Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0061-G/03
Wohnsitze in mehreren Staaten; Mittelpunkt der Lebensinteressen ist maßgebend für Familienbeihilfenanspruch
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0061-G/03vom 10.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei mehreren Wohnsitzen im In- und Ausland besteht ein Beihilfenanspruch gemäß § 2 Abs. 8 FLAG 1967 nur dann, wenn sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland befindet. Im Regelfall bestehen die stärksten persönlichen Beziehungen zu dem Ort, an dem man regelmäßig mit seiner Familie lebt, sofern ein gemeinsamer Haushalt besteht und nicht stärkere Bindungen zu einem anderen Ort vorliegen. Bei getrennter Haushaltsführung kommt es auf die Umstände der Lebensführung im Einzelfall an. Unter anderem sind auch die auf die Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten ein bedeutsames quantitatives Kriterium dafür, wo der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer Person besteht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Leibnitz betreffend Familienbeihilfe für die Zeit
ab 1. September 2002
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Für die
beiden Kinder Helmut, geb.am 8. Juli 1989, und Moana, geb. am 6. August
1999, besteht ab September 2002 Anspruch auf Familienbeihilfe.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Sowohl die Berufungswerberin
(Bw) als auch ihr Ehegatte Helmut K., mit dem sie nach ihren Angaben seit
22. Juni 2002 verheiratet ist, und die beiden Kinder Helmut K., geb. am
8. Juli 1989, und Moana K., geb. am 6. August 1999, sind slowenische
Staatsangehörige.
Auf Grund ihres Antrages vom
12. September 2001 wurde der Bw vom Arbeitsmarktservice L. der
Befreiungsschein gemäß
§ 15 Abs.1 Z.1 des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr.218/1975, für die Zeit
vom 12. Oktober 2001 bis 11. Oktober 2006 ausgestellt. Am
29. Oktober 2001 wurde ihr von der Bezirkshauptmannschaft L. die
Niederlassungsbewilligung zu jeglichem Aufenthaltszweck bis 2. November
2006 erteilt. Die Tochter Moana ist nach der Aktenlage derzeit im Besitz einer
bis 17. Oktober 2003 gültigen Niederlassungsbewilligung. Mit Schreiben
vom 17. Juli 2002 teilte die Bezirkshauptmannschaft L. der Bw informativ
mit, dass trotz der Anträge vom 15. Juli 2002 eine Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung für ihren Ehegatten und den Sohn Helmut auf Grund
der ausgeschöpften Quote nicht erfolgen könne. Der Sohn Helmut ist
jedoch im Besitz einer bis 10. Juli 2003 gültigen
Aufenthaltsbewilligung als Schüler.
Die Bw ist, unterbrochen im
Wesentlichen nur durch Zeiten eines Wochengeld- und Karenzurlaubsgeldbezuges,
seit August 1996 im Bundesgebiet als Dienstnehmerin beschäftigt. Ihr
Ehegatte ist nach der Aktenlage arbeitslos.
Der Sohn Helmut besucht im
Schuljahr 2002/2003 die dritte Klasse des Bundesgymnasiums und
Bundesrealgymnasiums in L., die Tochter Moana seit 9. September 2002 den
Kindergarten in V. Ein Wohnsitz befindet sich nach der Aktenlage in
Rogaska Slatina, Ulica Kozara 1, Slowenien, wo die Familie im Besitz einer
Eigentumswohnung ist. Die ganze Familie ist seit 11. April 2001 in V. mit
Hauptwohnsitz gemeldet, und zwar bis 14. Jänner 2003 in der R.-Str. 6,
und seit 14. Jänner 2003 in einer rd. 62 m² großen
Gemeindewohnung in der der Q.-Str. 17.
Am 12. September 2002
brachte die Bw beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Gewährung
der Familienbeihilfe für ihre beiden Kinder Helmut und Moana K. für
die Zeit ab September 2002 ein.
Diesen Antrag hat das Finanzamt
mit dem im Spruch genannten Bescheid im Wesentlichen mit der Begründung
abgewiesen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bw in Slowenien
befinde.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung führt die Bw zusammenfassend aus, dass der
Mittelpunkt der Lebensinteressen sowohl für sie wegen ihrer
Erwerbstätigkeit als auch die beiden Kinder wegen des Schul- und
Kindergartenbesuches in Österreich liege.
Im Vorlageantrag führt die
Bw zur "Wohnsituation" ergänzend aus, dass der gemeinsame
Haushalt in Slowenien schon länger nicht mehr als solcher geführt
werde: "Vielmehr sind meine Kinder und ich mittlerweile in
Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Weiters darf mein Sohn seit
September 2002 die österreichische Schulausbildung erfahren (Montag bis
Samstag). Die Nutzung der Wohnung in Slowenien obliegt meinem Mann, welcher mir
an Wochenenden in Österreich einen Besuch abstattet. Die Ausstellung einer
Niederlassungsbewilligung wurde für Jänner 2003 versprochen."
Außerdem weist die Bw auf ihre schwierige finanzielle Lage als
Alleinverdienerin hin.
Am 31. März wurde dem
Finanzamt bekannt gegeben, dass eine Niederlassungsbewilligung für den
Ehegatten und den Sohn noch nicht erteilt worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2
Abs.1 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967, BGBl.Nr. 376/1967, idgF,
haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für die im Gesetz
näher genannten Kinder.
Personen, die sowohl im
Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, haben gemäß
§ 2 Abs.8 FLAG 1967 nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und sich die Kinder
ständig im Bundesgebiet aufhalten. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Da alle übrigen
Voraussetzungen für eine Gewährung der Familienbeihilfe für die
beiden Kinder ohne jeden Zweifel vorliegen, hat der unabhängige Finanzsenat
nur zu klären, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bw
befindet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes kann eine Person zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur
einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse haben. Unter persönlichen
Beziehungen sind dabei all jene zu verstehen, die jemanden aus in seiner Person
liegenden Gründen auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des
Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art,
folglich nach allen Umständen, die den eigentlichen Sinn des Lebens
ausmachen, an ein bestimmtes Land binden. Nach den Erfahrungen des
täglichen Lebens bestehen im Regelfall die stärksten persönlichen
Beziehungen zu dem Ort, an dem man regelmäßig und Tag für Tag
mit seiner Familie lebt. Daraus folgt, dass der Mittelpunkt der
Lebensverhältnisse einer verheirateten Person regelmäßig am Ort
des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird. Diese Annahme setzt
allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das
Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa
aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus. Der
Familienwohnsitz ist also nur bei gemeinsamer Haushaltsführung von
ausschlaggebender Bedeutung, nicht bei getrennten Haushalten. Bei von der
Familie getrennter Haushaltsführung kommt es auf die Umstände der
Lebensführung, wie etwa eine eigene Wohnung, einen selbstständigen
Haushalt, gesellschaftliche Bindungen, aber auch auf den Pflichtenkreis einer
Person und hier insbesondere auf ihre objektive und subjektive Beziehung zu
diesem an. Die auf die Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten sind ein
bedeutsames quantitatives Kriterium dafür, wo der Mittelpunkt der
Lebensverhältnisse einer Person besteht (zB VwGH 18.1.1996,
93/15/0145).
Im vorliegenden Fall führt
die Bw seit September 2002 im Bundesgebiet einen gemeinsamen Haushalt mit den
beiden Kindern, der Ehegatte führt grundsätzlich einen eigenen
Haushalt in Slowenien, nur wenn er (nach den Angaben der Bw nur an den
Wochenenden, tatsächlich wohl öfter) auf Besuch ist, gehört auch
er diesem gemeinsamen Haushalt an. Der wahre "Familienwohnsitz"
befindet sich daher, zumindest während der Zeiten der Berufstätigkeit
der Bw, des Schulbesuches des Sohnes und des Kindergartenbesuches der Tochter im
Bundesgebiet. Es kann auch nicht den geringsten Zweifel geben, dass auf den
Aufenthalt der Bw und der beiden Kinder im Bundesgebiet weitaus mehr Zeit
entfällt als auf den möglichen Aufenthalt in Slowenien. Durch die
lange Dauer der Berufstätigkeit der Bw und insbesondere durch den
Aufenthalt der beiden Kinder im Bundesgebiet seit September 2002 und deren
Eingliederung in Schule und Kindergarten, und damit in die österreichische
Gesellschaft, hat die Bw mit ihren beiden Kindern nach Auffassung des
unabhängigen Finanzsenates (derzeit) die engeren Bindungen und
persönlichen wie wirtschaftlichen Beziehungen zu Österreich als zu
Slowenien. In diese Richtung weist nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates auch das Bemühen der Bw, für ihren Sohn über die
Aufenthaltserlaubnis als Schüler hinaus gehend, und auch für ihren
Ehegatten eine uneingeschränkte Niederlassungsbewilligung zu erlangen.
In freier Beweiswürdigung
gelangt der unabhängige Finanzsenat sohin zusammenfassend zur Ansicht, dass
die Bw den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen seit September 2002 im
Bundesgebiet hat, sodass sie bei Vorliegen aller übrigen
Anspruchsvoraussetzungen, ab September 2002 Anspruch auf Familienbeihilfe
für die beiden Kinder Helmut und Moana hat.
Der Berufung war daher, wie im
Spruch geschehen, Folge zu geben.
Graz,
10. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0061-G/03
- Stammnummer
- 3741
- Gültig
- 10.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF