…weiteren Voreltern ihren Abkömmlingen unentgeltlich zugewendet wurde und an diese Personen zurückfällt, steuerfrei. Ist Vermögen seinerzeit von Groß-)Eltern an (Enkel-)Kinder teils entgeltlich, teils unentgeltlich übergegangen, so kommt die Abgabenfreiheit beim Rückfall nur für jenen Teil des Vermögens in Betracht, der seinerzeit unentgeltlich an…
…an diese zurückfällt. Durch die im Vertrag vom 23. April 1986 vereinbarte Gegenleistung sei jedoch eine Unentgeltlichkeit nicht mehr gegeben gewesen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 7 ErbStG bleibt außerdem Vermögen, soweit es von Eltern, Großeltern oder weiteren Voreltern ihren…
…Z 7 ErbStG bleibt Vermögen, soweit es von Eltern, Großeltern oder weiteren Voreltern ihren Abkömmlingen unentgeltlich zugewendet wurde und an diese Personen zurückfällt, steuerfrei. Erfaßt sind sowohl Rückfälle von Todes wegen als auch Rückschenkungen. Der Gesetzeszweck dieser Befreiungsbestimmung ist darin gelegen, den mehrfachen Wechsel im…
…bleibt Vermögen, soweit es von Eltern, Großeltern oder weiteren Voreltern ihren Abkömmlingen unentgeltlich zugewendet wurde und an diese Personen zurückfällt, steuerfrei. Erfaßt sind sowohl Rückfälle von Todes wegen als auch Rückschenkungen. Der Gesetzeszweck dieser Befreiungsbestimmung ist darin gelegen, den mehrfachen Wechsel im Eigentum bzw. von…
…weiteren Voreltern ihren Abkömmlingen unentgeltlich zugewendet wurde und an diese Personen zurückfällt, steuerfrei. Dadurch soll der mehrfache Wechsel im Eigentum zwischen nahen Angehörigen nicht zu oft besteuert werden. Erfaßt sind sowohl Rückfälle von Todes wegen als auch Rückschenkungen. Ist Vermögen seinerzeit von Eltern an Kinder…
…bleibt steuerfrei außerdem: Vermögen, soweit es von Eltern, Großeltern oder weiteren Voreltern ihren Abkömmlingen unentgeltlich zugewendet wurde und an diese Personen zurückfällt. Erfasst sind dabei sowohl Rückfälle von Todes wegen als auch Rückschenkungen. Der Gesetzeszweck dieser Befreiungsbestimmung ist darin gelegen, den mehrfachen Wechsel im Eigentum…
…Rückfall von Vermögen" iSd Begünstigungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 7 ErbStG gleichzuhalten ist. Gemäß § 15 Abs. 1 Z 7 ErbStG bleibt Vermögen, soweit es von Eltern, Großeltern oder weiteren Voreltern ihren Abkömmlingen unentgeltlich zugewendet wurde und an diese Personen zurückfällt, steuerfrei. Erfaßt sind Rückfälle…
…stand. Ein diesem Verhältnis entsprechender Teil des steuerlichen Wertes des Rückfalls bleibt dann steuerfrei (vgl. VwGH vom 3. September 1987, Zl. 86/16/0006 und vom 25. September 1997, Zl. 96/16/0281). Die vom Berufungswerber mit Notariatsakt vom 11. Dezember 2000 an seinen Sohn…
…oder weiteren Voreltern ihren Abkömmlingen unentgeltlich zugewendet wurde und an diese Personen zurückfällt, steuerfrei. Ist Vermögen seinerzeit von Eltern an Kinder teils entgeltlich, teils unentgeltlich übergegangen, so kommt die Abgabenfreiheit beim Rückfall nur für jenen Teil des Vermögens in Betracht, der seinerzeit unentgeltlich an die…
…bleibt steuerfrei außerdem: Vermögen, soweit es von Eltern, Großeltern oder weiteren Voreltern ihren Abkömmlingen unentgeltlich zugewendet wurde und an diese Personen zurückfällt. Erfaßt sind dabei sowohl Rückfälle von Todes wegen als auch Rückschenkungen. Der Gesetzeszweck dieser Befreiungsbestimmung ist darin gelegen, den mehrfachen Wechsel im Eigentum…
…Mehrwert" der Wohnung musste daher mit einem verhältnismäßigen Anteil aus dem steuerbefreiten Rückfall ausgesondert werden. Der von den Berufungswerbern durch ihre Zuwendung im Betrag von S 720.000,00 letztlich getragene Anteil an den gesamten Anschaffungskosten in Höhe von S 1.706.800,00 beträgt…
…Großeltern oder weiteren Voreltern ihren Abkömmlingen unentgeltlich zugewendet wurde und an diese Personen zurückfällt, steuerfrei. Dadurch soll der mehrfache Wechsel im Eigentum zwischen nahen Angehörigen nicht zu oft besteuert werden. Erfasst sind sowohl Rückfälle von Todes wegen als auch Rückschenkungen. Hinsichtlich (teilweise) entgeltlicher Erwerbsvorgänge hat…
…Geltendmachung der behaupteten Forderungen nicht ernsthaft gerechnet werden musste und diese nicht als Abzugspost berücksichtigte. 2.) Rückfall von Vermögen: Gemäß § 15 Abs. 1 Z 7 ErbStG ist Vermögen, das von Eltern, Großeltern oder weiteren Voreltern ihren Abkömmlingen zugewendet wurde und nun an diese Personen zurückfällt…
…Geltendmachung der behaupteten Forderungen nicht ernsthaft gerechnet werden musste und diese nicht als Abzugspost berücksichtigte. 2.) Rückfall von Vermögen: Gemäß § 15 Abs. 1 Z 7 ErbStG ist Vermögen, das von Eltern, Großeltern oder weiteren Voreltern ihren Abkömmlingen zugewendet wurde und nun an diese Personen zurückfällt…
…die Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen und den raschen Rückfall an. Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeit sei die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen. Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 21…
…dass keine Schadensgutmachung vorliege, gestützt werden. Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd das Geständnis, als erschwerend hingegen zwei Vorstrafen und den raschen Rückfall an. Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 4. September 2006…
…August 2005 die Erbschaftssteuer in Höhe von € 18.312,97 fest. Es bezog die auf Grund des oben genannten Übergabsvertrages an die Bw. zurückgefallenen Grundstücke in die Bemessungsgrundlage ein und ermittelte diese wie folgt: | | € | Wert der Grundstücke (steuerlich maßgeblicher Wert…
… 33 Tz 26.6). Der Rückfall des Vermögens an den Stifter auf Grund der Auflösung der Stiftung hatte jedenfalls keinen Grund in der Zuwendung selbst." Dagegen wurde in dem als Berufung bezeichneten Schriftsatz vom 24 Mai 2011 eingewendet: "Die Auflösung der Stiftung erfolgte mit Vorstandsbeschluss…
…Familienbesitzes, nämlich der Rückfall des Übergabsobjektes an A.W., getroffen. 1. Übergabsobjekt: Die übergebende Partei übergibt an die übernehmende Partei und diese übernimmt von der Ersteren zur Gänze in ihr volles und unwiderrufliches Eigentum die der übergebenden Partei zur Gänze gehörige Liegenschaft EZ 26, GB…
…Abgabepflichtiger im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Land vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend das Veranlagungsjahr 2006 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von € 6.207,77 bewirkt, indem er gegenüber dem Fiskus einen Gewinn von € 14.239,28 aus…