Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1102-L/02
Zinsen von fremdfinanzierte Gewinnausschüttungen als Betriebsausgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1102-L/02vom 12.04.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
EStG 1988 betrieblich veranlasst - und führt damit zu
abzugsfähigen Fremdmittelkosten - wenn die aufgenommenen Mittel
für betriebliche Zwecke Verwendung finden (vgl. die
hg. Erkenntnisse vom 30. September 1999, 99/15/0106, 0107, und
vom 23. April 2001, 2001/14/0044). Fremdmittel, die der Finanzierung
einkommensteuerlicher Entnahmen i.S.d. § 4 Abs. 1 EStG 1988
dienen, sind nicht betrieblich veranlasst. Eine Fremdmittelschuld gehört
dann zum Betriebsvermögen, wenn Fremdmittel betrieblichen Einsatz gefunden
haben.
Dem
Beschwerdefall liegt die im Jahr 2000 getätigte Ausschüttung des
Bilanzgewinnes 1998 einer GmbH zu Grunde. Diese Gewinnausschüttung ist
mit einem Darlehen in Höhe von S 14 Mio. finanziert worden.
Strittig ist, ob (bzw. in welchem Ausmaß) die Darlehenszinsen zu
Betriebsausgaben führen.
Nach
§ 82 Abs. 1 GmbHG können die Gesellschafter ihre
Stammeinlagen nicht zurückfordern; sie haben, solange die Gesellschaft
besteht, nur Anspruch auf den nach dem Jahresabschluss als Überschuss der
Aktiven über die Passiven sich ergebenden Bilanzgewinn, soweit dieser nicht
aus dem Gesellschaftsvertrag oder durch einen Beschluss der Gesellschafter von
der Verteilung ausgeschlossen ist.
Jeder
Gesellschafter hat sohin grundsätzlich das Recht auf Ausschüttung des
Gewinnes (vgl. Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriss des österreichischen
Gesellschaftsrechts5, 433).
Gewinnausschüttungen
von Körperschaften beeinflussen gemäß
§ 8 Abs. 2
KStG 1988 das Einkommen der Körperschaft nicht. Dies ergibt sich schon
aus dem System der Einkommensbesteuerung von Körperschaften, würde
doch im Falle eines Abzuges des Gewinnes grundsätzlich keine
Besteuerungsgrundlage verbleiben. Für offene Ausschüttungen folgt aus
§ 82 Abs. 1 GmbHG der Anspruch der Gesellschafter auf den
Bilanzgewinn. Die Gewinnausschüttung stellt zwar eine
gesellschaftsrechtliche Maßnahme dar; ihr kommt allerdings eine
Sonderstellung zu: ohne den Anspruch auf Gewinnausschüttung würde auch
die Kapitalzufuhr für den betrieblichen Bereich der Körperschaft
unterbleiben. Sie steht damit in Zusammenhang mit der Kapitalüberlassung
durch die von der den Betrieb führenden Körperschaft zu
unterscheidenden Gesellschafter.
Die
Gewinnausschüttung steht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb,
gilt sie doch die durch die Gesellschafter erbrachte Kapitalüberlassung ab.
Zwar bedingt es das System einer Körperschaftsbesteuerung, die
Ausschüttung des Gewinnes an sich von jeder Auswirkung auf das Einkommen
der Körperschaft auszuschließen, solches gilt aber nur für den
Gewinn bzw. die Gewinnausschüttung an sich, nicht aber für die
Aufwendungen der Fremdfinanzierung der Gewinnausschüttung. Die
Fremdfinanzierung steht in Zusammenhang mit dem Anspruch der das Kapital
überlassenden Gesellschafter auf Auszahlung des Gewinnes. Es spricht daher
nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nichts dagegen, die
Finanzierungsentscheidung zur Befriedigung des Anspruches auf
Gewinnausschüttung (Finanzierung der Zahlung durch Eigen- oder Fremdmittel)
im betrieblichen Bereich zu belassen. Im Falle einer Fremdfinanzierung stellen
die Zinsen Betriebsausgaben dar.
Zu einem
anderen Ergebnis führt die Fremdfinanzierung der Zurücknahme der
überlassenen Mittel, nämlich die fremdfinanzierte
Einlagenrückzahlung i.S.d. § 4 Abs. 12 EStG 1988 an den
Gesellschafter als contrarius actus zur Einlagengewährung:
Wird
Stammkapital einer Kapitalgesellschaft herabgesetzt und zurückgewährt,
liegt der Fall einer Einlagenrückzahlung vor (vgl. das
hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1984, 83/14/0130). Im
Erkenntnis vom 19. Februar 1991, 87/14/0136, hat der
Verwaltungsgerichtshof trotz des Fehlens eines Kapitalherabsetzungsbeschlusses
eine handelsrechtliche Gewinnausschüttung als Einlagenrückzahlung
gewertet, weil die Gesellschaft Gewinne noch niemals erwirtschaftet hatte. Im
Erkenntnis vom 11. August 1993, 91/13/0005, hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, einer Kapitalherabsetzung komme nur im
Rahmen der Beweiswürdigung Bedeutung zu, weil sie in qualifizierte Weise
die Vermutung rechtfertige, dass im Einzelfall tatsächlich Einlagen und
nicht erwirtschaftete Gewinne ausgeschüttet werden (vgl. auch das
hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1993, 91/13/0011).
Den eben
zitierten Erkenntnissen liegt die Auffassung zu Grunde, dass auch
unabhängig von einer gesellschaftsrechtlichen Kapitalherabsetzung eine
Rückzahlung von eingelegtem Kapital erfolgen könne, dass aber im
Einzelfall entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen seien. Die
für die Sachverhaltsfeststellung maßgebliche Beweislage hat sich seit
dem Inkrafttreten des Rechnungslegungsgesetzes geändert, weil dieses in der
Handelsbilanz den Ausweis der Einlagen als Kapitalrücklagen vorsieht
(§ 229 Abs. 2 HGB). Seither kann im Einzelfall der Nachweis
geführt werden, ob erwirtschaftete Gewinne oder eingezahltes Kapital zur
Ausschüttung gelangt (vgl. Hofstätter/Reichel, Tz. 1 zu
§ 4 Abs. 12 EStG 1988). Mit dem
Strukturanpassungsgesetz 1996 hat der Gesetzgeber in § 4
Abs. 12 EStG 1988 Regelungen über die Einlagenrückzahlung
getroffen.
Nach
Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes führt die Fremdfinanzierung einer
Einlagenrückzahlung nicht zu Betriebsausgaben. Während mit der
Ausschüttung des erwirtschafteten Gewinnes die Überlassung von Kapital
durch einen Gesellschafter abgegolten wird und insofern ein betrieblicher
Zusammenhang angenommen werden kann, stellt die Rückgewährung des
überlassenen Kapital eine reine gesellschaftsrechtliche Maßnahme dar,
deren Fremdfinanzierung, wie die Fremdfinanzierung einer Entnahme i.S.d.
§ 4 Abs. 1 EStG 1988, nicht zu Betriebsausgaben
führt.
Die
belangte Behörde hat in Verkennung der Rechtslage den Betriebsausgabenabzug
für die Fremdfinanzierung der Ausschüttung von vornherein abgelehnt.
Auf der Grundlage ihrer unrichtigen Rechtsauffassung hat sie nicht geprüft,
ob allenfalls ein Teil der Gewinnausschüttung auf
Einlagenrückzahlungen zurückzuführen ist und in welchem
Ausmaß Fremdkapitalzinsen eben diesem Teil zuzuordnen sind.
Die
belangte Behörde hat damit ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes
belastet; er war daher gemäß
§ 42 Abs. 2 Z. 1
VwGG aufzuheben.
Der Unabhängige Finanzsenat schließt sich der
Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs an. Der Berufung war daher in der Frage der
Betriebsausgabeneigenschaft der Zinsen betreffend die Fremdfinanzierung der
Gewinnausschüttung Folge zu geben.
2.SZ als
Betriebsausgabe
Im vorliegenden Fall wurde von der Berufungswerberin die
Gewinnausschüttung an die Gesellschafter vorgenommen. Der sich daraus
ergebenden Pflicht der Berufungswerberin, Kapitalertragsteuer in Höhe von
25% der Gewinnausschüttung an das Finanzamt abzuführen, wurde von der
Berufungswerberin nicht zum Fälligkeitszeitpunkt, sondern verspätet
nachgekommen. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen wurde der
Berufungswerberin ein Säumniszuschlag vorgeschrieben.
Dieser Säumniszuschlag wurde von der Berufungswerberin
als Betriebsausgabe abgezogen. Von der Betriebsprüfung wurde dazu
festgestellt, dass Nebenansprüche (§ 3 Abs. 2 BAO) zu Steuern vom
Einkommen und zu sonstigen Personensteuern nicht abzugsfähig sind.
Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO) solcher Abgaben, wie
Säumniszuschläge (VwGH v. 26.11.1996, 92/14/0078) seien daher
ebenfalls nicht abzugsfähig.
Das Finanzamt folgte der Ansicht der Betriebsprüfung
und ließ den Abzug der Säumniszuschläge nicht als
Betriebsausgabe zu. Dagegen richtet sich die Berufung.
Grundsätzlich ist den Ausführungen der
Betriebsprüfung zu folgen, dass Nebenansprüche (§ 3 Abs. 2
BAO) zu Steuern vom Einkommen und zu sonstigen Personensteuern nicht
abzugsfähig sind. Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO)
solcher Abgaben, wie Säumniszuschläge (VwGH v. 26.11.1996, 92/14/0078)
sind daher ebenfalls nicht abzugsfähig.
Im zitierten Erk. des Verwaltungsgerichtshofes handelt es
sich um den Fall, dass ein Rechtsanwalt Säumniszuschläge betreffend
seine persönliche Einkommensteuer bei seiner Tätigkeit als
Rechtsanwalt absetzen wollte. In diesem Fall ist eindeutig, dass die
Einkommensteuer eine persönlich den Abgabepflichtigen betreffende Steuer
ist.
Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um die
Kapitalertragsteuer auf eine Gewinnausschüttung der Körperschaft.
Die Kapitalertragsteuer ist grundsätzlich eine
Erhebungsform der Einkommensteuer des Empfängers der Kapitalerträge,
welche zum Teil mit Endbesteuerungswirkung ausgestattet ist, jedoch u.U.
Vorauszahlungscharakter hat und (z.B. bei niedrigen Einkommen) bei der
Veranlagung der Einkommensteuer angerechnet wird.
Unter diesem Aspekt ist die Kapitalertragsteuer jedenfalls
als persönlich den Empfänger der Kapitalerträge betreffende Form
der Einkommensteuer zu sehen. Aus der Sicht des Empfängers der
Kapitalerträge ist sie jedenfalls eine Personensteuer.
Anderes ergibt sich aus der Sicht der zum Abzug von
Kapitalertragsteuer verpflichteten Körperschaft. Der gemäß
§ 95 EStG 1988 zum Abzug der Kapitalertragsteuer
Verpflichtete haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der
Kapitalertragsteuer.
Zur Beantwortung der Frage, ob es sich aus der Sicht des
haftenden Abzugsverpflichteten bei der Kapitalertragsteuer um eine
Personensteuer handelt oder nicht, ist die Frage zu beantworten, ob die die
Haftungs- und Abzugsverpflichtung verursachende Auszahlung der
Kapitalerträge dem betrieblichen Bereich der Berufungswerberin zuzurechnen
ist oder nicht.
Auslösender Sachverhalt ist im vorliegenden Fall die
Auszahlung von Gewinnausschüttungen.
Im Erk. vom 19.12.2006, 2004/15/0122 hat der
Verwaltungsgerichtshof zur Stellung von Gewinnausschüttungen (betrieblich
oder nichtbetrieblich) Folgendes ausgeführt:
Gewinnausschüttungen
von Körperschaften beeinflussen gemäß
§ 8 Abs. 2
KStG 1988 das Einkommen der Körperschaft nicht. Dies ergibt sich schon
aus dem System der Einkommensbesteuerung von Körperschaften, würde
doch im Falle eines Abzuges des Gewinnes grundsätzlich keine
Besteuerungsgrundlage verbleiben. Für offene Ausschüttungen folgt aus
§ 82 Abs. 1 GmbHG der Anspruch der Gesellschafter auf den
Bilanzgewinn. Die Gewinnausschüttung stellt zwar eine
gesellschaftsrechtliche Maßnahme dar; ihr kommt allerdings eine
Sonderstellung zu: ohne den Anspruch auf Gewinnausschüttung würde auch
die Kapitalzufuhr für den betrieblichen Bereich der Körperschaft
unterbleiben. Sie steht damit in Zusammenhang mit der Kapitalüberlassung
durch die von der den Betrieb führenden Körperschaft zu
unterscheidenden Gesellschafter.
Die
Gewinnausschüttung steht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb,
gilt sie doch die durch die Gesellschafter erbrachte Kapitalüberlassung ab.
Zwar bedingt es das System einer Körperschaftsbesteuerung, die
Ausschüttung des Gewinnes an sich von jeder Auswirkung auf das Einkommen
der Körperschaft auszuschließen, solches gilt aber nur für den
Gewinn bzw. die Gewinnausschüttung an sich, nicht aber für die
Aufwendungen der Fremdfinanzierung der Gewinnausschüttung. Die
Fremdfinanzierung steht in Zusammenhang mit dem Anspruch der das Kapital
überlassenden Gesellschafter auf Auszahlung des Gewinnes. Es spricht daher
nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nichts dagegen, die
Finanzierungsentscheidung zur Befriedigung des Anspruches auf
Gewinnausschüttung (Finanzierung der Zahlung durch Eigen- oder Fremdmittel)
im betrieblichen Bereich zu belassen. Im Falle einer Fremdfinanzierung stellen
die Zinsen Betriebsausgaben dar.
Der Verwaltungsgerichtshof kommt grundsätzlich zu der
Ansicht, dass die Gewinnausschüttung in wirtschaftlichen Zusammenhang mit
dem Betrieb steht. Auch der Unabhängige Finanzsenat kommt daher zu der
Ansicht, dass die durch die Auszahlung der
Gewinnausschüttung hervorgerufene Pflicht zur Abfuhr der
Kapitalertragsteuer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb steht.
Somit ist die Kapitalertragsteuer aus der Sicht der die Gewinnausschüttung
auszahlenden Berufungswerberin keine Personensteuer, sondern eine im
wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehende Steuer.
Nebenansprüche ((§ 3 Abs. 2 BAO) insbesondere
Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO) wie der
Säumniszuschlag) unterliegen der gleichen Regelung wie die zu Grunde
liegende Steuer.
Da die im vorliegenden Fall dem Säumniszuschlag zu
Grunde liegende Steuer aus der Sicht der Berufungswerberin der betrieblichen
Sphäre zuzurechnen ist, ist der Säumniszuschlag als Betriebsausgabe
abzugsfähig.
Der Berufung ist daher auch
in diesem Punkt Folge zu geben.
Insgesamt ergibt sich hinsichtlich der
Feststellungsbescheide 1997 bis 2001 daher eine Stattgabe der Berufung.
Linz, am 12.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1102-L/02
- Stammnummer
- 27844
- Gültig
- 12.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF