Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0705-W/03
Familienheimfahrten, Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus Gründen der Haushaltsführung der Gattin des Bw. für die gemeinsamen Kinder sowie deren Erziehung in der Muttersprache
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0705-W/03vom 13.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Behält ein im Bundesgebiet tätiger ungar. Staatsbürger seinen Familienwohnsitz in Ungarn lediglich aus Gründen der Haushaltsführung der Gattin für die gemeinsamen Kinder bzw. aus Gründen der Erziehung der Kinder in deren Muttersprache bei, so ist von keiner beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung auszugehen. Wurde seitens des Bw. in all den Jahren seiner Tätigkeit in Österreich nie der Versuch unternommen für seine in Ungarn lebende Gattin sowie Kinder eine Aufenthaltsbewilligung im Bundesgebiet zu erlangen, können die - im Übrigen nicht nachgewiesenen - Kosten für Familienheimfahrten auch nicht nur für einen vorübergehenden Zeitraum als Werbungskosten anerkannt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vom 10. Februar 2003
gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15, vertreten durch
AR Lenk, vom 9. Jänner 2003 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für den Zeitraum 1997 bis 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist als
Heizungsmonteur tätig und beantragte für die Jahre 1997 bis 2001 die
Anerkennung von Werbungskosten im Zusammenhang mit seinen wöchentlichen
Familienheimfahrten nach Ungarn mit dem Fahrzeug seiner Ehegattin in Höhe
von jeweils S 28.800,00. Den Anträgen auf Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung legte der Bw. in Kopie seine ungarische Heiratsurkunde,
eine Bestätigung der Gemeinde T über den Dauerwohnsitz in Ungarn,
einen Vertrag über den Verkauf des Fahrzeuges der Ehegattin (datiert vom
29. Juni 2001) sowie die Kopie seines Führerscheins bei.
Mit Schreiben vom 21. November 2002 wurde der Bw.
seitens des Finanzamtes um Vorlage seines Reisepasses, des Zulassungsscheins,
sämtlicher Benzinrechnungen sowie eines Fahrtenbuches gebeten.
In Beantwortung des Vorhaltes gab der Bw. an, dass er eine
vollständige Kopie seines Reisepasses bereits vorgelegt habe und er zur
Zeit nur über den letzten Zulassungsschein ab 2001 verfüge. Vorher sei
der Bw. mit dem auf seine Gattin zugelassenen Fahrzeug gefahren. Zudem habe der
Bw. keine Benzinrechnungen gesammelt und sei auch kein die genannten
Veranlagungsjahre betreffendes Fahrtenbuch geführt worden. Dem
Schreiben legte der Bw. eine Kopie seines Reisepasses sowie eine Kopie des
letzten Zulassungsscheines bei.
Im Zuge der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
die Jahre 1997 bis 2001 betreffend erkannte das Finanzamt die beantragten
Aufwendungen im Zusammenhang mit den Familienheimfahrten nicht an und
erließ die entsprechenden Einkommensteuerbescheide. Begründet wurde
die Entscheidung damit, dass der Bw. trotz Aufforderung die noch benötigten
Unterlagen nicht beigebracht habe.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2003 erhob der Bw.
gegen die Einkommensteuerbescheide die Jahr 1997 bis 2001 betreffend das
Rechtsmittel der Berufung und führte in seiner Begründung dazu aus,
dass es nicht stimme, dass er die noch benötigten Unterlagen nicht
beigebracht habe. Dem Ersuchen um Ergänzung sei der Bw. fristgerecht am
23. Dezember 2002 mittels Einschreibesendung an die Behörde
nachgekommen. Als Nachweis dafür lege er eine Kopie des Aufgabescheines
vor. Was die Familienheimfahrten von seiner Wohnung am Arbeitsort in Wien
zu seinem Familienwohnsitz in Ungarn betreffe, sei zu erwähnen, dass die
Voraussetzungen einer beruflich auf Dauer veranlassten doppelten
Haushaltsführung vorlägen, weil die Ehefrau des Bw., O, am Ort des
Familienwohnsitzes in C (Ungarn) in den Veranlagungsjahren 1997 bis 2001 den
Haushalt mit drei Kindern geführt habe. Wegen der so genannten
"Quoten-Regelung" bei Erlangung von Aufenthaltstiteln (die Wartezeit betrage ca.
2-3 Jahre) sowie Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung sei es auch
nicht so einfach möglich gewesen, den Familienwohnsitz von Ungarn, welcher
den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, nach Österreich zu verlegen.
Es werde jedoch beantragt, die geltend gemachten Aufwendungen in den
Jahren 1997 bis 2001 als Familienheimfahrten zu
berücksichtigen. Dem Berufungsschreiben legte der Bw. den
Aufgabeschein der Vorhaltsbeantwortung bei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. April 2003
wies das Finanzamt die gegenständliche Berufung als unbegründet ab und
führte in seiner Begründung dazu aus, dass die Kosten für
Familienheimfahrten nur dann steuerlich anzuerkennen seien, wenn die
Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen würden.
Dies sei dann der Fall, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des
Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübe. Würden diese
Voraussetzungen nicht vorliegen, so könnten Kosten für
Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht
werden. Als vorübergehend werde bei einem verheirateten oder in
eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen mit mindestens einem
Kind ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen. Da im gegenständlichen Fall
die Voraussetzungen nicht zutreffen würden, konnten die geltend gemachten
Aufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Mit Schreiben vom 15. April 2003 stellte der Bw.
den Vorlageantrag und wiederholte sein Berufungsbegehren. Neue Sachargumente
wurden keine vorgebracht.
Über Ersuchen des unabhängigen Finanzsenates
bekannt zu geben, ob seitens des Bw. jemals der Versuch unternommen worden sei,
den Familienwohnsitz von Ungarn nach Österreich zu verlegen bzw. ob ein
diesbezüglicher Antrag auf Aufenthaltsbewilligung für die Ehegattin
und Kinder sowie ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für die
Ehegattin gestellt worden sei, führte der Bw. mit Schreiben vom
30. Mai 2005 aus, dass ein diesbezüglicher Antrag auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung niemals stattgefunden habe, weil es keinen Sinn
hätte und unwirtschaftlich wäre. Der Bw. hätte so viel Mühe
und Geld in seine Existenz im Heimatland investiert, dass er über eine
Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich nicht einmal nachgedacht
habe. Dazu kämen noch alle solche Gründe, wie die Ausbildung der
Kinder in ihrer Muttersprache, sehr lange Wartezeiten auf
Familienzusammenführungen, die damalige geplante Eintretung Ungarns in die
EU-Strukturen usw. Ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung sei zudem vor
Erteilung einer eventuellen Niederlassungsbewilligung praktisch sinnlos, da ein
solcher Antrag nur erst nach 5-jährigem Aufenthalt der Ehegattin des Bw. im
Bundesgebiet möglich wäre. Dazu komme, dass der Bw. von seinem
österreichischem Arbeitgeber immer wieder auf verschiedenen Baustellen im
gesamten Bundesgebiet eingesetzt werde, weshalb auch aus diesem Grund, dem
wichtigsten, eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung gegeben sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. ist ungarischer Staatsbürger und arbeitet im
Bundesgebiet. Wie eine Abfrage im Abgabeninformationssystem des Bundes ergab,
ist der Bw. zumindest seit dem Jahr 1994 steuerlich erfasst und im Inland
berufstätig. Der Bw. ist verheiratet. Seine Ehegattin ist nicht
berufstätig lebt mit den gemeinsamen Kindern in Ungarn. Ein Abfrage im
Abgabeninformationssystem des Bundes hat ergeben, dass der Bw. im
Berufungszeitraum für die Kinder keine Familienbeihilfe bezogen hat. Es ist
daher davon auszugehen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bw. am
Familienwohnsitz in Ungarn gelegen ist. Ein entsprechender Antrag auf
Aufenthaltsgenehmigung für die Ehegattin des Bw. sowie seine Kinder wurde
in all den Jahren nicht gestellt.
Gem. § 16 Abs. 1
EStG 1988 sind Werbungskosten eines Arbeitnehmers jene Aufwendungen oder
Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist
gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
objektiv
im Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit stehen
und
subjektiv
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und
nicht
unter ein Abzugsverbot des § 20 EStG
fallen.
Für
den Werbungskostencharakter sind grundsätzlich weder ein unbedingtes
Erfordernis zur Tätigung der Aufwendungen oder Ausgaben noch deren
Zweckmäßigkeit erforderlich. Die Notwendigkeit einer Aufwendung ist
grundsätzlich keine Voraussetzung für die Anerkennung von
Werbungskosten, sondern ein Indiz für die berufliche Veranlassung bzw.
für das Fehlen einer privaten Veranlassung (VwGH 29.5.1996, Zl.
93/13/0013).
Um
Aufwendungen als Werbungskosten anerkennen zu können, müssen diese
nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Die Nachweispflicht ergibt
sich aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften. Danach hat der Steuerpflichtige
die Richtigkeit seiner Ausgaben zu beweisen (VwGH v. 26.9.19990,
Zl. 86/13/0097). Kann ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalles
nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung (VwGH v. 6.10.1961,
Zl. 1070/61 zu üblicherweise nicht belegbaren Betriebsausgaben; VwGH
v. 9.12.1992, Zl. 91/13/0094 zu Taxispesen; VwGH v. 20.11.1996,
Zl. 89/13/0259 zu Reisespesen). Grundsätzlich sind
Werbungskosten sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich ihrer Höhe
nachzuweisen.
Obwohl der
Bw. seitens des Finanzamtes mittels Vorhalt vom 21. November 2002
aufgefordert wurde, seine Aufwendungen im Zusammenhang mit den
Familienheimfahrten nach Ungarn an Hand von Unterlagen wie Reisepass,
Zulassungsschein, Fahrtenbuch sowie Benzinrechnungen vorzulegen,
übermittelte der Bw. lediglich eine Kopie seines Reisepasses sowie seines
letzten Zulassungsscheines. Weitere Unterlagen, die einen eindeutigen Beweis in
Bezug auf die Wahl des vom Bw. für seine Heimfahrten tatsächlich
benützten Verkehrsmittels geliefert hätten bzw. die eindeutige und
klare Schlussfolgerungen seitens der Behörde erlaubt hätten, dass der
Bw. tatsächlich so wie angegeben, wöchentlich mit dem Fahrzeug seiner
Gattin zu dieser und seinen Kindern nach Ungarn gefahren ist und ihm die
Aufwendungen in der von ihm angegebenen Höhe entstanden sind, wurden keine
vorgelegt. Der Bw. ist diesbezüglich seiner in den verfahrensrechtlichen
Vorschriften normierten Nachweispflicht nur äußerst mangelhaft
nachgekommen. Der Bw. irrt, sollte er davon ausgehen, die der Behörde
sowohl im Rahmen der Einreichung der Erklärungen auf Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung (ungarische Heiratsurkunde, Wohnsitzbestätigung der
Gemeinde T, Kopie des Verkaufvertrags des Fahrzeuges der Ehegattin sowie Kopie
des Führerscheins) als auch die im Rahmen der Vorhaltsbeantwortung vom
23. Dezember 2002 vorgelegte Kopie seines letzten Zulassungsscheines
sowie Reisepasses als auch die gemachten Angaben, der Bw. sei mit dem auf seine
Ehegattin zugelassenen Fahrzeug gefahren, wären ein ausreichender Nachweis
in Bezug auf die angeblich mit dem Familienheimfahrten entstandenen Kosten. Der
alleinige Besitz eines Fahrzeuges, welches zudem noch auf die Gattin des Bw.
zugelassen ist, sowie der Umstand, dass die Ehegattin und die Kinder des Bw. in
Ungarn leben bzw. die Gattin in ihrem Heimatland den Haushalt für die
gemeinsamen Kinder führt und demzufolge zwar die Annahme berechtigt
erscheint, dass der Bw. im Berufungszeitraum des öfteren nach Ungarn zu
seiner Familie gefahren ist, lässt nämlich noch keineswegs den Schluss
zu, der Bw. sei auch tatsächlich - so wie ursprünglich in den
Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung beantragt - mit dem Fahrzeug seiner
Frau wöchentlich an seinem Familienwohnsitz in Ungarn gefahren und seien
ihm die angegebenen Kosten auch tatsächlich entstanden. Das
gegenständliche Anbringen des Bw., ihm seien mit seinen wöchentlichen
Familienheimfahrten nach Ungarn Kosten mindestens in Höhe der beantragten
Aufwendungen entstanden, kann somit nicht gefolgt werden, geht doch dieses
Vorbringen über eine allgemein formulierte Behauptung nicht hinaus und
konnte im Übrigen durch Vorlage geeigneter Unterlagen auch nicht
nachgewiesen werden.
Aufwendungen
für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum
Familienwohnsitz sind nur dann im Rahmen der durch § 20 Abs. 1
Z 2 lit e EStG 1988 gesetzten Grenzen Werbungskosten, wenn die
Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
vorliegen.
Unter
"doppelter Haushaltsführung" sind folglich jene Aufwendungen zu verstehen,
die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines
eigenen Haushaltes an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen
Beschäftigungsortes erwachsen. Die Begründung eines eigenen Haushaltes
am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz
des Steuerpflichtigen
von
seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche
Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder
die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes
nicht privat veranlasst ist oder
die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet
werden kann. Dies ist z.B. bei einer ständigen wechselnden
Arbeitsstätte der Fall oder dann, wenn von vornherein mit Gewissheit
anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit mit bis zu vier oder
fünf Jahren befristet ist (VwGH 26.11.96, Zl.
95/14/0124).
Bei
einer dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des
Beschäftigungsortes ist keine private Veranlassung zu unterstellen und
somit die Berücksichtigung von Familienheimfahrten als Werbungskosten
zulässig, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz
steuerlich relevante Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3
Z 1 bis 4 aus einer Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als
S 30.000,-- jährlich erzielt (VwGH 24.4.96, 96/15/006) oder die
Einkünfte in Bezug auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung
sind. Behält der Steuerpflichtige den bisherigen Familienwohnsitz auf Dauer
deswegen bei, weil er dort ein Eigenheim errichtet hat oder die Kinder dort die
Schule besuchen, dann sind die Aufwendungen für Familienheimfahrten privat
veranlasst und deshalb nicht abzugsfähig (VwGH v. 18.5.1995,
Zl.93/15/0244).
Liegen die
Voraussetzungen einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung nicht
vor (zB bei einem Alleinstehenden oder einem Steuerpflichtigen, dessen Ehegatte
oder Lebensgefährte nicht mehr als S 30.000 jährlich verdient),
so können die Kosten für Familienheimfahrten vorübergehend als
Werbungskosten geltend gemacht werden. Dabei ist von einer angemessenen Frist
auszugehen, die sich nach den Möglichkeiten der Beschaffung eines
Familienwohnsitzes im Einzugsbereich des Beschäftigungsortes orientiert.
Die Frage, ob bzw. wann dem Steuerpflichtigen die Verlegung seines
Familienwohnsitzes zumutbar ist, kann nicht schematisch vom Ablauf eines
bestimmten Zeitraumes abhängig gemacht werden; vielmehr sind die
Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen (VwGH v. 22.4.1986,
Zl. 84/14/0198).
Im
gegenständlichen Berufungsfall geht der Bw. zumindest seit dem
Jahr 1994 einer Beschäftigung als Anlagenmonteur im Bundesgebiet nach.
Seine Kinder und seine Ehegattin leben in Ungarn, wobei seine Gattin in ihrem
Heimatland keiner Beschäftigung nachgeht, sie jedoch den Haushalt für
die gemeinsamen Kinder führt. Für die Behörde bleibt daher
mangels Vorliegens einer Beschäftigung der Ehegattin in Ungarn nur zu
beurteilen, ob im vorliegenden Berufungsfall gegebenenfalls die Voraussetzungen
für eine vorübergehende doppelte Haushaltsführung vorliegen
würden. Wenn der Bw. nun vermeint, die Beibehaltung seines
Wohnsitzes in Ungarn sei nicht privat veranlasst und es handle sich im
Zusammenhang mit seinen - im Übrigen nicht nachgewiesenen -
Aufwendungen für Familienheimfahrten um abzugsfähige Werbungskosten,
so kann dem nicht gefolgt werden. Wie der Bw. in einer Vorhaltsbeantwortung vom
30. Mai 2005 ausführt, haben er und seine Gattin soviel Mühe und
Geld in ihre Existenz im Heimatland investiert, dass sie über eine
Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich nicht einmal nachgedacht
hätten. Dazu seien noch alle solche Gründe wie die Ausbildung der
Kinder in ihrer Muttersprache, die langen Wartezeiten auf
Familienzusammenführung, geplante Eintretung Ungarns in die EU-Strukturen
usw. gekommen. Mit dieser Argumentation ist jedoch bereits das Schicksal
gegenständlicher Berufung besiegelt. Dass der Bw. unter den gegebenen
Umständen seine in Ungarn aufgebaute Existenz nicht aufgeben möchte,
ist verständlich und insbesondere zweckmäßig, jedoch in
steuerlicher Hinsicht kein ausreichend anzuerkennender Grund zur Beibehaltung
einer - wenn auch nur vorübergehenden - doppelten
Haushaltsführung. Ist doch im vorliegenden Fall die Aufrechterhaltung des
Familienwohnsitzes ausschließlich durch private Motive verursacht. So sind
Aufwendungen im Zusammenhang mit Familienheimfahrten, wenn der Wohnsitz am
bisherigen Mittelpunkt der Lebensinteressen etwa aus Gründen der
Haushaltsführung, des Schulbesuches der Kinder oder zwecks Ausbildung der
Kinder in ihrer Muttersprache beibehalten wird, stets der privaten
Lebensführung zuzurechnen. Ebenso kann die Argumentation des Bw., die
Ehegattin hätte am Familienwohnsitz in Ungarn den Haushalt mit den
gemeinsamen Kindern geführt, zu keiner anders lautenden Entscheidung
führen als jener, im gegenständlichen Fall die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes in Ungarn als ausschließlich privat veranlasst zu
sehen. Der Umstand, dass die Kinder bei der Gattin in Ungarn leben und diese
für sie den Haushalt führt, reicht jedenfalls für sich alleine
keineswegs aus, Kosten für eine beruflich veranlasste doppelte
Haushaltsführung als steuerlich anzuerkennende Werbungskosten zu
qualifizieren.
Wenn der Bw.
in seiner Vorhaltsbeantwortung vom 30. Mai 2005 weiters ausführt,
ein wichtiger Grund für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in Ungarn,
sei in dem Umstand zu sehen, dass der Bw. als Anlagenmonteur von seinem
österreichischen Arbeitgeber immer wieder auf verschiedenen Baustellen im
gesamten Bundesgebiet eingesetzt werde, so kann auch dieses Vorbringen keine
entscheidungsrelevante Bedeutung entfalten. Wie jeweils den durch den Bw. beim
Finanzamt eingebrachten Anträgen auf Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung in der Zeile "Bezugs/pensionsauszahlende Stelle im
Veranlagungsjahr:" zu entnehmen ist, war im vorliegenden Fall der Bw. im
Berufungszeitraum 1997 bis 2001 jeweils bei Bau- bzw. Montagefirmen mit
Firmensitz in Wien als Heizungsmonteur beschäftigt. Der Umstand, dass der
Bw. von seinem Arbeitgeber gegebenenfalls tage- oder eventuell auch wochenweise
an verschiedenen Baustellen eingesetzt wird, führt jedoch lediglich dazu,
dass sich der Bw. auf "Dienstreise" befindet und es diesfalls zu keiner
Verlegung des Arbeitsplatzes im Sinne einer alternierenden Arbeitsstelle kommt,
welche zu einer Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes führen
könnte.
Wie aus der
Vorhaltsbeantwortung vom 30. Mai 2005 hervorgeht, wurde ein Antrag auf
Aufenthaltsbewilligung für die Ehegattin des Bw. sowie für deren
gemeinsame Kinder nie gestellt, da es - entsprechend den Ausführungen des
Bw. - keinen Sinn gehabt hätte und unwirtschaftlich gewesen wäre. Wie
der Bw. in dem Schreiben weiters ausführt, haben er und seine Gattin so
viel Mühe und Geld in ihre Existenz im Heimatland investiert, dass sie
über eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich nicht
einmal nachgedacht hätten. Aus diesen Ausführungen ergibt sich
eindeutig, dass in all den Jahren, in denen der Bw. seiner Beschäftigung im
Bundesgebiet nachging, seitens des Bw. eine Verlegung des Familienwohnsitzes von
Ungarn nach Österreich niemals ernstlich in Erwägung gezogen bzw. auch
nicht im Entferntesten der Versuch unternommen wurde, seine Familie ins
Bundesgebiet nachzuholen. Aus diesen sowie oben genannten Gründen lag die
seitens der gesetzlichen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes vorgesehene
Möglichkeit der nur "vorübergehenden" Gewährung von
Werbungskosten für eine beruflich veranlasste Begründung eines zweiten
Haushaltes am Ort der Beschäftigung nicht vor und hätten auch nicht
nur für einen vorübergehenden Zeitraum die - im Übrigen nicht
nachgewiesenen - Aufwendungen im Zusammenhang mit den Familienheimfahrten als
Werbungskosten anerkannt werden können.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 13.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0705-W/03
- Stammnummer
- 16368
- Gültig
- 13.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF