Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0801-G/02
Bei der Grunderwerbsteuer beginnt die Verjährungsfrist auf Grund der geänderten Rechtslage (AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124) mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0801-G/02vom 10.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom
18. Dezember 1997 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr vom 24. November 1997 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 BAO von Amts wegen betreffend Grunderwerbsteuer 1997
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 26. September 1983 erwarb die
Berufungswerberin gemeinsam mit ihrem in der Zwischenzeit verstorbenen Ehegatten
vom Veräußerer aus dem Gutsbestand der dem Verkäufer
gehörenden Liegenschaft EZ xxx das Grundstück Nr. 609/108 im
Ausmaß von 381 m². Als Gegenleistung verpflichtete sich die
Käuferin S 600,00 pro m² (das sind S 228.600,00) sowie eine
einmalige Vergütung in Höhe von S 45.000,00 als Kostenbeitrag für
die Herstellung der Verkehrswege der Wohnanlage zu bezahlen.
Übergabe und Übernahme in den physischen Besitz
erfolgte mit beiderseitiger Unterzeichnung des Vertrages.
Punkt IV des Vertrages hat folgenden Wortlaut:
"(1) Alle
Grundstücke, die vom Verkäufer als Bauflächen im Rahmen des
Projektes "Wohnanlage x" abverkauft
werden, sollen nun möglichst bald ihrem bestimmungsgemäßen Zweck
zugeführt werden, damit das gesamte Siedlungsprojekt dieser Wohnanlage in
absehbarer Zeit realisiert ist und Baulücken nicht den Eindruck und die
Benützung der Anlage beeinträchtigen.
Der (die) Käufer
verpflichtet (verpflichten) sich, auf dem Kaufobjekt jenes Wohnhaus zu
errichten, welches in der Gesamtplanung des Architekten Dipl. Ing.
W.K., dort vorgesehen ist und für welches
die Baubewilligung bereits erwirkt wurde. Der Verkäufer wird dafür
sorgen, dass die auf das Kaufobjekt bezughabende Baubewilligung auf den (die)
Käufer mit allen Rechten und Pflichten übertragen wird (§ 64 Abs.
1 OÖ Bauordnung).
(2)
Kommt (kommen) der (die) Käufer dieser Verpflichtung zur
Bezugsfertigstellung innerhalb von acht Jahren ab Abschluss dieses Vertrages
nicht nach, hat der Verkäufer das Recht, das Kaufobjekt wieder
zurückzukaufen, wobei der Wiederkaufspreis den Ersatz aller einwandfrei
nachgewiesenen Geldaufwendungen umfasst, die der (die) Käufer oder deren
Rechtsnachfolger zum Erwerb des Grundstückes und zur Errichtung des
Wohnhausrohbaues hatte(n), allerdings ohne Wertsicherung und ohne
zwischenzeitige Verzinsung".
Für diesen Erwerbsvorgang
wurde zunächst Grunderwerbsteuerbefreiung wegen Schaffung einer
Arbeiterwohnstätte gemäß
§ 4 Abs.1 Z 2 lit. a GrEStG 1955
beantragt.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 18. Dezember 1987 gab die
Berufungswerberin die Fertigstellung ihres Hauses im Jahre 1986 mit einem
Kostenaufwand von rund S 2.322.000,00 bekannt. Gleichzeitig wurde die
Wohnnutzfläche der zwei errichteten Wohnungen mit insgesamt 153,68 m²
angegeben.
Mit Bescheid vom 21. Jänner 1988 wurde für diesen
Erwerbsvorgang - ausgehend von den Grundstückskosten -
Grunderwerbsteuer in Höhe von S 22.080,00 vorgeschrieben.
Mit Vorhalt vom 25. September 1995 wurde die
Berufungswerberin zwecks Überprüfung der Bauherreneigenschaft vom
Finanzamt aufgefordert, diesbezüglich zu verschiedenen Fragen Stellung zu
nehmen.
Nach Abschluss der Ermittlungen wurde mit Bescheid vom
24. November 1997 die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO verfügt und gleichzeitig Grunderwerbsteuer in
Höhe von S 56.744,00 festgesetzt. Begründet wurde die Wiederaufnahme
des Verfahrens damit, dass aus der seinerzeit vorgelegten Abgabenerklärung
nicht hervorgehe, dass der Wille der Berufungswerberin von vornherein auf den
Erwerb eines bebauten Grundstückes gerichtet gewesen sei. Die
Grunderwerbsteuerfestsetzung wurde mit der Überschreitung des für die
Gewährung der Grunderwerbsteuerbefreiung höchst zulässigen
Nutzflächenausmaßes und der fehlenden Bauherrenqualifikation der
Berufungswerberin begründet. Als Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer wurden nunmehr die anteiligen Grund- und Baukosten sowie das
auf die Berufungswerberin entfallende Architektenhonorar herangezogen.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde darauf
verwiesen, dass die Berufungswerberin alle für die Zuerkennung der
Bauherreneigenschaft erforderlichen Voraussetzungen erfüllen würde.
Neben der Tragung des finanziellen Risikos hätte diese die Möglichkeit
gehabt, Einfluss auf die bauliche Gestaltung zu nehmen. Der Kaufvertrag
sei nach dessen Abschluss dem Finanzamt ordnungsgemäß angezeigt
worden. Aus dem Kaufvertrag gehe hervor, dass das gesamte Siedlungsprojekt
dieser Wohnanlage in absehbarer Zeit realisiert werden würde und dass die
Baubewilligung bereits erwirkt worden sei. Diese Tatsachen hätten
ausgereicht, um die Behörde in die Lage zu versetzen, eine
Bauherreneigenschaft seitens der Grundstückskäuferin zu verneinen. Der
Bauorganisationsvertrag könne keinesfalls als entscheidungswesentliches
Sachverhaltselement bezeichnet werden. Die Wiederaufnahme des Verfahrens sei
daher nicht mehr zulässig. Die Berufungswerberin erkläre sich mit
einer derart restriktiven Auslegung von Bestimmungen im Zusammenhang mit einem
Gesetz, das später vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig
aufgehoben worden sei, nicht einverstanden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Juli 1998 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das
Finanzamt aus, dass als Gegenleistung in der dem Finanzamt vorgelegten
Abgabenerklärung lediglich der Kaufpreis für Grund und Boden bekannt
gegeben worden sei. Zudem sei die Befreiung von der Grunderwerbsteuer beantragt
worden. Aus dem Kaufvertrag gehe die mangelnde Bauherrenqualifikation der
Berufungswerberin nicht eindeutig hervor. Zu dieser Erkenntnis hätten erst
zahlreiche Ermittlungen des Finanzamtes geführt.
Die mangelnde Bauherreneigenschaft der Berufungswerberin
wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Errichtung der
Reihenhausanlage bereits vor dem Grundstückskauf von einem Architekten
geplant gewesen sei und die Fixpreise für diese Gebäude bereits
festgestanden seien. Dagegen wurde rechtzeitig der Vorlageantrag
eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 207 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung
(BAO) beträgt die Verjährungsfrist bei der Grunderwerbsteuer
grundsätzlich fünf Jahre.
Nach § 208 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung
(BAO) beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO
mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit
nicht im § 208 Abs. 2 BAO ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
§ 208 Abs. 2 BAO idF vor dem AbgÄG 2003 (BGBl I
124/2003) lautete: "Wird ein der Erbschafts-
und Schenkungssteuer oder der
Grunderwerbsteuer
unterliegender Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß der
Abgabenbehörde angezeigt, so beginnt die Verjährung des Rechtes zur
Festsetzung dieser Abgaben nicht vor Ablauf des Jahres, in dem die
Abgabenbehörde von dem Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt; dies gilt
sinngemäß auch für die gemäß
§ 18 Abs. 3
Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 140, zu erklärenden
Umstände."
§ 208 Abs. 2 idF des AbgÄG 2003, BGBl I 124/2003
lautet: "Bei der Erbschafts- und
Schenkungssteuer unterliegenden Erwerben von Todes wegen oder Zweckzuwendungen
von Todes wegen beginnt die Verjährung frühestens mit Ablauf des
Jahres, in dem die Abgabenbehörde vom Erwerb oder von der Zweckzuwendung
Kenntnis erlangt."
Nach Wegfall der Sonderregelung für die
Grunderwerbsteuer ist bei dieser Abgabe nunmehr lediglich auf die allgemeinen
Bestimmungen des § 208 Abs. 1 BAO abzustellen. Eine
ordnungsgemäße (vollständige) Anzeige ist nicht gefordert. Die
Verjährungsfrist beginnt daher bei der Grunderwerbsteuer bereits mit Ablauf
des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, unabhängig davon, ob
der Abgabengläubiger von allen für die Abgabenfestsetzung
maßgebenden Umständen Kenntnis hat, sowie unabhängig davon , ob
eine solche Unkenntnis auf mangelnde Offenlegung durch den Abgabenschuldner
zurückzuführen ist.
Die Neufassung des § 208 Abs. 2 BAO trat mangels
ausdrücklicher In-Kraft-Tretens-Regelung mit dem Tag nach Kundmachung des
AbgÄG 2003 im Bundesgesetzblatt am 20. Dezember 2003 in Kraft.
Verjährungsbestimmungen sind nach der Rechtsprechung (vgl. VwGH 22.9.1989,
87/17/0271) Normen des Verfahrensrechts. Treten Änderungen solcher Normen
in Kraft, so ist die Neufassung für Amtshandlungen ab In-Kraft-Treten
anzuwenden. Sie gilt somit auch für vor In-Kraft-Treten verwirklichte
Sachverhalte und ebenso für offene Abgabenverfahren wie z. B.
Berufungsverfahren (vgl. Ritz,
Verjährung und Rechtsschutz, SWK 34/2003). Die Verjährung wird
gemäß
§ 209 Abs. 1 BAO (Fassung vor dem Steuerreformgesetz 2005,
BGBL I 2004/57) durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur
Feststellung des Abgabenpflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde
unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf
des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die
Verjährungsfrist neu zu laufen.
Im gegenständlichen Fall ist der Abgabenanspruch im
Jahr 1983 entstanden. Die Verjährung wurde zunächst durch die
Überprüfung der beantragten Steuerbefreiung gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 2 lit. a GrEStG 1955 mit Vorhalt vom
17. November 1987 und mit der am 21. Jänner 1988 erfolgten
Grunderwerbsteuerfestsetzung unterbrochen. Die nächste
Unterbrechungshandlung wurde mit Vorhalt vom 25. September 1995 gesetzt.
Während der fünfjährigen Verjährungsfrist, welche am
31. Dezember 1988 neu zu laufen begann, hat das Finanzamt jedoch keine
zur Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommene Unterbrechungshandlung
(§ 209 Abs. 1 BAO) aktenkundig gesetzt, sodass mit Ablauf des Jahres 1993
Verjährung eingetreten ist. Dem Berufungsbegehren ist daher stattzugeben,
da die nach dem Eintritt der Verjährung durch das Finanzamt erfolgte
Wiederaufnahme des Verfahrens unzulässig war.
Der angefochtene Wiederaufnahmebescheid betreffend
Grunderwerbsteuer vom 24. November 1997 war daher aus
verfahrensrechtlichen Gründen unter Beachtung der neuen Rechtslage
aufzuheben.
Graz, am 10.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0801-G/02
- Stammnummer
- 17648
- Gültig
- 10.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF