Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1000-W/03
Verweigerung der Familienbeihilfe für ein in der Slowakei zur Schule gehendes Kind bei einem 60 km entfernten Zweitwohnsitz im Bundesgebiet nahe der Staatsgrenze
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1000-W/03vom 18.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Besucht ein sechsjähriges Kind, dessen Vater österreichischer und die Mutter slowakische Staatsbürger(in) ist, die Schule in der Slowakei, wobei behauptet wurde, dass dies vom 60 km entfernten Wohnsitz von Österreich aus erfolgte, während eine weitere Wohnung am Ort der slowakischen Schule besteht und wird die Familie trotz mehrmaliger Erhebungen kaum in Österreich angetroffen, spricht dies für einen Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Slowakei, umso mehr, als der Antragsteller auch seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkam (etwa durch Nichtvorlage von Jahresabrechnungen hinsichtlich des Energieverbrauches der österreichischen Wohnung). Kurzfristige Aufenthalte der Familie am österreichischen Grenzort können dort keinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet iSd § 2 Abs 8 FLAG begründen (VwGH 20.6.2000, 98/15/0016).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bruck an der Leitha betreffend Rückforderung von
zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das
Kind Ph. im Zeitraum 1. September 2002 bis 28. Februar 2003
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Für das Kind Ph., welches
am 18.4.1996 geboren ist, wurde von April 1996 bis August 2002 seitens des Bw.,
der österreichischer Staatsbürger ist und mit einer slowakischen
Staatsbürgerin verheiratet ist, Familienbeihilfe bezogen (BA 6f, DB7
Abfrage). Nach erfolglosen Zustellversuchen (es ging um die
Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe) wurde mit dem Bw. die
Niederschrift vom 29.3.1999 aufgenommen (BA 15), wonach er sich gewöhnlich
in H. aufhalte, er aber auch sehr viel in S. wäre, da dort seine
Schwiegereltern in M-L ein Landhaus gebaut hätten und er ihnen geholfen
hätte. Am Abend, ab 18 Uhr wäre er mit seiner Familie, mit der er
immer zusammen wäre, stets in H. Aus einer Anfrage des Bw. (BA 26) an das
Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen, wonach der Bw.
in S. einen Zweitwohnsitz hat, geht die Meinung des Ministeriums hervor, dass
bei Schulbesuch des Kindes in S. und bei angeblich täglicher Rückkehr
des Kindes nach H. Familienbeihilfe nur dann zusteht, wenn der Mittelpunkt der
Lebensinteressen in Österreich gelegen und sich das Kind ständig im
Bundesgebiet aufhält (BA 25). Mit Schulbeginn 2002 war sohin seitens des
Finanzamtes ein erhöhter Prüfungsbedarf gegeben (BA 24). Am 14.1.2003
wurde mit dem Bw. neuerlich eine Niederschrift aufgenommen (BA 38), demnach der
Sohn Ph. die Schule in M-L in S., 60 km von H. entfernt besucht (siehe auch die
Schulbestätigung, wonach die Eltern Ph. täglich hinbringen und wieder
heimbrächten, BA 41). Diese Schule (im übrigen für Hochbegabte)
beginnt um 8.30 und endet um 13.30, an einem Tag um 11.30 (Essen zwischen 12 und
12.30). Die Hausaufgaben würden in H. gemacht werden. Für
gewöhnlich fahre der Bw. um 7 Uhr morgens in die Schule. Wo er am
30.10.2002 (19.20), 6.11.2002 (19.35), 13.11.2002 (18.45) und 19.11.2002 (18.50)
gewesen ist (lt AV des Erhebungsdienstes vom 15.1.2002, BA 39), könne der
Bw. nicht sagen (möglicherweise beim Vater in Wien oder bei
Freunden).
Das Finanzamt erließ den
angefochtenen Bescheid entsprechend der Begründung des oa ministeriellen
Schreibens und dem Hinweis, dass die Erhebungen keinen Mittelpunkt der
Lebensinteressen in Österreich ergaben (Rückforderungsbetrag €
952,40; BA 46).
In der Berufung (BA 48) wehrt
sich der Bw. gegen die seiner Meinung nach pauschale Begründung und meint,
das Finanzamt hätte keinerlei Beweise erbracht. Er und sein Sohn
hätten auch andere Bedürfnisse (notwendiger Ausgleich, ehrenamtliche
Tätigkeiten, Pflege des schwerkranken Vaters in Wien, 3 x wöchentlich
christliche Versammlungen, Sport, kulturelle Veranstaltungen, Besuch von Festen,
Urlaube etc.) als darauf zu warten, um einen unangemeldeten Erhebungsbeamten zu
empfangen. Die Verweigerung der Familienbeihilfe wäre für den Bw. ein
empfindlicher finanzieller Einbruch. In einem weiteren Schreiben vom 4.4.2003
(BA 51) an das Finanzamt weist der Bw. auf seine finanziellen Opfer und die
Ausschöpfung seiner Geldreserven hin, um die Wohnung in H. mit einem
kompletten Haushalt zu finanzieren (ca. S 800.000). Dies hätte er
nicht getan, um dann im Ausland zu leben. Aufgrund Streichung und
Rückforderung der Familienbeihilfe sehe sich der Bw. (aus Spargründen,
Benzin etc.) nicht mehr in der Lage, täglich mit seinem Sohn nach H.
zurückzufahren, obwohl er dies bis Mitte März 2003 täglich getan
habe. So könne es dann sein, dass man bei schlechter Witterung und am
Wochenende S. nicht verlasse. Aufgrund seines schon in der Berufung
angeführten Engagements hätte der Bw. seine Gattin angehalten, fremden
Personen die Tür nicht zu öffnen. Ph. müßte schon um 8 Uhr
schlafengehen und hätte ausgezeichnete Schulerfolge. Die weiteren
Ausführungen, die unsachliche Unterstellungen und Anschuldigungen
beinhalten, zielen in weiterer Folge auf eine Nachsicht des rückgeforderten
Betrages ab. In einem weiteren Schreiben (vom 16.4.2003, BA 57) teilt der Bw.
mit, sich bei seinem kranken Vater in Wien zu befinden. Die Gattin würde
täglich mit Ph. zur Schule pendeln. Die restlichen Ausführungen haben
wenig sachlichen Gehalt und unterstellen eine persönliche Befriedigung des
entscheidenden Organs bei Verweigerung der strittigen Familienbeihilfe.
Der Bw. wurde daraufhin vom
Finanzamt unter Vorlage von Reisepässen (einschließlich Ehefrau und
Ph.), Visum (für Ehefrau) und Abrechnungen von Strom, Wasser, Heizung und
Telefon vorgeladen (BA 60).
Mit Schreiben vom 7.5.2003 (BA
70) legte der Bw. dem Finanzamt Kopien der Reisepässe vor, in denen Ph. bei
beiden Elternteilen eingetragen wäre. Aus einer Kopie geht die
Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau des Bw. in Österreich bis 17.4.1999
hervor, aus einer weiteren Kopie eine Niederlassungsbewilligung bis 17.4.2004
aufgrund einer Familiengemeinschaft mit einem Österreicher. Eine
Telefonrechnung wäre nicht vorhanden, da der Bw. nur ein Wertkartenhandy
besitze. Wasser würde die Hausverwaltung abrechnen und auf die Miete
aufschlagen, ebenso Kanal- und Müllabfuhr. Die Jahresabrechnung für
Gas betrage eine Nachzahlung von € 37,04, die für Strom € 52,97.
Details würde man von der NEWAG - NIOGAS erhalten. Die Beweislast
hätte im übrigen die Behörde.
Schließlich liegt noch
ein Aktenvermerk des Erhebungsdienstes vom 19.5.2003 vor (BA 75), demnach der
Bw. eine Wohnungsbesichtigung nicht zugelassen habe. Der Bw. ist zu folgenden
Zeiten in H. nicht angetroffen worden. 3.4.2003, 19.50; 4.4.2003, 20.05;
7.4.2003, 20.10; 8.4.2003, 20.10. Aufgrund Streichung der Familienbeihilfe
könne es sich der Bw. nach Vorhalt dieser Abwesenheiten nicht mehr leisten,
in H. ständig anwesend zu sein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem § 2 Abs 8 FLAG haben
Personen, die sowohl im Bundesgebiet, als auch im Ausland einen Wohnsitz haben,
nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im
Bundesgebiet aufhalten. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen hat.
Gem § 5 Abs 4 FLAG besteht
kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im
Ausland aufhalten.
Eine Person kann zwar mehrere
Wohnsitze, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen haben (VwGH
18.1.1996, 93/15/0145, ÖStZB 1996, 531). Desweiteren führt der VwGH in
diesem Erkenntnis an, dass nach den Erfahrungen des täglichen Lebens im
Regelfall die stärksten persönlichen Beziehungen zu dem Ort bestehen,
an dem man regelmäßig Tag für Tag mit seiner Familie lebt.
Daraus folgt, dass der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer
verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie
zu finden sein wird. Die polizeiliche Ab- und Anmeldung ist hiebei nicht
entscheidend (VwGH 26.11.1991, 91/14/0041, ÖStZB 1992, 323).
Im vorliegenden Fall ist die
Frage der Feststellung des Mittelpunktes der Lebensinteressen eine solche der
freien Beweiswürdigung gem § 167 Abs 2 BAO, wonach die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Diese
Beweiswürdigungsfreiheit ist einer Kontrolle der Höchstgerichte
entzogen, soweit sie schlüssig ist und den Denkgesetzen entspricht (etwa
VwGH 17.2.2000, 99/16/0233, ÖStZB 2000, 398). In Hinblick auf die im
vorliegenden Fall bestehenden Auslandsbeziehungen ist -was insb. die vom Bw.
behauptete behördliche Beweislast anbelangt - sogar eine erhöhte
Mitwirkungspflicht des Antragstellers gegeben (VwGH 17.11.1980,
1885/78).
Aus der Sicht des UFS ist es
vollkommen unglaubwürdig, einem 6 jährigen Kind einen 60 km langen
Schulweg zuzumuten (- auch witterungsbedingt, wie der Bw. in weiterer Folge
selbst einräumte), wenn doch die privaten Verhältnisse so gestaltet
wurden, dass Ph. am Ort des Wohnsitzes in S. die Schule besuchen kann. Haben
doch auch die Erhebungen ergeben, dass der Bw. mit seiner Familie in H. kaum
anzutreffen ist, wobei die vom Bw. hiezu gemachten Rechtfertigungen als reine
Schutzbehauptungen anzusehen sind. Es mag zwar zutreffen, dass aus einzelnen
Erhebungen die festgestellte Abwesenheit nicht auf eine regelmäßige
Abwesenheit geschlossen werden kann; im vorliegenden Fall war jedoch der Bw. an
8 Aufsuchungen seitens des Erhebungsdienstes nicht anwesend, was dafür
spricht, dass der regelmäßige Aufenthalt der Familie nicht in H.,
sondern in S. ist. Dieser Schluß kann auch durch das behauptete
familiäre, kulturelle und religiöse Engagement des Bw. nicht
entkräftet werden, da - wenn schon nicht der Bw., dann doch zumindest
Kind und Frau (diese schon aus Gründen der Aufsichtspflicht) - nicht nur
zufällig anzutreffen sein müßten. Aus dem Verhalten des Bw.,
nach Streichung der Familienbeihilfe erst recht nicht die österreichische
Wohnung in H. aufzusuchen, da er sich dies - aufgrund der
Beihilfenverweigerung - nicht mehr leisten könne, ist ein weiterer
Schluß zu ziehen. Für den Bw. ist die österreichische
Familienbeihilfe ein finanzielles Standbein, um damit einen Zweitwohnsitz zu
finanzieren. Diese Geisteshaltung ist jedoch nicht mit dem Grundgedanken der
Familienbeihilfe vereinbar, die dem Wohl des Kindes zugute kommen
sollte.
Indem der Bw. Pensionist ist,
ergeben sich für ihn - von familiären Verpflichtungen in
Österreich abgesehen - keine Gründe, ständig im
Bundesgebiet zu sein. Ein weiterer Wohnsitz in S., seine slowakische Frau und
ein Kind, welches in S. zur Schule geht und entsprechend betreut werden muss,
sprechen dafür, dass die Familie weitgehend in S. lebt und dort ihren
Mittelpunkt der Lebensinteressen hat. Dies wird durch das Verhalten des Bw.,
aufgrund der Streichung der Familienbeihilfe weniger in H. zu sein,
unterstrichen, da die Verhältnisse in S. offensichtlich so eingerichtet
sind, dass Aufenthalte in H. entbehrlich sind.
Nach ständiger
Rechtsprechung des VwGH ist lt. Erkenntnis vom 20.6.2000, 98/15/0016 (ÖStZB
2000, 652) der ständige Aufenthalt iSd § 5 Abs 4 FLAG unter den
Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach §
26 Abs 2 BAO zu beurteilen. Demnach hat den gewöhnlichen Aufenthalt jemand
dort, wo er sich unter Umständen aufhält, dass er an diesem Ort oder
in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Eine Person kann nur einen
gewöhnlichen Aufenthalt haben (VwGH 13.12.1982, 17/1603/80 in Ritz
BAO-Kommentar § 26 Tz 13). Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrecht
zu erhalten, ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich.
Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend
gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher
auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (VwGH 31.3.1992, 87/14/0096). Die
vorliegend als nicht regelmäßig anzusehenden, allfälligen
Aufenthalte des Kindes Ph. in H. können sohin zu keinen Aufenthalt im
Bundesgebiet führen, wenn es erwiesen ist, dass Ph. schon aus Gründen
des Schulbesuches und des dort bestehenden Wohnsitzes weitgehend in S.
ist.
Aus dem vorliegenden
Sachverhalt ist kein Bemühen des Bw. erkennbar, den Sachverhalt, der
aufgrund der Auslandsbeziehung und der Ungewöhnlichkeit, dass ein Kind
täglich 60 km zur Schule fährt anstatt diese (der Lebenserfahrung
entsprechend) vom Wohnort, der mit dem Schulort ident ist, zu besuchen,
entsprechend aufzuklären. So etwa, wenn er seine Frau dazu anhaltet,
fremden Personen nicht die Türe zu öffnen, wo er doch weiß, dass
aufgrund seines strittigen Beihilfenantrages behördliche Erhebungen
durchgeführt werden. Seine Mitwirkungspflicht hat der Bw. auch damit
verletzt, indem er trotz Aufforderung keine Jahresabrechnungen für die
Energiekosten der Wohnung in H. vorlegte, aus denen sehr wohl
Rückschlüsse aus den Verbrauchsdaten dahingehend möglich gewesen
wären, ob die Familie nur teilweise oder ganzjährig an diesem Ort
wohnt. Stattdessen gibt der Bw. lediglich die Nachzahlung bekannt, wohl wissend,
dass daraus keine Rückschlüsse gezogen werden können, inwieweit
eine ganzjährige oder nur teilweise Benutzung der Wohnung erfolgte. Dem
liegt auch eine vollkommen falsche Einstellung des Bw. zur Beweislast zugrunde,
indem er vermeint, dass diese ausschließlich bei der Behörde liege.
Spricht hiezu doch der VwGH aus, dass gerade bei Begünstigungen wie auch
bei außergewöhnlichen und unüblichen Sachverhalten, worunter
auch der vorliegende (auch aufgrund der Auslandsbeziehungen) fällt, die
Beweislast der Antragsteller hat (Erk. 24.3.1998, 97/14/0116, ÖStZB 1998,
688; 24.11.1999, 96/13/0115, ÖStZB 2000, 192).
Wien,
25. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schulbesuch des Kindes im AuslandWohnungen im Bundesgebiet und im AuslandMittelpunkt der LebensinteressenEhegattin ist keine österreichische Staatsbürgerinfreie Beweiswürdigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1000-W/03
- Stammnummer
- 6042
- Gültig
- 18.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF