Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0809-G/02
Wenn zwischen Grundstückskaufvertrag und Bauorganisationsvertrag ein objektiv sachlicher Zusammenhang besteht ist für die grunderwerbsteuerliche Beurteilung maßgeblicher Gegenstand das Grundstück in bebautem Zustand.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0809-G/02vom 21.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch
Mag. Karl Wegerer, Wirtschaftstreuhänder, 4020 Linz, Honauerstrasse
37, vom 18. Dezember 1997 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt
Rohrbach Urfahr vom 18. November 1997 betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 BAO von Amts wegen und Grunderwerbsteuer
1997 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 2. Juli 1985 erwarb der Berufungswerber
vom Veräußerer aus dem Gutsbestand der dem Verkäufer
gehörenden Liegenschaft EZ x KG y das Grundstück Nr. 609/127 im
Ausmaß von 500 m² . Als Gegenleistung verpflichtete sich der
Berufungswerber S 600,00 pro m² (das sind S 300.000,00) sowie
eine einmalige Vergütung in Höhe von S 45.000,00 als Kostenbeitrag
für die Herstellung der Verkehrswege zu bezahlen. Übergabe und
Übernahme in den physischen Besitz erfolgte mit Unterzeichnung des
Vertrages. Punkt IV des am 11. Juli 1985 dem Finanzamt angezeigten
Kaufvertrages hat folgenden
Wortlaut:"(1)
Alle Grundstücke, die vom Verkäufer als Bauflächen im Rahmen des
Projektes "Wohnanlage xxx" abverkauft
werden, sollen nun möglichst bald ihrem bestimmungsgemäßen Zweck
zugeführt werden, damit das gesamte Siedlungsprojekt dieser Wohnanlage in
absehbarer Zeit realisiert ist und Baulücken nicht den Eindruck und die
Benützung der Anlage
beeinträchtigen.
Der (die)
Käufer verpflichtet (verpflichten) sich, auf dem Kaufobjekt jenes Wohnhaus
zu errichten, welches in der Gesamtplanung des Architekten Dipl. Ing.
W.K., dort vorgesehen ist und für welches
die Baubewilligung bereits erwirkt wurde. Der Verkäufer wird dafür
sorgen, dass die auf das Kaufobjekt bezughabende Baubewilligung auf den (die)
Käufer mit allen Rechten und Pflichten übertragen wird (§ 64 Abs.
1 OÖ Bauordnung).
(2) Kommt
(kommen) der (die) Käufer dieser Verpflichtung zur Bezugsfertigstellung
innerhalb von acht Jahren ab Abschluss dieses Vertrages nicht nach, hat der
Verkäufer das Recht, das Kaufobjekt wieder zurückzukaufen, wobei der
Wiederkaufspreis den Ersatz aller einwandfrei nachgewiesenen Geldaufwendungen
umfasst, die der (die) Käufer oder deren Rechtsnachfolger zum Erwerb des
Grundstückes und zur Errichtung des Wohnhausrohbaues hatte(n), allerdings
ohne Wertsicherung und ohne zwischenzeitige Verzinsung".
Für diesen Erwerbsvorgang wurde
Grunderwerbsteuerbefreiung wegen Schaffung einer Arbeiterwohnstätte
gemäß
§ 4 Abs.1 Z 2 lit. a GrEStG 1955 beantragt. Mit
Vorhalt vom 16. Jänner 1990 ermittelte das Finanzamt unter anderem die
Gesamtnutzfläche sowie die Gesamtbaukosten des errichteten Wohnhauses.
Mit Bescheid vom 27. Februar 1990 wurde dem Berufungswerber
ausgehend vom Kaufpreis für das Grundstück Grunderwerbsteuer in
Höhe von S 27.600,00 wegen Überschreitung des für die
Gewährung der Steuerbefreiung höchst zulässigen
Nutzflächenausmaßes von 130 m² vorgeschrieben. In der gegen
diesen Bescheid eingebrachten Berufung wendet der Berufungswerber die Errichtung
eines Eigenheimes mit zwei Wohneinheiten ein. Zur Ermittlung des
tatsächlichen Nutzflächenausmaßes wurde am 31. Oktober 1990 ein
Augenschein durchgeführt. Der über diese Amtshandlung aufgenommenen
Niederschrift ist zu entnehmen, dass im gegenständlichen Haus zwei
abgeschlossene Wohnungen errichtet worden sind. Mit
Berufungsvorentscheidung vom 15. November 1990 wurde diese Berufung abgewiesen.
Mit Vorhalt vom 20. Dezember 1995 wurde der Berufungswerber
zwecks Überprüfung der Bauherreneigenschaft vom Finanzamt
aufgefordert, diesbezüglich zu verschiedenen Fragen Stellung zu nehmen. Der
Berufungswerber teilte dem Finanzamt mit Schreiben vom
31. Jänner 1996 mit, dass er sich hinsichtlich des
äußeren Erscheinungsbildes seines Wohnhauses an die Gesamtplanung des
Architekten habe halten müssen. Es sei ihm freigestanden, aus mehreren
Varianten eine ihm zusagende Form des Rohbaues zu wählen. Bedingt durch
umfangreiche Änderungen habe der Berufungswerber einen von ihm erstellten
Bauplan eingereicht. So habe er einen neuen Kamin selbst aufgestellt und das
gesamte Dach nachträglich abgedeckt, um darunter eine Holzschalung
anzubringen. Aus dem geplanten Einfamilienhaus sei ein Zweifamilienhaus
geworden. Für den erweiterten Rohbau sei ein Pauschalpreis entrichtet
worden. Darüber hinausgehend sei mit den Professionisten abgerechnet worden
(diverse Rechnungskopien wurden vorgelegt). Nach der Scheidung sei die
finanzielle Situation des Berufungswerbers sehr angespannt gewesen.
Aus dem vom Berufungswerber und der Wohnbaugesellschaft am
29. Juli 1985 abgeschlossenen Bauorganisationsvertrag geht hervor, dass das
Grundstück xy parzelliert wurde und auf den Bauparzellen Reihenhäuser
errichtet werden. Die Baubewilligungen wurden rechtskräftig erteilt. Im
Punkt "Zweitens" dieses Vertrages erteilte der Berufungswerber der
Wohnbaugesellschaft unwiderruflich den Auftrag, als Bauorganisator auf dem
Grundstück den in den Bauplänen ausgewiesenen erweiterten
Wohnhausrohbau zu errichten. Der Bauorganisator überträgt die von ihm
erwirkte Baubewilligung nach weiterer Vereinbarung auf den Auftraggeber. Als
Pauschalpreis für die Errichtung des Rohbaues wurde ein Betrag von S
1,120.000,00 vereinbart. Schließlich verpflichtete sich der Bauorganisator
offene Mängel auf seine Kosten beheben zu lassen.
Nach Abschluss der Ermittlungen wurde mit Bescheid vom
18. November 1997 die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO verfügt und gleichzeitig Grunderwerbsteuer in
Höhe von S 120.800,00 - ausgehend von den Grund, - Bau- und
Architektenkosten festgesetzt. Begründet wurde die Wiederaufnahme des
Verfahrens damit, dass aus der seinerzeit vorgelegten Abgabenerklärung
nicht hervorgehe, dass der Wille des Berufungswerbers von vornherein auf den
Erwerb eines bebauten Grundstückes gerichtet gewesen sei. Die
Grunderwerbsteuerfestsetzung wurde mit der Überschreitung des für die
Gewährung der Grunderwerbsteuerbefreiung höchst zulässigen
Nutzflächenausmaßes und der fehlenden Bauherrenqualifikation des
Berufungswerbers begründet. In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung wurde darauf verwiesen, dass der Berufungswerber alle
für die Zuerkennung der Bauherreneigenschaft erforderlichen Voraussetzungen
erfüllen würde. Neben der Tragung des finanziellen Risikos hätte
dieser die Möglichkeit gehabt, Einfluss auf die bauliche Gestaltung zu
nehmen. Der Kaufvertrag sei nach dessen Abschluss dem Finanzamt
ordnungsgemäß angezeigt worden und gehe aus diesem hervor, dass das
gesamte Siedlungsprojekt dieser Wohnanlage in absehbarer Zeit realisiert werden
würde und dass die Baubewilligung bereits erwirkt worden sei. Diese
Tatsachen hätten ausgereicht, um die Behörde in die Lage zu versetzen,
eine Bauherreneigenschaft seitens des Grundstückskäufers zu verneinen.
Der Bauorganisationsvertrag könne keinesfalls als entscheidungswesentliches
Sachverhaltselement bezeichnet werden. Die Wiederaufnahme des Verfahrens sei
daher zu Unrecht erfolgt. Der Berufungswerber erkläre sich mit einer derart
restriktiven Auslegung von Bestimmungen im Zusammenhang mit einem Gesetz, das
später vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben worden
sei, nicht einverstanden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Juli 1998 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das
Finanzamt aus, dass als Gegenleistung in der dem Finanzamt vorgelegten
Abgabenerklärung lediglich der Kaufpreis für Grund und Boden bekannt
gegeben worden sei. Zudem sei die Befreiung von der Grunderwerbsteuer beantragt
worden. Aus dem Kaufvertrag gehe die mangelnde Bauherrenqualifikation des
Berufungswerbers nicht eindeutig hervor. Zu dieser Erkenntnis hätten erst
zahlreiche Ermittlungen des Finanzamtes geführt.
Die mangelnde Bauherreneigenschaft des Berufungswerbers
wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Errichtung der
Reihenhausanlage bereits vor dem Grundstückskauf von einem Architekten
geplant gewesen sei und die Fixpreise für diese Gebäude bereits
festgestanden seien. Dagegen wurde rechtzeitig der Vorlageantrag
eingebracht. Die vom Finanzamt bei der Begründung der fehlenden
Bauherreneigenschaft des Berufungswerbers ins Treffen geführten Argumente
seien amtsbekannt gewesen und hätten diese bereits 1985 bzw. 1990 zur
Beurteilung der Bauherreneigenschaft herangezogen werden können. Es stelle
sich die Frage, wie und wann das Finanzamt von der möglicherweise nicht
vorliegenden Bauherreneigenschaft erfahren habe. Es stelle sich die Frage, ob
die Zweifel an der Bauherreneigenschaft bereits im Jahre 1990, also im Zeitpunkt
der Erlassung des Erstbescheides bekannt gewesen seien. Aus welchem Grund habe
man den Berufungswerber erst im September 1995 um Auskunft ersucht? Der
Berufungswerber habe aus dem von einem Architekten geplanten Einfamilienhaus ein
Zweifamilienhaus errichtet, was seinen Einfluss auf die Gestaltung des
Bauvorhabens unter Beweis stelle. Ab dem Jahre 1985 sei der Berufungswerber
gegenüber der Baubehörde als Bauherr aufgetreten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1)
Wiederaufnahme des Verfahrens
Gem.
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens
von Amts wegen in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Die Wiederaufnahme des
Verfahrens hat den Zweck, ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem
besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend
aufgezählten Gründen aus der Welt zu schaffen und die Rechtskraft des
Bescheides zu beseitigen. Sie soll ein bereits abgeschlossenes Verfahren wieder
eröffnen, einen Prozess, der durch einen rechtskräftigen Bescheid
bereits einen Schlusspunkt erreicht hat, erneut in Gang bringen ( vgl.
VwGH 20.6.1990, 90/16/0003 und VwGH 6.12.1990, 90/16/0155,
0165)
Bestand im abgeschlossenen
Verfahren hinsichtlich Tatsachen lediglich ein Verdacht, wird also bloß
vermutet, dass der Sachverhalt in Wirklichkeit ein anderer ist als der, der der
Behörde bekannt gegeben wurde und der Behörde bekannt geworden ist,
ohne dass mit dem für möglich gehaltenen Sachverhalt die ihm
entsprechenden Rechtsfolgen verbunden werden, so bedeutet der spätere
Nachweis des bis dahin lediglich vermuteten, des bis dahin von einem Verdacht,
aber nicht von der Kenntnis, der Gewissheit oder dem Erwiesensein erfassten
Sachverhaltes eine Neuerung im Sinne des
§ 303 Abs. 4 BAO (vgl.
Stoll, BAOKommentar Band 3,
2932).
Es kann nun sein, dass die
Abgabenbehörde abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen nicht oder nicht
vollständig ermittelt, weil sie den erhobenen Sachverhalt für
ausreichend und weitere Tatsachenfeststellungen für unmaßgebend oder
bedeutungslos hält. Diesfalls kann das spätere Hervorkommen neuer
entscheidungsbedeutsamer Tatsachen oder Beweismittel in Bezug auf diesen
Sachverhalt einen Wiederaufnahmsgrund bilden, und zwar dann, wenn bisher
unbekannt gebliebene Sachverhalte überhaupt oder in ihrem vollen
Ausmaß erst später bewusst und bekannt werden (z.B.
VwGH 14.3.1990, 88/13/0011). Selbst wenn der Behörde ein Verschulden
an der Nichtfeststellung der maßgeblichen Tatsachen im Erstverfahren
vorzuwerfen ist, bildet die spätere Feststellung einen Wiederaufnahmsgrund
(Stoll, BAOKommentar Band 3, 2932
und 2934 mwN).
Es ist also bei der
amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens - im Gegensatz zur
Antragswiederaufnahme - nicht erforderlich, dass die Tatsachen oder
Beweismittel, die neu hervorkommen, ohne Verschulden von der die Wiederaufnahme
verfolgenden Behörde bisher nicht geltend gemacht werden konnten. Der
Tatbestand des § 303 Abs. 4 BAO wurde insoweit bewusst
im Gegensatz zu Abs. 1 verschuldensneutral formuliert. Selbst wenn also die
Abgabenbehörde wegen des Unterlassens von entsprechenden Ermittlungen der
Vorwurf der Nachlässigkeit, Oberflächlichkeit oder Sorgfaltsverletzung
trifft, ist die Wiederaufnahme nicht ausgeschlossen. Wird daher ein
Erstverfahren (nur) unter Zugrundelegung eines vom Abgabepflichtigen bekannt
gegebenen Sachverhaltes durchgeführt und stellt sich erst später
heraus, dass die Erklärungen des Abgabepflichtigen nicht vollständig
waren, so ist eine spätere Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund der erst
später festgestellten Tatsachen zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn
für die Abgabenbehörde die Möglichkeit bestanden hätte, sich
schon früher die entsprechenden Kenntnisse zu verschaffen und die
Behörde diese Möglichkeit verschuldetermaßen nicht genützt
hat (Stoll, BAOKommentar Band 3,
2934 mwN).
Im vorliegenden Fall ist
unbestritten und durch die Aktenlage gedeckt, dass der Berufungswerber in seiner
dem Finanzamt vorgelegten Abgabenerklärung nicht angegeben hat, dass er
neben dem Grundstückskaufvertrag vom 2. Juli 1985 einen
Bauorganisationsvertrag mit der Wohnbaugesellschaft am 29. Juli 1985
abgeschlossen hat. In der Abgabenerklärung für den
Grundstückserwerb wurde vielmehr Grunderwerbsteuerbefreiung wegen Schaffung
einer Arbeiterwohnstätte gemäß
§ 4 Abs.1 Z 2 lit. a GrEStG 1955 beantragt.
Im Grundstückskaufvertrag findet man zwar einen Hinweis, dass alle
Grundstücke, die vom Verkäufer als Bauflächen im Rahmen des
Projektes "Wohnanlage xxx " abverkauft werden, möglichst bald ihrem
bestimmungsgemäßen Zweck zugeführt werden sollen bzw. dass sich
der Käufer verpflichtet, auf dem Kaufobjekt jenes Wohnhaus zu errichten,
welches in der Gesamtplanung des Architekten Dipl. Ing. W.K. dort vorgesehen ist
und für welches die Baubewilligung bereits erwirkt wurde. Das Finanzamt
gelangte jedoch erst nach Erlassung des ersten Bescheides vom
27. Februar 1990 auf Grund umfangreicher Ermittlungen Kenntnis vom
Abschluss des im Zusammenhang mit der Errichtung des Wohnhauses stehenden
Bauorganisationsvertrages und der fehlenden Bauherreneigenschaft des
Berufungswerbers. Im Februar 1990 waren diese Umstände jedenfalls noch
nicht bekannt. Dabei handelt es sich zweifelsohne um das neue Hervorkommen von
Tatsachen oder Beweismittel, wie es die oben angeführte gesetzliche
Bestimmung erfordert, da erst dadurch die Möglichkeit geschaffen wurde,
bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen
Rechnung zu tragen.
Damit ist die Frage des
Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes bejaht. In Ausübung des Ermessens
hat von Amts wegen die Wiederaufnahme angeordnet werden können.
Die Entscheidung, das
Verfahren wieder aufzunehmen, ist den Umständen nach angemessen, weil dem
Berufungswerber hätte bekannt sein müssen, dass in einem Fall wie
diesem auch der Kaufpreis für den erweiterten Wohnhausrohbau der
Grunderwerbsteuer zu unterziehen ist. Die nicht erfolgte Anzeige des
Bauorganisationsvertrages mit der Wohnbaugesellschaft durch den Berufungswerber
verhindert allfällige Billigkeitserwägungen. Die nunmehrige
Einbeziehung des zusätzlichen Kaufpreises für den Wohnhausrohbau folgt
dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit. Die Zweckmäßigkeitserwägungen
berücksichtigen die gesellschaftlichen Vorstellungen vom Interesse der
Allgemeinheit an der Durchsetzung der jeweiligen Vorschrift, dh. der Einhaltung
der Gesetze (vgl. VwGH 6.12.1990, 90/16/0155, 0165).
2.
Grunderwerbsteuer
In diesem Zusammenhang ist die Frage strittig, ob der
Berufungswerber hinsichtlich des auf dem erworbenen Grundstück Nr. 609/127
errichteten Wohnhauses als Bauherr zu qualifizieren ist. Von dieser Frage
hängt es ab, ob das laut Bauorganisationsvertrag vom
29. Juli 1985 mit der Wohnbaugesellschaft für die
Gebäudeerrichtung zu leistende Entgelt in die Bemessungsgrundlage für
die Grunderwerbsteuer mit einzubeziehen ist.
Der auf den gegenständlichen Fall noch anzuwendende
§ 4 GrEStG 1955 lautete auszugsweise:
"(1) Von der Besteuerung sind ausgenommen:
2. beim Arbeiterwohnstättenbau
a) der Erwerb eines Grundstückes zur Schaffung von
Arbeiterwohnstätten
(2) Die im Abs. 1 Z. 1 bis 4 und Z. 7 bezeichneten
Erwerbsvorgänge unterliegen der Steuer, wenn der begünstigte Zweck
innerhalb von acht Jahren aufgegeben wird."
Gemäß
§ 11 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz 1955 ist die Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Zur mit § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 wortidenten
Vorgängerbestimmung des
§ 11 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1955 hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass unter einer Gegenleistung auch alles
zu verstehen ist, was der Erwerber über einen Kaufpreis für das
unbebaute Grundstück hinaus aufwenden muss. Bringt ein Käufer im
Hinblick auf die Bebauung eines Grundstückes neben einem als Kaufpreis
bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer - , ist demnach zur
Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgrund
zurückzugreifen. Für die Beurteilung ist der Zustand des
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll; das muss
nicht notwendig der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein
VwGH vom 22. 2. 1997, 95/16/0116). Für die Feststellung, was als
Gegenleistung anzusehen ist, sind die wirtschaftlichen Merkmale des
Erwerbsvorganges zu berücksichtigen.
Auch alle Aufwendungen
eines Käufers, der an ein vorgegebenes Objekt gebunden ist, sind als
grunderwerbsteuerlich relevante Gegenleistung zu betrachten. Dies gilt
insbesondere für einen Käufer, der zwar betreffend die Herstellung
eines Gebäudes einen gesonderten Werkvertrag abschließt, dabei aber
an ein bereits durch Planung der Verkäufer vorgegebenes Gebäude
gebunden ist.
Bei objektiv sachlichem Zusammenhang zwischen dem
Grundstückskaufvertrag und weiteren, die zukünftige Bebauung des
Grundstückes betreffenden Verträgen mit Dritten ist (einheitlicher)
für die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung maßgeblicher
Gegenstand des Erwerbsvorganges das Grundstück in bebautem Zustand. Zur
grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage) gehören in
diesen Fällen alle Leistungen des Erwerbers, die dieser an den
Grundstücksveräußerer und an Dritte gewährt, um das
Eigentum an dem Grundstück in seinem zukünftigen bebauten Zustand zu
erwerben (siehe auch BFH vom 27. Oktober 1999,II R 17/99).
Gegenstand eines der Grunderwerbsteuer im Sinne des §
1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1955 unterliegenden Kaufvertrages kann demnach auch eine
künftige Sache sein. Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines
Erwerbsvorganges ist der Zustand des Grundstückes maßgebend, in dem
dieses erworben werden soll. Entscheidend ist dabei der Zustand, in welchem das
Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht worden ist (vgl.
Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, § 1
Rz 117b und § 5 Rz 92, und die dort wiedergegebene Rechtsprechung). Ist der
Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Konzept eingebunden, dann ist ein Kauf mit herzustellendem
Gebäude anzunehmen, selbst wenn über dessen Herstellung gesonderte
Verträge abgeschlossen werden und diese zeitlich nachgelagert sind. Bei
einem solchen Käufer zählen auch die Herstellungskosten für das
projektierte Gebäude zur Gegenleistung (vgl. die bei Fellner, aaO, § 5
Rz 88a dargestellte Rechtsprechung, siehe diesbezüglich auch VwGH vom
14.10.1999, 97/16/0219, 17.10.2001, 2001/16/0230 und vom 21.3.2002,
2001/16/0429).
Entscheidend ist, dass der den
Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein
Vertragsgeflecht einbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller
Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen
Leistungsgegenstand das Grundstück in dem zukünftigen (bebauten)
Zustand zu verschaffen.
Die Bauherrenrolle ist in einem solchen Vertragsgeflecht
dem jeweiligen Initiator des Projektes zuzuordnen. Wie der
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat
(vgl. z.B. das Erkenntnis vom 19. Mai 1988, 87/16/0102-0104, 0105,
0108, und vom 30. 3. 1999, Zlen 96/16/0213,0214), ist der Erwerber einer
Liegenschaft nur dann als Bauherr und nicht als ein an ein vorgegebenes Projekt
gebundener Käufer anzusehen, wenn er a) auf die bauliche Gestaltung
des Hauses Einfluss nehmen kann, b) das Baurisiko zu tragen hat, d.h. den
bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und
verpflichtet ist und c)
das finanzielle Risiko tragen muss.
Diese Voraussetzungen
müssen kumulativ von allem
Anfang der ersten Planungsphase an auf Seiten der Erwerber vorliegen, wollen sie
als Bauherren angesehen werden (vgl.zB.
VwGH vom 29. Jänner 1996, 95/16/0121). Dem Bauherren obliegt es, das zu
errichtende Haus zu planen und zu gestalten, der Baubehörde gegenüber
als Bau- und Konsenswerber aufzutreten, die Verträge mit den
Bauausführenden im eigenen Namen abzuschließen und die
baubehördliche Benützungsbewilligung einzuholen (VwGH vom 24. 5. 1971,
1251/69).
Im vorliegenden Fall ist zur
Einflussnahme auf die bauliche
Gestaltung festzustellen, dass das gesamte Bauprojekt im Zeitpunkt des
Grundstückserwerbes bereits geplant gewesen ist. Mit
Bauorganisationsvertrag vom 29. Juli 1985 erteilte der Berufungswerber
dem Bauorganisator den unwiderruflichen Auftrag, den in den Bauplänen
ausgewiesenen Wohnhausrohbau auf dem erworbenen Grundstück zu errichten.
Die zunächst dem Bauorganisator erteilte Baubewilligung wurde in weiterer
Folge von diesem auf den Berufungswerber übertragen. Die Verknüpfung
der Errichtung des Reihenhauses mit dem Grundstückserwerb gelangte im
gegenständlichen Fall dadurch zum Ausdruck, dass die Baubewilligung vom
Bauorganisator bereits vor dem Abschluss des Grundstückkaufvertrages
erwirkt wurde. Der Berufungswerber war an ein bereits vorgefertigtes Konzept der
Bebauung des Grundstücks gebunden.
Dass eine Einflussnahme auf die Gesamtkonstruktion nicht
möglich war, ist schon deshalb offenkundig, da zum Zeitpunkt des
Grundstückskaufvertrages die Planung bereits abgeschlossen war, weshalb
auch eine individuelle Verbauungsmöglichkeit ausgeschlossen war. Der
steuerliche Vertreter des Berufungswerbers teilte der Abgabenbehörde
diesbezüglich mit Schreiben vom 31. Jänner 1996 mit, dass
der Berufungswerber im Hinblick auf ein einheitliches Aussehen der
Reihenhausanlage verpflichtet gewesen sei, sich hinsichtlich des
äußeren Erscheinungsbildes seines Wohnhauses an die Gesamtplanung des
Architekten zu halten.
Zu der ins Treffen geführte Tragung des
finanziellen Risikos durch den
Berufungswerber wird ausgeführt, dass ein Erwerber dann das finanzielle
Risiko trägt, wenn er nicht bloß einen Fixpreis (Pauschalpreis) zu
zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen muss, aber auch
berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen. Die
vom Bauorganisator übernommene Verpflichtung, den in Rede stehenden
Wohnhausrohbau zu einem ziffernmäßig bestimmten Pauschalpreis zu
errichten, ist daher als weiteres Indiz gegen das Vorliegen der
Bauherreneigenschaft des Berufungswerbers zu werten. In diesem Zusammenhang ist
darauf zu verweisen, dass die Abrechnung der bauherstellenden Firmen im
konkreten mit dem Bauorganisator erfolgte und sich dieser im
Bauorganisationsvertrag (Punkt 8) verpflichtete, Mängel durch die mit dem
Bau befassten Professionisten auf seine Kosten, allenfalls im Rahmen der
Gewährleistung, beheben zu lassen. Zwischen dem Grundstückskaufvertrag
und dem, die zukünftige Bebauung des Grundstückes betreffenden, ca. 3
Wochen später, nämlich am 29. Juli 1985 abgeschlossenen
Bauorganisationsvertrag besteht ein objektiv sachlicher Zusammenhang, weshalb im
konkreten Fall maßgeblicher Gegenstand für die grunderwerbsteuerliche
Beurteilung das Grundstück in bebautem Zustand ist. Durch den im
vorliegenden Fall gegebenen zeitlichen Zusammenhang der Vertragsabschlüsse
war gewährleistet, dass der Erwerber das Grundstück jedenfalls nur in
bebautem Zustand erhalten werde. Im vorliegenden Fall liegen somit keinerlei von
der Judikatur erarbeiteten Kriterien für die Zuerkennung der
Bauherreneigenschaft vor (VwGH vom 29. Jänner 1996, 95/16/0121).
Zusammenfassend wird
festgestellt, dass der Berufungswerber bei objektiver Betrachtung als
einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhalten hat, da
ihm auf Grund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht ganz konkreten
Vorplanung die Errichtung eines erweiterten Rohbaues auf dem mit Kaufvertrag vom
2. Juli 1985 erworbenen Grundstück zu einem im Wesentlichen
feststehenden Preis angeboten wurde und er dieses Angebot angenommen hat.
Dabei ist nicht ausschlaggebend, dass sich der
Grundstücksübereignungsanspruch gegen denVerkäufer und der
Anspruch auf Errichtung des Gebäudes auf den Bauorganisator - also auf zwei
zivilrechtlich verschiedene Personen - richtet. Entscheidend ist vielmehr, dass
der den Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in
ein Vertragsgeflecht miteinbezogen war, das unter Berücksichtigung aller
Umstände darauf gerichtet war, dem Erwerber als einheitlichen
Leistungsgegenstand das Grundstück in dem zukünftigen Zustand zu
verschaffen.
Gemäß
§ 4 Abs.
2 GrEStG 1955 unterliegen die im Abs. 1 Z 1 lit. a und c, Z 2 lit. a und b, Z 3
lit. a und b, Z 4 lit. b und Z 7 lit. a und b bezeichneten Erwerbsvorgänge
mit dem Ablauf von acht Jahren der Steuer, wenn dass Grundstück vom
Erwerber nicht innerhalb dieses Zeitraumes zu dem begünstigten Zweck
verwendet worden ist. Die im Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 7 bezeichneten
Erwerbsvorgänge unterliegen der Steuer, wenn der begünstigte Zweck
innerhalb von acht Jahren aufgegeben wird. Voraussetzung für die
Steuerbefreiung nach § 4 Abs.1 Z 2 lit. a GrEStG 1955 ist die "Schaffung"
der Wohnstätte durch den Erwerber. "Schaffen" kann nur derjenige, dem alle
Rechte und Pflichten des Bauherrn zustehen (VwGH vom 26. 11. 1981, 81/16/0031).
Im gegenständlichen Fall
waren aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die
Zuerkennung der Bauherreneigenschaft für den Berufungswerber nicht
erfüllt, da der Wohnhausrohbau nicht von ihm, sondern von der G.
"geschaffen" wurde. Der Wille der Vertragspartner war auf den Erwerb eines
bebauten Grundstückes gerichtet, weshalb neben den Grundkosten auch die
Hauserrichtungs- und Architektenkosten zu Recht in die Bemessungsgrundlage
für die Grunderwerbsteuer mit einzubeziehen waren. An dieser Beurteilung
vermag der Einwand des Berufungswerbers, sämtliche Kosten aus der
Neuplanung seien direkt mit den Professionisten abgerechnet worden, nichts zu
ändern.
Da der gegenständliche
Wiederaufnahme- und Grunderwerbsteuerbescheid voll und ganz den gesetzlichen
Bestimmungen, der Lehre und der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes entspricht, konnte der Berufung kein Erfolg beschieden
sein.
Graz, am 21.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 Z 2 lit. a GrEStG 1955, Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 140/1955
- § 11 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1955, Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 140/1955
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0809-G/02
- Stammnummer
- 17179
- Gültig
- 21.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF