Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0837-G/02
Bei der Grunderwerbsteuer beginnt die Verjährungsfrist auf Grund der geänderten Rechtslage (AbgÄG 2003, BGBL I 2003/124) mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, neu zu laufen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0837-G/02vom 28.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufugswerbers, vertreten durch Dr.
F.X. Berndorfer, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Lüfteneggerstraße 12,
vom 18. Dezember 1997 gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Linz vom 20. November 1997 betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO von Amts wegen und
Grunderwerbsteuer 1997 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 23. Jänner 1985 erwarb der
Berufungswerber vom Veräußerer aus dem Gutsbestand der dem
Verkäufer gehörenden Liegenschaft EZ X das Grundstück Nr. 609/100
im Ausmaß von 402 m². Als Gegenleistung verpflichtete sich der
Käufer S 600,00 pro m² (das sind S 241.200,00) sowie eine
einmalige Vergütung in Höhe von S 45.000,00 als Kostenbeitrag für
die Herstellung der Verkehrswege zu bezahlen.
Übergabe und
Übernahme in den physischen Besitz erfolgte mit Unterzeichnung des
Vertrages. Punkt IV des am 30. Jänner 1985 dem Finanzamt
angezeigten Vertrages hat folgenden
Wortlaut:"(1)
Alle Grundstücke, die vom Verkäufer als Bauflächen im Rahmen des
Projektes "Wohnanlage XY" abverkauft
werden, sollen nun möglichst bald ihrem bestimmungsgemäßen Zweck
zugeführt werden, damit das gesamte Siedlungsprojekt dieser Wohnanlage in
absehbarer Zeit realisiert ist und Baulücken nicht den Eindruck und die
Benützung der Anlage
beeinträchtigen.
Der (die)
Käufer verpflichtet (verpflichten) sich, auf dem Kaufobjekt jenes Wohnhaus
zu errichten, welches in der Gesamtplanung des Architekten Dipl. Ing.
W.K., dort vorgesehen ist und für welches
die Baubewilligung bereits erwirkt wurde. Der Verkäufer wird dafür
sorgen, dass die auf das Kaufobjekt bezughabende Baubewilligung auf den (die)
Käufer mit allen Rechten und Pflichten übertragen wird (§ 64 Abs.
1 OÖ Bauordnung).
(2) Kommt
(kommen) der (die) Käufer dieser Verpflichtung zur Bezugsfertigstellung
innerhalb von acht Jahren ab Abschluss dieses Vertrages nicht nach, hat der
Verkäufer das Recht, das Kaufobjekt wieder zurückzukaufen, wobei der
Wiederkaufspreis den Ersatz aller einwandfrei nachgewiesenen Geldaufwendungen
umfasst, die der (die) Käufer oder deren Rechtsnachfolger zum Erwerb des
Grundstückes und zur Errichtung des Wohnhausrohbaues hatte(n), allerdings
ohne Wertsicherung und ohne zwischenzeitige Verzinsung".
Für diesen Erwerbsvorgang wurde
Grunderwerbsteuerbefreiung wegen Schaffung einer Arbeiterwohnstätte
gemäß
§ 4 Abs.1 Z 2 lit. a GrEStG 1955 beantragt. Mit
Vorhalt vom 10. Oktober 1989 ermittelte das Finanzamt unter anderem die
Gesamtnutzfläche sowie die Gesamtbaukosten des errichteten Wohnhauses.
Mit Bescheid vom 28. November 1989 wurde dem
Berufungswerber - ausgehend von den Grundstücks- und
Vertragserrichtungskosten - Grunderwerbsteuer in Höhe von
S 23.528,00 wegen Überschreitung des höchst zulässigen
Nutzflächenausmaßes von 130 m² vorgeschrieben. Mit Vorhalt vom
25. September 1995 wurde der Berufungswerber zwecks Überprüfung der
Bauherreneigenschaft vom Finanzamt aufgefordert, diesbezüglich zu
verschiedenen Fragen Stellung zu nehmen.
Nach Abschluss der Ermittlungen wurde mit Bescheid vom
20. November 1997 die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO verfügt und gleichzeitig Grunderwerbsteuer in
Höhe von S 96.416,00 festgesetzt. Begründet wurde die Wiederaufnahme
des Verfahrens damit, dass aus der seinerzeit vorgelegten Abgabenerklärung
nicht hervorgehe, dass der Wille des Berufungswerbers von vornherein auf den
Erwerb eines bebauten Grundstückes gerichtet gewesen sei. Die
Grunderwerbsteuerfestsetzung wurde mit der Überschreitung des für die
Gewährung der Grunderwerbsteuerbefreiung höchst zulässigen
Nutzflächenausmaßes und der fehlenden Bauherrenqualifikation des
Berufungswerbers begründet. Als Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer wurden nunmehr die Grund- und Baukosten sowie das auf den
Berufungswerber entfallende Architektenhonorar herangezogen. In der
dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde darauf verwiesen, dass der
Berufungswerber alle für die Zuerkennung der Bauherreneigenschaft
erforderlichen Voraussetzungen erfüllen würde. Neben der Tragung des
finanziellen Risikos hätte dieser die Möglichkeit gehabt, Einfluss auf
die bauliche Gestaltung zu nehmen. Der Kaufvertrag sei nach dessen
Abschluss dem Finanzamt ordnungsgemäß angezeigt worden. Aus dem
Kaufvertrag gehe hervor, dass das gesamte Siedlungsprojekt dieser Wohnanlage in
absehbarer Zeit realisiert werden würde und dass die Baubewilligung bereits
erwirkt worden sei. Diese Tatsachen hätten ausgereicht, um die Behörde
in die Lage zu versetzen, eine Bauherreneigenschaft seitens des
Grundstückskäufers zu verneinen. Der Bauorganisationsvertrag
könne keinesfalls als entscheidungswesentliches Sachverhaltselement
bezeichnet werden. Die Wiederaufnahme des Verfahrens sei daher zu Unrecht
erfolgt. Der Berufungswerber erkläre sich mit einer derart restriktiven
Auslegung von Bestimmungen im Zusammenhang mit einem Gesetz, das später vom
Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben worden sei, nicht
einverstanden. In einem ergänzendem Berufungsvorbringen vom 27. Jänner
1998 verweist der Berufungswerber darauf, dass im Zeitpunkt der Erlassung des
Erstbescheides und in dem der Vorlage des Bauplanes alle projektspezifischen
Angaben offen gelegt worden seien. Die Wiederaufnahme des Verfahrens sei daher
eindeutig nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. August 1998 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das
Finanzamt aus, dass als Gegenleistung in der dem Finanzamt vorgelegten
Abgabenerklärung lediglich der Kaufpreis für Grund und Boden bekannt
gegeben worden sei. Zudem sei die Befreiung von der Grunderwerbsteuer beantragt
worden. Aus dem Kaufvertrag gehe die mangelnde Bauherrenqualifikation des
Berufungswerbers nicht eindeutig hervor. Zu dieser Erkenntnis hätten erst
zahlreiche Ermittlungen des Finanzamtes geführt.
Die mangelnde Bauherreneigenschaft des Berufungswerbers
wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Errichtung der
Reihenhausanlage bereits vor dem Grundstückskauf von einem Architekten
geplant gewesen sei und die Fixpreise für diese Gebäude bereits
festgestanden seien. Dagegen wurde rechtzeitig der Vorlageantrag mit der
Begründung eingebracht, dass das Finanzamt im Zeitpunkt der
ursprünglichen Abgabenfestsetzung Kenntnis von sämtlichen wesentlichen
Umständen bezüglich der Bescheiderlassung gehabt hätte. Dies
würde sich insbesondere aus der dem Finanzamt rechtzeitig vorgelegten
Kaufvertragsurkunde ergeben, wonach der Käufer verpflichtet sei, jenes
Wohnhaus zu errichten, das in der Gesamtplanung des Architekten dort vorgesehen
sei und für welches die Baubewilligung bereits erwirkt worden sei. Die
Verjährungsfrist hätte mit Ablauf des Jahres, in dem der
Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen begonnen. Die Festsetzung der
Grunderwerbsteuer im wieder aufgenommenen Verfahren mit Bescheid vom 20.
November 1997 sei jedenfalls nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 207 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung
(BAO) beträgt die Verjährungsfrist bei der Grunderwerbsteuer
grundsätzlich fünf Jahre.
Nach § 208 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung
(BAO) beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO
mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit
nicht im § 208 Abs. 2 BAO ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
§ 208 Abs. 2 BAO idF vor dem AbgÄG 2003 (BGBl I
124/2003) lautete: "Wird ein der Erbschafts-
und Schenkungssteuer oder der
Grunderwerbsteuer
unterliegender Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß der
Abgabenbehörde angezeigt, so beginnt die Verjährung des Rechtes zur
Festsetzung dieser Abgaben nicht vor Ablauf des Jahres, in dem die
Abgabenbehörde von dem Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt; dies gilt
sinngemäß auch für die gemäß
§ 18 Abs. 3
Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 140, zu erklärenden
Umstände."
§ 208 Abs. 2 idF des AbgÄG 2003, BGBl I 124/2003
lautet: "Bei der Erbschafts- und
Schenkungssteuer unterliegenden Erwerben von Todes wegen oder Zweckzuwendungen
von Todes wegen beginnt die Verjährung frühestens mit Ablauf des
Jahres, in dem die Abgabenbehörde vom Erwerb oder von der Zweckzuwendung
Kenntnis erlangt."
Der neue § 208 Abs. 2 BAO fordert für den
Verjährungsbeginn lediglich die behördliche Kenntniserlangung des
Erwerbsvorganges an sich. Nach Wegfall der Sonderregelung für die
Grunderwerbsteuer ist bei dieser Abgabe nunmehr lediglich auf die allgemeinen
Bestimmungen des § 208 Abs. 1 BAO abzustellen. Eine
ordnungsgemäße (vollständige) Anzeige ist nicht gefordert. Die
Verjährungsfrist beginnt daher bei der Grunderwerbsteuer bereits mit Ablauf
des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, unabhängig davon, ob
der Abgabengläubiger von allen für die Abgabenfestsetzung
maßgebenden Umständen Kenntnis hat, sowie unabhängig davon , ob
eine solche Unkenntnis auf mangelnde Offenlegung durch den Abgabenschuldner
zurückzuführen ist.
Die Neufassung des § 208 Abs. 2 BAO trat mangels
ausdrücklicher In-Kraft-Tretens-Regelung mit dem Tag nach Kundmachung des
AbgÄG 2003 im Bundesgesetzblatt am 20. Dezember 2003 in Kraft.
Verjährungsbestimmungen sind nach der Rechtsprechung (vgl. VwGH 22.9.1989,
87/17/0271) Normen des Verfahrensrechts. Treten Änderungen solcher Normen
in Kraft, so ist die Neufassung für Amtshandlungen ab In-Kraft-Treten
anzuwenden. Sie gilt somit auch für vor In-Kraft-Treten verwirklichte
Sachverhalte und ebenso für offene Abgabenverfahren wie z. B.
Berufungsverfahren (vgl. Ritz,
Verjährung und Rechtsschutz, SWK 34/2003). Die Verjährung wird
gemäß
§ 209 Abs. 1 BAO durch jede zur Geltendmachung des
Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabenpflichtigen (§ 77) von
der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung
unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten
ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Im gegenständlichen Fall ist der Abgabenanspruch im
Jahr 1985 entstanden. Die Überprüfung der beantragten Steuerbefreiung
gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 2 lit. a GrEStG 1955 erfolgte zunächst
mit Vorhalt des Finanzamtes vom 10. Oktober 1989. Mit Bescheid vom
28. November 1989 wurde dem Berufungswerber Grunderwerbsteuer von den
Grundstücks- und Vertragserrichtungskosten vorgeschrieben. Die weiteren
Ermittlungen betreffend die Überprüfung der Bauherrenqualifikation
fanden am 25. September 1995 statt.
Während der fünfjährigen
Verjährungsfrist, welche nach der Bescheiderlassung am
1. Jänner 1990 neu zu laufen begann, hat das Finanzamt keine zur
Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommene Unterbrechungshandlung (§
209 Abs. 1 BAO) aktenkundig gesetzt, sodass die Festsetzungsverjährung mit
Ablauf des 31. Dezember 1994 eingetreten ist. Dem Berufungsbegehren ist daher
stattzugeben, da die nach dem Eintritt der Verjährung durch das Finanzamt
gesetzten Maßnahmen ab September 1995 auf den Eintritt der Verjährung
ohne Einfluss waren.
Der angefochtene Wiederaufnahme- und
Grunderwerbsteuerbescheid vom 20. November 1997 war daher aus
verfahrensrechtlichen Gründen unter Beachtung der neuen Rechtslage, welche
seit 20. Dezember 2003 in Kraft ist, aufzuheben.
Graz, am 28.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0837-G/02
- Stammnummer
- 15647
- Gültig
- 28.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF