Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1102-L/02
Zinsen von fremdfinanzierte Gewinnausschüttungen als Betriebsausgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1102-L/02vom 12.04.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufungen der Berufungswerberin, vertreten durch
Steuerberater, vom 5. März 2001 und 4. Oktober 2004 gegen die
Bescheide des Finanzamtes ABH vom 5. Februar 2001 und vom 8. September 2004
betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO
für den Zeitraum 1997 bis 2001 entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
1. Die im Kalenderjahr 1997 erzielten Einkünfte aus
Gewerbebetrieb werden gem. § 188 BAO festgestellt.
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
1.166.550,58
€
16.052.086,00 S
|
Bei der Veranlagung des
(beteiligten) Steuerpflichtigen sind im Rahmen der Einkommensermittlung zu
berücksichtigen: In Frage kommende Begünstigungen und
Besteuerungswahlrechte nach den §§ 24, 37, 97, 117 und 117a EStG 1988
|
|
Verrechenbare Verluste laut der
festgestellten Einkünfte
|
89.219,35
€
1.227.685,00
S
Die von der Bwin. im Jahr 1997
erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden folgendermaßen
aufgeteilt:
|
Nummer
|
Name/Adresse/Finanzamt/St.Nr.
|
Einkünfte in Schilling
|
Einkünfte in Euro
|
001
|
A
|
|
|
|
ABC
|
B
|
4.688.428,00
|
340.721,35
|
|
Bei der Veranlagung des (beteiligten) Steuerpflichtigen sind
im Rahmen der Einkommensermittlung zu berücksichtigen: In Frage kommende
Begünstigungen und Besteuerungswahlrechte nach den §§ 24, 37, 97,
117 und 117a EStG 1988
|
|
|
|
Verrechenbare Verluste laut der festgestellten
Einkünfte
|
360.260,00
|
26.181,12
|
002
|
C
|
|
|
|
ABC
|
D
|
887.623,00
|
64.506,08
|
|
Bei der Veranlagung des (beteiligten) Steuerpflichtigen sind
im Rahmen der Einkommensermittlung zu berücksichtigen: In Frage kommende
Begünstigungen und Besteuerungswahlrechte nach den §§ 24, 37, 97,
117 und 117a EStG 1988
|
|
|
|
Verrechenbare Verluste laut der festgestellten
Einkünfte
|
68.205,00
|
4.956,65
|
003
|
E
|
|
|
|
ABC
|
F
|
887.623,00
|
64.506,08
|
|
Bei der Veranlagung des (beteiligten) Steuerpflichtigen sind
im Rahmen der Einkommensermittlung zu berücksichtigen: In Frage kommende
Begünstigungen und Besteuerungswahlrechte nach den §§ 24, 37, 97,
117 und 117a EStG 1988
|
|
|
|
Verrechenbare Verluste laut der festgestellten
Einkünfte
|
68.205,00
|
4.956,65
|
004
|
G
|
|
|
|
ABC
|
H
|
1.365.562,00
|
99.239,26
|
|
Bei der Veranlagung des (beteiligten) Steuerpflichtigen sind
im Rahmen der Einkommensermittlung zu berücksichtigen: In Frage kommende
Begünstigungen und Besteuerungswahlrechte nach den §§ 24, 37, 97,
117 und 117a EStG 1988
|
|
|
|
Verrechenbare Verluste laut der festgestellten
Einkünfte
|
136.409,00
|
9.913,23
|
005
|
I
|
|
|
|
ABD
|
J
|
728.300,00
|
52.927,63
|
|
Bei der Veranlagung des (beteiligten) Steuerpflichtigen sind
im Rahmen der Einkommensermittlung zu berücksichtigen: In Frage kommende
Begünstigungen und Besteuerungswahlrechte nach den §§ 24, 37, 97,
117 und 117a EStG 1988
|
|
|
|
Verrechenbare Verluste laut der festgestellten
Einkünfte
|
43.722,00
|
3.177,40
|
006
|
K
|
|
|
|
ABE
|
L
|
728.300,00
|
52.927,63
|
|
Bei der Veranlagung des (beteiligten) Steuerpflichtigen sind
im Rahmen der Einkommensermittlung zu berücksichtigen: In Frage kommende
Begünstigungen und Besteuerungswahlrechte nach den §§ 24, 37, 97,
117 und 117a EStG 1988
|
|
|
|
Verrechenbare Verluste laut der festgestellten
Einkünfte
|
48.967,00
|
3.558,57
|
007
|
M
|
|
|
|
ABC
|
N
|
728.300,00
|
52.927,63
|
|
Bei der Veranlagung des (beteiligten) Steuerpflichtigen sind
im Rahmen der Einkommensermittlung zu berücksichtigen: In Frage kommende
Begünstigungen und Besteuerungswahlrechte nach den §§ 24, 37, 97,
117 und 117a EStG 1988
|
|
|
|
Verrechenbare Verluste laut der festgestellten
Einkünfte
|
43.722,00
|
3.177,40
|
008
|
O
|
|
|
|
ABC
|
P
|
1.137.968,00
|
82.699,36
|
|
Bei der Veranlagung des (beteiligten) Steuerpflichtigen sind
im Rahmen der Einkommensermittlung zu berücksichtigen: In Frage kommende
Begünstigungen und Besteuerungswahlrechte nach den §§ 24, 37, 97,
117 und 117a EStG 1988
|
|
|
|
Verrechenbare Verluste laut der festgestellten
Einkünfte
|
87.442,00
|
6.354,66
|
009
|
Q
|
|
|
|
ABC
|
R
|
2.913.198,00
|
211.710,36
|
|
Bei der Veranlagung des (beteiligten) Steuerpflichtigen sind
im Rahmen der Einkommensermittlung zu berücksichtigen: In Frage kommende
Begünstigungen und Besteuerungswahlrechte nach den §§ 24, 37, 97,
117 und 117a EStG 1988
|
|
|
|
Verrechenbare Verluste laut der festgestellten
Einkünfte
|
223.851,00
|
16.267,89
|
010
|
S
|
|
|
|
ABF
|
T
|
318.631,00
|
23.155,82
|
|
Bei der Veranlagung des (beteiligten) Steuerpflichtigen sind
im Rahmen der Einkommensermittlung zu berücksichtigen: In Frage kommende
Begünstigungen und Besteuerungswahlrechte nach den §§ 24, 37, 97,
117 und 117a EStG 1988
|
|
|
|
Verrechenbare Verluste laut der festgestellten
Einkünfte
|
24.484,00
|
1.779,32
|
011
|
U
|
|
|
|
ABG
|
V
|
637.261,00
|
46.311,56
|
|
Bei der Veranlagung des (beteiligten) Steuerpflichtigen sind
im Rahmen der Einkommensermittlung zu berücksichtigen: In Frage kommende
Begünstigungen und Besteuerungswahlrechte nach den §§ 24, 37, 97,
117 und 117a EStG 1988
|
|
|
|
Verrechenbare Verluste laut der festgestellten
Einkünfte
|
48.967,00
|
3.558,57
|
012
|
W
|
|
|
|
ABC
|
X
|
318.631,00
|
23.155,82
|
|
Bei der Veranlagung des (beteiligten) Steuerpflichtigen sind
im Rahmen der Einkommensermittlung zu berücksichtigen: In Frage kommende
Begünstigungen und Besteuerungswahlrechte nach den §§ 24, 37, 97,
117 und 117a EStG 1988
|
|
|
|
Verrechenbare Verluste laut der festgestellten
Einkünfte
|
24.484,00
|
1.779,32
|
013
|
Y
|
|
|
|
ABC
|
Z
|
637.261,00
|
46.311,56
|
|
Bei der Veranlagung des (beteiligten) Steuerpflichtigen sind
im Rahmen der Einkommensermittlung zu berücksichtigen: In Frage kommende
Begünstigungen und Besteuerungswahlrechte nach den §§ 24, 37, 97,
117 und 117a EStG 1988
|
|
|
|
Verrechenbare Verluste laut der festgestellten
Einkünfte
|
48.967,00
|
3.558,57
|
014
|
Ab
|
|
|
|
ABC
|
AA
|
75.000,00
|
5.450,46
|
|
Bei der Veranlagung des (beteiligten) Steuerpflichtigen sind
im Rahmen der Einkommensermittlung zu berücksichtigen: In Frage kommende
Begünstigungen und Besteuerungswahlrechte nach den §§ 24, 37, 97,
117 und 117a EStG 1988
|
|
|
Forschungsfreibetrag (§ 4 Abs. 4 Z. 4 EStG 1988)
|
17.439,23 €
|
|
239.969,00S
|
Investitionsfreibetrag (§ 10 EStG 1988)
|
64.787,18 €
|
|
891.491,00 S
|
Vorsorge für Abfertigungen § 14 EStG 1988)
|
84.484,93 €
|
|
1.162.538,00S
2. Die im Kalenderjahr 1998 erzielten Einkünfte aus
Gewerbebetrieb werden gem. § 188 BAO festgestellt.
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
2.015.582,95
€
27.735.026,00 S
Die von der Bwin. im Jahr 1998
erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden folgendermaßen
aufgeteilt:
|
Nummer
|
Name/Adresse/Finanzamt/St.Nr.
|
Einkünfte in Schilling
|
Einkünfte in Euro
|
001
|
A
|
|
|
|
ABC
|
B
|
8.116.752,00
|
589.867,37
|
002
|
C
|
|
|
|
ABC
|
D
|
1.536.680,00
|
111.674,89
|
003
|
E
|
|
|
|
ABC
|
F
|
1.536.680,00
|
111.674,89
|
004
|
G
|
|
|
|
ABC
|
H
|
2.364.103,00
|
171.806,07
|
005
|
I
|
|
|
|
ABD
|
J
|
1.260.855,00
|
91.629,91
|
006
|
K
|
|
|
|
ABE
|
L
|
1.260.855,00
|
91.629,91
|
007
|
M
|
|
|
|
ABC
|
N
|
1.260.855,00
|
91.629,91
|
008
|
O
|
|
|
|
ABC
|
P
|
1.970.085,00
|
143.171,66
|
009
|
U
|
|
|
|
ABG
|
V
|
1.103.248,00
|
80.176,16
|
010
|
Y
|
|
|
|
ABC
|
Z
|
1.103.248,00
|
80.176,16
|
011
|
Ab
|
|
|
|
ABC
|
AA
|
75.000,00
|
5.450,46
|
012
|
Q
|
|
|
|
ABC
|
R
|
3.940.170,00
|
286.343,32
|
013
|
S
|
|
|
|
ABF
|
T
|
1.103.248,00
|
80.176,16
|
014
|
W
|
|
|
|
ABC
|
X
|
1.103.248,00
|
80.176,16
|
Forschungsfreibetrag (§ 4 Abs. 4 Z. 4 EStG 1988)
|
5.803,94 €
|
|
79.864,00 S
|
Übertragungsrücklage (§ 12 EStG 1988)
|
41.479,98 €
|
|
570.777,00 S
|
Investitionsfreibetrag (§ 10 EStG 1988)
|
62.855,53 €
|
|
864.911,00 S
|
Vorsorge für Abfertigungen § 14 EStG 1988)
|
96.447,03
|
|
1.327.140,00 S
3. Die im Kalenderjahr 1999 erzielten Einkünfte aus
Gewerbebetrieb werden gem. § 188 BAO festgestellt.
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
1.708.231,29 €
23.505.775,00
S
Die von der Bwin. im Jahr 1999
erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden folgendermaßen
aufgeteilt:
|
Nummer
|
Name/Adresse/Finanzamt/St.Nr.
|
Einkünfte in Schilling
|
Einkünfte in Euro
|
001
|
A
|
|
|
|
ABC
|
B
|
6.926.206,00
|
503.347,02
|
002
|
C
|
|
|
|
ABC
|
D
|
1.286.416,00
|
93.487,50
|
003
|
Ab
|
|
|
|
ABC
|
AA
|
75.000,00
|
5.450,46
|
004
|
E
|
|
|
|
ABC
|
F
|
1.272.356,00
|
92.465,72
|
005
|
G
|
|
|
|
ABC
|
H
|
2.017.164,00
|
146.593,02
|
006
|
I
|
|
|
|
ABD
|
J
|
1.046.432,00
|
76.047,18
|
007
|
K
|
|
|
|
ABE
|
L
|
1.079.669,00
|
78.462,61
|
008
|
M
|
|
|
|
ABC
|
N
|
1.078.231,00
|
78.358,10
|
009
|
O
|
|
|
|
ABC
|
P
|
1.682.925,00
|
122.302,93
|
010
|
Q
|
|
|
|
ABC
|
R
|
3.321.980,00
|
241.417,70
|
011
|
S
|
|
|
|
ABF
|
T
|
927.564,00
|
67.408,70
|
012
|
U
|
|
|
|
ABG
|
V
|
931.775,00
|
67.714,73
|
013
|
W
|
|
|
|
ABC
|
X
|
935.385,00
|
67.977,08
|
014
|
Y
|
|
|
|
ABC
|
Z
|
924.673,00
|
67.198,61
|
Forschungsfreibetrag (§ 4 Abs. 4 Z. 4 EStG 1988)
|
5.900,16 €
|
|
81.188,00 S
|
Übertragungsrücklage (§ 12
EStG 1988)
|
5.813,68 €
|
|
79.998,00 S
|
Investitionsfreibetrag (§ 10 EStG 1988)
|
89.039,63 €
|
|
1.225.212,00 S
|
Vorsorge für Abfertigungen § 14 EStG 1988)
|
57.639,66 €
|
|
793.139,00 S
4. Die im Kalenderjahr 2000 erzielten Einkünfte aus
Gewerbebetrieb werden gem. § 188 BAO festgestellt.
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
752.511,65
€
10.354.786,00
S
Die von der Bwin. im Jahr 2000
erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden folgendermaßen
aufgeteilt:
|
Nummer
|
Name/Adresse/Finanzamt/St.Nr.
|
Einkünfte in Schilling
|
Einkünfte in Euro
|
001
|
Ab
|
|
|
|
ABC
|
AA
|
75.000,00
|
5.450,46
|
002
|
G
|
|
|
|
ABC
|
H
|
856.735,00
|
62.261,36
|
003
|
I
|
|
|
|
ABD
|
J
|
482.734,00
|
35.081,65
|
004
|
K
|
|
|
|
ABE
|
L
|
517.307,00
|
37.594,17
|
005
|
M
|
|
|
|
ABC
|
N
|
495.735,00
|
36.026,47
|
006
|
O
|
|
|
|
ABC
|
P
|
766.725,00
|
55.720,08
|
007
|
Q
|
|
|
|
ABC
|
R
|
1.400.112,00
|
101.750,11
|
008
|
S
|
|
|
|
ABF
|
T
|
412.825,00
|
30.001,16
|
009
|
U
|
|
|
|
ABG
|
V
|
392.182,00
|
28.500,98
|
010
|
Y
|
|
|
|
ABC
|
Z
|
420.802,00
|
30.580,87
|
011
|
W
|
|
|
|
ABC
|
X
|
386.929,00
|
28.119,23
|
012
|
E
|
|
|
|
ABC
|
F
|
521.932,00
|
37.930,28
|
013
|
A
|
|
|
|
ABC
|
B
|
3.113.036,00
|
226.233,15
|
014
|
C
|
|
|
|
ABC
|
D
|
512.729,00
|
37.261,47
|
Übertragungsrücklage (§ 12
EStG 1988)
|
1.429,11 €
|
|
19.665,00 S
|
Investitionsfreibetrag (§ 10 EStG 1988)
|
63.716,13 €
|
|
876.753,00 S
|
Vorsorge für Abfertigungen § 14 EStG 1988)
|
70.316,71 €
|
|
967.579,00 S
5. Die im Kalenderjahr 2001 erzielten Einkünfte aus
Gewerbebetrieb werden gem. § 188 BAO festgestellt.
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
27.489,73
€
378.267,00
S
Die von der Bwin. im Jahr 2001
erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden folgendermaßen
aufgeteilt:
|
Nummer
|
Name/Adresse/Finanzamt/St.Nr.
|
Einkünfte in Schilling
|
Einkünfte in Euro
|
001
|
A
|
|
|
|
ABC
|
B
|
315.406,00
|
22.921,45
|
002
|
C
|
|
|
|
ABC
|
D
|
-22.042,00
|
-1.601,85
|
003
|
Ab
|
|
|
|
ABC
|
AA
|
75.000,00
|
5.450,46
|
004
|
E
|
|
|
|
ABC
|
F
|
-9.802,00
|
-712,34
|
005
|
G
|
|
|
|
ABC
|
H
|
-52.093,00
|
-3.785,75
|
006
|
I
|
|
|
|
ABD
|
J
|
-23.358,00
|
-1.697,49
|
007
|
K
|
|
|
|
ABE
|
L
|
52.843,00
|
3.840,25
|
008
|
M
|
|
|
|
ABC
|
N
|
45.089,00
|
3.276,75
|
009
|
O
|
|
|
|
ABC
|
P
|
53.525,00
|
3.889,81
|
010
|
Q
|
|
|
|
ABC
|
R
|
-28.144,00
|
-2.045,30
|
011
|
S
|
|
|
|
ABF
|
T
|
-25.364,00
|
-1.843,27
|
012
|
U
|
|
|
|
ABG
|
V
|
5.392,00
|
391,85
|
013
|
W
|
|
|
|
ABC
|
X
|
-4.717,00
|
-342,80
|
014
|
Y
|
|
|
|
ABC
|
Z
|
-3.469,00
|
-252,10
|
Übertragungsrücklage (§ 12
EStG 1988)
|
37.484,36 €
|
|
515.796,00 S
|
Vorsorge für Abfertigungen § 14 EStG 1988)
|
47.879,84 e
|
|
658.841,00 S
Entscheidungsgründe
Über die Jahre 1997 bis 1999 wurde eine
Betriebsprüfung durchgeführt.
In den angefochtenen Feststellungsbescheiden wurden auf
Grund der Feststellungen der Betriebsprüfung Finanzierungsaufwendungen
für die Finanzierung der offenen Ausschüttungen nicht als
Betriebsausgaben anerkannt.
Mit Schriftsatz vom
5. März 2001 erhob die Abgabepflichtige gegen die
Feststellungsbescheide 1997 bis 1999 Berufung, die sich gegen die
Zurechnung von Anleihezinsen in Höhe von 1.586.000,00 S jährlich
richtete.
Begründend wurde von der Bwin. angeführt:
Von unserer WP
Gesellschaft ABB wurde in dieser
strittigen Angelegenheit am 20. Dezember 2000 eine Anfrage an das
Bundesministerium für Finanzen) gerichtet. Diese Anfrage wurde leider bis
heute noch nicht beantwortet. Wir erlauben uns daher als Teil der
Begründung eine Kopie dieser Anfrage vorzulegen und ersuchen Sie nochmals
höflichst, die darin vorgebrachten Argumente und Sachverhaltsdarstellungen
entsprechend zu würdigen.
Weiters erlauben wir uns
auf die Ausführungen des BMF vom 14. April 1999 (5021/20/99) zum
Zweikontenmodell zu verweisen, wo dieses für Wiederaufnahmefälle
erklärt, dass es dabei bis einschließlich 1997 zu keiner
Verschlechterung für die Partei kommen darf. Dabei sind derartige Modelle
für echte Privatentnahmen konstruiert gewesen, was bei uns in keiner Weise
zutrifft, und wäre dieser Sachverhalt viel strenger zu
beurteilen.
Abgesehen von der
gänzlichen Bestreitung der Anleihenzinsenzurechnung ist aber auch die von
Ihnen vorgenommene Berechnung der Zinsen mit 1.586.000,00 S jährlich
(von 18.546.313,00 S Ausschüttung) unrichtig. Ein Teil der
Ausschüttung, und zwar 1.412.623,10 S findet nämlich im
Guthabenstand des KK-Kontos Zahl
Deckung und wurde somit nicht aus dem Anleihenerlös finanziert. Die
detaillierte Berechnung liegt bei. Allein dadurch würde sich die
jährliche Zurechnung von 1.586.000,00 S auf 1.450.365,00 S
reduzieren.
Anträge: Wir
beantragen hiermit unseren Berufungen stattzugeben und den lt.
Betriebsprüfung festgestellten Gewinn à jährlich um die
strittigen Anleihenzinsen in Höhe von 1.586.000,00 S wieder zu
reduzieren und die Gewinnverteilung der Beilage entsprechend zu ändern.
Sollten unseren Berufungen nicht vollinhaltlich stattgegeben werden, so
beantragen wir schon jetzt die Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung.
Der Inhalt der in der Berufungsschrift erwähnten
Anfrage ist im Wesentlichen Folgender:
1)
Sachverhalt:
Die Firma
BCC produziert in
CCC im Wesentlichen Duschkabinen und
Wäschetrockner und sie erzielt einen Umsatz von rund
Zahl1 S, darüber hinaus
existieren einige Tochtergesellschaften im Ausland.
Bis zum
Umgründungsstichtag 31. Dezember 1996 wurde der Betrieb in
Österreich als GmbH mit Firmenwortlaut
CCA geführt. Mit diesem Stichtag
wurde die Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft die
CCB umgewandelt.
Der Sachverhalt, der
unstrittig ist, ist folgender:
Die
CCD hatte per
31. März 1994 einen ausgewiesenen Bilanzgewinn von rund 23,8.Mio
S, der sich aus dem laufenden Gewinn von 8,2 Mio S und dem Gewinnvortrag
von 15,6.Mio S zusammengesetzt hat.
Mit
26. November 1994 wurde die Ausschüttung des Bilanzgewinnes
beschlossen und die darauf entfallende KESt von 5,2.Mio S abgeführt.
Mit 31. März 1995 wurde die restliche
Nettogewinnausschüttung von 18,6.Mio S durchgeführt. Die
Finanzierung erfolgte durch Begebung von Schuldverschreibungen (Anleihe), wobei
zum gleichen Stichtag am 31. März 1995, der Anleihenerlös
von 28,2.Mio S in die Gesellschaft eingegangen ist.
Die Anleihe wurde mit
8,5 % begeben, dieser Zinssatz entsprach dem für diesen Gläubiger
entsprechenden marktüblichen Zinsfuss. Die Anleihe wurde von den
Gesellschaftern übernommen. Ca. ein Jahr später haben die
Gesellschafter die Anleihe an die Bank
veräußert.
Es wird darauf
hingewiesen, dass am 31. März 1995, den Tag der
Gewinnausschüttung, im Betriebsvermögen folgende liquide Mittel
vorhanden waren:
|
|
Mio S
|
Wertpapiere für
Abfertigungsvorsorge
|
9,8.
|
Wertpapiere des
Umlaufvermögens
|
15,0
|
Kassenbestand und
Bankguthaben
|
10,6
|
gesamt
|
35,4
Die Liquidität am
31. März 1994 (dieser Jahresabschluss war Grundlage für die
Gewinnausschüttung) war um ca. 6 Mio S höher.
2) Beurteilung des
Prüfers:
Der Betriebsprüfer
hat nunmehr mit der Begründung des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen
Zufluss des Anleihenerlöses und der Auszahlung der Ausschüttung
festgestellt, dass es sich bei der Anleihenverbindlichkeit im Verhältnis
zur Ausschüttung zum Anleihenerlös mangels betrieblicher Veranlassung
der Schuldaufnahme um keine Betriebsschuld handelt, dass die Zinsen insoweit
nicht durch den Betrieb veranlasst sind, demgemäß gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG nicht zu den Betriebsausgaben
gehören. In dem Verhältnis zur Gewinnausschüttung im Ausmaß
von 66 % wäre daher der Zinsenaufwand für die Anleihe dem Gewinn
zuzurechnen.
3) Unsere Stellungnahme
dazu ist folgende:
Mit Erlass vom
14. März 2000 hat das BMF die Meinung vertreten, dass die
Fremdfinanzierung der offenen Ausschüttung einer Kapitalgesellschaft bei
Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Kreditaufnahme und der
Ausschüttung zum Abzugsverbot nach § 12 KStG für die
anfallenden Zinsen führt.
Die bisherige
Rechtsprechung des VwGH hinsichtlich der Verweigerung des
Betriebsausgabenabzuges bei Fremdfinanzierung von Einnahmen (die durchwegs erst
nach der gegenständlichen Ausschüttung ergangen ist) betraf durchwegs
Einzelunternehmen und ist unserer Entscheidung insbesondere auf
Kapitalgesellschaften nicht anwendbar. Darüber hinaus wäre auch bei
Anwendung der Rechtsprechung zum
Zweikontenmodell
(VwGH vom
27. Jänner 1998, 94/14/0017) die fremdfinanzierte
Gewinnausschüttung allenfalls am Geldmittelüberschuss zum Zeitpunkt
der Entnahme zu messen, der im Zeitpunkt der Gewinnausschüttung positiv
war.
UE ist die Verweigerung
des Betriebsausgabenabzuges im Zusammenhang mit § 12 KStG nicht
anwendbar. § 12 KStG verweigert den Abzug von Ausgaben für
1. die Erfüllung vom
Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch Stiftung, Satzung oder sonstige
Verfassung vorgeschrieben sind,
2. Aufwendungen, die auch
die private Lebensführung betreffen und unangemessen hoch
sind,
3.
Repräsentationsaufwendungen,
4. strafbare Geld- und
Sachzuwendungen (Beamtenbestechung),
5. Aufwendungen für
gemeinnützige mildtätige oder kirchliche Zwecke,
6. die
Einkommensteuer,
7. die Hälfte der
Aufsichtsratsvergütungen.
Gemäß
§ 12 Abs. 2 dürfen weiters Aufwendungen und Ausgaben
nicht abgezogen werden, die mit nicht steuerbaren Vermögensvermehrungen und
Einnahmen oder mit Kapitalerträgen im Sinne des § 97 EStG im
unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Die weitere Diktion des
§ 12 KStG betrifft Beteiligungen.
Unseres Erachtens ist
§ 12 KStG in diesem Fall nicht anwendbar.
Bei den Fremdkapitalzinsen
handelt es sich nicht um Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken
des Steuerpflichtigen, die durch Satzung vorgeschrieben sind.
Die
Gewinnausschüttung ist kein Gesellschaftszweck. Vielmehr ist
Gesellschaftszweck der Gegenstand des Unternehmens selbst. Die
Gewinnausschüttung ist ein Gesellschafterrecht und stellt nach
Ausschüttungsbeschluss der Gesellschafter für die Kapitalgesellschaft
eine Verbindlichkeit (Verpflichtung) dar.
Bei einem
Einzelunternehmen, bei dem das Unternehmen unmittelbar im Eigentum und in der
Haftungssphäre des Unternehmers ist, ist die Frage der Abgrenzung von
betrieblichen und privaten Schulden zu Recht ein Thema, in dem sich auch der
VwGH auseinandergesetzt hat.
Bei der
Kapitalgesellschaft handelt es sich jedoch nicht nur zivilrechtlich, sondern
auch steuerlich um eine eigene Rechtsperson, bei der deren Vermögens- und
Haftungssphäre von der der Gesellschafter nach strengen Regeln abgegrenzt
ist.
Die Kapitalgesellschaft
hat mit ihren Gesellschaftern einen Gesellschaftsvertrag. Demgemäß
haben die Gesellschafter Einlagen in das Vermögen der Kapitalgesellschaft
zu leisten, im Gegenzug hat die Kapitalgesellschaft die erwirtschafteten Gewinne
entweder kraft Gesetz oder kraft Gesellschafterbeschluss an die Gesellschafter
herauszugeben.
Genauso wie
gemäß
§ 8 KStG die Verzinsung der Bareinlagen
körperschaftssteuerpflichtige Erträge darstellen, muss die Verzinsung
der Gewinnausschüttung Betriebsausgabe sein.
Wenn unterstellt wird,
dass die Zinsen mit den Entnahmen im Zusammenhang stehen, dürften
Einlagezinsen ebenfalls nur mit Einlagen in Verbindung stehen und neutral
sein.
Weiters ist unseres
Erachtens nur die Gewinnausschüttung selbst Einkommensverwendung, nicht die
für die entsprechende Fremdfinanzierung aufgewendeten Zinsen.
Der Gewinn fließt
der Kapitalgesellschaft vorerst im Rahmen des Cashflows zu und würde, ohne
dass die Gesellschaft in die Erweiterung des Unternehmens investiert, in
Liquidität zur Ausschüttung zur Verfügung stehen.
Die unternehmerische
Entscheidung der Geschäftsführung, die Liquidität wieder im
Gesellschaftsvermögen zu investieren, führt dazu, dass die
Gesellschaft zur Gewinnausschüttung Fremdmittel aufnehmen muss.
Würde die
Ausschüttung aus den liquid zufließenden Gewinnen erfolgen, die
Investitionen aber aus Fremdmitteln, würde nach Investition und
Gewinnausschüttung das Bilanzbild und auch die Zinsenbelastung des
Unternehmens ident sein. Unseres Erachtens kann die Anerkennung der
Fremdkapitalzinsen nicht davon abhängen, ob zuerst investiert und dann
ausgeschüttet oder erst ausgeschüttet und dann investiert
wurde.
Im vorliegenden Fall hat
die Kapitalgesellschaft außer der betrieblichen Tätigkeit keine
andere Funktion, es gibt keinen privaten Bereich der Körperschaft, sondern
nur unmittelbar die Abgrenzung zwischen der Sphäre der Gesellschaft und dem
Gesellschafter.
In dem Zusammenhang hat
bereits das OFD Kiel, DB 2000, 2095, mit Verfügung vom
25. September 2000 entschieden, dass weder Schuldzinsen, die für
die Fremdfinanzierung einer offenen Ausschüttung, noch Schuldzinsen im
Zusammenhang mit einer verdeckten Gewinnausschüttung als weitere verdeckte
Gewinnausschüttung zu behandeln sind. Wenn man eine solche verdeckte
Gewinnausschüttung unterstellen würde, müssten auch durch
Liquiditätsabfluss entgangene Ertragszinsen hinzugerechnet
werden.
Die
Nichtberücksichtigung der Zinsen als Betriebsausgaben - insbesondere im
vorliegenden Fall über den Zeitraum der Laufzeit der Anleihe - würde
bedeuten, dass der Fremdmittelabfluss und der damit ausgelöste Aufwand
fiktiv nicht als aus dem Unternehmen abgeflossen behandelt und auf die Dauer der
Anleihe als weiter im Unternehmen vorhanden unterstellt und besteuert werden
würde. Diese Annahme würde, insbesondere auch wegen Abhängigkeit
des Steuernachteils von der Laufzeit der Schuld unseres Erachtens
verfassungsrechtlich bedenklich sein.
Im vorliegenden Fall
wurden die vor Ausschüttung angesammelten Gewinne, die dem Unternehmen bzw.
der Kapitalgesellschaft für mehrere Jahre überlassen waren, im
Unternehmen investiert, wobei anzunehmen ist, dass die Investitionen im
Kapitalanlagevermögen als auch im Anlagevermögen dem Unternehmen
Erträge bringen. Diese Erträge wurden bis zur Gewinnausschüttung
besteuert. Würden die laufenden Gewinne, insbesondere aus dem laufenden
Cashflow entnommen worden sein, würde die drohende Konsequenz der
Nichtabzugsfähigkeit der Fremdmittel nicht auftreten. Die im Unternehmen
über mehrere Jahre belassenen Gewinne unterlagen im Rahmen der
Kapitalgesellschaft sowie beim Gesellschafter der Besteuerung, weshalb eine etwa
50 %ige Besteuerung dafür vorzunehmen war.
Den jährlichen
Aufwendungen an Anleihenzinsen von rund 1,6 Mio S stehen bei der
Gesellschaft z.B. 1994/1995 und 2 Mio S Zinsenerträge
gegenüber.
Würde die
Rechtsansicht Platz greifen, dass Fremdkapitalzinsen im Zusammenhang mit
fremdfinanzierter Gewinnausschüttung nicht abzugsfähig sind,
würden die Unternehmen ihre Liquiditätszuflüsse aus Gewinnen
nicht in die Investition neuer Anlagen bzw. in die Erweiterung des Unternehmens
fließen lassen, eine solche Maßnahme wäre unseres Erachtens
investitionshemmend und würde der Volkswirtschaft nicht dienlich
sein.
Weiters hätte eine
solche Maßnahme zu Folge, dass die Gesellschafter
ihre
Unternehmen von vornherein mit mehr
Fremdkapital ausstatten, um nicht in die Gefahr einer fremdfinanzierten
Gewinnausschüttung zu kommen.
Dem
Fremdkapitalzinsenabzug steht beim Empfänger der Kapitalerträge die
Steuerpflicht gegenüber. Insbesondere ist im vorliegenden Fall
Eigentümer der Anleihe die Bank ,
die diese Erträge im Betriebsvermögen vereinnahmt. Die
Nichtanerkennung des Zinsenabzuges käme einer Doppelbesteuerung
gleich.
Die Rechtsprechung zum
Zinsenabzug betrifft im Allgemeinen solche Fälle, bei denen sich der
Eigentümer in der Privatsphäre die Fremdmittelaufnahme für seine
privaten Investitionen erspart hat. Bei der Kapitalgesellschaft steht die
beschlossene Gewinnausschüttung den Gesellschaftern als Forderungsanspruch
zu, insofern wird keine private Schuldaufnahme der Gesellschafter in die
Kapitalgesellschaft verlagert.
Unseres Erachtens muss die
zulässige handelsrechtliche Gewinnausschüttung aus dem Unternehmen in
steuerlicher Wirkung finanziert werden können. Die Grenze wäre unseres
Erachtens dort zu sehen, wo die handelrechtliche Zulässigkeit endet
(unzulässige Anteilsrückgewähr).
Im vorliegenden Fall ist
hinsichtlich der Anleihenbegebung auch keine verdeckte Einlage anzunehmen, weil
einerseits das Unternehmen vom Bilanzbild, von der Ertragslage und von der
Liquidität her in der Lage war, die Gewinnausschüttung
durchzuführen und auch eine fremdübliche Tilgung und Verzinsung
vereinbart wurde. Nur für den Fall, dass verdecktes Eigenkapital anzunehmen
wäre, wären die Zinsen als verdeckte Gewinnausschüttung dem
Gewinn hinzuzurechnen.
Nicht verständlich
ist die Verweigerung des Zinsenabzuges z.B. auch im Zusammenhang mit
§ 16 Abs. 5 Z 2 bzw.
§ 18 Abs. 3 UmgrStG, womit bei Einbringungen von
Unternehmen bis zu 75 % des Verkehrswertes als verzinsliche
Entnahmeverbindlichkeit, unabhängig davon, ob die Entnahmen thesaurierte
Gewinne darstellen oder nicht, eingestellt werden darf.
Zur verfahrensrechtlichen
Beurteilung wird festgestellt, dass der Sachverhalt vor der restriktiven
Rechtsprechung des VwGH, insbesondere vor der Entscheidung zum
Zwei-Konten-Modell (VwGH 94/14/0017 vom 27. Jänner 1998)
liegt. Auch der Erlass des BMF zur fremdfinanzierten Gewinnausschüttung von
Kapitalgesellschaften ist erst am 14. März 2000
ergangen.
Bereits im Erlass des BMF
vom 14. April 1999 (ARD 5021 vom 20. April 1999) hat
das BMF die Auffassung vertreten, dass bei Verfahrenswiederaufnahme eine
Anwendung der Grundsätze der genannten Erkenntnisse (die
Nichtabzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen für fremdfinanzierte
Entnahmen) unter Berücksichtigung des
§ 307 Abs. 2 BAO zum Nachteil der Partei für
Veranlagungen bis einschließlich 1997 zu unterbleiben hat.
Zusammenfassend stehen wir
auf dem Standpunkt, dass die bisherige einschränkende Rechtsprechung zum
Zinsenabzug im Zusammenhang mit fremdfinanzierten Entnahmen bei
Kapitalgesellschaften aufgrund der Trennung der Gesellschaftersphäre
jedenfalls für ausschüttungsfähige Gewinne nicht anwendbar sein
kann. Die Passivseite der Bilanz stellt die Finanzierung der Aktivseite dar,
womit die Fremdkapitalzinsen für die Finanzierung des Vermögens der
Kapitalgesellschaft anzusehen und somit für betriebliche Zwecke zu
behandeln sind.
Insbesondere im
vorliegenden Fall ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die erforderliche
Liquidität im Unternehmen vorhanden gewesen ist, was der die
Ausschüttung ebenfalls hätte finanziert werden können. Durch den
Nichtabzug der Liquidität sind in der Gesellschaft Ertragszinsen
steuerhängig geblieben.
Wir stehen daher auf dem
Standpunkt, dass die steuerlichen Konsequenzen aus der Feststellung des
Betriebsprüfers im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt
sind.
Darüber hinaus stehen
wir auf dem Standpunkt, dass im Einklang mit dem Erlass des BMF vom
14. April 1999 ein Anwendungsfall des
§ 307 Abs. 2 BAO gegeben ist.
Der Fall ist bei der
Großbetriebsprüfung Linz bzw. beim FA
ABH anhängig. Wir würden das
BMF ersuchen vor Abschluss des Betriebsprüfungsverfahrens Ihre
Rechtsansicht zu obigem Sachverhalt bzw. zu unseren Ausführungen
mitzuteilen bzw. eventuell im Rahmen des offenen Verfahrens mit dem
zuständigen FA ABH einvernehmen
herzustellen.
In Ihrer Stellungnahme zur
Berufung vom 18. Mai 2001 führte die
Großbetriebsprüfung aus:
Die Berufung betrifft
Niederschrift Punkt 8. Die Unterlagen dazu befinden sich im Arbeitsbogen
Seite 4a) und 86 bis 130.
Die Feststellung lt.
Niederschrift Punkt 8. stützt sich nicht auf das Zweikontenmodell, und es
liegt daher nach Ansicht der BP kein Fall des
§ 307 Abs. 2 BAO vor.
Der Einwand lt. Berufung,
dass ein Teil der Ausschüttung und zwar 1.412.623,00 S im
Guthabenstand des Kontokorrentkredites 161-4064/00 Deckung findet und somit
nicht aus dem Anleihenerlös finanziert wurde, ist richtig. Unter
Berücksichtigung dieses Guthabens ergibt sich folgende genaue Berechnung
der nichtabzugsfähigen Zinsen:
|
Ausschüttung
netto
|
18.546.313,00 S
|
Guthaben
Kontokorrentkonto
|
-1.412.623,00 S
|
fremdfinanzierte
Ausschüttung
|
17.133.690,00 S
|
dividiert
Anleihenerlös
|
28.200.000,00 S
|
x
Anleihenzinsenaufwand
|
2.402.992,00 S
|
nichtabzugsfähige
Anleihenzinsen
|
1.460.000,00 S
Die Fremdfinanzierung der
offenen Ausschüttung führt aufgrund des unmittelbaren Zusammenhangs
zwischen der Schuldaufnahme und der als Einkommensverwendung im Sinne des
§ 8 Abs. 2 KStG 1988 zu wertenden
Ausschüttung nach § 12 KStG 1988 zum Abzugsverbot
für die anfallenden Zinsen.
Gemäß
§ 7 Abs. 2 KStG ist das Einkommen nach dem
EStG 1988 zu ermitteln. Nach § 4 Abs. 4 EStG sind
Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind. Aufgrund des Zusammenhanges zwischen Schuldaufnahme und
Ausschüttung fehlt es an der betrieblichen Veranlassung.
Mit Schriftsatz vom
5. Juni 2001 wurde die Stellungnahme der Betriebsprüfung
der Bwin. zur Stellungnahme übersandt.
In Ihrer Stellungnahme vom
10. Juli 2001 führte die Bwin. im Wesentlichen aus:
Dividenden bzw.
Gewinnausschüttungen bei Kapitalgesellschaften haben bisher
österreichweit ausschließlich die steuerliche Konsequenz, dass davon
Kapitalertragssteuer einbehalten und abgeführt werden muss. Es ist uns kein
einziger Fall bekannt, dass dabei zu erheben ist oder darauf Bedacht genommen
werden muss, wie die Ausschüttung finanziert wird. Jedenfalls ist es die
Regel, dass Ausschüttungen über negative Bankkonten erfolgen
müssen und daher auch immer ein künftig erhöhter Zinsaufwand
anfallen muss. Allerdings haben sich aber auch die vorher erzielten Gewinne auf
den Bankkonten positiv niedergeschlagen.
Da wir für die
Gewinnausschüttungen handelsrechtlich verpflichtet sind, sind diese
Verbindlichkeiten bzw. Auszahlungen auch ausschließlich durch den Betrieb
veranlasst.
Wir wollen auch, dem
Gleichheitsgrundsatz entsprechend nur so behandelt werden, wie alle anderen
Körperschaften auch. Das heißt:
1. KöSt für den
erzielten Gewinn (bei der Gewinnermittlung ist die Ausschüttung
gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG nicht
abzugsfähig),
2. KESt für die
Ausschüttungen. Eine weiterreichende exzessive Besteuerung, so wie seitens
der BP vorgenommen, scheint uns gesetzlich in keiner Weise gedeckt, gerecht oder
gewollt.
Die Anleihefinanzierung
sollte übrigens für die Errichtung des Werkes in der
ABI verwendet werden. Dort hat sich
allerdings die geeignete Grundstückssuche bzw. Erwirkung der erforderlichen
Bewilligungen immer wieder verzögert, sodass das Geld eben für die
Gewinnausschüttung verwendet wurde. Diesen Sachverhalt im Zusammenhang mit
unserer Firma ABJ wurde dem
Betriebsprüfer auch eingehend geschildert und dargelegt, aber in keiner
Weise gewürdigt. Wir ersuchen Sie daher nochmals höflichst, unserer
Berufung, unter Einbeziehung der Begründung lt. Anfrage an BMF durch die
ABB stattzugeben und gegebenenfalls
nochmals mit einer Antwort seitens des BMF zu urgieren.
In einer weiteren
Berufungsergänzung vom
11. Juli 2001 wurde angeführt:
Im Zuge der
Firmenstrukturänderungen am 1. Jänner 1997 nach dem
Umgründungssteuerrecht wurde schon das, um die Ausschüttung vom
31. März 1995 verminderte Vermögen der Umwandlungsbilanz zu
Grunde gelegt. Genau dieses Vermögen - Bilanzwerte war Grundlage für
den Beginn unserer GesmbH & Co (KG). In diesem Zuge wurde sogar noch das
verbliebene Reinvermögen unter der Bezeichnung "fiktive
Gewinnausschüttung" der KESt unterworfen, obwohl dieses aus abgereiften
Investitionsfreibeträgen stammte und daher auch bei natürlichen
Personen auf Dauer steuerfrei bleiben sollte. Es kann daher bei der neuen Firma
(GesmbH & Co) nicht mehr untersucht werden, woher welche Bilanzpositionen
stammen, sondern ist ausschließlich genau das ausgewiesene
Reinvermögen zum Stichtag Grundlage für alle weiteren steuerlichen
Beurteilungen.
Ein ganz entscheidendes
Indiz hiefür ist, dass bei anderen Umgründungen auch
Vermögenswerte im Privatbereich zurückbehalten werden und darauf
entfallende Verbindlichkeiten mit dem Firmenvermögen übernommen werden
- ohne jegliche steuerliche Konsequenzen.
Das
Umgründungssteuerrecht gilt aber für alle Strukturänderungen mit
den gleichen steuerlichen Auswirkungen für alle und sind differenzierte
Beurteilungen - etwa zurückverfolgen, woher welche Schulden stammen / wie
lange zurück könnte das sein!? - keinesfalls vorgesehen oder geboten.
Bei allen Umgründungsvorgängen ist eben ausschließlich die
Umwandlungs- bzw. Einbringungsbilanz maßgeblich.
Unter
Berücksichtigung der vorgebrachten Gründe ersuchen wir Sie daher
nochmals unseren Berufungen vollinhaltlich stattzugeben.
Mit Vorlagebericht vom
12. Juli 2001 wurde die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Auch hinsichtlich der Folgejahre 2000 und 2001 wurde
eine Betriebsprüfung durchgeführt und entsprechend deren
Feststellungen zum Einen der Zinsaufwand für Anleihenverbindlichkeiten mit
derselben Begründung wie in den Jahren 1997 bis 1999 nicht als
Betriebsausgaben anerkannt. Darüber hinaus wurde für das
Jahr 2001 der Säumniszuschlag, hervorgerufen durch die verspätete
Zahlung von KESt betreffend Gewinnausschüttungen, nicht als
Betriebsausgaben anerkannt.
Gegen die
Feststellungsbescheide 2000 und 2001 wurde mit Schriftsatz vom
4. Oktober 2004 ebenfalls Berufung erhoben.
Hinsichtlich der Begründung betreffend die
Anleihenzinsen der Betriebsausgaben wurde im Wesentlichen auf die
Begründung der Vorjahre verwiesen. Ergänzend wurde auf die
Ausführungen Beisers in der österreichischen Steuerzeitung
(ÖStZ 2002/171, 96 ff) verwiesen.
Hinsichtlich des Säumniszuschlages betreffend KESt
wurde in der Berufung ausgeführt:
In der Niederschrift zur
Schlussbesprechung wird unter Punkt 13. als Begründung für die
Versagung der Abzugsfähigkeit des Säumniszuschlages betreffend
verspätend abgeführte KESt lediglich Folgendes ausgeführt:
"Lt. Feststellung der
Betriebsprüfung können Ausgaben, welche im Zusammenhang mit
nichtabzugsfähigen Aufwendungen entstehen, steuerlich nicht geltend gemacht
werden. Der Säumniszuschlag ist daher außerbücherlich
hinzuzurechnen."
In der Begründung
findet sich kein Hinweis, auf welche Bestimmungen des KStG bzw. EStG sich die
Finanzverwaltung hinsichtlich der Frage der Nichtabzugsfähigkeit des
Säumniszuschlages beruft. In Frage kommen unseres Erachtens folgende
Tatbestände:
1.
§ 12 Abs. 1 Z 6 KStG bzw.
§ 20 Abs. 1 Z 6 EStG, wonach u.a. Steuern vom
Einkommen und sonstigen Personensteuern nicht abzugsfähig sind,
2.
§ 8 Abs. 2 KStG, wonach u.a. Gewinnausschüttungen
als steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendungen anzusehen sind, die die
Kör
p
erschaftssteuerbemessungsgrundlage
nicht schmälern bzw.
3.
§ 12 Abs. 2 KStG bzw.
§ 20 Abs. 2 EStG, wonach u.a. Aufwendungen und
Ausgaben, soweit sie mit Kapitalerträgen im Sinne des
§ 97 EStG im Zusammenhang stehen, nicht abzugsfähig
sind.
Die
§§ 12 Abs. 1 Z 6 KStG bzw.
20 Abs. 1 Z 6 EStG sind unseres Erachtens aus folgenden
Gründen nicht einschlägig:
Nach der Rechtsprechung
sind Nebenansprüche zu Personensteuern, wie z.B. Säumniszuschläge
ebenso wie die Hauptschuld (= Personensteuer) selbst gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 6 KStG bzw.
§ 20 Abs. 1 Z 6 EStG nicht abzugsfähig
(VwGH vom 26. November 1996, 92/14/0078).
UE umfasst das
Abzugsverbot jedoch lediglich eigene Personensteuern und Nebenansprüche
(wie z.B. den Säumniszuschlag) zu eigenen Personensteuern. Ein Vergleich
mit der analogen Thematik der Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer durch den
Dienstgeber unterstreicht diese Auffassung eindeutig: Die Lohnsteuer ist - weil
eben keine Personensteuer des Dienstgebers sonders des Dienstnehmers - auf Ebene
des Dienstgebers steuerlich zur Gänze als Betriebsausgabe abzugsfähig:
Betriebsausgabe ist auf Ebene des Dienstgebers der Bruttolohn und nicht der um
die Lohnsteuer verminderte Lohnaufwand. Wäre den
§ 12 Abs. 1 Z 6 KStG bzw.
§ 20 Abs. 1 Z 6 EStG das Verständnis
beizumessen, dass auch fremde Personensteuern (wie die Lohnsteuer) vom
Abzugsverbot erfasst wären, dann könnte der Dienstgeber immer nur die
um die Lohnsteuer verminderten Lohn- und Gehaltsaufwendungen als Betriebsausgabe
abzusetzen. Dass dies nicht der Fall ist, braucht wohl an dieser Stelle nicht
näher dargelegt zu werden. Kommt nun ein Dienstgeber seiner Verpflichtung
zur Abfuhr der Lohnsteuer verspätet nach und resultiert daraus ein
Säumniszuschlag für den Dienstgeber, so ist dieser auf Ebene des
Dienstgebers ebenso wie die Lohnsteuer selbst als Betriebsausgabe
abzugsfähig, weil er eben keinen Nebenanspruch zu einer fremden
Personensteuer ist.
Überträgt man
die eben angestellten Überlegungen auf den vorliegenden Fall, so ergibt
sich Folgendes: Kommt - wie im gegenständlichen Fall - der gemäß
§ 95 Abs. 3 EStG zur Einbehaltung und Abfuhr der
KESt-Verpflichtete seiner Abfuhrverpflichtung zu spät nach, so sind die aus
dieser Verspätung resultierenden Säumniszuschläge auf Ebene des
Abfuhrverpflichteten abzugsfähig, weil im Zusammenhang mit einer fremden
Personensteuer (nämlich jener des Empfängers der
Gewinnausschüttung, für diesen wird die Einkommensteuer in Form der
KESt von der dem Gewinn ausschüttenden Gesellschaft einbehalten und
abgeführt) stehen. Der Säumniszuschlag hat in diesem Zusammenhang
Pönalcharakter für die verspätete Erfüllung der
Verpflichtung zur Abfuhr einer fremden und nicht für die verspätete
Leistung einer eigenen (gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 6 KStG nicht
abzugsfähigen) Personensteuer. Aufgrund des Zusammenhanges des
Säumniszuschlages mit einer fremden Personensteuer (der KESt des
Ausschüttungsempfängers) ist dieser auf Ebene der ausschüttenden
Gesellschaft als Betriebsausgabe abzugsfähig.
An der Nichtanwendbarkeit
des § 12 Abs. 1 Z 6 KStG bezüglich des
Säumniszuschlages ändert auch die Tatsache nichts, dass die KESt
selbst auf Ebene der ausschüttenden Gesellschaft keine Betriebsausgabe
darstellt.
Grund für die
Nichtabsetzbarkeit der KESt als solche ist nämlich nicht die Bestimmung des
§ 12 Abs. 1 Z 6 KStG, sondern jene des
§ 8 Abs. 2 KStG. Es ist daher in weiterer Folge
klarzustellen, dass diese Bestimmung einer Abzugsfähigkeit des
Säumniszuschlages betreffend KESt nicht entgegensteht.
Die eben angesprochene
Bestimmung des § 8 Abs. 2 KStG ist unseres Erachtens
aus folgenden Gründen nicht einschlägig:
Gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG ist es für die Ermittlung des
Einkommens ohne Bedeutung ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter
Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet
wird.
§ 8 Abs. 2 KStG
verankert für den Bereich der KöSt das Prinzip der Unbeachtlichkeit
der Einkommensverwendung: Wertabgaben an die Gesellschafter, die ihre Ursache im
Gesellschaftsverhältnis haben, somit causa societatis geleistet werden,
vermögen den Gewinn der Gesellschaft nicht zu beeinflussen. Insbesondere
vermindert somit die Ausschüttung des Gewinnes das steuerpflichtige
Einkommen der Gesellschaft nicht (die Ausschüttung ist aus dem um die
KöSt verringerten Gewinn zu bestreiten); vgl. dazu auch Doralt/Ruppe,
Steuerrecht I, 8. Auflage, Tz 975).
Würde der Gesetzgeber
für Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften keine KESt-Pflicht
statuieren, so müsste der Ausschüttungsempfänger die erhaltene
(und auf Ebene der Kapitalgesellschaft nicht abzugsfähige)
Bruttoausschüttung im Veranlagungswege der Besteuerung zuführen. Da
jedoch der Steuergesetzgeber Ausschüttungen im Wege des KESt-Abzuges durch
die ausschüttende Gesellschaft besteuert, ist der in jeder
Bruttoausschüttung enthaltene KESt-Anteil auf Ebene der ausschüttenden
Gesellschaft nicht abzugsfähig. Der Grund für die
Nichtabzugsfähigkeit der KESt auf Ebene der ausschüttenden
Gesellschaft liegt somit nicht in der Bestimmung des
§ 12 Abs. 1 Z 6 KStG, sondern vielmehr in der
Tatsache, dass die KESt Teil der als Einkommensverwendung zu beurteilenden
(Brutto) Ausschüttung ist.
Dass der
Säumniszuschlag betreffend KESt nicht unter das Abzugsverbot des
§ 12 Abs. 1 Z 6 KStG fällt, wurde
bereits oben dargestellt. Es ist daher an dieser Stelle lediglich zu
prüfen, ob die Bestimmung des § 8 Abs. 2 KStG
soweit interpretiert werden kann, dass auch die Bezahlung eines
Säumniszuschlages wegen zu später Abfuhr der aus einer
Ausschüttung resultierenden KESt eine steuerliche unbeachtliche
Einkommensverwendung darstellt:
Dass die Bezahlung des
Säumniszuschlages weder eine offene noch eine verdeckte
Gewinnausschüttung an den Gesellschafter
(§ 8 Abs. 2 1. Teilstrich) darstellt, ist
eindeutig. Offene Ausschüttungen sind Ausschüttungen aufgrund von
Gewinnverteilungsbeschlüssen oder gesetzlichen Gewinnverteilungsregeln,
weiters Ausschüttungen auf Genussrechte und Partizipationskapital. Eine
verdeckte Ausschüttung liegt - im Gegensatz zum Fall der Übernahme der
KESt des Anteilsinhabers durch die ausschüttende Gesellschaft - ebenfalls
nicht vor, weil der Säumniszuschlag ein Anspruch der Finanzverwaltung
gegenüber der abfuhrverpflichtenden ausschüttenden Gesellschaft und
nicht gegenüber dem die Ausschüttung empfangenden Gesellschafter ist.
Die Gesellschaft begleicht daher mit der Bezahlung des Säumniszuschlages
eine eigene Verbindlichkeit und nicht eine Verbindlichkeit des Gesellschafters.
Nur die Übernahme einer Verbindlichkeit des Gesellschafters durch die
Gesellschaft könnte grundsätzlich zur Annahme einer verdeckten
Ausschüttung führen.
Bei der "Entnahme" im
Sinne des § 8 Abs. 2 2. Teilstrich handelt es sich
um die Einkommensverteilung eigentümerloser Körperschaften, wie
Sparkassen, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Vereine, Anstalten,
Stiftungen, Fonds oder Betriebe gewerblicher Art. Auch diese Bestimmung vermag
die Qualifikation des Säumniszuschlages betreffend verspätet
abgeführter KESt somit nicht zu tragen.
Bleibt noch zu
prüfen, ob durch die Bezahlung des Säumniszuschlages betreffend KESt
eine Einkommensverwendung in anderer Weise
(§ 8 Abs. 2 3. Teilstrich) vorliegt. Der
herrschenden Meinung zu Folge sind insbesondere die nichtabzugsfähigen
Aufwendungen im Sinne des § 12 KStG unter der
Einkommensverwendung in anderer Weise zu verstehen. Da jedoch die Bestimmung des
§ 12 KStG die im gegenständlichen Fall der Bezahlung des
Säumniszuschlages betreffend KESt nicht umfassen (siehe oben), ist auch
§ 8 Abs. 2 3. Teilstrich nicht
einschlägig.
Der bloß mittelbare
Zusammenhang des Säumniszuschlages mit einer steuerneutralen
Einkommensverwendung (der Gewinnausschüttung) ist unseres Erachtens
für die Versagung der Abzugsfähigkeit nicht ausreichend:
Zunächst ist
festzuhalten, dass sich weder in den Körperschaftssteuerrichtlinien noch in
der Literatur oder Judikatur Hinweise darauf finden, als Aufwendungen im
Zusammenhang mit steuerneutralen Einkommensverwendungen nicht abzugsfähig
wären.
Die gelebte Praxis
unterstreicht das Fehlen diesbezüglicher Hinweise: Würde die
Bestimmung des § 8 Abs. 1 bzw. 2 KStG derart über
ihren Wortlaut hinaus interpretiert werden, so würde dies im Extremfall
bedeuten, dass bspw. Beratungskosten im Zusammenhang der steuerlichen
Gewinnermittlung (im Zusammenhang mit einer Personensteuer) steuerlich nicht
abzugsfähig wären. Eine derart extensive Interpretation der genannten
Bestimmungen ist unseres Erachtens weder vom Gesetzgeber gewollt noch entspricht
sie der gelebten Finanzverwaltungspraxis.
Als Zwischenergebnis kann
daher festgehalten werden, dass die Bestimmungen des
§ 8 Abs. 2 KStG keine geeignete Rechtsgrundlage
für die Versagung der Abzugsfähigkeit eines aus einer verspäteten
Kapitalertragssteuerabfuhr resultierenden Säumniszuschlages
darstellt.
Die Bestimmungen der
§§ 12 Abs. 2 KStG bzw.
20 Abs. 2 EStG sind u.E. aus folgenden Gründen nicht
einschlägig:
Die genannten Bestimmungen
statuieren ein Abzugsverbot für Aufwendungen im Zusammenhang mit
endbesteuerten Kapitalerträgen im Sinne des § 97 EStG. Wer
Empfänger endbesteuerter Kapitalerträge ist, darf die mit diesen
Kapitalerträgen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht von der Steuer
absetzen.
Da die den Gewinn
ausschüttende Kapitalgesellschaft nicht Empfängerin sondern
Schuldnerin der Kapitalerträge ist, können ihr entstehende
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Gewinnausschüttung (hier
Säumniszuschlag für die zu spät entrichtete KESt) bei ihr nicht
von den Bestimmungen der §§ 12 Abs. 2 KStG bzw.
20 Abs. 2 EStG erfasst sein. Sinn der genannten Bestimmungen ist
es nämlich eine Doppelbegünstigung des Kapitalerträge
Empfangenden zu vermeiden. Einer Besteuerung mit dem 25 %igen Steuersatz
steht ausgabenseitig das Abzugsverbot gegenüber.
Des Weiteren enthält
§ 12 Abs. 2 KStG bzw. 20 Abs. 2 EStG ein
Abzugsverbot für Aufwendungen im Zusammenhang nicht steuerbaren bzw.
steuerfreien Einnahmen. Diese Bestimmung ist im gegenständlichen Fall nicht
einschlägig, weil es sich bei der Ausschüttung bzw. der Abfuhr der
KESt aus der Sicht der ausschüttenden Gesellschaft nicht um eine Einnahme
sondern um eine steuerneutrale Einkommensverwendung handelt.
Aus den bisherigen
Ausführungen lässt sich somit zusammenfassend festhalten: Es finden
sich weder im EStG noch im KStG Bestimmungen, die eine geeignete Grundlage
für die von der Finanzverwaltung behauptete Nichtabzugsfähigkeit des
Säumniszuschlages betreffend verspätet abgeführter KESt bilden
könnten. Der in Rede stehender Säumniszuschlag ist somit steuerlich
abzugsfähig. Dementsprechend stellen wir den Antrag, die im Zuge der
Betriebsprüfung betreffend die Kalenderjahre 2000 bis 2002 unter Punkt
13. der Niederschrift über die Schlussbesprechung vorgenommene
außerbücherliche Zurechnung in Höhe von 137.679.000,00 S im
Kalenderjahr 2001 rückgängig zu machen.
Auf dieser Basis der
angeführten Begründung beantragen wir die Festsetzung des steuerlichen
Gewinnes wie folgt:
|
Kalenderjahr 2000
|
10.354.786,00 S
|
Kalenderjahr 2001
|
378.267,00 S
Des Weiteren beantragen
wir, die aus der geänderten Gewinnfestsetzung resultierende Änderung
der auf die einzelnen Gesellschafter entfallenden Gewinnanteile entsprechend der
Beilage vorzunehmen.
Weiters stellen wir den
Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO vor dem Einzelreferenten. Einen Termin
zur Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie zur Beilegung des
Rechtsstreites gemäß
§ 279 Abs. 3 BAO
möchten wir an dieser Stelle gerne anregen.
Mit Vorlagebericht vom
30. März 2005 wurde auch die Berufung hinsichtlich der
Feststellungsbescheide 2000 und 2001 der Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 20. März 2007 wurden die Anträge
auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den
gesamten Senat von der Berufungswerberin zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Zinsen für die
Fremdfinanzierung der Ausschüttung als Betriebsausgabe
Zum unstrittigen Sachverhalt wird auf die oben dargestellte
Sachlage (in der Anfrage an das BMF) verwiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erk. vom 19. 12.
2006, GZ 2004/15/0122 zu dieser Frage Folgendes ausgeführt:
Nach
§ 7 Abs. 2 KStG 1988 (in der im Streitjahr geltenden Fassung
des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000) ist das
Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2
Abs. 3 EStG 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit
Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der
Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4) und des Freibetrages für
begünstigte Zwecke (§ 23). Wie das Einkommen zu ermitteln ist,
bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem
Bundesgesetz.
Durch
§ 7 Abs. 2 KStG 1988 werden u.a. die
einkommensteuerlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung in den Bereich
der Körperschaftsteuer übernommen.
§ 8
KStG 1988 ordnet im Abs. 2 an, dass es für die Ermittlung des
Einkommens ohne Bedeutung ist, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter
Ausschüttungen verteilt, entnommen oder in anderer Weise verwendet wird.
Der mit "Abzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben" übertitelte
§ 11 KStG 1988 sieht im Abs. 1 Z. 1 vor, dass bei der
Gewinnermittlung auch Aufwendungen als Betriebsausgaben im Sinne des
Einkommensteuergesetzes 1988 gelten, und zwar bei unter § 7
Abs. 3 fallenden Steuerpflichtigen die von ihnen zu tragenden Aufwendungen,
soweit sie mit Einlagen und Beiträgen (§ 8 Abs. 1) in
unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Dem gegenüber sieht der
mit "Nicht abzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben" überschriebene
§ 12 leg. cit. vor, dass bei den einzelnen Einkünften nicht
abgezogen werden dürfen die Aufwendungen für die Erfüllung von
Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch Stiftung, Satzung oder sonstige
Verfassung vorgeschrieben sind (Z. 1).
Eine
Fremdmittelaufnahme ist dann i.S.d. § 4 Abs. 1 und 4
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1102-L/02
- Stammnummer
- 27844
- Gültig
- 12.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF