Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0425-W/04
Familienheimfahrten eines in Österreich beschäftigten Ausländers zu seinem Familienwohnsitz im Ausland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0425-W/04vom 30.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hier: Schulbesuch eines Kindes, keine Erwerbstätigkeit der Ehegattin
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdof
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2002
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw ist Spengler. Strittig
ist, ob Kosten betreffend Familienheimfahrten von ATS 28.800,00 im Jahr
1999 (laut Erklärung beantragt) sowie im Jahr 2000 (gem. Erklärung),
ATS 34.560,00 (erklärungsgemäß) im Jahr 2001 sowie Euro
2.100,00 (Werbungskosten - Pendlerpauschale) im Jahr 2002 (lt.
Erklärung) als Werbungskosten anzuerkennen sind.
Das Finanzamt anerkannte diese Kosten nicht als
Werbungskosten und begründete dies wie folgt: Liege der
Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen
Entfernung vom Beschäftigungsort, führten nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Aufwendungen für
Familienheimfahrten nur dann zu Werbungskosten, wenn die doppelte
Haushaltsführung beruflich veranlasst ist. Sei die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes hingegen auf der privaten Sphäre zuzuordnende
Gründe zurückzuführen, seien die daraus resultierenden
Aufwendungen nicht abzugsfähig. Weiters führte die
Abgabenbehörde I. Instanz aus, dass die Gattin im Haushalt tätig sei,
weshalb keine berufliche Veranlassung für die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes abgeleitet werden könne. Die Aufwendungen für die
Heimfahrten nach Ungarn stellten daher keine Werbungskosten dar.
Dagegen erhob der Bw.
Berufung und begründete sie wie
folgt: seine Gattin sei im Haushalt tätig, weil er ein minderjähriges
Kind in Ungarn habe, welches dort auch in die Schule gehe. Seit Oktober 2003
habe er nunmehr ein zweites Kind. Im Beiblatt für den Vorlageantrag
der bescheiderlassenden Behörde samt einer Begründung, die auch dem
Bw. zur Kenntnis gebracht wurde, führte das Finanzamt Folgendes
aus: Der Abgabepflichtige beantrage die Kosten von Familienheimfahrten im
Ausmaß des höchsten Betrages für das Pendlerpauschale als
Werbungskosten. Die Veranlassung der Heimfahrten werde mit dem Schulbesuch des
älteren Kindes in Ungarn begründet. Der Abgabepflichtige lebe lt.
Auskunft aus dem zentralen Melderegister seit 1993 in Österreich und
arbeite auch hier. Die Gattin des Abgabepflichtigen habe lt.
Vorhaltsbeantwortung keinen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung in Österreich
gestellt. Nachdem der Bw. bzw. seine Familie in Budapest wohne, könne auch
nicht davon ausgegangen werden, dass eine Berufstätigkeit der Gattin in der
Heimat oder eine Aufgabe des Wohnsitzes in Ungarn wegen zu großer Verluste
(strukturschwaches Gebiet) nicht möglich wäre. Der vorgebrachte Grund
für die Notwendigkeit der Heimfahrten sei daher laut Finanzamt der
Privatsphäre zuzuordnen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind. Hingegen dürfen nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge.
2. Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, so
können Familienheimfahrten vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz
unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten sein, nämlich dann, wenn
die Beibehaltung des Wohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom
Arbeitsort aus beruflichen Gründen erfolgt. Ist die Wahl oder Beibehaltung
des Familienwohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom
Beschäftigungsort hingegen auf der privaten Sphäre zuzuordnende
Gründe zurückzuführen, sind die daraus entstandenen Aufwendungen
nicht abzugsfähig (vgl. VwGH 15.12.1994, 93/15/0083 und die dort zitierte
Vorjudikatur).
Zur Problematik, inwieweit steuerlich beachtliche
berufliche Gründe vorliegen, wurden durch die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes bereits mehrfach Abgrenzungen vorgenommen. So ist eine
einkünftemindernde Berücksichtigung von Heimfahrtkosten etwa dann
möglich, wenn die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes unzumutbar ist, weil
keine die Begründung eines Familienwohnsitzes rechtfertigende dauernde
Arbeitsstelle vorliegt oder weil der Ehegatte am Ort des Familienwohnsitzes
selbst berufstätig ist und steuerlich relevante Einkünfte erzielt
(vgl. VwGH 17.2.1999, 95/14/0059 oder VwGH 27.2.2002, 98/13/0122).
Der Wohnsitz der gesamten Familie (Frau und Kind) ist laut
Bw. in Budapest (was durch Unterlagen nachgewiesen wurde); der Bw. hat seinen
Hauptwohnsitz in Österreich und ist hier auch unbeschränkt
steuerpflichtig. Die Gattin des Bw. hat laut Bw. keinen Antrag auf
Aufenthaltsbewilligung gestellt, da sie ein Kind habe, das in Ungarn in die
Schule geht. Darüber hinaus habe er seit Oktober 2003 ein zweites
Kind.
Der Berufungswerber ist seit Jahren in Österreich als
Spengler tätig. Laut ZMR (Zentralem Melderegister) hat er seit 26.4.1993 in
Österreich den Hauptwohnsitz. Seine Gattin ist nicht erwerbstätig.
Einziges Argument, das der Berufungswerber für die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes in Ungarn anführt, ist, dass seine Gattin deshalb nicht
zuziehen könne, da sein Sohn in Ungarn in die Schule gehe, und sie
überdies seit Oktober 2003 ein zweites Kind hätten. Dies macht jedoch
die Verlegung des Wohnsitzes für die gesamte Familie nicht unzumutbar, ist
doch die Möglichkeit des Schulbesuches auch in Österreich gegeben.
In einem Vorhaltverfahren wurde der Bw. ausdrücklich
aufgefordert, anzugeben ob ein Antrag auf Aufenthaltsbewilligung gestellt worden
sei oder nicht, sowie allenfalls den Antrag vorzulegen. Weiters wurde er
aufgefordert, falls er keinen Antrag gestellt habe, die Gründe für die
unterlassene Antragstellung bekannt zu geben.
Der Bw. führte aus, dass die Gattin keinen Antrag auf
Aufenthaltsbewilligung gestellt habe, da der Bw. ein Kind habe das in Ungarn die
Schule besuche. Darüber hinaus habe er seit Oktober 2003 ein zweites Kind.
Es wurde also vom Bw. kein Versuch unternommen, eine Aufenthaltsbewilligung in
Österreich für seine Familie zu erhalten.
Wenn der Berufungswerber dennoch, trotz langjähriger
beruflicher Tätigkeit in Österreich (der Bw. hat wie o. a. seit 1993
seinen Hauptwohnsitz in Österreich), diese Möglichkeit (der
Begründung des Familienwohnsitzes in Österreich) - aus welchen
Gründen auch immer - niemals in Betracht gezogen hat, so waren es
jedenfalls eindeutig Gesichtspunkte der privaten Lebensführung, die ihn
hiezu bewogen haben. Der Bw. legte eine Bestätigung vor, wonach die
Gattin des Bw. in den Berufungsjahren (von 1.1.1999 bis 31.12.2002) in keinem
Arbeitsverhältnis stand. Sonstige Gründe, die ihre Ursache in der
beruflichen Tätigkeit haben, liegen hier aus angeführten Gründen
daher ebenfalls nicht vor.
Es ist daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
30. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0425-W/04
- Stammnummer
- 11202
- Gültig
- 30.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF