…wurde angeführt, dass das Nutzflächenausmaß 142,06 m2 betrage und dass auch die Bauherreneigenschaft nicht gegeben sei. Nach einem Fristverlängerungsansuchen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung eingebracht mit der Begründung, dass die nachträglich überdachte Terrasse nicht in die Berechnung der Wohnnutzfläche einzubeziehen sei. Überdies habe…
…wurde angeführt, dass das Nutzflächenausmaß 142,06 m2 betrage und dass auch die Bauherreneigenschaft nicht gegeben sei. Nach einem Fristverlängerungsansuchen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung eingebracht mit der Begründung, dass die nachträglich überdachte Terrasse nicht in die Berechnung der Wohnnutzfläche einzubeziehen sei. Überdies habe…
… 15 Abs. 1 Z 1 lit. c ErbStG unbeantwortet blieben. Mit der als Berufung gewerteten Eingabe legte der Berufungswerber einen Bauplan des Gebäudes vor und gab das Nutzflächenausmaß mit 90 m² an. Das Finanzamt wies die Berufung mit der Begründung ab, dass die Nutzfläche des…
…im Jahre 1995 - setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 16.3.1995 für die Bw. wegen Überschreitung des höchstzulässigen Nutzflächenausmaßes von 130 m2 die Grunderwerbsteuer fest. Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben mit der Begründung, dass das Haus beim Erwerb unbewohnbar gewesen sei…
…im Jahre 1995 - setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 16.3.1995 für den Bw. wegen Überschreitung des höchstzulässigen Nutzflächenausmaßes von 130 m2 die Grunderwerbsteuer fest. Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben mit der Begründung, dass das Haus beim Erwerb unbewohnbar gewesen sei…
…dem Bw, ausgehend vom Kaufpreis für das Grundstück, Grunderwerbsteuer wegen Überschreitung des für die Gewährung der Steuerbefreiung höchst zulässigen Nutzflächenausmaßes vor. Mit Bescheid vom 26. November 1997 nahm das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz das Verfahren hinsichtlich der mit Bescheid vom 27. Februar…
…im Betrag von S 512.400,00 ermittelt. Begründend wurde ausgeführt, dass die beantragte Befreiung von der Grunderwerbsteuer wegen Überschreitung des höchst zulässigen Nutzflächenausmaßes von 130 m² nicht gewährt werden könne. Darüber hinaus fehle dem Berufungswerber die Bauherreneigenschaft, da die Errichtung der Reihenhausanlage vor dem…
…im Betrag von S 512.400,00 ermittelt. Begründend wurde ausgeführt, dass die beantragte Befreiung von der Grunderwerbsteuer wegen Überschreitung des höchst zulässigen Nutzflächenausmaßes von 130 m² nicht gewährt werden könne. Darüber hinaus fehle der Berufungswerberin die Bauherreneigenschaft, da die Errichtung der Reihenhausanlage vor dem…
…8 % Grunderwerbsteuer fest. Dies wurde unter Hinweis auf die Niederschrift vom 6. August 1996 mit der Überschreitung des zulässigen Nutzflächenausmaßes begründet. In der dagegen eingebrachten Berufung wurde darauf verwiesen, dass nach den Berechnungen der Behörde die Nutzfläche des gegenständlichen Hauses ca. 140 m² (samt Waschküche…
…1 Z 2 lit. a GrEStG 1955 beantragt. Mit Bescheid vom 12. Dezember 1989 wurde dem Erwerber Grunderwerbsteuer von den Grundstückskosten wegen Überschreitung des für die Gewährung der Grunderwerbsteuerbefreiung höchstzulässigen Nutzflächenausmaßes vorgeschrieben. Mit Vorhalten vom 25. September 1995 bzw. vom 20. Dezember 1995 wurde M…
…Berufungswerbers von vornherein auf den Erwerb eines bebauten Grundstückes gerichtet gewesen sei. Die Grunderwerbsteuerfestsetzung wurde mit der Überschreitung des für die Gewährung der Grunderwerbsteuerbefreiung höchst zulässigen Nutzflächenausmaßes und der fehlenden Bauherrenqualifikation des Berufungswerbers begründet. Als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer wurden nunmehr die anteiligen Grund- und…
…Berufungswerberin von vornherein auf den Erwerb eines bebauten Grundstückes gerichtet gewesen sei. Die Grunderwerbsteuerfestsetzung wurde mit der Überschreitung des für die Gewährung der Grunderwerbsteuerbefreiung höchst zulässigen Nutzflächenausmaßes und der fehlenden Bauherrenqualifikation der Berufungswerberin begründet. Als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer wurden nunmehr die anteiligen Grund- und…
…Wille des Berufungswerbers von vornherein auf den Erwerb eines bebauten Grundstückes gerichtet gewesen sei. Die Grunderwerbsteuerfestsetzung wurde mit der Überschreitung des für die Gewährung der Grunderwerbsteuerbefreiung höchst zulässigen Nutzflächenausmaßes und der fehlenden Bauherrenqualifikation des Berufungswerbers begründet. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde darauf verwiesen…
…der Abgabenbehörde vorzulegen. Mit Bescheid vom 19. März 1990 wurde dem Berufungswerber ausgehend von den Kaufpreisen für beide Grundstücke Grunderwerbsteuer in Höhe von S 25.520,00 wegen Überschreitung des höchst zulässigen Nutzflächenausmaßes von 130 m² vorgeschrieben. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wendet…
…unter anderem die Gesamtnutzfläche sowie die Gesamtbaukosten des errichteten Wohnhauses. Mit Bescheid vom 21. Februar 1990 wurde dem Berufungswerber ausgehend von den Grundstückskosten Grunderwerbsteuer in Höhe von S 17.850,00 wegen Überschreitung des höchst zulässigen Nutzflächenausmaßes von 130 m² vorgeschrieben. Mit Vorhalt vom 25…
…die anteiligen Grundstücks-, Bau- und Architektenkosten herangezogen. Begründet wurde die Vorschreibung mit der fehlenden Bauherreneigenschaft der Berufungswerberin und der Überschreitung des für die Zuerkennung der Grunderwerbsteuerbefreiung höchst zulässigen Nutzflächenausmaßes von 130 m². In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde darauf verwiesen, dass dem Finanzamt über…
…die anteiligen Grundstücks-, Bau- und Architektenkosten herangezogen. Begründet wurde die Vorschreibung mit der fehlenden Bauherreneigenschaft des Berufungswerbers und der Überschreitung des für die Zuerkennung der Grunderwerbsteuerbefreiung höchst zulässigen Nutzflächenausmaßes von 130 m². In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde darauf verwiesen, dass dem Finanzamt über…
…die Gesamtnutzfläche sowie die Gesamtbaukosten des errichteten Wohnhauses. Mit Bescheid vom 28. November 1989 wurde dem Berufungswerber - ausgehend von den Grundstücks- und Vertragserrichtungskosten - Grunderwerbsteuer in Höhe von S 23.528,00 wegen Überschreitung des höchst zulässigen Nutzflächenausmaßes von 130 m² vorgeschrieben. Mit Vorhalt vom 25…
…Ermittlungen erstmalig Grunderwerbsteuer in Höhe von S 52.692,00 vorgeschrieben. Begründet wurde die Vorschreibung im Wesentlichen mit der Überschreitung des für die Gewährung der Grunderwerbsteuerbefreiung höchst zulässigen Nutzflächenausmaßes und der fehlenden Bauherrenqualifikation der Berufungswerberin. Als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer wurden die anteiligen Grund- und…
…November 1997 Grunderwerbsteuer in Höhe von S 48.144,00 festgesetzt. Begründet wurde die Vorschreibung im Wesentlichen mit der Überschreitung des für die Gewährung der Grunderwerbsteuerbefreiung höchst zulässigen Nutzflächenausmaßes und der fehlenden Bauherrenqualifikation des Berufungswerbers. Als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer wurden die anteiligen Grund- und…