Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2464-W/06
Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe, Abweisung eines Antrages auf Gewährung einer Ausgleichszahlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2464-W/06vom 10.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ungeachtet einer polizeilichen Meldung in Wien, liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen am Ort der Arbeiststelle der Bw. (Slowakei), wenn auch der Ehegatte der Bw. in diesem Land seinen Wohnsitz hat und der gemeinsame Sohn eben da die Schule besucht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Chemielaborantin, geb.
8. November 1968, xB, P6, vom 20. März 2006 gegen die Bescheide
des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf, vom
27. Februar 2006 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Dezember 2004
bis 30. April 2005 sowie die Abweisung des Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe bzw. der Gewährung einer Ausgleichszahlung ab dem 1.
Mai 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw., eine sl Staatsbürgerin war in Österreich
im Zeitraum 1995 bis zum 7. November 2004 berufstätig, respektive
Bezieherin von Karenzurlaubs- und Arbeitslosengeld.
Auf Grund einer Überprüfung betreffend des
Anspruchs auf Familienbeihilfe gab die Bw. dem Finanzamt für den 12., 13.
und 14. Bezirk und Purkersdorf bekannt, dass sie sich seit dem 8. November 2004
in der S in einem Arbeitsverhältnis befinde.
Dessen ungeachtet sei sie zusammen mit ihrem, in
Österreich im April 1998 geborenen Sohn Sa im Zeitraum vom 18. August 1997
bis zum 27. Jänner 2006 (zuletzt ab dem 15. März 2005 bei einer in
1140 Wien wohnhaften Freundin) polizeilich gemeldet gewesen, da sie in
vorgenanntem Zeitraum täglich vom inländischen Wohnsitz zur
Arbeitsstätte und retour gependelt sei.
Demzufolge werde auch der Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe für das Jahr 2005 gestellt. Aus einer, dem
Antwortschreiben beigelegten beglaubigten Übersetzung war ersichtlich, dass
der Ehegatte der Bw. in der S ab dem März 2005 Kindergeld für Sa im
Ausmaß von 6.480 SSK bezogen hat.
Mit Bescheid vom 27. Februar 2006 wurde von der Bw.
für den Zeitraum 1. Dezember 2004 bis 30. April 2005 Familienbeihilfe sowie
Kinderabsetzbetrag im Ausmaß von 818 € rückgefordert.
Hierbei wurde begründend ausgeführt, dass sowohl
die Beihilfe als auch der Kinderabsetzbetrag insoweit als zu Unrecht bezogen
worden seien, da mit Aufnahme der Beschäftigung sowie des Schulbesuches des
Sohnes in der S der Mittelpunkt der Lebensinteressen spätestens ab 1.
Dezember 2004 als außerhalb des Bundesgebietes liegend zu erachten und
demzufolge die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 8 FLAG als nicht
erfüllt zu qualifizieren sei.
In weiterer Folge wurde seitens des Finanzamtes mit
Bescheid vom 3. März 2006 der Antrag der Bw. auf Gewährung der
Familienbeihilfe ab dem 1. Mai 2005 abgewiesen und begründend
ausgeführt, dass in Entsprechung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Wanderarbeiter und
Selbständige Anspruch auf Familienbeihilfe Anspruch auf Familienbeihilfe im
Staat der Beschäftigung, sprich in der S bestehe. Darüber hinaus komme
angesichts der Tatsache der Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen ein
Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß
§ 4 FLAG ebenfalls nicht in
Betracht.
Mit Schriftsatz vom 20. März 2006 wurde gegen obige
Bescheide Berufung erhoben und seitens der Bw. begründend ausgeführt,
dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen bis zum 27. Jänner 2006, ob
der Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes in Österreich befunden
hätten. Ebenso sei ihr Sohn, welcher ein unbefristetes Aufenthaltsvisum
besessen habe in diesem Zeitraum polizeilich gemeldet und in Österreich
wohnhaft gewesen.
Demzufolge sei weder die Rückforderung der
Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. Dezember 2004 bis 30.April 2005, noch
die Abweisung des Antrages auf Bezug derselben ab dem 1. Mai 2005 rechtens
erfolgt.
In Ansehung des oftmaligen - in der Sphäre des
österreichischen Arbeitgebers bedingten - Wechsels des Arbeitsplatzes habe
sich die Bw. entschlossen, mit Beginn 8. November 2004 eine Anstellung in der S
anzunehmen sowie ihren Sohn ebenda in der Schule einschreiben zu lassen. Dessen
ungeachtet sei die Bw. zusammen mit Sa vom Inland aus zur Arbeitstelle und
retour gependelt und zwar bis zu der am 27. Jänner 2006 erfolgten
Abmeldung. Im übrigen sei nämliche Vorgangsweise (tägliches
Pendeln) von etlichen österreichischen Arbeitskolleginnen gewählt
worden, ohne dass sich der Bezug der Familienbeihilfe in Österreich als
problematisch erwiesen habe.
Auf Anfrage für die Gründe der Rückforderung
der Familienbeihilfe sei der Bw. seitens der Abgabenbehörde erster Instanz
der Rat erteilt worden, einen diesbezüglichen Antrag in der S zu stellen.
Diesem Rat sei der Ehegatte der Bw. gefolgt und habe dieser eine monatliche
Familienbeihilfe von umgerechnet 10 € bezogen. In Ansehung dieses Umstandes
stellte die Bw. hinsichtlich des Zeitraumes 1. Mai 2005 bis zum 27. Jänner
2006 den Antrag auf Zuzählung des Unterschiedsbetrages. Dass sich der
Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bw. im Inland befunden habe, liege -
ungeachtet des bereits im Jahre 1990 erfolgten Arbeitsbeginns - auch im
Vorhandensein einer im Mai 2004, zur Verbesserung der Arbeitsplatzchancen
erwirkten EU- Freizügigkeitsbestätigung begründet.
Für den Fall, dass obige Ausführungen samt den
nachgereichten Unterlagen das Finanzamt nicht überzeugen sollten, sehe sich
die Bw. genötigt die nächste Instanz zu bemühen.
Mit Vorhalt vom 20. März 2006 wurde die Bw. seitens
des Finanzamtes aufgefordert einen Mietvertrag, respektive die Belege
hinsichtlich der Mietzahlungen für die in 1140 Wien gelegene Wohnung
nachzureichen. Des weiteren wurde die Bw. ersucht, den Umstand, dass sie erst im
Jänner 2006 bei ihrem seit jeher in der S wohnhaften Ehegatten eingezogen
sei, näher zu erläutern.
Mit Ergänzungsschreiben vom 27. März 2006 gab die
Bw. bekannt, dass sie bis zum 27. Jänner 2006 in Wien wohnhaft gewesen sei.
In Ansehung des Umstandes, dass sie nicht länger arbeitslos sein wollte,
habe sich die Bw. entschlossen, mit 8. November 2004 eine Anstellung in der S
anzunehmen. Aufgrund eines Monatsbezuges von umgerechnet 485 €, wobei das
Pendeln allein pro Monat Kosten von rund 200 € verursacht habe, sei es der
Bw. unmöglich gewesen, sich in Österreich eine Wohnung leisten zu
können. Demzufolge sei sie in die Wohnung einer Freundin in 1140 Wien
gezogen, wobei diese keine Miete verlangt habe. Insoweit sei die Bw. auch
außerstande einen Mietvertrag, respektive Mieteinzahlungsbelege
nachzureichen. In Ansehung des niederen Monatsbezuges ihres Ehegatten, sei die
Gründung eines gemeinsamen Hausstandes in der S ebenfalls nicht
möglich gewesen. Der Arbeitsvertrag der Bw. habe eine Probezeit von einem
Jahr vorgesehen und sei dieser erst mit Dezember 2005 unbefristet "geworden".
Dieser Umstand habe die Bw. bewogen im Jänner 2006 in die S zu
übersiedeln. Dessen ungeachtet habe sich die Bw. während des Jahres
2005 sowohl um eine Arbeitsstelle als auch um eine geförderte Wohnung in
Österreich bemüht, dieses Vorhaben sei jedoch nicht von Erfolg
gekrönt gewesen.
Ergänzende Erhebungen der Abgabenbehörde erster
Instanz bei einem vormaligen Dienstgeber der Bw. erster Instanz zeitigten jenes
Ergebnis, dass diese aus der in xxT, JR-Straßexy gelegenen Dienstwohnung
mit 14.3. 2005 ausgezogen sei. Hierbei sei - so die weiteren Ausführungen
des Dienstgebers - nicht bekannt, ob die Wohnung außer von der Bw. und
ihrem Sohn auch noch von einem Dritten benutzt worden sei.
Eine Anfrage (gemäß dem EWR- Abkommen über
soziale Sicherheit; Drucksorte E 401) des Finanzamtes in der S betreffend den
Anspruch auf dortige Familienleistungen ergab, dass für Sa bereits ab dem
1. Jänner 2004 der Anspruch auf Familienleistungen bestanden habe,
respektive diese auch zur Auszahlung gelangt seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall steht sowohl die
Rechtmäßigkeit der Rückforderung der Familienbeihilfe und des
Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum 30.
April 2005, als auch der Abweisung des Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe, respektive der Ausgleichszahlung für den Zeitraum vom 1.
Mai 2005 bis zum 27. Jänner 2006 in Streit.
1.
Rechtmäßigkeit der Rückforderung der Familienbeihilfe und des
Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum 30.
April 2005
Nach der Bestimmung des § 26 Abs. 1 FLAG 1967 sowie
auf Grund eines entsprechenden Verweises in § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG
1988 auf vorgenannte Gesetzesstelle sind zu Unrecht bezogene Familienbeihilfen
als auch Kinderabsetzbeträge zurückzuzahlen.
Ausgehend von den Sachverhaltsschilderungen und den
Ausführungen im Rechtsmittel hatte die Abgabenbehörde zweiter Instanz
im Zuge ihrer rechtlichen Erwägungen die unstrittigen Fakten, dass die Bw.
seit dem 8. November 2004 einen Arbeitsplatz in der S innehat, der Sohn der Bw.
ebendort die Schule besucht, der Ehegatte seit jeher in der S wohnhaft ist und
dass - wie bereits ausgeführt, in der S bereits seit dem 1. Jänner
2004 Familienleistungen zur Auszahlung gelangt sind - dem Vorbringen der Bw., es
sei im Bundesgebiet für sie und ihren Sohn eine ununterbrochene
polizeiliche Meldung bis zum 27. Jänner 2006 vorgelegen und habe demzufolge
ein Wohnsitz bestanden, von dem und zu dem tägliche Fahrten zum Zwecke der
Arbeitsverrichtung und des Schulbesuches angetreten worden seien,
gegenüberzustellen.
Für den für das Familienlastenausgleichsgesetz
1967 geltenden abgabenrechtlichen Begriff des Wohnsitzes, sind im Gegensatz zum
Zivilrecht Willensäußerungen bedeutungslos, sondern
ausschließlich objektive Tatsachen maßgebend (VwGH v. 14.5. 1954, Z
558/53). Hierbei sind als die maßgebenden objektiven Tatsachen
äußerliche Umstände anzusehen, die auf Innehabung und Benutzung
der Wohnung schließen lassen.
Mit Erkenntnis vom 12.3. 1974, Z 1947/74 hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass das Innehaben einer Wohnung nur
dann einen Wohnsitz begründet, wenn aus den objektiv erkennbaren
Umständen hervorgeht, dass der Wohnungsinhaber, unabhängig von dessen
subjektiven Absichten, die Wohnung beibehalten und benutzen wird. An dieser
Stelle sei zum Begriff des Innhabens einer Wohnung ergänzend angemerkt,
dass dem Umstand der polizeilichen Meldung keine Bedeutung zukommt.
Ausgehend von den unstrittigen Tatsache, dass die Bw. seit
dem 8. November 2004 in einem aufrechten Dienstverhältnis in der S steht,
ihr Sohn seit September 2004 ebendort die Schule besucht bzw. der Ehegatte
ständig dort wohnhaft ist, liegt es gerade zu nahe dass, die Bw. zumindest
ab diesem Zeitpunkt über einen zweiten, sprich im Ausland gelegenen
Wohnsitz verfügt.
Dieser Schluss liegt vor allem darin begründet, als
angesichts vorgenannter familiärer Verhältnisse nämliche
Vorgangsweise geradezu aufdrängt. In diesem Zusammenhang ist die Bw. darauf
hinzuweisen, dass das Vorbringen des täglichen Pendelns zusammen mit ihrem
Sohn keineswegs der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, als sich dieses
schon angesichts der von der Bw. im Berufungsschriftsatz veranschlagten Kosten
als untunlich, respektive unter Berücksichtig des Schulbesuchs im Ausland
diese Vorgangsweise, sprich den Sohn den täglichen Reisestrapazen einer
Fahrt im Gesamtausmaß von 160 Km ausgesetzt zu haben, geradezu als
unzumutbar erweisen würde. Dem gegenüber bedingt rationales bzw.
angesichts der von der Bw. zu verkörpernden Mutterrolle
verantwortungsvolles Handeln geradezu die Begründung eines weiteren
Wohnsitzes am Arbeits- und Schulort.
Nämliche Folgerungen der Abgabenbehörde
führen allerdings zu dem schlüssigen Ergebnis des Vorliegens zweier
Wohnsitze.
Für den Fall aber, dass jemand sowohl im Inland, als
auch im Ausland über einen Wohnsitz verfügt, sieht das Schrifttum zum
FLAG 1967 vor, dass sich der Anspruch auf die Familienbeihilfe an einem im
Inland Mittelpunkt der Lebensinteressen und einem ständigen Aufenthalt des
Kindes im Bundesgebiet orientiert (Wittmann - Papacek, Kommentar zum
Familienlastenausgleich, Ausführungen zu § 2 ,S 4 und 5).
Was nun den Anspruch auf Familienbeihilfe anlangt, so
normiert die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Bestimmung des § 2 Abs.
8 erster Satz FLAG 1967, dass Personen nur dann einen solchen Anspruch besitzen,
wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und sich die
Kinder ständig im Bundesgebiet aufhalten. Betreffend den Terminus
"Mittelpunkt der Lebensinteressen" führt der zweite Satz leg. cit. aus,
dass sich dieser in jenem Staat befindet, zu dem die Person die engeren
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Mit Erkenntnis vom 25.2. 1970, Z 1001/69 hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass unter persönlichen Beziehungen,
all jene Beziehungen zu verstehen sind, die jemand auf Grund der Geburt, der
Staatszugehörigkeit, des Familienverbandes und der Betätigung
religiöser und kultureller Art an ein bestimmtes Land binden.
Gemäß dem Judikat des Verwaltungsgerichtshofes
vom 26.3. 1976, Z 1824/75 muss eine bestimmte Form der Bindung an das Inland
vorliegen, um überhaupt von einem im Bundesgebiet gelegenen Mittelpunkt der
Lebensinteressen sprechen zu können. Bei einer Person, die nicht die
österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, wird im Zweifel ein
Vergleich zu ziehen sein, bei welchem die Beziehungen, die zum Inland bestehen,
mit den Beziehungen, die zu einem ausländischen Staat bestehen, zu
vergleichen sein werden.
In Ansehung obiger Ausführungen und unter Anstellung
vorgenannten Vergleiches liegt in dem von der Abgabebehörde zweiter Instanz
zu beurteilenden Sachverhalt der Mittelpunkt der Lebensinteressen eindeutig in
der S gelegen, da die Bw. in vorgenanntem Land einen Arbeitsplatz innehat, der
Ehegatte ebendort wohnhaft ist, respektive der gemeinsame Sohn an diesem Ort
sich in Schulausbildung befindet.
Demzufolge erfolgte die Rückforderung der
Familienbeihilfe sowie des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum ab 1.
Dezember 2004 bis zum 30. April 2005 völlig rechtens und war daher der
Berufung in diesem Punkt der Erfolg zu versagen.
2.
Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe ab dem 1. Mai 2005
Die Bestimmung des § 4 Abs. 1 FLAG normiert, dass
Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Breihilfe haben,
keinen Anspruch auf (österreichische) Familienbeihilfe haben.
Nach der Bestimmung des Art 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung
(EWG) Nr.1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbständige und deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, unterliegt eine Person unbeschadet
(im vorliegenden Fall nicht zutreffender), in den Art 14 bis 17 der VO
geregelter Ausnahmefälle, die im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig
beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates.
In Ansehung der an obiger Stelle zitierten
Rechtsvorschriften lässt sich einleitend festhalten, dass auf Grund der
nichtselbständigen Beschäftigung der Bw. in der S ab dem 8. November
2004 Anspruch auf Familienbeihilfe nämlichen Staates besteht und demzufolge
der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab dem 1. Mai 2005
völlig rechtens abgewiesen worden ist.
Die Abgabenbehörde hatte sich nun mit dem im
Rechtsmittel gegen den Abweisungsbescheid vom 3. März 2006 gestellten
Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszahlung für den Zeitraum vom
April (offenbar richtig gemeint Mai) 2005 bis zum 27. Jänner 2006
auseinander zu setzten.
In diesem Zusammenhang normiert § 4 Abs. 2 FLAG , dass
österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 und § 5
Abs. 5 vom Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, eine
Ausgleichszahlung erhalten, wenn die Höhe der gleichartigen
ausländischen Beihilfe, auf die sie oder einen andere Person (§ 5 Abs.
5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem
Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.
Was nun die Bürger der EU anlangt, so sind diese
bezüglich des Anspruches auf Ausgleichszahlungen den österreichischen
Staatsbürgern gleichgestellt.
Dessen ungeachtet, normiert § 4 Abs. 6 FLAG, dass die
Ausgleichszahlung, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Höhe der
Familienbeihilfe als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt.
Letzt genannte Gesetzesdiktion bedeutet, dass
sämtliche übrige Bestimmungen des FLAG, so insbesondere die Bestimmung
des § 2 Abs. 8 leg. cit. auf das Verfahren betreffend die Gewährung
einer Ausgleichszahlung Anwendung zu finden haben.
Angesichts der unter Punkt 1 dieser Berufungsentscheidung
zum Ort des Mittelpunktes der Lebensinteressen der Bw. ergangenen
Ausführungen, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird,
steht dieser auch kein Recht auf Gewährung von Ausgleichszahlungen für
den Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis zum 27. Jänner 2006 zu.
Zusammenfassend war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien, am 10. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 4 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 4 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 4 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2464-W/06
- Stammnummer
- 25776
- Gültig
- 10.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF