Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1011-W/04
Bescheidberichtigung im Zusammenhang mit Pauschbetrag für auswärtigen Schulbesuch
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1011-W/04vom 23.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., in W., vom 24. Oktober 2003
gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 2. Oktober 2003
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
In den Beilagen zu den Einkommensteuererklärungen der
Jahre 1998 bis 2000 zur Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen
beantragte der Berufungswerber (Bw.) den Pauschbetrag für Berufsausbildung
von Kindern außerhalb des Wohnortes für seine 1985 geborene Tochter
A..
Im Akt befinden sich Schreiben einer im dritten Wiener
Gemeindebezirk gelegenen Schule betreffend diese Jahre, welche den Schulbesuch
der Tochter des Bw. in den Schuljahren 1998/1999, 1999/2000 und 2000/2001
bestätigen.
In den Einkommensteuererklärungen der Streitjahre
beantragte der Bw. auch den Unterhaltsabsetzbetrag für seine Tochter.
In den Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre
vom 7. Juli 1999, 6. Juli 2000 und 23. April 2001 sind die
Pauschbeträge für Kosten der auswärtigen Berufsausbildung eines
Kindes als außergewöhnliche Belastungen enthalten.
Mit Bescheiden gemäß
§ 293b BAO vom
2. Oktober 2003 nahm das Finanzamt Berichtigungen zu den angeführten
Einkommensteuerbescheiden durch Streichung dieser Pauschbeträge vor und
wies darauf hin, dass jene Bescheide nicht an die Stelle der
Einkommensteuerbescheide treten, sondern diese nur hinsichtlich des
Ausfertigungsfehlers der Absetzbeträge berichtigen. Auf die Begründung
des Bescheides für das Jahr 2002 wurde verwiesen, welche lautet:
"Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes gelten nicht als außergewöhnliche
Belastungen, wenn auch im Einzugsgebiet des Wohnortes eine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit besteht. Eine solche Möglichkeit ist in Ihrem
Fall gegeben, sodass Ihre geltend gemachten Aufwendungen nicht zu
berücksichtigen waren."
Der Bw. legte folgende Berufung ein:
"Ich berufe gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 vom
2. Oktober 2003 (Berichtigung des Bescheides vom 7.7.1999), gegen den
Einkommensteuerbescheid 1999 vom 2. Oktober 2003 (Berichtigung des
Bescheides vom 6.7.2000) und gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 vom
2. Oktober 2003 (Berichtigung des Bescheides vom 23.4.2001), in welchen
jeweils die in den ursprünglichen Bescheiden (rechtskräftig) vom
Finanzamt ... anerkannten außergewöhnlichen Belastungen durch die
Kosten für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (Tochter A.)
nicht mehr anerkannt werden. Begründet wird dieser berichtigte
jeweilige Einkommensteuerbescheid für die Jahre 1998, 1999 und 2000 mit
einer Korrektur eines 'Ausfertigungsfehlers'. Tatsache ist jedoch, dass
meine Tochter A. in den betreffenden Jahren, entsprechend den jeweils
vorgelegten Schulbestätigungen, die Schule im 3. Wiener Bezirk besucht
hat und der Bearbeiter des Finanzamtes ... gem. meiner Steuererklärung die
Absetzbeträge für die außergewöhnliche Belastung anerkannt
hat und den entsprechenden Einkommensteuerbescheid mir zugestellt hat. Ich habe
diesen Bescheid anerkannt und deshalb ist dieser Bescheid rechtskräftig
geworden. Es handelt sich deshalb im vorliegenden Fall nicht um eine Korrektur
eines 'Ausfertigungsfehlers', sondern um einen Fehler des Bearbeiters des
Finanzamtes (Amtshaftung!). Ich habe weder einen Fehler bzw. falsche Angaben
gemacht und deshalb lege ich gegen die im Betreff angeführten
Einkommensteuerbescheide vom 2. Oktober 2003 für die Jahre 1998, 1999
und 2000 Berufung ein, denn diese Bescheide ändern bereits
rechtskräftige Bescheide des Finanzamtes ab und dies ist nach meinem
Wissensstand rechtmäßig nicht zulässig. Ich ersuche deshalb
diese Berichtigungsbescheide für die Jahre 2000, 1999 und 1998 aufzuheben."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 293b BAO kann die
Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen
einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der
Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen
beruht.
Eine Unrichtigkeit ist offensichtlich, wenn sie ohne
nähere Untersuchungen im Rechtsbereich und ohne Ermittlungen im
Tatsachenbereich deutlich erkennbar ist. Eine offensichtliche Unrichtigkeit
liegt vor, wenn die Abgabenbehörde bei ordnungsgemäßer
Prüfung der Abgabenerklärung die Unrichtigkeit hätte erkennen
müssen.
Offensichtliche Unrichtigkeiten sind nur dann
gemäß
§ 293b beseitigbar, wenn sie aus
Abgabenerklärungen einschließlich der hiezu vorliegenden Beilagen
übernommen sind.
Eine solche Übernahme liegt vor, wenn die
Abgabenbehörde den widersprüchlichen, nicht mit der Wirklichkeit
übereinstimmenden Sachverhalt dem Bescheid zugrunde legt, weil sie die
Unrichtigkeit mangels entsprechender Prüfung nicht erkennt. Ist der
Sachverhalt durchaus denkbar, führt er aber als Folge einer offenbar
unrichtigen Rechtsauffassung des Abgabepflichtigen zu einem unrichtigen
Ergebnis, so ist § 293b anwendbar, wenn die Abgabenbehörde die
Unrichtigkeit der Rechtsauffassung (d.h. die an den Sachverhalt geknüpfte
Rechtsfolge) nicht wahrnimmt (Missverständnis, Mängel im Denkprozess,
fehlende Willensbildung).
§ 293b ist auch anwendbar, wenn die
offensichtliche Unrichtigkeit mehrfach übersehen wurde. Das weitgehende
Übernehmen des Inhaltes von Abgabenerklärungen in Abgabenbescheiden
ist nämlich durchaus nichts Unübliches und kann daher auch mehrmals
wiederholt erfolgen. Inwieweit die Abgabenbehörde dabei gegen
Verfahrensvorschriften verstößt, ist für die
Berichtigungsmöglichkeit unerheblich (vgl. Ritz, BAO,
Kommentar3,
Tz. 6f zu § 293b und die dort angeführte weiterführende
Judikatur und Literatur).
Im gegenständlichen Fall wurde auf Grund der
Beantragung in den Einkommensteuererklärungen bzw. in den Beilagen hiezu
durch den Bw. in den Einkommensteuer(erst)bescheiden der Pauschbetrag für
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 gewährt.
Die Berufsausbildung des Kindes fällt als
Unterhaltsverpflichtung zwar unter die außergewöhnliche Belastung,
doch sind die Aufwendungen dafür grundsätzlich mit der
Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag abgegolten. Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 aber gelten Aufwendungen für
eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als
außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
1.500 S pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Aus den im Akt befindlichen, jedes Jahr vorgelegten
Schulbesuchsbestätigungen ist ersichtlich, dass die von der Tochter des Bw.
besuchte Schule im dritten Bezirk in Wien gelegen war. Weiters geht aus der im
Akt einliegenden - in Verbindung mit dem Beschluss des Bezirksgerichtes K.
betreffend Scheidung der Ehe des Bw. und seiner damaligen Gattin im Einvernehmen
gemäß
§ 55a EheG stehenden - Vergleichsausfertigung,
beide vom 10. Oktober 1996, insbesondere hervor, dass die elterlichen
Rechte betreffend die beiden der Ehe entstammenden Kinder (somit auch der
Tochter A.) der damals im 19. Wiener Gemeindebezirk wohnhaften Ehefrau und
Kindesmutter allein zustehen; außerdem wird u.a. der vom Bw. zu bezahlende
Kindesunterhalt sowie das Besuchsrecht des Bw. geregelt.
Zum Wohnsitz ist überdies aktenkundig, dass sowohl die
Tochter als auch die Mutter von Oktober 1996 bis Dezember 2002 die
Hauptwohnsitzmeldung an derselben Adresse im 19. Bezirk hatten. Der
Beantragung des Unterhaltsabsetzbetrages durch den Bw. folgend gehörte
seine Tochter A. nicht seinem Haushalt
zu und leistete der Bw. damit im Einklang stehend den gesetzlichen Unterhalt in
Form monatlicher Geldzahlungen, welcher Umstand auch durch die vor dem
Bezirksgerichtes K. geschlossene Vergleichsausfertigung vom 10. Oktober
1996 bestätigt wird.
Bei Erlassung der Erstbescheide wurde jedoch offensichtlich
übersehen, dass sowohl der Wohnort als auch der Ort des Schulbesuches der
Tochter des Bw. sich in Wien befinden. Bei einem Schulbesuch innerhalb Wiens
sind die Voraussetzungen des Pauschbetrages nicht erfüllt.
Da für die Abgabenbehörde bei
ordnungsgemäßer Prüfung der Abgabenerklärungen samt
Beilagen schon auf Grund der Aktenlage erkennbar gewesen wäre, dass die
Voraussetzungen für einen Abzug des gesetzlichen Pauschalbetrages nicht
bestanden, ist ein Anwendungsfall des § 293b BAO gegeben. Die
Beantragung des Pauschbetrages für Berufsausbildung von Kindern
außerhalb des Wohnortes war offensichtlich unrichtig; diese Unrichtigkeit
wurde aus den Abgabenerklärungen bzw. Beilagen bei den
Einkommensteuerveranlagungen für die Streitjahre übernommen.
Zum Vorwurf seitens des Bw., die Berichtigungsbescheide
seien mit einer Korrektur eines Ausfertigungsfehlers begründet worden und
die Erstbescheide seien rechtskräftig gewesen, ist auf Folgendes
hinzuweisen:
Zu beachten ist, dass die Bescheide ausdrücklich
gemäß
§ 293b BAO berichtigt wurden, d.h. die
Bescheidberichtigung wurde wegen der Übernahme offensichtlicher
Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen vorgenommen; in diesem Sinne ist die
"Korrektur eines Ausfertigungsfehlers" im Sinne einer Berichtigung einer auf der
Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen
beruhenden Rechtswidrigkeit zu verstehen. Diese Maßnahme ist nach
§ 302 Abs. 1 BAO bis zum Ablauf der der Verjährungsfrist
zulässig, und zwar sowohl vor als auch nach dem Eintritt der formellen
Rechtskraft von Bescheiden.
Behördliches Verschulden an der Übernahme
offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen spricht nicht gegen
eine Berichtigung, da ansonsten § 293b nahezu nie anwendbar wäre
(Ritz, BAO,
Kommentar3,
Tz. 10 zu § 293).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 23.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
offensichtliche UnrichtigkeitenÜbernahme aus AbgabenerklärungenBerufsausbildung eines Kindes außerhalb des WohnortesWohnortOrt des Schulbesuches
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1011-W/04
- Stammnummer
- 29614
- Gültig
- 23.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF