Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0454-K/07
Keine Schulfahrtbeihilfe für Schulbesuch außerhalb des grenznahen Gebietes im Ausland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0454-K/07vom 15.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Z und die weiteren Mitglieder HR
Mag. P., H. und Ho. im Beisein der Schriftführerin FOI CO über die
Berufung des MO, Beamter, xy, vertreten durch W-GmbH, vom 23. März
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes St., dieses vertreten durch ADir. MH,
vom 7. Februar 2007 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
von Schulfahrtbeihilfe für das Kind Co, für das Schuljahr 2005/2006
nach der am 12. November 2007 durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) stellte unter Verwendung des
amtlichen Vordruckes "Beih 85" am 1. November 2006 beim Finanzamt K. den Antrag
auf Gewährung einer Schulfahrtbeihilfe für das Schuljahr 2005/2006
für seine Tochter Ca, geb. am 00. Im Antrag gab der Bw. bekannt, dass seine
Tochter zum Zwecke des Schulbesuches am Educandato Statale "Collegio Uccellis"
und Schule Liceo Classico Europeo (klassische Europagymnasium) - in Udine
(Italien) eine Zweitunterkunft (Mädcheninternat) am Schulstandort bewohnte
und die Entfernung zwischen der Wohnung am Hauptwohnort (Inland) und der
Zweitunterkunft (Ausland) in einer Richtung 165 km betrage.
Mit Bescheid vom 7. Februar 2007 wies das Finanzamt den
Antrag des Bw. auf Gewährung einer Schulfahrtbeihilfe für das
Schuljahr 2005/06 für das Kind Ca zunächst unter Zitierung des §
30a Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG9 1967) als
unbegründet ab. Das Europagymnasium in Udine erfülle nicht die
Voraussetzungen nach lit. a) und wäre nach lit. b) auch das
Europagymnasium in Klagenfurt günstiger zu erreichen.
Gegen diesen Bescheid brachte der Vertreter des Bw. am 23.
März 2007 eine Berufung ein. In dieser führte er wie folgt aus:
"Mit dem o. a.
Bescheid wurden der Antrag unseres Mandanten auf Schulfahrtbeihilfe abgewiesen.
Die Behörde geht in der Begründung von den standardisierten
Sätzen des Familienlastenausgleichgesetzes aus, ohne dass nähere
Ermittlungen angestellt wurden. Hätte die Behörde die amtswegige
Pflicht zur Erforschung des Sachverhaltes wahrgenommen, so wäre ein anders
lautender Bescheid die Folge gewesen.
Im
Detail: In Österreich gibt es keine ähnliche Schule wie es das
Europagymnasium in Udine darstellt. Das angeführte Europagymnasium in
Klagenfurt kann nur in Ansätzen mit der Ausbildung, wie sie im
Europagymnasium in Udine geboten wird, mithalten. Besonders in Zeiten der
Europäischen Union sollte auch die Österreichische Finanzverwaltung
versuchen über die Grenzen des Landes hinaus zu blicken. Die genaue
Auseinandersetzung wird in der Folge gegeben.
Europagymnasium
in Klagenfurt Am Europagymnasium in Klagenfurt gibt es pro Jahrgang eine
Klasse mit dem schulautonomen Schwerpunkt "Englisch als Arbeitssprache" (EAA).
Das bedeutet, dass Englisch als Unterrichtssprache in nicht-sprachlichen
Gegenständen (Biologie, Geografie, Geschichte, etc.) verwendet wird.
Gegenstände
mit "Englisch als Arbeitssprache": Bildnerische Erziehung, Biologie und
Umweltkunde, Chemie, Geografie und Wirtschaftskunde, Geschichte und Sozialkunde
(in den 7. und 8. Klassen Politische Bildung), Informatik, Bewegung und Sport,
Musikerziehung, Psychologie und Philosophie, Werkerziehung Mädchen.
Fremdsprachen: Englisch
ab der 1. Klasse, Französisch ab der 3. Klasse, Latein ab der 5. Klasse,
Italienisch, Russisch und Spanisch werden als Wahlpflichtfächer in der
Oberstufe angeboten.
Sprachwochen: Ein
zweiwöchiger Sprachaufenthalt in der 4. Klasse in einem englischsprachigen
Land und in der 6. Klasse entweder ein einwöchiger Sprachaufenthalt
(Intensivsprachwoche) oder ein zweiwöchiger kombinierter
Sprach-Sportaufenthalt in Frankreich.
Alle anderen
Fächer werden in Deutsch unterrichtet. Die Muttersprache der Schüler
ist Deutsch. Etliche Schüler dieses Europagymnasiums gehen ebenfalls nach
Udine, weil dort 3 Arbeitssprachen unterrichtet werden und die Umgangssprache
Italienisch ist, d.h. es wird in der Freizeit nur Italienisch gesprochen.
Dagegen wird
das Europagymnasium in UDINE mit 3 Arbeitssprachen, großteils Italienisch,
Englisch und Deutsch geführt und ist vor allem mit einer bestimmten Quote
für ausländische Kinder aus aller Welt reserviert. Die meisten
Fächer werden auf Italienisch unterrichtet und die Schüler leben in
einem angeschlossenen Internat.
Gegenstände
mit "Englisch als Arbeitssprache": Englisch, Kunstgeschichte, Geographie,
Biologie/Chemie, Sport, Rechts- und Wirtschaftskunde (teilweise auf Englisch,
sonst Italienisch);
Gegenstände
mit "Italienisch als Arbeitssprache": Mathematik, Religion, Latein und
Altgriechisch, Italienisch, Literatur und extra Sprachunterricht (Italienisch)
für Ausländer;
Gegenstände
mit "Deutsch als Arbeitssprache": Deutsch und Geschichte;
Der
Schulversuch des Klassischen Europagymnasiums wurde im Vertrag von Maastricht
festgelegt und soll europäische Kultur und Identität
vermitteln.
Der Lehrplan
erstreckt sich über 5 Jahre und wird in einen Biennium und in einem
Triennium unterteilt:
Der erste Teil
schließt an die Mittelschulen Italiens und der übrigen Ländern
an; im zweiten Teil werden die im Lernziel festgelegten Fächer
vertieft.
Das Klassische
Europagymnasium, übrigens der einzige Schulversuch dieser Art, zielt darauf
ab, sowohl die humanistischen Studien als auch den Europagedanken durch die
Vermittlung der Sprachen, der Geschichte und der Kultur der EU-Staaten zu
fördern. Auf diese Weise können die Jugendlichen ein europäisches
Bewusstsein erlangen. Als Pflichtfremdsprachen gelten Deutsch und Englisch. Die
Besonderheit dieses Schultyps liegt darin, dass er die humanistische Bildung mit
modernen Fächern wie Sprachen und Rechtskunde verbindet. Die Lehrpläne
sehen überdies ein programmiertes Lernen vor, dass sowohl im schulischen
als auch im außerschulischen Bereich vollzogen wird. Dabei geht es den
Schülern eine Orientierungshilfe für die Zeit zu geben, in der sie
leben. Das hier erworbene Reifezeugnis befähigt zum Studium an jeder
italienischen Universität. Mit der erforderlichen Ablegung der
KMK-Prüfung (Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz) für das
deutsche Sprachdiplom (Stufe II) und der Prüfung "Certificate of Advanced
English" können sich die Schüler direkt an einer deutschsprachigen
oder englischen Universität einschreiben und brauchen, die für
ausländische Studenten geforderte Sprachprüfung nicht abzulegen. Das
Klassische Europagymnasium ist einer Oberstufenschule, die fünf Jahre
dauert und sich nach den Schulregeln des italienischen Staates hält. Am
Ende der fünf Jahre kann die Reifeprüfung abgelegt werden. Die Ziele
des Klassischen Europagymnasiums sind:
ein
europäisches Bewusstsein in den Jugendlichen zu wecken
die
modernen Fremdsprachen zu fördern
Erlangung
eines europäischen Standards in den Wissensgebieten Naturwissenschaften,
Mathematik und Rechtswissenschaften
Besondere
Kurse und Aktivitäten: klassisches Ballett, Jazz-Dance, Judo,
Fußball, Klavierunterricht, Gymnastik, Sprachkurse und
Informatikkurse
Schüleraustauschprogramme
mit Österreich, Deutschland, U.S.A und Australien
Neben der
Schülerfahrtbeihilfe ist auch die Tatsache der auswärtigen
Berufsausbildung eines Kindes im Rahmen der Bestimmungen des § 34 Abs. 8
EStG 1988 gegeben. Wir beantragen daher auch die Gewährung des
Pauschbetrages von EUR 110,00 pro Monat für 10 Monate, sohin EUR
1.100,00.
Antrag:
Wir beantragen
daher die Gewährung der Schulfahrtbeihilfe nach den Begehren unseres
Mandanten sowie die Gewährung des Pauschbetrages von EUR 110,00 für 10
Monate, sohin EUR 1.100,00 für die auswärtige Berufsausbildung eines
Kindes. Sollte über unsere Berufung nicht positiv mittels
Berufungsvorentscheidung abgesprochen werden können, so beantragen wir die
Vorlage an den Unabhängigen Finanzsenat und mündliche Verhandlung vor
dem gesamten Senat."
Im Vorhalteverfahren vom 14.
Mai 2007 forderte das Finanzamt den Bw. bis zum 4. Juni 2007 auf, zur Frage
"grenznahes Gebiet", das mit 15 km Luftlinie von der Grenze aus berechnet werde,
Stellung zu nehmen. Die Berufung spreche sich lediglich gegen die Gleichstellung
der Schule in Udine mit jener in Klagenfurt aus. Wesentlich sei aber der
Umstand, dass sich das Europagymnasium in Udine nicht im grenznahen Gebiet im
Ausland befände.
Eine Stellungnahme hiezu langte
nicht ein.
Das Finanzamt wies die Berufung
am 14. Juni 2007 unter Zitierung des § 30a FLAG 1967, der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.06.1982, 82/14/0155 und unter Hinweis
darauf, dass bei einer Entfernung von mehr als 100 km nicht mehr von grenznahen
Gebiet im Ausland gesprochen werden kann, als unbegründet ab. Überdies
sei ein Verstoß gegen die Normen der Europäischen Union laut
Rechtsprechung des VwGH vom 19.12.2001, 96/12/0112 nicht gegeben, wodurch das
Argument des Bw., dass es in Österreich keine vergleichbare Ausbildung
gebe, ins Leere ginge.
Der Bw. beantragte am 18.07.2007 die Vorlage der Berufung
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie die mündliche Verhandlung
vor dem gesamten Berufungssenat.
In der am 12. November 2007 abgehaltenen
Berufungsverhandlung trug die Referentin den bisherigen Sachverhalt vor. Seitens
des Bw. wurde zum Sachverhalt dem Grunde nach kein ergänzendes Vorbringen
erstattet. Hinsichtlich des Wohnsitzes wurde eine Korrektur dahingehend bekannt
gegeben, dass die nunmehrige Anschrift des Bw. "G." laute. Die Tochter des Bw.
habe ihren Wohnsitz am Hauptwohnsitz des Vaters in Su. Der
Amtsbeauftragte erstattete zum Sachverhalt keine ergänzenden
Ausführungen.
In rechtlicher Hinsicht verwies die Vertretung auf die
bisherigen Berufungsausführungen und führte ergänzend aus, dass
es sehr wohl für Schulen in Wien oder Vorarlberg bei Vorliegen der
sonstigen Voraussetzungen Schulfahrtbeihilfe bzw. Freifahrt gebe, nicht aber
für die Schule in Udine, die von Klagenfurt aus nur ca. 150 km entfernt
sei. Darin liege eine Gleichheitswidrigkeit und bestehe ein Widerspruch zum
Einkommensteuergesetz. Nach dem Einkommensteuergesetz sei der Pauschalbetrag
für die auswärtige Schulausbildung der Kinder in beiden Fällen
möglich. Bei entsprechender Auslegung des § 30a FLAG wäre auch in
der derzeit geltenden Fassung eine positive Berufungsentscheidung möglich.
Zu den im § 30a FLAG enthaltenen Begriff "grenznah", gebe es
keinerlei VwGH-Entscheidung. Es gebe lediglich die Entscheidung des VwGH vom
19.12.2001, 96/13/0112. Darin sei Straßburg (Frankreich), das 890 km vom
Hauptwohnort des Beschwerdeführers entfernt gewesen sei, als "nicht
grenznahe gelegen" bezeichnet worden. Nach Udine könne man in einer
Autostunde gelangen. Udine sei daher als "grenznahe gelegen" zu bezeichnen.
Der Amtsbeauftragte verwies zunächst auf die
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung und ergänzte in
rechtlicher Hinsicht, dass im Berufungsfall ausschließlich § 30a FLAG
1967 heranzuziehen sei. Der von der Vertretung angesprochene § 34 Abs.
8 EStG 1988 käme im Berufungsfall nicht zur Anwendung. § 30a FLAG 1967
verlange eine "gleichartige Schule im grenznahen Gebiet". In diesem Zusammenhang
werde auf die einhellige Judikatur des unabhängigen Finanzsenates
verwiesen, wonach unter "grenznahe" eine Entfernung von 15 km Luftlinie ab der
Grenze zu verstehen sei.
Der Vertreter des Bw. führte aus, dass auch alle
"Pro-Argumente" zu prüfen seien. Warum solle "grenznah" nicht auch eine
Entfernung von 100 km ab der Grenze sein. In Zeiten der Europäischen Union
müsste die Ausbildung universell sein. Udine sei von Klagenfurt schneller
aus zu erreichen als beispielsweise Heiligenblut. Der unabhängige
Finanzsenat müsse sagen, was unter "grenznah" zu verstehen sei. Im
Zusammenhang mit der Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich werde auf die
RZ 876 der Lohnsteuerrichtlinien verwiesen. Der Begriff "grenznah" sei
nur an der EU-Außengrenze, nicht jedoch innerhalb der Europäischen
Union dem Wortsinn nach gegeben. Sollte der unabhängige Finanzsenat nicht
stattgebend entscheiden, beabsichtige der Vertreter eine Anfechtung der
Berufungsentscheidung beim Verfassungsgerichtshof.
Seitens des Senatsmitgliedes Hof. wurde auch auf die
unterschiedliche Behandlung der Diäten ("Auslandsdiäten), je nachdem
ob die Reise "grenznah" sei oder nicht, verwiesen.
Der
Senat hat erwogen:
"
(1)
Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe haben Personen für Kinder, für die
ihnen Familienbeihilfe gewährt wird oder für die sie nur deswegen
keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine
gleichartige ausländische Beihilfe haben (§ 4 Abs. 1), wenn das
Kind
a) eine öffentliche
oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule im Inland als
ordentlicher Schüler besucht
oder
b) eine gleichartige Schule
im grenznahen Gebiet im Ausland als ordentlicher Schüler besucht, die
für das Kind günstiger zu erreichen ist als eine inländische
Schule, wenn bei Pflichtschulen hiefür die schulbehördliche
Bewilligung vorliegt, oder
c)
eine im Bundesgesetz betreffend die Regelung des medizinisch-technischen
Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, oder eine im
Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, BGBl. I Nr.
108/1997, geregelte Schule besucht,
oder
d) ein nach den
Lehrplänen der in lit. a und b bezeichneten Schulen verpflichtendes
Praktikum im Inland oder im grenznahen Gebiet im Ausland besucht, das
außerhalb der schulischen Unterrichtszeiten stattfindet und der Schule
durch Vorlage eines Praktikantenvertrages nachzuweisen ist,
oder
e) eine nach den
Ausbildungsverordnungen der in lit. c bezeichneten Schulen für die
praktische Ausbildung vorgesehene Krankenanstalt oder sonstige Einrichtung im
Inland oder im grenznahen Gebiet im Ausland besucht und
der kürzeste Weg
zwischen der Wohnung im Inland und der Schule (Schule/Praktikum gemäß
lit. d und e) in einer Richtung (Schulweg) bzw. der kürzeste Weg zwischen
der Wohnung im Inland und dem Zweitwohnsitz am Ort oder in der Nähe des
Ortes der Schule (Schule/Praktikum gemäß lit. d und e) in einer
Richtung mindestens 2 km lang ist. Für behinderte Schülerinnen und
Schüler besteht Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe auch dann, wenn dieser Weg
weniger als 2 km lang und die Zurücklegung dieses Weges ohne Benutzung
eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.
(2) Anspruch auf
Schulfahrtbeihilfe haben auch Vollwaisen, denen Familienbeihilfe gewährt
wird (§ 6) oder die nur deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe
haben, weil sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben
(§ 4 Abs. 1), unter denselben Voraussetzungen, unter denen nach Abs. 1
Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe für Kinder besteht.
(3) Als eine Schule im
Sinne des Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a gilt auch eine Schule, die
gemäß
§ 12 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, als zur
Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wurde, sowie eine
Privatschule, der die Führung einer gesetzlich geregelten
Schulartbezeichnung bewilligt wurde (§ 11 des Privatschulgesetzes, BGBl.
Nr. 244/1962).
(4) Als ordentliche
Schüler im Sinne dieses Abschnittes gelten auch Schüler, die wegen
mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache oder wegen der Zulassung zur Ablegung
einer Einstufungsprüfung (§ 3 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes
1986, BGBl. Nr. 472) oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer
Aufnahmsprüfung (§ 29 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes) als
außerordentliche Schüler geführt werden.
(5) Als ordentliche
Schüler im Sinne dieses Abschnittes gelten auch Berufsschüler, die
eine fachliche Berufsschule des der Ausbildung entsprechenden anerkannten
Lehrberufes besuchen und mangels der Berufsschulpflicht als
außerordentliche Schüler geführt werden."
Außer Streit steht, dass die von der Tochter des Bw.
als ordentliche Schülerin besuchte Schule nicht im Inland liegt (§ 30a
Abs. 1 lit. a FLAG
1967).
Für die Entscheidung der strittigen Frage, ob dem Bw.
für seine Tochter als ordentliche Schülerin im Ausland
Schulfahrtbeihilfe zusteht oder nicht, ist folglich die Gesetzesregelung des
§ 30a Abs. 1 lit. b FLAG 1967 maßgebend. Nach dieser
Gesetzesbestimmung besteht ein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe jedoch nur dann,
wenn das Kind (erstens) eine
gleichartige Schule (zweitens) im
grenznahen Gebiet im Ausland (drittens)
als ordentlicher Schüler besucht, die für das Kind
(viertens) günstiger zu erreichen
ist als eine inländische Schule, wenn bei Pflichtschulen hiefür die
schulbehördliche Bewilligung vorliegt und......
ad 1) "gleichartige
Schule"
Der Bw. vergleicht die Lehr- und Ausbildungspläne des
Europagymnasiums ("Collegio Uccellis") in Udine mit jenen des Europagymnasiums
in Klagenfurt und gelangt zur Ansicht, dass es in Österreich keine dem
"Collegio Uccellis" vergleichbare Schule gibt. Das Europagymnasium in Klagenfurt
wäre nur in Ansätzen mit der Ausbildung im "Collegio Uccellis"
vergleichbar. Aus diesen Gründen sei die Schulfahrtbeihilfe zu
gewähren.
Unter einer "gleichartiger" Schule im grenznahen Gebiet im
Ausland iS des § 30 a Abs. 1 FLAG 1967 versteht man eine Schule, deren
Zeugnisse im Inland anerkannt werden. Handelt es sich bei der Schule im Ausland
nicht um eine öffentliche Schule, so wird durch eine entsprechende
Bestätigung der Schule nachzuweisen sein, dass diese mit dem
Öffentlichkeitsrecht ausgestattet ist (vgl. Wittmann-Galetta, Kommentar zum
Familienlastenausgleich, C, § 30 a S 3). Der Bw. selbst führt in der
Berufung aus, dass das erworbene Reifezeugnis zum Studium an jeder italienischen
Universität befähigt und dass sich die Schüler mit der
erfolgreichen Ablegung der KMK-Prüfung (Sprachdiplom der
Kultusministerkonferenz) für das deutsche Sprachdiplom (Stufe II) und der
Prüfung "Certificate of Advanced Engish" direkt an einer deutschsprachigen
(oder englischen) Universität einschreiben können und die für
ausländische Studenten geforderte Sprachprüfung nicht abzulegen
brauchen. Für Zweifelsfälle hinsichtlich der Gleichartigkeit einer im
Ausland gelegenen Schule mit einer inländischen öffentlichen (oder mit
dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule) ist der Landesschulrat
für Kärnten zuständig (vgl. Durchführungsrichtlinien zum
Familienlastenausgleichsgesetz, Abschnitt 30a 01). Dort wird seit Jahren die
Ansicht vertreten, dass das "Collegio Uccellis" mit den österreichischen
Gymnasien - speziell dem Europagymnasium in Klagenfurt - vergleichbar ist.
Aufgrund eines Telefonates gab der Landesschulrat für Kärnten
folgendes bekannt:
"Das
Europagymnasium Uccellis in Udine besuchen jährlich ca. 30
SchülerInnen aus ganz Österreich, davon kommen 20 aus Kärnten;
und um sie entsprechend betreuen zu können, unterrichtet auch ein
Kärntner Lehrer an der Schule.
Die meisten
unserer KärntnerInnen bleiben ein Jahr in Udine oder maturieren am
Uccellis. So lange sie sich in Italien aufhalten, bleiben sie an ihrer
Kärntner Schule in Evidenz und können bei einer Rückkehr wieder
in ihrer ehemaligen Klasse einsteigen. Sollten ihre Leistungen nicht
entsprechen, werden sie ab Weihnachten abgestuft.
Der Lehrplan am
Uccellis entspricht dem eines österreichischen Gymnasiums; zusätzlich
wird altgriechisch unterrichtet. Auch die Matura ist bei uns anerkannt, sie
können damit studieren; die erste Kärntner Maturantin (aus S.) hat
mittlerweile ihr Studium in Klagenfurt bereits abgeschlossen."
Im Streitfall gelangte der unabhängige Finanzsenat -
unter Bedachtnahme auf die obigen Ausführungen - zu dem Ergebnis, dass das
Tatbestandsmerkmal einer "gleichartigen"
Schule iSd § 30 a Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorliegt.
Folgt man der Ansicht des Bw., wonach es in Österreich
keine dem "Collegio Uccellis" vergleichbare Schule gibt, scheitert die Berufung
bereits am Nichtvorliegen des ersten Tatbestandsmerkmales des § 30 a Abs. 1
lit. b FLAG 1967. Plausibel wird die Argumentationslinie des Bw.,
berücksichtigt man, dass im Berufungsschriftsatz neben der
Schulfahrtbeihilfe auch der Pauschalbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988
(Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes) beantragt (Anm.: und gewährt) wurde. Letzterer wird nur
gewährt, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes des Kindes keine
entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Es sei dahingestellt, ob der
Pauschalbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 zu Recht oder zu Unrecht
gewährt wurde. Der Pauschalbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 ist nicht
Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens. Aus diesem Grunde ist auch
der Hinweis des Bw. auf die Lohnsteuerrichtlinien RZ 876 sowie die
Widersprüchlichkeit zwischen Einkommensteuer- und Familienbeihilfenrecht
für die Berufung irrelevant. Für die
Gewährung/Nichtgewährung der Schulfahrtbeihilfe sind
ausschließlich die Tatbestandsmerkmale des § 30 a Abs. 1 lit. b FLAG
1967 maßgebend. Divergierende programmatische Zielsetzungen des
Einkommensteuer- bzw. Familienbeihilfenrechtes basieren auf den jeweiligen
gesetzlichen Regelungen. Änderungen oder Vereinheitlichungen dieser Ziele
hat der Gesetzgeber - und nicht die Verwaltungsbehörde - vorzunehmen.
Der unabhängige Finanzsenat ist - wie die übrigen
Verwaltungsbehörden - aufgrund des Legalitätsprinzipes der
Bundesverfassung (Art. 18 Abs. 1 B-VG: Die gesamte
staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt
werden) an die geltenden Gesetze bzw. gesetzlichen Bestimmungen - im
Streitfall an § 30 a FLAG 1967 - gebunden. Verfassungsrechtliche
(gleichheitswidrige) Bedenken zum § 30 a Abs. 1 FLAG 1967 sind vom
unabhängigen Finanzsenat nicht zu thematisieren; sie können allenfalls
vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden.
ad 2) "grenznahes
Gebiet"
Unbestritten ist, dass das von der Tochter des Bw. im
Schuljahr 2005/2006 als ordentliche Schülerin besuchte klassische
Europagymnasium an der Educandato Statale "Collegio Uccellis" mit Schul- und
Internatsstandort in 33100 Udine, Via Giovanni da Udine 20 - 22 in Italien von
der gemeinsamen österreichisch/italienischen Staatsgrenze ca. 100 km
entfernt ist.
Der Bw. ist der Ansicht, dass der im § 30 a Abs. 1
FLAG 1967 enthaltene Begriff "grenznah" nicht definiert sei und es
diesbezüglich keinerlei Rechtsprechung des VwGH gäbe. Die Entscheidung
des VwGH vom 19.12.2001, 96/13/0112 enthalte auch hiezu keinerlei
Ausführungen. Es sei nicht einzusehen, warum bei Vorliegen der sonstigen
Voraussetzungen Schulfahrtbeihilfe bei einem Schulbesuch in Österreich
(Wien, Vorarlberg) gewährt würde; nicht aber wenn die Schule lediglich
in rund 100 - 150 km Entfernung in Udine liege. In Zeiten der Europäischen
Union sei auch eine solche Entfernung als "grenznah" iS des § 30 a FLAG
1967 anzusehen. Gelange man doch von Klagenfurt nach Udine schneller als
beispielsweise nach Wien oder Heiligenblut. Der Begriff "grenznah" sei nur mehr
an der EU-Außengrenze, nicht jedoch innerhalb der Europäischen Union
dem Wortsinn nach, gegeben.
Es ist richtig, dass der Begriff
"im grenznahen Gebiet" im Gesetz nicht
näher bestimmt ist. Sehr wohl gesetzlich (staatsvertraglich) geregelt sind
die österreichischen Staatsgrenzen; sie sind trotz der Europäischen
Union, trotz eines Europäischen Wirtschaftsraumes, trotz des
Schengen-Raumes etc. nicht obsolet und daher bei Auslegung von Begriffen wie
"grenznah" zu beachten. Unter Bedachtnahme auf die bisherige (nachstehend
angeführte) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, des unabhängigen
Finanzsenates (Berufungsentscheidungen vom 07.07.2005, Rv/0472-L/03, 23.11.2006,
RV/1029-L/04, 19.04.2007, RV/0026-K/07 uäm) und die Verwaltungsübung
vermag der unabhängige Finanzsenat keinen Grund zu erkennen, das
"grenznahe" Gebiet neu zu definieren. In Anlehnung an das
Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 29. Juni 1982, 82/14/0155, 1964, in welchem
der VwGH im Zusammenhang mit der Auslegung des Begriffes "Reise" neuerlich die
Ansicht vertreten hat, der Nahbereich, von der Betriebsstätte gerechnet,
umfasse einen Umkreis von 20 bis 25 km, wird man davon ausgehen können,
dass eine Schule dann im grenznahen Gebiet gelegen ist, wenn die Entfernung
zwischen der Grenze um dem Schulort nicht größer als 20 bis 25 km
ist. Aus zollrechtlichen Gründen wurde der Bereich des "grenznahen
Gebietes" auf einen Umkreis von 15 km Luftlinie um den Ort der Einreise
eingeengt (BGBl. Nr. 659/94). Diese Entfernung ist - soweit nicht internationale
Vereinbarungen anderes festlegen - ab dem Schuljahr 1995/96 auch bei der
Feststellung zu beachten, ob sich eine Schule noch "im grenznahen Gebiet" im
benachbarten Ausland befindet" (vgl. Wittmann-Galetta, Kommentar zum
Familienlastenausgleichsgesetz, § 30 a, C, S 3 ff). Da sich das
"Collegio Uccellis" nicht im "grenznahen" Gebiet im Ausland sondern rund 100 km
von der Grenze entfernt befindet, ist der zweite Tatbestand des § 30 Abs. 1
lit. b FLAG 1967 nicht gegeben.
Das Vorbringen, wonach der Begriff "grenznah" nur noch an
der EU-Außengrenze eine Bedeutung haben könne, führt die
Berufung aus den oben angeführten Gründen nicht zum Erfolg.
(Anm.: beim "Schengen-Raum", den
"EU-Außengrenzen" steht vor allem der Abbau der Kontrollen an den
gemeinsamen Grenzen und deren Verlagerung auf die Außengrenzen, die
gemeinsame Festlegung der Bedingungen für das Überschreiten der
Außengrenzen sowie einheitliche Bestimmungen und Modalitäten für
die Personenkontrolle aus dem Schengen-Raum und solchen, die nicht aus diesem
Raum kommen, an den Flughäfen und Häfen, die Angleichung der Einreise-
und Visa-Bestimmungen für Kurzaufenthalte, die Einführung einer
Koordinierung zwischen den Verwaltungen zur Überwachung der Grenzen
uä. im Vordergrund (vgl. Freier Personenverkehr, Asyl und Immigration,
Tätigkeitsbericht der Europäischen Union, SCADplus).
Wenn der Bw. die durch die Europäische Union
geschaffenen universellen Ausbildungsmöglichkeiten anführt und meint
diese würden durch den § 30 a Abs. 1 FLAG 1967 beschränkt bzw.
verstoße § 30 a FLAG 1967 gegen das Recht der Europäischen
Union, sei er auf das Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2001, 96/13/0112 verwiesen:
Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof aus:
"Nach
Art. 48 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in
der für den Streitzeitraum geltenden Fassung vor der Änderung durch
den Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997, ABl EG Nr. C 340 vom 10. November
1997, S. 1, (Art. 48 EGV, nunmehr Art. 39 EG) umfasst die Freizügigkeit der
Arbeitnehmer die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden
unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf
Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Sie gibt -
vorbehaltlich hier nicht interessierender Beschränkungen - den
Arbeitnehmern u.a. das Recht, sich in einem Mitgliedsstaat aufzuhalten, um dort
nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und
Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben. Nach
Art. 51 EGV (nunmehr Art. 42 EG) beschließt der Rat die auf dem
Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit
der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen.
Auf
dieser Grundlage wurde die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni
1971, ABl EG Nr. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2, erlassen.
Nach
Art. 73 der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr.
3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989, ABl EG Nr. L 331 vom 16. November 1989,
S. 1, hat ein Arbeitnehmer
oder
ein
Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterliegt,
vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang VI, für seine
Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen,
Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates,
als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten.
Es
kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob es sich bei der
Schulfahrtbeihilfe nach § 30a FLAG um eine Familienleistung im Sinn
des Art. 73 der Verordnung Nr. 1408/71 handelt, wie sie der EuGH im
Urteil vom 10. Oktober 1996 in den Rechtssachen Hoever und Zachow,
Rs C-245/94 und C-312/94, Slg I- 4895, beschrieben hat, nämlich um
eine Leistung, die unabhängig von jeder auf Ermessensausübung
beruhenden Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit ohne
weiteres den Personen gewährt wird, die bestimmte objektive Voraussetzungen
erfüllen, und die dem Ausgleich von Familienlasten dient.
Für
die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 wird nämlich durch deren
Art. 1 Buchstabe h der Begriff "Wohnort" als der Ort des
gewöhnlichen Aufenthalts und mit deren Art. 1 Buchstabe i der
Begriff "Aufenthalt" als der vorübergehende Aufenthalt definiert. Der EuGH
hat in seinem Urteil vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache
Swaddling, Rs. C-90/97, Slg I-1075, ausgesprochen, dass der Ausdruck
"Wohnort" im Sinn dieser Verordnung eine gemeinschaftsrechtliche Bedeutung hat.
Im Zusammenhang mit dem Begriff
des
"Wohnmitgliedstaats"
im Art. 10a der Verordnung wird damit der Staat bezeichnet, in dem der
Betroffene gewöhnlich wohnt und in dem sich auch der gewöhnliche
Mittelpunkt seiner Interessen befindet. Die Dauer des Wohnens ist (nur) in einer
Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Bereits im Urteil vom 8. Juli
1992 hat der EuGH in der Rechtssache Knoch, Rs. C-102/91, Slg I-4341,
ausgesprochen (21. Erwägungsgrund), dass der Begriff des
"Mitgliedstaats ..., in dessen Gebiet sie wohnen" auf den Staat zu
beschränken ist, in dem der Arbeitnehmer, obgleich in einem anderen
Mitgliedstaat beschäftigt, weiterhin gewöhnlich wohnt und in dem sich
auch der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen befindet. Diese
zu
Art. 71
der Verordnung Nr. 1408/71 ergangene Aussage trifft nach Ansicht des
Verwaltungsgerichtshofes auch auf Art. 73 der zitierten Verordnung zu."
Da die Tochter des Bw. den Hauptwohnort unverändert an
der Anschrift ihres Vaters in Österreich hatte, kann von einem
vorübergehenden Aufenthalt der Tochter (in Udine) ausgegangen werden. Ein
vorübergehender Aufenthalt kann nicht zu einem gewöhnlichen Aufenthalt
und damit zu einem Wohnort im Sinne des Art. 1 Buchstabe h der Verordnung Nr.
1408/71 führen.
Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof bereits in
seinem Erkenntnis 96/13/0112, vom 19. Dezember 2001 aus:
"Bestärkt
wird diese Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes dadurch, dass der Verordnung
Nr. 1408/71 nach dem streitigen Schul(Studien-)jahr mit der Verordnung
(EWG) Nr. 1290/97 vom 27. Juni 1997, ABl EG Nr L 176
vom 4. Juli 1997, S. 1, ein
Art.
22c
eingefügt wurde, womit Personen, die sich aus Studien- oder
Berufsbildungsgründen in einem anderen Mitgliedstaat als dem
zuständigen aufhalten, Anspruch gemäß den Bestimmungen des
Art. 22 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung 1408/71
(Leistungen im Krankheitsfall) gewährt werden soll. Dies wäre nicht
nötig gewesen, wenn ein solcher Aufenthalt im Sinne der Verordnung
Nr. 1408/71 ohnehin schon dem Begriff des "Wohnens" gleichzuhalten
wäre."
Aufgrund dieser Ausführungen hatte die Tochter des
Berufungswerbers nicht in einem anderen Mitgliedstaat ihren Wohnort im Sinn der
Verordnung Nr. 1408/71. Es war daher die Bestimmung des Art. 73 der
Verordnung Nr. 1408/71 schon deshalb nicht anzuwenden.
ad 3) "ordentlicher
Schüler"
Dieses Tatbestandsmerkmal ist unbestrittenermaßen
vorhanden und bedarf keiner weiteren Erörterung.
ad 4) "günstiger zu
erreichen als eine inländische Schule"
Der Wohnsitz der Tochter des Bw. befindet sich in Sur. Die
Tochter besucht das Europagymnasium in Udine, das rund 160 km vom Wohnort
entfernt liegt. Die "gleichartige" inländische Schule befindet sich in
Klagenfurt, rund 30 km vom Wohnort der Tochter entfernt. Die in Udine gelegene
Schule (Europagymnasium) ist für die Tochter des Bw. keineswegs
günstiger zu erreichen als das Europagymnasium in Klagenfurt. Somit ist
auch dieses Tatbestandsmerkmal des § 30 a Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht
erfüllt.
Zusammenfassend ist festzuhalten: Da § 30 a FLAG wie
oben ausgeführt, nicht gegen EU-Recht verstößt und die Tochter
des Bw. weder eine Schule im Inland noch eine im grenznahen Ausland besucht,
liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Schulfahrtbeihilfe
nicht vor.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 15. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 30a Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0454-K/07
- Stammnummer
- 32583
- Gültig
- 15.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF