…dass sowohl der Wohnort als auch der Ort des Schulbesuches der Tochter des Bw. sich in Wien befinden. Bei einem Schulbesuch innerhalb Wiens sind die Voraussetzungen des Pauschbetrages nicht erfüllt. Da für die Abgabenbehörde bei ordnungsgemäßer Prüfung der Abgabenerklärungen samt Beilagen schon auf Grund der…
…Ist doch im vorliegenden Fall die Aufrechterhaltung des Familienwohnsitzes ausschließlich durch private Motive verursacht. So sind Aufwendungen im Zusammenhang mit Familienheimfahrten, wenn der Wohnsitz am bisherigen Mittelpunkt der Lebensinteressen etwa aus Gründen der Haushaltsführung, des Schulbesuches der Kinder oder zwecks Ausbildung der Kinder in ihrer…
…wieder rückgefordert, dass ein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe nur dann bestünde, wenn ein Praktikum im Inland oder grenznahen Gebiet - das ist im Umkreis von 15 km Luftlinie um den Ort des Grenzübertrittes - im Ausland besucht wird. Eine derartige Einschränkung geht aus dem Gesetzestext nicht hervor, zumal §…
…Familie nur teilweise oder ganzjährig an diesem Ort wohnt. Stattdessen gibt der Bw. lediglich die Nachzahlung bekannt, wohl wissend, dass daraus keine Rückschlüsse gezogen werden können, inwieweit eine ganzjährige oder nur teilweise Benutzung der Wohnung erfolgte. Dem liegt auch eine vollkommen falsche Einstellung des Bw…
…Für die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 wird nämlich durch deren Art. 1 Buchstabe h der Begriff "Wohnort" als der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts und mit deren Art. 1 Buchstabe i der Begriff "Aufenthalt" als der vorübergehende Aufenthalt definiert. Der EuGH hat in seinem…
…der Gattin für die gemeinsamen Kinder, des Schulbesuches der Kinder oder zwecks Ausbildung der Kinder in ihrer Muttersprache bei, so sei von keiner beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung auszugehen. Gegenständlich sei daher die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in Ungarn als ausschließlich privat veranlasst zu sehen. Der Umstand…
…Kosten für Familienheimfahrten nur dann steuerlich anzuerkennen seien, wenn die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen würden. Dies sei dann der Fall, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübe. Würden diese Voraussetzungen nicht vorliegen, so könnten Kosten für Familienheimfahrten nur vorübergehend…
…in die LD siedeln." Dazu legte die Berufungswerberin zwei Schulbesuchsbestätigungen vor, wonach die beiden Kinder in der Zeit zwischen 5. September 2006 und 17. Juni 2009 eine Schule in LD: besucht haben. Mit Ausfertigungsdatum 8. Juli 2010 erging eine Mitteilung des Finanzamtes an die Berufungswerberin…
…sei es, nach der Rückkehr nach Österreich "hier bei uns" den Islam zu unterrichten. Dieser Umstand (des Schulbesuches in Bosnien) wäre nicht leicht für den Beihilfenwerber und seine Frau, da das Internat ca 300 km von ihrem Wohnsitz in Bosnien entfernt gelegen sei. Der Sohn…
…Österreich nicht möglich. Sein Sohn J besuche jetzt die erste Klasse der Volksschule. Die Fortsetzung des Schulbesuches in Österreich würde ihn sehr viel Zeit kosten und verunsichern. Außerdem sei es für Ausländer jetzt sehr schwer die Familie nach Österreich kommen zu lassen. Eine Beschäftigung der…
…deswegen beibehalten werde, weil an diesem Ort ein Eigenheim errichtet worden sei (im weiteren Sinne auch ausgebaut) oder die Infrastruktur für einen allfälligen Schulbesuch der Kinder bevorzugt werde. Außerdem müsse die Gründung des zweiten Hausstandes (S.) einen objektiven Zusammenhang mit der Berufstätigkeit aufweisen. Zweifellos seien…
…Jänner 2006 vorgelegen und habe demzufolge ein Wohnsitz bestanden, von dem und zu dem tägliche Fahrten zum Zwecke der Arbeitsverrichtung und des Schulbesuches angetreten worden seien, gegenüberzustellen. Für den für das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geltenden abgabenrechtlichen Begriff des Wohnsitzes, sind im Gegensatz zum Zivilrecht Willensäußerungen bedeutungslos…
…Der wahre "Familienwohnsitz" befindet sich daher, zumindest während der Zeiten der Berufstätigkeit der Bw, des Schulbesuches des Sohnes und des Kindergartenbesuches der Tochter im Bundesgebiet. Es kann auch nicht den geringsten Zweifel geben, dass auf den Aufenthalt der Bw und der beiden Kinder im Bundesgebiet…
…die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits mehrfach Abgrenzungen vorgenommen. So ist eine einkünftemindernde Berücksichtigung von Heimfahrtkosten etwa dann möglich, wenn die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes unzumutbar ist, weil keine die Begründung eines Familienwohnsitzes rechtfertigende dauernde Arbeitsstelle vorliegt oder weil der Ehegatte am Ort des Familienwohnsitzes selbst…
…Schule gehe, und sie überdies seit Oktober 2003 ein zweites Kind hätten. Dies macht jedoch die Verlegung des Wohnsitzes für die gesamte Familie nicht unzumutbar, ist doch die Möglichkeit des Schulbesuches auch in Österreich gegeben. In einem Vorhaltverfahren wurde der Bw. ausdrücklich aufgefordert, anzugeben ob…
…Für die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 wird nämlich durch deren Art. 1 Buchstabe h der Begriff "Wohnort" als der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts und mit deren Art. 1 Buchstabe i der Begriff "Aufenthalt" als der vorübergehende Aufenthalt definiert. Der EuGH hat in seinem…
…Für die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 wird nämlich durch deren Art. 1 Buchstabe h der Begriff "Wohnort" als der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts und mit deren Art. 1 Buchstabe i der Begriff "Aufenthalt" als der vorübergehende Aufenthalt definiert. Der EuGH hat in seinem…
…zu bestätigen; Meldebestätigung von Ihnen, Ihrem Gatten und n1 mit der Angabe, seit wann Ihre Familie einen Wohnsitz in l1 hat; Tätigkeitsnachweis Ihres Gatten in l1 (Name und Ort des Betriebes, Gewerbeanmeldung in l1, Dauer der selbständigen Tätigkeit in l1); Sie werden gebeten, die zuständige…
…zu bestätigen; Meldebestätigung von Ihnen, Ihrem Gatten und n1 mit der Angabe, seit wann Ihre Familie einen Wohnsitz in la1 hat; Tätigkeitsnachweis Ihres Gatten in la1 (Name und Ort des Betriebes, Gewerbeanmeldung in la1, Dauer der selbständigen Tätigkeit in la1); Sie werden gebeten, die zuständige…
…Sohn E und dessen Verwandte dort leben. Die Bw besuchte diesen Ort regelmäßig seit 24 Jahren. Für die Bw und ihre Familie fallen daher in Folge des langjährigen Kontakts zu ihrem Verwandten- und Freundeskreis in N keine Wohnkosten an, sie müssen lediglich selbst für die…