredit zur Finanzierung des neuen
Betriebsstandortes habe aufgenommen werden müssen (Bankkredit in Höhe
von S 550.000,00 zur Begleichung des Baukostenzuschusses am 25. Mai
1998).
Die stille
Gesellschaft werde daher vom Prüfer steuerlich nicht anerkannt, die als
Betriebsausgabe geltend gemachte Gewinnauszahlung werde vom Prüfer
steuerneutral gestellt, indem für 1998 S 100.000,00 und für 1999
S 50.000,00 als Erfolgsänderung hinzugerechnet würden.
E)
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2000 (OZ 49 ff./1999), zur Post gegeben am selben
Tag, wurde seitens des Bw. gegen die (aufgrund der Betriebsprüfung
ergangenenen) Einkommensteuerbescheide für
1998 und
1999, jeweils vom 2. Oktober 2000,
Berufung erhoben und begründend
ausgeführt:
Die Berufung
richte sich gegen die Nichtanerkennung der echten stillen Gesellschaft zwischen
dem Bw. und seiner Gattin.
Die Gattin des
Bw. habe sich laut Punkt II. des Vertrages zu einer Geldeinlage von
S 500.000,00 in das Unternehmen des Bw. verpflichtet. Weiterer wesentlicher
Vertragsbestandteil sei die jederzeitige Einzahlungsverpflichtung auf Abruf. Die
Gattin des Bw. müsse daher seit Vertragsbeginn zu jeder Zeit bereit sein,
aus dem Vertrag in Anspruch genommen zu werden. Dies auch durch Gläubiger
des Bw., solange die Einlage nicht vollständig einbezahlt sei. Ihre Haftung
sei daher von Anfang an bis zur Höhe der Geldeinlage gegeben.
Der Bw. habe
mit 22. Mai 1998 das ihm gegebene Kreditvertragsanbot der Raiffeisenkasse
angenommen. Die Kredithöhe betrage S 550.000,00. Die Kredit
gewährende Bank habe versucht, die Bürgschaft der Gattin des Bw.
für diesen Kreditvertrag zu erlangen. Infolge der gegebenen Information,
dass die Gattin des Bw. mittelbar über ihre Beteiligung als stille
Gesellschafterin im Anlassfall für die Einzahlung eines Betrages von
S 500.000,00 herangezogen werden könne, habe das Kreditinstitut auf
diese Sicherheit verzichtet. Die damit gegebene breite Finanzierungsbasis habe
nicht nur die Bank, sondern auch den Bw. die Investitionsentscheidung zur
Leistung des Grund- und Baukostenbeitrages (siehe Tz 19 des BP-Berichtes)
positiv treffen lassen, da seine Kreditwürdigkeit (Finanzierungsreserven)
damit für Investitionsentscheidungen der Zukunft gegeben gewesen sei; die
Dispositionsbandbreite des Einzelunternehmens sei trotz dieser Kreditaufnahme
nahezu unverändert erhalten geblieben. Auch bei der
Kreditfälligstellung (aus welchem Grund auch immer) sei der Bw. alleine aus
dem stillen Vertrag heraus jederzeit in der Lage, den Kredit abzudecken. Diese
Zuführung von Kapital verstärke wesentlich die Finanzierungskraft des
Bw. Dieser Vermögenswert "Haftungseinlage" sei von Vertragsanfang seinem
Einzelunternehmen zugeführt und bereits bei der Kreditaufnahme zum Vorteil
des Einzelunternehmens eingesetzt worden. Sowie die vertragliche Verpflichtung
eine Verbindlichkeit der Gattin des Bw. darstelle, stelle diese vertraglich
bedungene Einlage eine Forderung des Einzelunternehmens (des Bw.) dar.
Einzahlungen und Gewinnverrechnungen wirkten bei der Gattin des Bw. schuld- und
haftungsbefreiend und stellten beim Einzelunternehmen quasi einen Aktivtausch
(Geld gegen Auflösung der Forderung) dar. Das bloße Fehlen einer
bilanziellen Darstellung ändere nichts am Bestand der Vertragsinhalte
- die Haftung der stillen Gesellschafterin bestehe aufgrund des Vertrages.
Des Weiteren
sei unbestritten (wie auch aus dem Einkommensteuerakt der Gattin des Bw.
ersichtlich sei), dass sie über eigenes Einkommen verfüge.
Außerdem sei sie Hälfteeigentümerin der Liegenschaft H, N..
Daher sei es nicht außergewöhnlich, dass die Gattin des Bw. am
gemeinsamen Privatkonto verfügungsberechtigt sei. In der Folge sei sie auch
berechtigt gewesen, ihre eigenen Überweisungen von diesem Konto zu
tätigen. Noch dazu, wenn diese Überweisungen (Einzahlungen auf das
Einlagenkonto) insgesamt in ihrem verfügbaren Einkommen (Gewinnakonti,
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) Deckung fänden.
Wirtschaftlich sei auch der Erlös aus dem Verkauf des privaten Pkw der
Gattin des Bw. zuzurechnen und habe somit in diesem Jahr (1999) ihr
verfügbares Einkommen erhöht.
Dass sowohl
Einlagen vom Einzelunternehmer als auch von seinen nahen Angehörigen
üblicherweise bei der Führung einer doppelten Buchhaltung auf dem
Privatkonto erfasst würden, ändere nichts am konkreten Umstand, dass
die Einlagen vom 30. August 1999 und 14. Jänner 2000 tatsächlich von
der Gattin des Bw. geleistet worden und am Konto "ausstehende Einlagen" als
Tilgung zu erfassen gewesen seien. Die vertraglich bedungene Geldeinlage sei
insoweit haftungsbefreiend geleistet worden. Dass der Bw. im Rahmen der legalen
Möglichkeiten und iVm §19 EStG den Gewinnanspruch für 1998 und
1999 jeweils gewinnmindernd akontiert habe, könne nicht seiner Gattin als
nicht vertragskonforme Haltung angelastet werden. Denn die Gattin des Bw. habe
laut Punkt VII. kein Recht auf Gewinnauszahlung, sie habe jedoch kein
Annahmeverbot von erhaltenen Gewinnakonti. Sie müsse sich daher diese
Beträge auch steuerlich gemäß
§ 19 EStG zurechnen lassen
und der Bw. sei im Zeitpunkt der Akontierung (Zeitpunkt des Zufließens der
Kapitalerträge) verpflichtet die Kapitalertragsteuer gemäß
§ 95 Abs. 4 EStG einzubehalten und abzuführen. Genau das sei
gesetzeskonform durchgeführt worden.
Die Literatur
spreche wie das Gesetz jeweils nur dann vom Ersatztatbestand des fiktiven
Zuflusses des anteiligen Jahresgewinnes und dessen persönlicher Zurechnung,
wenn nicht spätestens bis zum Tag nach der Aufstellung des
Jahresabschlusses oder einer sonstigen Feststellung des Gewinnanteiles des
stillen Gesellschafters Ausschüttungen erfolgt seien. Ansonsten sei die
Auszahlung der Gewinnakonti als Zeitpunkt des Zuflusses der Gewinnanteile
heranzuziehen (siehe "Stille Gesellschaft im Abgabenrecht", Neuner Kurt,
Tz B 24.2., 3. Absatz).
Die
ausgeschütteten Gewinnakonti wichen keineswegs beträchtlich von der
vertraglich vereinbarten Höhe (40% des Erfolges laut Punkt VI. des
Vertrages) ab, sondern träfen mit nur geringer Abweichung (und trotz
Fehlens einer periodenbereinigten Doppik) diese vertraglich zugesicherte
Gewinnhöhe.
Der Bw. habe
für 1998 S 100.000,00 vorausbezahlt (auf Basis der Erfahrungswerte
1997 (Gewinn 1997 = S 187.719,33) und dem Wissen einer Ergebnisverbesserung
für 1998 im Vergleich zum Vorjahr von in etwa S 50.000,00 bis
S 100.000,00). Das erklärte Ergebnis habe 1998 S 224.877,00
betragen (davon 40% ergebe S 89.951,00).
Für 1999
habe der Bw. um die Uneinbringlichkeit einer größeren Kundenforderung
gewusst, was seine Gewinnerwartungen deutlich reduziert habe. Die Gewinnakonti
1999 seien daher mit nur S 50.000,00 ausgezahlt worden. Dies immer noch im
Bewusstsein, dass ein Ausgleich von diesem Kunden mit einer entsprechenden Quote
in Aussicht gestellt worden sei. Tatsächlich habe aber dieser Ausgleich
nicht erfüllt werden können, was fehlende Zahlungseingänge
für 1999 bedeutete. Unter Einbeziehung dieser erwarteten Quote wäre
die Schätzung wieder richtig gelegen.
Darüber
hinaus werde darauf hingewiesen, dass unter Einbeziehung der Feststellungen der
Betriebsprüfung die ausgeschütteten Beträge unter der vertraglich
vereinbarten Höhe lägen. Die Fremdüblichkeit sei zudem dadurch
gegeben, dass sich die durchschnittliche Rendite des Kapitalanteiles deutlich im
Rahmen des von Neuner angegebenen Intervalles von 12% bis 35% bewege (siehe
"Stille Gesellschaft im Abgabenrecht", Neuner Kurt, Tz B 41., 6. Absatz). Die
Betriebsprüfung habe dazu auch ein Berechnungsblatt für die Auffindung
der Beteiligungshöhe am Erfolg erhalten (40%). Darin würde auch ein
Abschlag für geringes Unternehmerrisiko, Haftung und Mitarbeit
berücksichtigt.
Es werde
hiermit um vollinhaltliche, erklärungsgemäße Anerkennung der
vertraglich vereinbarten stillen Gesellschaft für die Jahre 1998 und
folgende ersucht. Des Weiteren werde eine mündliche Verhandlung
beantragt.
F)
Zu dieser Berufung wurde seitens des Prüfers die
Stellungnahme vom 27. November 2000
(OZ 55 f./1999) erstellt und Folgendes ausgeführt:
Wie bereits in
Tz 18 des BP-Berichtes vom 28. September 2000 ausführlich dargestellt,
sprächen mehrere Gesichtspunkte für eine Aberkennung des
Vertragsverhältnisses zwischen den Ehegatten K..
Entscheidend
für die getroffene Feststellung der Betriebsprüfung sei die
vertragswidrige Auszahlung der Gewinnanteile an die Ehegattin. Im Vertragspunkt
VII. sei festgehalten, dass ein Recht auf Gewinnauszahlung insoweit nicht
bestehe, als die Gesellschaftereinlage nicht vollständig geleistet
sei.
Das wesentliche
Element einer echten stillen Gesellschaft sei die eingezahlte
Gesellschaftereinlage schlechthin, bei fremdüblichen Gesellschaften sei
eine notwendige Kapitalzufuhr für gewöhnlich der einzige Grund der
Errichtung einer solchen. Da eine echte stille Gesellschaft ein Darlehen im
weiteren Sinne darstelle, entstehe sie wirtschaftlich gesehen erst mit der
Leistung der Gesellschaftereinlage. Gewinnausschüttungen stellten eine
Verzinsung der Gesellschaftereinlage dar.
Für die
geleisteten Zahlungen an die Gesellschafterin bestehe somit kein Rechtsgrund,
deren Leistung scheine ausschließlich im besonderen Naheverhältnis
zur Gesellschafterin gelegen. Zahlungen ohne Rechtsgrund stellten auch bei einem
Einnahmen-Ausgabenrechner keine Betriebsausgabe dar. Auf diese wirklich
entscheidende Frage sei in der Berufung nicht eingegangen worden. Der Bw. habe
am 22. Mai 1998 bei der Raiffeisenkasse einen Kredit über S 550.000,00
aufgenommen. Kein sorgfältiger und vernünftig denkender Kaufmann nehme
in dieser Phase des Geldbedarfs einen Kredit auf und fordere die ausstehende
Einlage nicht ein. Mit dieser Entscheidung - Kreditaufnahme anstelle
Einfordern der Gesellschaftereinlage - habe sich der Abgabepflichtige
wesentliche Mehrkosten eingehandelt: Zinsaufwand und Gewinnanteile anstatt nur
Gewinnanteile. Die ursprünglich von der Bank verlangte Bürgschaft der
Ehegattin wäre allemal die günstigere Variante gewesen.
Zudem habe die
echte stille Gesellschaft praktisch die gleiche Konsequenz wie die
Bürgschaft, da im Insolvenzfall eine ausstehende Einlage einzuzahlen sei.
Eine breitere Finanzierungsbasis für den Bw. hätte sich mit der
eingezahlten Einlage ebenso ergeben. Eine Erklärung für dieses
völlig unverständliche Verhalten des Bw. finde sich in der Berufung
ebenfalls nicht. Der einzig nachvollziehbare Grund liege für die
Betriebsprüfung in der beabsichtigten Gewinnaufteilung und dem Unterlaufen
des Grundsatzes der Individualbesteuerung. Daher trete die Betriebsprüfung
dafür ein, die Berufung als unbegründet abzuweisen.
G)
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2000 (OZ 58 f./1999) wurde seitens des Bw. die
Gegenäußerung zur
Stellungnahme der Betriebsprüfung erstellt.
Die in der
Berufung angeführten Argumente würden nach wie vor für
entscheidungsrelevant gehalten und würden wie folgt
ergänzt:
Zu den
wesentlichen und unabdingbaren Merkmalen einer stillen Gesellschaft im Sinne des
HGB gehörten nach DDr. Kurt Neuner, "Stille Gesellschaft im Abgabenrecht",
Verlag Orac, 1998, Tz A 2 , u. a. die Beteiligung am Handelsgewerbe, das ein
anderer betreibe, mit einer vermögenswerten Einlage. Die zu leistende
Einlage stelle auch für den stillen Gesellschafter nur ein Forderungsrecht
dar. Genauso wie die vertraglich bedungene (siehe Punkt II. des
Gesellschaftsvertrages), nämlich die jederzeit auf Abruf einzuzahlende
Geldeinlage eine Geldforderung aus dem Vertrag für den Bw. ab dem Tag der
Vertragsunterzeichnung darstelle. Auch die Raiffeisenkasse habe eine von der
Gattin des Bw. verlangte Bürgschaft für den erwähnten,
beantragten Kredit durch die bloße Unterschrift des Geschäftsherrn
ersetzt, da er (vertraglich gesichert) auf Abruf jederzeit die bedungene
Geldeinlage einfordern könne.
In Punkt VII.
des Gesellschaftsvertrages würden die Rechte des stillen Gesellschafters
vertraglich geregelt und eingeschränkt. Die Rechte des Geschäftsherrn
(einschließlich steuerpolitische Maßnahmenpakete iVm § 19 EStG
und seiner Möglichkeit der Führung einer Einnahmen-Ausgabenrechnung)
würden in Punkt VII. nicht geregelt und dadurch auch nicht
eingeschränkt. Es handle sich daher um keine vertragswidrige Auszahlung des
Bw. an den stillen Gesellschafter, sondern um eine vertragskonforme Einzahlung
der Gattin des Bw. im Anschluss an die Auszahlung, zur Auffüllung der noch
ausstehenden Einlage. Die Gattin des Bw. habe - wie in der Aufstellung,
die an den Prüfer übergeben worden sei, ersichtlich - insgesamt
bereits mehr als die an sie ausbezahlten Gewinnakonti zur Auffüllung der
ausstehenden Einlage zur Einzahlung gebracht und fülle darüber hinaus
laufend ihre ausstehende Einlage auf.
Da die Gattin
des Bw. über ihre in Punkt VII. getroffenen Rechte hinaus Zahlungen
erhalten habe, handle es sich um keine vertragswidrige Auszahlung, da diese der
Geschäftsherr im Rahmen seiner steuerpolitischen Disposition legal (auf
Basis § 19 EStG stützend) berechtigt vorgenommen habe (vgl. DDr.
Neuner, w. o., Tz B 24 ff. - demnach sei keine Aufteilung gemäß
§ 19 (3) EStG vorzunehmen. Ein Abfließen im Zeitpunkt der
Vorauszahlung sei beim Geschäftsherrn anzunehmen. Dies auch deshalb, als es
sich um keine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung wie bei der
atypisch stillen Gesellschaft handle, sondern um eine echte stille
Gesellschaft).
Der Rechtsgrund
bestehe daher im Vertragsabschluss der echten stillen Gesellschaft, da auch
Neuner die Frage, ob Vorauszahlungen auf laufende und zukünftige
Gewinnanteile zulässig seien, mit Ja beantworte (Tz B 24.2). Selbst beim
Strittigstellen der vom Geschäftsherrn geleisteten Zahlungen betreffend
Zeitpunkt der Geltendmachung als Betriebsausgabe, liege keine Vertragswidrigkeit
vor, sondern nur die Nutzung von zusätzlichen legalen
Gestaltungsmöglichkeiten eines Einnahmen-Ausgabenrechners.
Auch der
Prüfer bestätige die Ansicht Neuner´s und anderer Kommentatoren
(Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Teil I -III, §§ 1-32,
3. Aufl., WUV Universitätsverlag, 1997, § 27, Tz 66), wenn er in der
Gegenäußerung schreibe, dass die echte stille Gesellschaft praktisch
die gleiche Konsequenz wie die Bürgschaft habe, da im Insolvenzfall eine
ausstehende Einlage einzuzahlen sei. Die ausstehende Einlage sei daher von
Vertragsbeginn an eine vermögenswerte Geldforderung, die im Eigentum des
Geschäftsherrn stehe.
Als
Zusammenfassung dieser Gegenäußerung wird ausgeführt, dass der
Vertrag gerade unter dem Gesichtspunkt einer dualen Betrachtung (Rechte und
Pflichten eines jeden Vertragspartners) eingehalten und gelebt worden sei. Das
Verfolgen zusätzlicher außervertraglicher Ziele durch den
Geschäftsherrn führe zu keiner Vertragswidrigkeit. Es seien somit
nicht nur die wesentlichen Vertragsinhalte, wie z. B. die Übertragung einer
vermögenswerten Einlage (auf Abruf fällige Geldforderung) in das
Eigentum des Geschäftsherrn, ein Gewinnanteil, der nicht wesentlich von
einer am Markt erzielbaren Rendite abweiche (siehe Doralt, § 27 EStG, Tz
61), kein rechtlich wirksames Auftreten des stillen Gesellschafters im
Außenverhältnis, erfüllt.
H)
Die Einkommensteuererklärung für das Jahr
2000 (OZ 21 ff./2000) wurde am
12. Juli 2001 erstellt und langte am 30. Jänner 2002 beim Finanzamt
ein. Dieser Einkommensteuererklärung war eine Einnahmen-Ausgabenrechnung
nach dem Nettoprinzip beigelegt (OZ 3/2000) und darin u. a. eine
"Gewinnbeteiligung G.K. " in Höhe von S 160.000,00
enthalten.
In der
Einkommensteuererklärung wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in
Höhe von S 142.794,00 angegeben sowie Einkünfte, für die das
Besteuerungsrecht aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens einem anderen Staat
zusteht, in Höhe von S 1,031.296,00. Weiters wurden als Sonderausgaben
Prämien zu freiwilligen Personenversicherungen in Höhe von S 15.554,00
sowie Kirchenbeiträge in Höhe von S 381,00
erklärt.
I)
Mit Vorhalteschreiben des Finanzamtes vom 10. März 2003 wurde der Bw.
ersucht, zu folgenden Punkten Unterlagen nachzureichen:
Einkommensteuer
2000: Es werde um Mitteilung ersucht, ob im Jahr 2000 Einzahlungen des stillen
Gesellschafters erfolgt seien. Wenn ja, werde um Vorlage des Verrechnungskontos
ersucht.
Einkommensteuer
2001: Für den Gewinnanteil des stillen Gesellschafters werde für das
Jahr 2001 eine Kapitalertragsteuer-Anmeldung mit einem Gewinnanteil von
S 120.000,00 abgegeben. In der Einnahmen-Ausgabenrechnung (für 2001)
fehle die entsprechende Betriebsausgabe. Um Stellungnahme dazu werde
ersucht.
J)
Mit Antwortschreiben vom 15. April 2003 (OZ 27 f./2000) wurde Folgendes
mitgeteilt:
Zur
Einkommensteuer für 2000: In der Anlage werde das Verrechnungskonto der
stillen Gesellschafterin beigelegt. Der Saldo des Verrechnungkontos betrage per
12/2001 demnach S - 150.500,00.
Zur
Einkommensteuer für 2001: Da der Gewinnanteil für 2001 irrtümlich
erst am 2. Jänner 2002 überwiesen worden sei, habe dieser in der
Einnahmen-Ausgabenrechnung für 2001 nicht mehr berücksichtigt werden
können.
K)
Der Erstbescheid für das Jahr 2000
(OZ 29 f./2000) wurde am 17. April 2003 erstellt, die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb mit S 302.794,00 [= S 160.000,00 + S 142.794 laut
Abschnitt H)] festgesetzt, die Einkünfte, für die das
Besteuerungsrecht aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens einem anderen Staat
zusteht, wurden erklärungsgemäß berücksichtigt, von den
Sonderausgaben wurde der Kirchenbeitrag in Höhe von S 381,00
angesetzt; die Topf-Sonderausgaben konnten nicht mehr berücksichtigt
werden. Unter Anwendung des Durchschnittsteuersatzes von 41,45% wurde eine
Einkommensteuer von S 125.350,19 (€ 9.109,54) errechnet, von der
unter Abzug der bisher festgesetzten Einkommensteuer und der entrichteten
Anzahlung eine Abgabennachforderung von € 4.872,72 (=
S 67.050,00) verblieb. Zur Begründung dieses Bescheides wurde u. a.
ausgeführt:
Gemäß
Punkt VII. des Gesellschaftsvertrages vom 29. Juni 1998 bestehe ein Recht auf
Gewinnauszahlung erst dann, wenn die Einlage des stillen Gesellschafters voll
einbezahlt ist. Da laut Vorhaltbeantwortung erst S 150.000,00 (unter
Berücksichtigung der Einlagen und Entnahmen) bezahlt worden seien, stehe
ein Anspruch auf Auszahlung eines Gewinnes noch nicht zu. Wie bereits im
BP-Bericht vom 28. September 2000 unter Tz 18 festgestellt worden sei, sei dies
nur durch das Naheverhältnis zwischen den Ehegatten begründet. Der
ausbezahlte Gewinnanteil sei daher nicht als Betriebsausgabe anerkannt
worden.
L)
Die Einkommensteuererklärung für das Jahr
2001 (OZ 19 ff./2001) langte am
3. März 2001 beim Finanzamt ein. Dieser Einkommensteuererklärung
war eine Einnahmen-Ausgabenrechnung nach dem Nettoprinzip beigelegt (OZ 3/2001).
In dieser Einnahmen-Ausgabenrechnung ist keine Betriebsausgabe
"Gewinnbeteiligung G.K. " ausgewiesen.
In der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 wurden Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in Höhe von S 244.128,00 ausgewiesen, Sonderausgaben
für Prämien zu freiwilligen Personenversicherungen in Höhe von
S 16.176,00 und Kirchenbeiträge in Höhe von S 931,00
erklärt. Die Einkünfte, für die das Besteuerungsrecht aufgrund
von Doppelbesteuerungsabkommen einem anderen Staat zusteht, wurden als noch
nicht bekannt angegeben.
M)
Der Erstbescheid für das Jahr 2001
wurde am 17. April 2003 hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und
des Kirchenbeitrages erklärungsgemäß erstellt, von den
Topf-Sonderausgaben wurden S 4.044,00 vom Gesamtbetrag der Einkünfte
abgezogen. Das Einkommen wurde in Höhe von S 239.153,00 besteuert und
eine Einkommensteuer von S 38.820,00 errechnet. Davon wurden die bisher
festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von € 4.069,68 (=
S 56.000,00) und die entrichteten Anzahlungen in Höhe von
€ 3.400,00 (= S 46.785,00) abgezogen, sodass sich eine
Abgabengutschrift in Höhe von € 4.648,52
(= S 63.965,00) ergab.
N)
Mit Schreiben vom 28. April 2003 (OZ 31 ff./2000), zur Post gegeben am 15. Mai
2003, wurde gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001
Berufung erhoben und begründend
Folgendes ausgeführt:
"Verweisend
auf die Begründung des Schriftverkehrs vom 31. Oktober 2000 (Berufung gegen
Einkommensteuerbescheid 1998 und 1999) und vom 29. Dezember 2000
(Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung zur
Berufung vom 31. Oktober 2000).
Weiters
ersuchen wir um Berücksichtigung der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung Deutschland (Progression) für das Jahr
2001
in Höhe von S 1,067.993,41 (=€ 77.614,11) (siehe beiliegenden
Bescheid)".
O)
Hinsichtlich des Jahres 2000 wurde keine
Berufungsvorentscheidung erstellt und die Berufung direkt dem unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Hinsichtlich
des Jahres 2001 wurde am 6. Juni 2003
vom Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung erstellt. Im Gegensatz zum
Erstbescheid für das Jahr 2001 ergaben sich folgende
Änderungen:
Es wurden die
Einkünfte, für die das Besteuerungsrecht einem anderen Staat zusteht,
in der Höhe wie sie in der Berufung laut Abschnitt N) beantragt wurden,
berücksichtigt, dadurch ergab sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte
über S 700.000,00, sodass die Topf-Sonderausgaben nicht mehr
berücksichtigt werden konnten. Unter Zugrundelegung des errechneten
Durchschnittsteuersatzes von 40,96% für das Einkommen von S 243.197,00
wurde eine Einkommensteuer von S 99.613,49 (= € 7.239,19) ermittelt,
die nach Abzug der bisher festgesetzten Einkommensteuer von
€ - 2.821,16 (= S 38.820,00) eine Abgabennachforderung von
€ 4.418,00 (= S 60.793,00) ergab. Diese Berufungsvorentscheidung
erwuchs in Rechtskraft.
P)
Mit Schreiben vom 27. Jänner 2003 (OZ 64/1999) wurden gemäß der
§§ 282 Abs. 1 Z 1 und 284 Abs. 1 Z 1 BAO die Anträge auf
Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat sowie auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt (§ 249
iVm § 323 Abs. 12 BAO).
Q) In der am 10.
Mai 2006 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend
ausgeführt: Der steuerliche Vertreter verweist auf sein bisheriges
Vorbringen im Berufungsverfahren. Ergänzend weise er noch auf die
Auswirkungen von Basel II hin, es sei dies im gegenständlichen Fall eine
Alternative zur Aufnahme von Fremdkapital und Bürgschaft. Die (damalige)
Ehegattin des Bw. sollte im Rahmen eines Fremdvergleiches eben einem Fremden
gleichgestellt werden und ihre Haftung limitiert sein. Auch die Bank sei mit
dieser Vorgangsweise einverstanden gewesen.
Der Finanzamtsvertreter beantragt die Abweisung der
Berufung. Es sei richtig, dass es dem Unternehmer freistehe, wie er seinen
Betrieb finanziere. Allerdings halte der gegenständliche Vertrag mit seinen
Folgen seines Erachtens einem Fremdvergleich nicht stand. Insbesondere, dass ein
Gewinn ausgezahlt werde, ohne dass eine Einlage geleistet worden sei. Auf die
bisherigen Ausführungen des Finanzamtes werde verwiesen. Sinn der stillen
Gesellschaft sei insbesondere die Kapitalzufuhr, diese sei im
gegenständlichen Fall nicht gegeben. Ein wirtschaftlich denkender
Unternehmer würde auf ein Darlehen nicht schon im Vorhinein Zinsen
entrichten, wenn nicht ein wirtschaftlicher Sinnn dahinter stehen würde.
Auch müsste das Kapital vom stillen Gesellschafter selbst kommen. Verwiesen
werde diesbezüglich auf die in den Jahren 1992 bis 1999 lt. DB 2
ausgewiesenen, geringfügigen Einkünfte aus nichtselbstständiger
Arbeit der (damaligen) Gattin des Bw., wobei sich für den
Finanzamtsvertreter die Frage stelle, wie die Einlage von S 500.000,00 mit
diesen Einkünften hätte finanziert werden sollen. Ebenso stamme der
Verkaufserlös des Privat-Pkw´s aus einem auf den Bw. zugelassenen
Pkw.
Der steuerliche Vertreter hielt dem "Vorwurf", die
(damalige) Gattin des Bw. hätte die Einlage nicht finanzieren können,
entgegen, dass Fr.K. im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses älter als 30
Jahre alt gewesen sei und daher bereits auch entsprechende Einkünfte von
früher her angespart habe. Auch das Finanzamt stelle die
Fremdüblichkeit des Vertrages nicht in Abrede. Er weise darauf hin, dass
die Einlage auf Abruf einzuzahlen gewesen wäre, dies sei ein wesentlicher
Bestandteil des Vertrages gewesen.
Der Finanzamtsvertreter erwiderte darauf, dass die stille
Gesellschaft als solche nicht in Frage gestellt werde. Das Finanzamt müsse
aber einen Fremdvergleich anstellen. Würde der Unternehmer einen
Familienfremden als stillen Gesellschafter aufnehmen, so würde er die
Einlage sofort einfordern und nicht gleichzeitig einen Kredit aufnehmen.
Ebensowenig würde er vor der Kapitalzufuhr Gewinnauszahlungen
vornehmen.
Der steuerliche Vertreter entgegnete, dass der Bw. eine
Zwischenfinanzierung vorgenommen habe. Auch Zwischenfinanzierungen seien
fremdüblich, er verweise z. B. auf die Wohnbauförderung. Der Bw.
hätte auch in der BRD Immobilien veräußern können. Hier
werde jedoch Privatautonomie diskutiert, die nicht berufungsgegenständlich
sei. Abschließend ersucht der steuerliche Vertreter, der Berufung Folge zu
geben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig sind
die Nichtanerkennnung einer zwischen Ehegatten abgeschlossenen stillen
Gesellschaft und infolgedessen die als Gewinnanteile an die (damalige) Ehegattin
des Bw. (im Folgenden: Fr.K. ) ausgeschütteten Beträge von
S 100.000,00 (1998), S 50.000,00 (1999) und S 160.000,00
(2000).
I)
Der Sachverhalt ist durch folgende Umstände bestimmt:
a) Der
Gesellschaftsvertrag vom 29. Juni 1998 wurde dem Finanzamt mit Schreiben vom
30. Juni 1998 (OZ 7 ff./Dauerbelege) vorgelegt. - Punkt II. dieses
Vertrages lautet: der stille Gesellschafter bringt eine Geldeinlage von
S 500.000,00 in das Unternehmen des Bw. ein, die auf Abruf einzuzahlen
ist. Punkt VI. dieses Vertrages lautet: Der stille Gesellschafter hat
Anspruch auf 40% des Erfolges. Der stille Gesellschafter ist am Gewinn des
Unternehmens beteiligt, nimmt jedoch nicht am Verlust der Gesellschaft
teil. - Punkt VII. dieses Vertrages lautet: Der Gewinnanteil des stillen
Gesellschafters ist fällig, sobald der Bw. ordnungsgemäß den
Jahresabschluss erstellt und den Gewinnanteil errechnet hat. Dies muss in den
ersten sechs Monaten nach Ende des Kalenderjahres geschehen. Das Recht auf
Gewinnauszahlung besteht insoweit nicht, als die Einlage des stillen
Gesellschafters nicht vollständig einbezahlt ist. Die Gewinne sind daher
zuerst zur Auffüllung der Einlage zu verwenden. Entgelte aus einer
eventuell erbrachten Arbeitsleistung des stillen Gesellschafters sind bis zur
vollständigen Einbezahlung der Haftungseinlage nicht auszubezahlen, sondern
zur Auffüllung der Einlage zu verwenden.
b) Laut
Kontoauszug vom 22. Dezember 1998 wurden dem Konto des Bw. S 100.000,00
entnommen (AB 60).
c) Laut
Kontoauszug vom 27. August 1999 wurden dem Konto des Bw. durch Bareinzahlung
S 108.000,00 gutgebucht (AB 63). Dieser Betrag setzt sich laut
Feststellungen des Prüfers aus einer Privateinlage des Bw. in Höhe von
S 33.000,00 und einer Gewinneinlage von Fr.K. aus 1998 in Höhe von
S 75.000,00 zusammen.
d) Laut
Kontoauszug vom 30. Dezember 1999 entnahm der Bw. S 37.500,00 von seinem
Konto (AB 62) (siehe auch AB 16).
e) Laut
Kontoauszug vom 13. Jänner 2000 legte Fr.K. S 37.500,00 auf das Konto
des Bw. ein (AB 61).
f) Die
Einnahmen-Ausgabenrechnungen für 1998 und 1999 wurden dem Finanzamt mit den
jeweiligen Einkommensteuerklärungen am 31. Dezember 1999 für 1998 und
21. April 2000 für 1999 vorgelegt. Der erklärte Gewinn für 1998
beträgt S 124.877,25, die ausbezahlte Gewinnbeteiligung an Fr.K. S
100.000,00. Der erklärte Gewinn für 1999 beträgt S 2.666,14,
die ausbezahlte Gewinnbeteiligung an Fr.K. S 50.000,00.
Die
Einnahmen-Ausgabenrechnung für 2000 wurde dem Finanzamt am 30. Jänner
2002 mit der Einkommensteuererklärung für dieses Jahr vorgelegt. Der
erklärte Gewinn für dieses Jahr beträgt S 142.794,26, die
ausbezahlte Gewinnbeteiligung an Fr.K. S 160.000,00.
g) Am 9.
November 1998 wurde ein Pkw, Marke Mercedes A 140, auf den Bw. amtlich
zugelassen. Finanziert wurde der Kauf unwidersprochen vom gemeinsamen
Privatkonto (AB 57).
II)
einkommensteuerliche Würdigung:
§ 4 Abs. 3
EStG erster Satz in der für die Streitjahre geltenden Fassung bestimmt,
dass der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben
dann als Gewinn angesetzt werden darf, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur
Buchführung besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt
werden.
Im Fall des Bw.
besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Führung von Büchern, auch
führt er sie nicht freiwillig. Abzuklären ist, ob der Bw. die geltend
gemachten Gewinnbeteiligungen von Fr.K. zu Recht als Betriebsausgaben
erklärte.
Zunächst
ist festzuhalten, dass auch das Steuerrecht grundsätzlich an die
Erscheinungsformen des Zivilrechtes anknüpft. Für eine Umdeutung eines
gegebenen zivilrechtlichen Sachverhaltes bleibt nur die wirtschaftliche
Betrachtungsweise (§§ 21, 22 BAO) oder das Scheingeschäft
(§ 23 BAO). In jedem Fall, in dem die Abgabenbehörde bei der
Abgabenerhebung vom zivilrechtlichen Sachverhalt abweichen will, trägt sie
die Beweislast für das Vorliegen eines Umgehungs- oder
Scheingeschäftes. Somit muss die Abgabenbehörde sowohl die
Missbrauchshandlung als auch die Missbrauchsabsicht nachweisen (vgl. VwGH vom
29. November 1988, 88/14/0184).
Abgabenrechtlich
ist festzuhalten, dass - ungeachtet der zivilrechtlichen Gültigkeit
eines Rechtsgeschäftes - Verträge zwischen nahen
Angehörigen nur dann anerkannt werden, wenn sie die nach der Rechtsprechung
des VwGH nachstehend angeführten kumulativ erforderlichen Voraussetzungen
im Rahmen der Beweiswürdigung erfüllen (vgl. VwGH vom 19. Mai 1993,
91/13/0045, vom 26. Jänner 1999, 98/14/0107, vom 4. Juni 2003,
97/13/0208). Verträge zwischen nahen Angehörigen müssen nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung), einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden
(Fremdvergleich). Was die Publizitätswirkung betrifft, so ist dem Bw.
zuzugestehen, dass durch den schriftlich verfassten und dem Finanzamt mit
Schreiben vom 30. Juni 1998 übermittelten Gesellschaftsvertrag dem
Gesellschaftsverhältnis nach außen entsprechende Transparenz
verliehen worden ist.
Wie sich jedoch
aus den nachstehenden Ausführungen und Argumenten ergibt, sind im Fall des
Bw. die beiden letztangeführten Voraussetzungen - eindeutiger, klarer
und jeden Zweifel ausschließender Inhalt und Abschluss auch unter
Familienfremden - nicht erfüllt.
Das Wesen einer
stillen Gesellschaft besteht - ähnlich wie bei einem Darlehen -
in der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Kapital als Dauerleistung
(vgl. VwGH vom 20. Dezember 1994, 89/14/0214). "Stiller Gesellschafter"
ist, wer sich an einem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer
Vermögenseinlage beteiligt, wobei die Vermögenseinlage in das Eigentum
des Geschäftsinhabers übergeht (vgl. Doralt, Einkommensteuergersetz,
Kommentar, Bd. II, Tz 52 zu § 27 unter Verweis auf § 178
Abs. 1 HGB; Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 19
zu § 27). Wesentliches Kriterium der stillen Gesellschaft ist also die
Zuführung von Kapital bzw. anderen Vermögenswerten (vgl. Doralt,
a.a.O., Tz 60 zu § 27).
Wirtschaftlich
betrachtet weist die stille Gesellschaft eine gewisse Ähnlichkeit mit einer
Darlehensgewährung auf. In beiden Fällen geht das zur Verfügung
gestellte Kapital in das Eigentum des Empfängers über. Dieser schuldet
die Rückzahlung des empfangenen Kapitals. Der Geldgeber hingegen hat
Anspruch auf ein Entgelt dafür, dass er Kapital zur Nutzung überlassen
hat (VwGH vom 20. Dezember 1994, 89/14/0214), wobei der Unterschied zum Darlehen
vor allem darin besteht, dass im Rahmen des stillen
Gesellschaftsverhältnisses jedenfalls in irgendeiner Form ein
gewinnabhängiger Ertrag vereinbart wird (vgl. Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, Wien 1993, Tz 14 zu
§ 27).
Zusammenfassend
ist daher festzuhalten:
Sachverhaltsmäßig
ist davon auszugehen, dass die in Punkt II. des Vertrages bedungene Geldeinlage
von S 500.000,00 von der Vertragspartnerin Fr.K. in den Streitjahren nicht
erbracht worden ist. An dieser Beurteilung ändert auch nichts die dem
Prüfer anlässlich der Schlussbesprechung am 6. September 2000
ausgehändigte "Mandantenaufstellung" über das fiktive Kapitalkonto der
stillen Gesellschafterin (siehe AB 58). Aber auch aus dieser Aufstellung
ist zu ersehen, dass bei einer im Fall des Bw. freiwillig geführten
Buchhaltung die gesamte bedungene Einlage als ausstehende Einlage verbucht
werden müsste. Als Verminderung des fiktiven Kontos "ausstehende Einlagen"
werden S 89.951,00 (als 40%iger Gewinnnanteil für 1998) und
S 21.066,00 (als 40%iger Gewinnanteil für 1999) angeführt,
Beträge, die sich mit den in den Einnahmen-Ausgabenrechnungen der
Streitjahre erklärten Gewinnbeteiligungen der stillen Gesellschafterin und
den erklärten Gewinnen des Bw. nicht in Einklang bringen lassen. Auch der
Verkauf des auf den Bw. zugelassen gewesenen Pkw Mercedes A 140 vermag keine
Einlage der stillen Gesellschafterin zu begründen, weil dieser Pkw nicht
Fr.K. gehörte.
Soweit in der
Berufung vom 31. Oktober 2000 argumentiert wird, dass Fr.K. seit Vertragsbeginn
zu jeder Zeit bereit sein müsse, durch Gläubiger des Bw. aus dem
Vertrag in Anspruch genommen zu werden, weil ihre Haftung von Anfang an bis zur
Höhe der Geldeinlage gegeben sei, vermag dies aus abgabenrechtlicher Sicht
an der fremdunüblichen Vertragsgestaltung nichts zu
ändern.
In der vorhin
angeführten Berufung wird weiters vorgebracht, dass der Bw. das ihm
unterbreitete Kreditvertragsanbot in Höhe von S 550.000,00 angenommen
habe und die Kredit gebende Bank auf die Bürgschaft von Fr.K. verzichtet
habe, weil sie als stille Gesellschafterin im Anlassfall für die Einzahlung
eines Betrages von S 500.000,00 herangezogen werden könne.
Diesbezüglich bleibt darauf hinzuweisen, dass aus abgabenrechtlicher Sicht
das oben Ausgeführte gilt. Im Übrigen stimmt der unabhängige
Finanzsenat an dieser Stelle der Stellungnahme des Prüfers zu, dass sich
der Bw. durch die Entscheidung für die Kreditaufnahme Mehrkosten
(Fremdkapitalzinsen) gegenüber der Einforderung der ausstehenden
Geldeinlage aufgebürdet hat.
In der Berufung
vom 31. Oktober 2000 wird darauf verwiesen, dass Fr.K.
Hälfteeigentümerin einer Liegenschaft und am gemeinsamen Privatkonto
zeichnungsberechtigt gewesen sei. Es ist für den unabhängigen
Finanzsenat nicht erkennbar, inwieweit diese Umstände die gänzlich
ausstehende Geldeinlage im Einzelunternehmen des Bw. ersetzen und damit den
Gewinnbeteiligungsanspruch aus dem Einzelunternehmen des Bw. begründen
könnten. Auch die von Fr.K. in den Streitjahren erzielten Einkünfte
aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von S 22.482,00 (KZ 245)
für 1998 und S 26.600,00 (KZ 245) für 1999 sind nicht
geeignet, glaubwürdig zu machen, dass Fr.K. die vereinbarte Geldeinlage von
S 500.000,00 aus eigenen Einkünften hätte finanzieren
können.
Dass die
geleisteten Teileinzahlungen vom 30. August 1999 (laut Sachverhalt
27. August 1999) und vom 14. Jänner 2000 (laut Sachverhalt 13.
Jänner 2000) insoweit haftungsbefreiend geleistet worden sind, ändert
nichts am Umstand der fehlenden abgabenrechtlichen Grundlage der jeweils vor
Jahresende und vor Erstellung eines ordnungsgemäßen Jahresabschlusses
geleisteten Zahlungen an Fr.K. .
Schließlich
wird in der Berufung selbst seitens des Bw. argumentiert, dass Fr.K. laut Punkt
VII. (des Vertrages) kein Recht auf Gewinnnauszahlung gehabt habe. Es wird
jedoch seitens des Bw. daraus gefolgert, dass sie kein Annahmeverbot von
Gewinnakonti gehabt habe. Auch hier ist jedoch darauf zu verweisen, dass eine
rechtliche Grundlage für Akonti, d. h. Anzahlungen, gefehlt hat. Denn der
Sachverhalt des Bw. ist nicht zu vergleichen mit z. B. einem Kunden, der
aufgrund eines Kaufvertrages vor Lieferung der Ware eine Anzahlung leistet. Denn
laut dem Gesellschaftsvertrag mit der damaligen Ehegattin ist der Gewinnanteil
erst fällig, wenn der Jahresabschluss (ordnungsgemäß) erstellt
und die Einlage vollständig
einbezahlt ist. Insoferne fehlt allfälligen als Akontozahlungen
bezeichneten Vorauszahlungen des Bw. der Rechtstitel. Diese als Gewinnakonti
bezeichneten Zahlungen waren Fr.K. im Zeitpunkt der Verausgabung noch nicht
geschuldet. Insofern weichen die als Gewinnakonti bezeichneten Auszahlungen sehr
wohl beträchtlich von der vertraglich vereinbarten Höhe der
Gewinnanteile ab. Daher kann kein Abfluss beim Bw. und kein Zufluss bei Fr.K.
angenommen werden.
Der Verweis auf
Neuner, "Stille Gesellschaft im Abgabenrecht ",Tz B 24.2., kann zu keiner
anderen einkommensteuerlichen Beurteilung führen, als auch hier
(rechtmäßig ermittelte) Gewinnanteile Gegenstand der
Ausführungen sind. Der Verweis auf denselben Autor und die Tz 41. (1.), 6.
Absatz, wonach eine durchschnittliche Rendite (zwischen 12% und 35%) einen
Gewinnanteil angemessen mache und damit Fremdüblichkeit vorliege, verkennt
die Situation im Fall des Bw. Die Fremdüblichkeit ist im hier zu
beurteilenden Fall deshalb nicht gegeben, weil die stille Gesellschafterin die
vertraglich zugesagte Einlage nicht einbezahlt und deshalb keinen Anspruch auf
einen Gewinnanteil hat, auch wenn dieser vom Bw. durch Gewinnerwartungen
ermittelte Auszahlungsbetrag eine durchschnittliche Rendite nicht
übersteigt.
Wenn
schließlich als Zusammenfassung der Gegenäußerung behauptet
wird, dass unter dem Gesichtspunkt einer dualen Betrachtung (Rechte und
Pflichten eines jeden Vertragspartners) der Vertrag (über die stille
Gesellschaft) eingehalten und gelebt worden sei, so genügt es darauf
hinzuweisen, dass Fr.K. einen abgabenrechtlich bedeutsamen Vertragsinhalt,
nämlich die Einzahlung ihrer vertraglich vereinbarten Einlage, in den
Streitjahren nicht eingehalten hat. An dieser Beurteilung kann auch der Verweis
auf die Tz 66 zu § 27 bei Doralt, EStG-Kommentar, nichts ändern, weil
dort (lediglich) ausgeführt ist, dass der Zufluss der Gewinnanteile mit der
Auszahlung an den stillen Gesellschafter oder mit der Gutschrift auf sein
Einlagenkonto erfolgt. Dieser Umstand setzt aber wiederum die
vorherige Einzahlung der den
Gewinnanspruch vermittelnden Einlage voraus, was im vorliegenden Fall nicht
zutrifft.
Nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse ist dem vom Bw. mit seiner damaligen Gattin
eingegangenen Gesellschaftsvertrag die steuerliche Anerkennung zu versagen. Eine
auf einen mangelnden Interessengegensatz hindeutende gesellschaftliche und
persönliche Verflechtung der (ehemaligen) Ehegatten im Rahmen der im
Berufungsfall zu beurteilenden Gesamtgestaltung lag jedenfalls vor. Die
Weitergabe der Gewinnanteile durch den Bw. war der steuerlich unbeachtlichen
Sphäre der Einkommensverwendung zuzuordnen. Es handelte sich nicht um durch
den Betrieb veranlasste Aufwendungen, sondern um freiwillige Zuwendungen bzw.
Unterhaltsleistungen, die nach § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 von den
Einkünften nicht abgezogen werden können.
Entgegen der
vom steuerlichen Vertreter vorgetragenen Auffassung wurde im
gegenständlichen Berufungsfall gerade das Kriterium der Zuführung von
Kapital - mangels Verstärkung des Betriebskapitals - nicht
erfüllt, was jedenfalls gegen ein fremdübliches Verhalten spricht. So
ist nicht davon auszugehen, dass der Bw. einem Fremden einen Gewinnanteil von
40% einräumt, ohne dass dieser Kapital zuführt.
Die Leistung
einer "Geldeinlage", wie sie im vorliegenden Gesellschaftsvertrag ins Auge
gefasst war, kann zwar auch in Raten erfolgen. Keine ernsthafte, eine
Gewinnbeteiligung rechtfertigende Vermögenseinlage liegt nach
Dafürhalten des Berufungssenates vor, wenn nur eine Forderung auf die erst
noch - auf Abruf - zu leistende Einlage besteht und die Forderung
dann erst aus künftigen Gewinnanteilen getilgt wird. Dies ergibt sich schon
allein aus der zuvor geschilderten Eigenart der Position des stillen
Gesellschafters und des darlehensähnlichen Charakters des stillen
Gesellschaftsverhältnisses.
Im
gegenständlichen Fall hatte Fr.K. zunächst keinerlei Kapital in die
Gesellschaft eingebracht. Konsequenterweise konnte ihr daher auch kein Anspruch
auf Entgelt für irgendeine Kapitalnutzung erwachsen. Frühestens mit
dem ersten "Gewinnanteil", der ihr zugeflossen ist, war sie in der Lage, einen
Teil der vereinbarten Einlage bzw. des Kapitals zuzuführen.
Aufgrund der
Gestaltung der gegenständlichen Beteiligung kann jedenfalls nicht davon
ausgegangen werden, dass sämtliche jener drei Kriterien, die in den letzten
Jahrzehnten von Judikatur und Lehre zur Problematik der Anerkennung von
Verträgen zwischen nahen Angehörigen herausgearbeitet wurden,
kumulativ vorliegen.
Überdies
wurde das weitere Kriterium des eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhaltes nach Dafürhalten des unabhängigen
Finanzsenates schon allein dadurch nicht erfüllt, dass durch die
Möglichkeit der Erbringung der gesamten Vermögenseinlage durch
Verrechnung mit in der Zukunft zufließenden Gewinnanteilen der Zeitpunkt
der Leistung der Vermögenseinlage völlig ungewiss war bzw. ist. Dieser
Ungewissheit kommt aber gerade bei stillen Beteiligungen umso mehr Bedeutung zu,
als hier - wie oben dargelegt - die Möglichkeit der Nutzung der
Vermögenseinlage durch den Geschäftsinhaber im Vordergrund steht und
erst diese dem stillen Gesellschafter die Einkünfte vermittelt. Unter
diesem Gesichtspunkt erschien das gegenständliche Vertragsverhältnis
daher als zu wenig determiniert, zumal der Zeitpunkt der tatsächlichen
Leistung der Einlage völlig unbestimmt ist.
Dieser Mangel
ist aber auch im Zusammenhang mit dem vorerwähnten Erfordernis zur
Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen, nämlich dem
bereits erwähnten Fremdvergleich zu sehen. Es ist kaum vorstellbar, dass
ein Geschäftsinhaber mit einem Fremden eine stille Gesellschaft eingehen
würde, wobei der Zeitpunkt der Leistung der Vermögenseinlage von
zukünftigen Gewinnanteilen abhängig ist.
In der Berufung
vom 28. April 2003 [siehe Abschnitt N)] wird hinsichtlich des Jahres
2000 lediglich auf die Berufung gegen
die Einkommensteuerbescheide für 1998 und für 1999 sowie auf die
Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung verwiesen.
Es kann daher hinsichtlich der Begründung zur Abweisung dieser Berufung
hinsichtlich des Jahres 2000 auf die obigen Erwägungen verwiesen werden.
Weiters ist zu betonen, dass in der Vorhaltsantwort vom 15. April 2003 [siehe
Abschnitt J)] der Saldo des Verrechnungskontos des stillen Gesellschafters per
12/2001 mit S -150.000,00 angegeben wird und daher auch zu diesem Zeitpunkt
die vertraglich vereinbarte Einlage noch immer nicht einbezahlt
war.
Wenn seitens
des steuerlichen Vertreters (in der mündlichen Berufungsverhandlung)
behauptet wird, dass auch das Finanzamt die Fremdüblichkeit nicht in Abrede
stelle, wird auf die Tz 18 des BP-Berichtes [siehe Abschnitt F) der
Entscheidungsgründe] verwiesen, in der die Fremdüblichkeit des
Vertrages dezidiert in Abrede gestellt wird und dieser Vertrag nur als durch das
Naheverhältnis zwischen den damaligen Ehegatten begründbar angesehen
wird. Weiters brachte der steuerliche Vertreter in der mündlichen
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2141-W/02
- Stammnummer
- 22574
- Gültig
- 30.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF