Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0143-I/06
doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten eines aus Kroatien stammenden Arbeitnehmers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0143-I/06vom 12.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Allein der Umstand, dass die beiden Kinder des Berufungswerbers noch minderjährig sind und am Familienwohnsitz in Kroatien die Schule besuchen, macht die Wohnsitzverlegung an den Beschäftigungsort nicht unzumutbar, wenn der Berufungswerber seit rd. 10 Jahren im Inland eine unbeschränkte Aufenthaltsbwilligung hat aber niemals einen Antrag auf Zuzugsbewilligung für seine Ehegattin und seine zwei Kinder gestellt hat und auch sonst keine Absicht für eine Verlegung des Familienwohnsitzes in die Nähe des Beschäftigugnsortes erkennen ließ.
Der Umstand, dass die Übersiedlung der Familie nach Österreich auch in sprachlicher Hinsicht mit Anpassungsschwierigkeiten verbunden ist, trifft für jede Übersiedlung über eine Sprachgrenze hinweg zu und lässt eine Wohnsitzverlegung an den Beschäftigungsort auch noch nach 15 Jahren Aufenthalt in Österreich nicht (mehr) als unzumutbar erscheinen, zumal der Berufungswerber und seine Familienangehörigen in diesen Jahren hinreichend Zeit gehabt hätten sich auf eine Übersiedlung vorzubereiten und die deutsche Sprache zu erlernen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 9. Dezember 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 7. November 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2004
entschieden:
Der Berufung
wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge
gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabengutschrift sind der
Berufungsvorentscheidung vom 19. Jänner 2006 zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Abgabepflichtige ist kroatischer Staatsbürger und
erzielt in Österreich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Soweit aus den Abgabendaten des Abgabepflichtigen festestellt werden kann, hat
das Finanzamt für die Jahre vor 2004 Familienheimfahrten nach Kroatien
stets als erhöhte Werbungskosten berücksichtigt. In der beim Finanzamt
am 31. Oktober 2005 eingereichten Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2004 machte der Abgabepflichtige wiederum
Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
in der Höhe von 8.442,88 € und daneben als
außergewöhnliche Belastungen Begräbniskosten von
1.695 € geltend. In einem Begleitscheiben führte er aus, er sei
in Österreich beschäftigt, sei verheiratet und seine Familie wohne in
Kroatien. Die älteste Tochter K besuche dort das Gymnasium und sein Sohn J
die 1. Klasse der Volksschule. Im Jahr 2004 sei er 12 Mal zu seiner
Familie auf Besuch gefahren; davon 2 Mal mit dem PKW und 10 Mal mit
dem Zug. Die Wohnstätte seiner Familie sei 620 km von Innsbruck
entfernt. Die Fahrtkosten mit dem PKW würden 882,88 €
(1.240 km x 2 x 0,356 €) und die mit dem Zug
1.560 € (10 x 156 €) betragen. Für die
laufenden Kosten der Familie, Schulbesuch der Kinder und Unterhalt gebe er
500 € monatlich, somit im Jahr 6.000 € aus. Die Kosten
für die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten hätten
im Jahr 2004 somit 8.442,88 € betragen.
Weiters legte er der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung eine Bescheinigung des Bestattungsinstitutes von P in
Kroatien über Beerdigungskosten von 1.695 € für die am
21.11.2004 verstorbene Z S bei.
In dem am 7. November 2005 erlassenen
Einkommensteuerbescheid für 2004 erkannte das Finanzamt weder die
beantragten Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung und
Familienheimfahrten noch die als außergewöhnliche Belastung geltend
gemachten Beerdigungskosten an. In der Begründung führte das Finanzamt
aus, die Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort
zum Familienwohnsitz seien nur dann Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen
einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen
würden. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des
Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit
ausübe. Würden die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte
doppelte Haushaltsführung nicht vorliegen, so könnten Kosten für
Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht
werden. Als vorübergehend werde bei einem verheirateten oder in
eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen mit mindestens einem
Kind, ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen. Da in diesem Fall die
Voraussetzungen nicht zuträfen, könnten die geltend gemachten
Aufwendungen auch nicht als Werbungskosten berücksichtigt
werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber mit Eingabe
vom 9. Dezember 2005 fristgerecht Berufung und beantragte die Kosten der
doppelten Haushaltsführung und der Familienheimfahrten, sowie die
Begräbniskosten für seine verstorbene Mutter zu berücksichtigen
und einen neuen Bescheid zu erlassen. Seiner Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung habe er eine Aufstellung seiner Familienheimfahrten und
der damit verbundenen Kosten sowie eine Bescheinigung der Beerdigungskosten
für seine verstorbene Mutter beigelegt. Diese Kosten seien nicht
berücksichtigt worden. Die Schulbestätigung für seine Tochter K ,
die Arbeitsbestätigung der Ehegattin und die Familienbescheinigung werde er
nachreichen.
In der nach Nachreichung dieser Unterlagen am
19. Jänner 2006 erlassenen Berufungsvorentscheidung gab das Finanzamt
der Berufung insoweit teilweise statt, als von den Beerdigungskosten, die Kosten
für die Grabstätte, den Sarg und den Transport, in Höhe von 1.020
€ als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wurden.
Nicht anerkannt wurden die Kosten für Dekoration, Kränze, Musik und
als "Sonstiges" bezeichnete Ausgaben.
Hinsichtlich der nicht anerkannten Familienheimfahrten
führte das Finanzamt aus, Familienheimfahrten könnten nur für 2
Jahre steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Da die
Einkünfte, die die Gattin aus einer Tätigkeit als Haushaltsgehilfin
beziehe, nicht als relevant im Sinne des österreichischen
Einkommensteuergesetzes anzusehen seien, könnten diese Einkünfte nicht
als hinreichender Grund für die Nichtverlegung des Familienwohnsitzes
anerkannt werden.
Weiters setzte das Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung für den vom Berufungswerber für die beiden
minderjährigen, im Ausland lebenden Kinder geleisteten Unterhalt (so wie in
den Vorjahren) 1.200 € als außergewöhnliche Belastung
an.
Der als Berufung bezeichnete Vorlageantrag vom 17. Februar
2006 richtet sich gegen die Nichtanerkennung der Kosten der doppelte
Haushaltsführung und der Familienheimfahrten. Ergänzend führte
der Berufungswerber aus, seine Frau sei, wie in der vorgelegten Bestätigung
angeführt, in Kroatien beschäftigt. Mit seinem Einkommen allein
könne er nicht alle Kosten tragen und sei daher auf den Verdienst seiner
Ehegattin angewiesen. Seine Tochter K besuche die 4. Klasse Gymnasium; aus
sprachlichen Gründen sei für sie die Übersiedlung nach
Österreich nicht möglich. Sein Sohn J besuche jetzt die erste Klasse
der Volksschule. Die Fortsetzung des Schulbesuches in Österreich würde
ihn sehr viel Zeit kosten und verunsichern. Außerdem sei es für
Ausländer jetzt sehr schwer die Familie nach Österreich kommen zu
lassen. Eine Beschäftigung der Familienmitglieder nach einer
Zusammenführung sei seines Wissens hier in Österreich nicht
möglich. Aus diesen Gründen beantrage er, die geltend gemachten Kosten
anzuerkennen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1
EStG 1988 sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten.
Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1
Z 1 EStG 1988, dass die für den Haushalt des Steuerpflichtigen
und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge bei den einzelnen Einkünften ebenso wenig abgezogen werden
dürfen, wie nach Z 2 lit. a dieser Gesetzesbestimmung
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der
Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem
Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern
immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser
Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die
doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Berücksichtigung finden
können, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die
Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine
Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit der Aufgabe des bisherigen
Wohnsitzes kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als
auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen haben (vgl.
VwGH 17.2.1999, 95/14/0059; VwGH 22.2.2000, 96/14/0018) oder der Ehegatte des
Steuerpflichtigen erzielt am Ort des Familienwohnsitzes selbst steuerlich
relevante Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 (vgl.
VwGH 17.2.1999, 95/14/0059 oder VwGH 27.2.2002, 98/13/0122) und die
Einkünfte des Ehegatten sind in Bezug auf das Familieneinkommen von
wirtschaftlicher Bedeutung. Solche Ursachen müssen aber aus Umständen
resultieren, die von erheblichem objektivem Gewicht sind (vgl. beispielsweise
VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083; 20.4.2004, 2003/13/0154; 26.5.2004, 2000/14/0207).
Die Verlegung des Familienwohnsitzes im hier maßgeblichen Sinn ist aber
nicht allein schon deshalb unzumutbar, weil die Kinder des Steuerpflichtige am
Familienwohnsitz die Schule besuchen (vgl. VwGH 31.3.1987,
86/14/0165).
Nach einer Auskunft bei der der Bezirkshauptmannschaft L,
lebt der im Jahr 1958 in Kroatien geborene Berufungswerber seit 1990 in
Österreich und hat seit 1. April 1996 eine unbefristete
Aufenthaltsbewilligung (unbefristetes Visum) und ist - wie eine Abfrage im
Abgabeninformationssystem des Bundes ergab - zumindest seit dem Jahr 1994
bei einer Baufirma als Arbeitnehmer beschäftigt. Seine Ehegattin lebt
gemeinsam mit den beiden minderjährigen Kindern K (geb. 1987) und J (geb.
1998) in Kroatien. Der Familienwohnsitz des Berufungswerbers befand sich nach
seinen Angaben rd. 10 Jahre in D, von dort ist er im Jahr 2005 mit seiner
Familie nach G, ebenfalls in Kroatien, umgezogen.
Als Grund für die Beibehaltung des Wohnsitzes gibt der
Berufungswerber die Einkünfte seiner Ehegattin als Haushaltsgehilfin und
den Schulbesuch seiner Kinder an.
Was die behaupteten Einkünfte seiner Ehegattin
betrifft, so hat der Berufungswerber im Zuge des Berufungsverfahrens die Kopie
eines Schreibens vorgelegt, in dem von einer angeblichen Installationsfirma
namens "I" aus D bestätigt wird, dass A S, die Ehegattin des
Berufungswerbers, bei dieser Firma als Hausgehilfin mit einem monatlichen
Einkommen von 1.600 Kuna (Anmerkung: rd. 220 €) beschäftigt sei.
Da dieses Schreiben undatiert ist und auch keine Angaben über den Zeitraum
enthält, in dem die Ehegattin des Berufungswerbers bei dieser Firma
angeblich beschäftigt gewesen sein soll, wurde dem Berufungswerber mit
Schreiben vom 31. Oktober 2006 mitgeteilt, dass diese Kopie nicht als Nachweis
für das von seiner Ehegattin im Jahr 2004 angeblich erzielte Einkommen
herangezogen werden könne. Er wurde daher ersucht, einen Bescheid bzw. eine
amtliche Bestätigung des Finanzamtes oder der Sozialversicherung seines
Heimatortes samt beglaubigten Übersetzungen vorzulegen aus denen
zweifelsfrei entnommen werden könne, welches Einkommen bei welcher Firma
seine Ehegattin im Jahr 2004 erzielt habe.
Mit Eingabe vom 27. November 2006 gab der
Berufungswerber dazu lediglich bekannt, dass er diesbezügliche Unterlagen
nicht rechtzeitig beschaffen könne. Es wurde aber weder um eine
Verlängerung der Vorlagefrist ersucht, noch ein Zeitpunkt bekannt gegeben,
bis zu dem er diese Unterlagen nachreichen werde. Es wäre aber Sache des
Berufungswerbers gewesen, das behauptet Einkommen seiner Ehegattin nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen. Ein solcher Nachweis ist aber nicht erbracht
worden. Das behauptete Einkommen der Ehegattin am Familienwohnsitz konnte daher
nicht als Grund für eine Unzumutbarkeit der Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung herangezogen
werden.
Allein der Umstand, dass die beiden Kinder des
Berufungswerbers noch minderjährig sind und am Familienwohnsitz in Kroatien
die Schule besuchen, macht die Wohnsitzverlegung an den Beschäftigungsort
im gegenständlichen Fall nicht unzumutbar.
Wie oben ausgeführt, hat der Berufungswerber bereits
seit dem Jahr 1996 eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung. Er hätte in
all den Jahren hinreichend Zeit gehabt, seinen Familienwohnsitz an den
Beschäftigungsort zu verlegen. Eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den
Beschäftigungsort ist vom Berufungswerber aber offensichtlich nie
angestrebt worden, denn wie eine Anfrage bei der der Bezirkshauptmannschaft
Innsbruck-Land ergab, ist niemals ein Antrag auf Nachzug seiner Ehegattin und
Kinder gestellt worden, obschon nach Auskunft der Bezirkshauptmannschaft bei der
bestehenden unbeschränkten Aufenthaltsgenehmigung, die Voraussetzungen dazu
grundsätzlich vorliegen würden. Aber auch sonst hat der
Berufungswerber keine Vorkehrungen für eine Verlegung des
Familienwohnsitzes in die Nähe des Arbeitsplatzes getroffen; so hat er auch
die Aufgabe des Familienwohnsitzes in D im Jahr 2005, die für die Kinder
mit einem Schulwechsel verbunden war, nicht zum Anlass genommen den
Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort zu verlegen, sondern hat den
neuen Wohnsitz wiederum in Kroatien in G begründet. Dies lässt
erkennen, dass der Berufungswerber eine Verlegung seines Familienwohnsitzes ins
Inland nicht ernstlich beabsichtigt hat.
Der Einwand des Berufungswerbers, wonach eine
Übersiedlung der Familie nach Österreich auch in sprachlicher Hinsicht
mit Anpassungsschwierigkeiten verbunden wäre, mag zwar richtig sein, dies
trifft aber für jede Übersiedlung über eine Sprachgrenze hinweg
zu. Diesem Umstand konnte im gegenständlichen Fall daher nicht jene
Bedeutung beigemessen werden, die aus Sicht des Berufungswerbers eine
Wohnsitzverlegung an den Beschäftigungsort auch noch nach 15 Jahren
Aufenthalt in Österreich als unzumutbar erscheinen lässt, zumal auch
die Familienangehörigen in diesen Jahren hinreichend Zeit gehabt
hätten sich auf eine Übersiedlung vorzubereiten und die die deutsche
Sprache zu erlernen.
Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der
Familienwohnsitz in Kroatien allein aus privaten Motiven beibehalten wurde,
sodass die beantragten Kosten für doppelte Haushaltsführung und
Familienheimfahrten nicht mehr als Werbungskosten abgesetzt werden können.
Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass
bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit der Kosten der
doppelten Haushaltsführung nicht die Kosten der Haushaltsführung am
Familienwohnsitz, die stets privat veranlasst sind, sondern nur jene am
Beschäftigungsort als Werbungskosten abzugsfähig sind. Die vom
Berufungswerber geltend gemachten Kosten für den Unterhalt der Familie am
Familienwohnsitz in Kroatien in der Höhe von 6.000 € wären daher
selbst dann nicht als Werbungskosten abzugsfähig gewesen, wenn die
Voraussetzungen für eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung
vorgelegen wären.
Bezüglich der als außergewöhnliche
Belastung geltend gemachten und vom Finanzamt weitgehend anerkannten
Beerdigungskosten für die verstorbene Mutter des Berufungswerbers wird auf
die Begründung in der Berufungsvorentscheidung vom 19. Jänner
2006 verwiesen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 12. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0143-I/06
- Stammnummer
- 25415
- Gültig
- 12.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF