Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0877-G/02
Bei der Grunderwerbsteuer beginnt die Verjährungsfrist auf Grund der geänderten Rechtslage (AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124) mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0877-G/02vom 13.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch
die Plan Treuhand Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH,
4020 Linz, Kudlichstraße 41 - 43, vom 23. Februar 1999 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Linz vom
26. Jänner 1999 betreffend Grunderwerbsteuer 1999
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 23. Jänner 1985 erwarb H.M. vom
Veräußerer aus dem Gutsbestand der dem Verkäufer gehörenden
Liegenschaft EZ xxx das Grundstück Nr. 609/126 im Ausmaß von 375
m². Als Gegenleistung verpflichtete sich der Käufer S 600,00 pro
m² (das sind S 225.000,00) sowie eine einmalige Vergütung in
Höhe von S 45.000,00 als Kostenbeitrag für die Herstellung der
Verkehrswege zu bezahlen.
Übergabe und Übernahme in den
physischen Besitz erfolgte mit Unterzeichnung des Vertrages. Punkt IV
des am 30. Jänner 1985 dem Finanzamt angezeigten Vertrages hat folgenden
Wortlaut:"(1)
Alle Grundstücke, die vom Verkäufer als Bauflächen im Rahmen des
Projektes "Wohnanlage xy" abverkauft
werden, sollen nun möglichst bald ihrem bestimmungsgemäßen Zweck
zugeführt werden, damit das gesamte Siedlungsprojekt dieser Wohnanlage in
absehbarer Zeit realisiert ist und Baulücken nicht den Eindruck und die
Benützung der Anlage
beeinträchtigen.
Der (die)
Käufer verpflichtet (verpflichten) sich, auf dem Kaufobjekt jenes Wohnhaus
zu errichten, welches in der Gesamtplanung des Architekten Dipl. Ing.
W.K., dort vorgesehen ist und für welches
die Baubewilligung bereits erwirkt wurde. Der Verkäufer wird dafür
sorgen, dass die auf das Kaufobjekt bezughabende Baubewilligung auf den (die)
Käufer mit allen Rechten und Pflichten übertragen wird (§ 64 Abs.
1 OÖ Bauordnung).
(2) Kommt
(kommen) der (die) Käufer dieser Verpflichtung zur Bezugsfertigstellung
innerhalb von acht Jahren ab Abschluss dieses Vertrages nicht nach, hat der
Verkäufer das Recht, das Kaufobjekt wieder zurückzukaufen, wobei der
Wiederkaufspreis den Ersatz aller einwandfrei nachgewiesenen Geldaufwendungen
umfasst, die der (die) Käufer oder deren Rechtsnachfolger zum Erwerb des
Grundstückes und zur Errichtung des Wohnhausrohbaues hatte(n), allerdings
ohne Wertsicherung und ohne zwischenzeitige Verzinsung".
Für diesen Erwerbsvorgang wurde
Grunderwerbsteuerbefreiung wegen Schaffung einer Arbeiterwohnstätte
gemäß
§ 4 Abs.1 Z 2 lit. a GrEStG 1955 beantragt. Mit
Bescheid vom 12. Dezember 1989 wurde dem Erwerber Grunderwerbsteuer von den
Grundstückskosten wegen Überschreitung des für die Gewährung
der Grunderwerbsteuerbefreiung höchstzulässigen
Nutzflächenausmaßes vorgeschrieben. Mit Vorhalten vom 25.
September 1995 bzw. vom 20. Dezember 1995 wurde M. zwecks Überprüfung
der Bauherreneigenschaft vom Finanzamt aufgefordert, diesbezüglich zu
verschiedenen Fragen Stellung zu nehmen. Im Zuge dieser Ermittlungen wurde dem
Finanzamt am 6. Jänner 1996 mitgeteilt, dass das Wohnhaus in der
Zwischenzeit weiterverkauft worden sei. M. ist am 17. Dezember 1996
verstorben.
In der Folge wurde der Berufungswerberin als
Gesamtschuldnerin mit Bescheid vom 26. Jänner 1999
Grunderwerbsteuer in Höhe von S 93.200,00 vorgeschrieben. Als
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer wurden die Bau- und
Architektenkosten herangezogen. Begründet wurde die Vorschreibung mit der
fehlenden Bauherreneigenschaft des seinerzeitigen Erwerbers und mit der
Überschreitung des für die Zuerkennung der Grunderwerbsteuerbefreiung
höchst zulässigen Nutzflächenausmaßes von 130 m².
Nach den Ausführungen in der rechtzeitig eingebrachten
Berufung könne von der Abgabenbehörde erwartet werden, dass diese
alles unternimmt, um die Erben des seinerzeitigen Käufers festzustellen.
Die Steuer wäre in weiterer Folge den Erben
vorzuschreiben. Außerdem wurde Verjährung
eingewendet.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Februar 2000 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Bei Überlassung des
Nachlassvermögens an Zahlungs Statt unterbleibe eine Einantwortung und
liege auch keine Gesamtrechtsnachfolge vor. Eine ermessenswidrige
Inanspruchnahme der Berufungswerberin liege nicht vor, da nach dem verstorbenen
M. keine Gesamtrechtsnachfolge vorliege.
Dagegen wurde rechtzeitig der Vorlageantrag
eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 207 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung
(BAO) beträgt die Verjährungsfrist bei der Grunderwerbsteuer
grundsätzlich fünf Jahre.
Nach § 208 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung
(BAO) beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO
mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit
nicht im § 208 Abs. 2 BAO ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
§ 208 Abs. 2 BAO idF vor dem AbgÄG 2003 (BGBl I
124/2003) lautete: "Wird ein der Erbschafts-
und Schenkungssteuer oder der
Grunderwerbsteuer
unterliegender Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß der
Abgabenbehörde angezeigt, so beginnt die Verjährung des Rechtes zur
Festsetzung dieser Abgaben nicht vor Ablauf des Jahres, in dem die
Abgabenbehörde von dem Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt; dies gilt
sinngemäß auch für die gemäß
§ 18 Abs. 3
Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 140, zu erklärenden
Umstände."
§ 208 Abs. 2 idF des AbgÄG 2003, BGBl I 124/2003
lautet: "Bei der Erbschafts- und
Schenkungssteuer unterliegenden Erwerben von Todes wegen oder Zweckzuwendungen
von Todes wegen beginnt die Verjährung frühestens mit Ablauf des
Jahres, in dem die Abgabenbehörde vom Erwerb oder von der Zweckzuwendung
Kenntnis erlangt."
Nach Wegfall der Sonderregelung für die
Grunderwerbsteuer ist bei dieser Abgabe nunmehr lediglich auf die allgemeinen
Bestimmungen des § 208 Abs. 1 BAO abzustellen. Eine
ordnungsgemäße (vollständige) Anzeige ist nicht gefordert. Die
Verjährungsfrist beginnt daher bei der Grunderwerbsteuer bereits mit Ablauf
des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, unabhängig davon, ob
der Abgabengläubiger von allen für die Abgabenfestsetzung
maßgebenden Umständen Kenntnis hat, sowie unabhängig davon , ob
eine solche Unkenntnis auf mangelnde Offenlegung durch den Abgabenschuldner
zurückzuführen ist.
Die Neufassung des § 208 Abs. 2 BAO trat mangels
ausdrücklicher In-Kraft-Tretens-Regelung mit dem Tag nach Kundmachung des
AbgÄG 2003 im Bundesgesetzblatt am 20. Dezember 2003 in Kraft.
Verjährungsbestimmungen sind nach der Rechtsprechung (vgl. VwGH 22.9.1989,
87/17/0271) Normen des Verfahrensrechts. Treten Änderungen solcher Normen
in Kraft, so ist die Neufassung für Amtshandlungen ab In-Kraft-Treten
anzuwenden. Sie gilt somit auch für vor In-Kraft-Treten verwirklichte
Sachverhalte und ebenso für offene Abgabenverfahren wie z. B.
Berufungsverfahren (vgl. Ritz,
Verjährung und Rechtsschutz, SWK 34/2003). Die Verjährung wird
gemäß
§ 209 Abs. 1 BAO (Fassung vor dem Steuerreformgesetz 2005,
BGBL I 2004/57) durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur
Feststellung des Abgabenpflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde
unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf
des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die
Verjährungsfrist neu zu laufen.
Im gegenständlichen Fall ist der Abgabenanspruch im
Jahr 1985 entstanden. Die Überprüfung der beantragten Steuerbefreiung
gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 2 lit. a GrEStG 1955 erfolgte zunächst
mit Vorhalt des Finanzamtes vom 10. Oktober 1989. Die
Grunderwerbsteuerfestsetzung von den Grundstückskosten erfolgte mit
Bescheid vom 12. Dezember 1989. Die nächsten Ermittlungen des
für den Abgabenanspruch maßgeblichen Sachverhaltes fanden mit
Vorhalten vom 25. September 1995 bzw. 20. Dezember 1995
statt.
Während der fünfjährigen
Verjährungsfrist, welche am 31. Dezember 1989 neu zu laufen
begann, hat das Finanzamt keine zur Geltendmachung des Abgabenanspruches
unternommene Unterbrechungshandlung (§ 209 Abs. 1 BAO) aktenkundig gesetzt,
sodass die Festsetzungsverjährung mit Ablauf des 31. Dezember 1994
eingetreten ist. Dem Berufungsbegehren ist daher stattzugeben, da die nach dem
Eintritt der Verjährung durch das Finanzamt gesetzten Maßnahmen ab
September 1995 auf den Eintritt der Verjährung ohne Einfluss waren.
Der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid vom
26. Jänner 1999 war daher aus verfahrensrechtlichen Gründen
unter Beachtung der neuen Rechtslage, welche seit 20. Dezember 2003 in
Kraft ist, aufzuheben.
Graz, am 13.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0877-G/02
- Stammnummer
- 18452
- Gültig
- 13.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF