Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1278-L/06
begünstigte Schenkung nach § 15 Abs. 1 Z 1 lit. c ErbStG; Nutzflächenausmaß
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1278-L/06vom 13.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 6. November 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 11. Oktober 2006
betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 22. Mai 2006
übertrug Frau H dem Berufungswerber den Hälfteanteil der Liegenschaft
EZ X; der Erwerber machte die Befreiungsbestimmung des § 15 a ErbStG
(gemeint wohl: § 15 Abs. 1 Z 1 lit. c ErbStG) geltend. Das
Finanzamt setzte mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Schenkungssteuer mit
der Begründung fest, dass es sich beim Erwerb einerseits um keine
begünstigte "Betriebsübergabe" handelte und zwei entsprechende
Anfragen des Finanzamtes zur Überprüfung der Voraussetzungen für
die Steuerfreiheit nach § 15 Abs. 1 Z 1 lit. c ErbStG unbeantwortet
blieben.
Mit der als Berufung gewerteten Eingabe legte der
Berufungswerber einen Bauplan des Gebäudes vor und gab das
Nutzflächenausmaß mit 90 m² an. Das Finanzamt wies die
Berufung mit der Begründung ab, dass die Nutzfläche des Gebäudes
mehr als 150 m² beträgt; die Flächen der einzelnen Geschosse sind
in der Entscheidung dargestellt. Im Vorlageantrag wird ergänzt, dass
die Nutzfläche 150 m² nicht übersteige, da das gesamte
Erdgeschoss nicht als Wohnfläche diene und als solche nicht nutzbar
wäre. Es befinden sich hier nur Garage, Abstell- und
Wirtschaftsraum.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 1 lit. c ErbStG sind
Schenkungen unter Lebenden zwischen Ehegatten unmittelbar zum Zwecke der
gleichteiligen Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte mit
höchstens 150 m² Wohnnutzfläche zur Befriedigung des dringenden
Wohnbedürfnisses der Ehegatten steuerfrei (die anderen Voraussetzungen
für das Zutreffen der Steuerbefreiung sind unstrittig). Als
Wohnnutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines
Geschäftsraumes abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der
Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen); Keller- und
Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder
Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie
für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete
Räume innerhalb einer Wohnung sind bei Berechnung der Nutzfläche nicht
zu berücksichtigen. Entscheidende Bedeutung, ob das begünstigte
Nutzflächenausmaß
überschritten wird, kommt dem Abstellraum im
Planausmaß von 15,3 m² zu. Es handelt sich dabei um einen im
Erdgeschoss gelegenen Raum, der nur vom Freien zugänglich ist (siehe die
"Ostansicht" im Bauplan) und mit zwei Fenstern im planmäßigen
Ausmaß von 103 x 63 cm ausgestattet ist. Einem derartigen Raum kann trotz
Situierung im Erdgeschoss mangels Einbindung in den Wohnverband die
Qualifizierung als Wohnnutzfläche nicht zuerkannt werden; der Raum scheint
ausschließlich als Abstell- oder Geräteraum nutzbar. Da nach
Abzug dieser Fläche das begünstigte Nutzflächenausmaß von
150 m² nicht überschritten wird, erfolgte die Vorschreibung der
Schenkungssteuer zu Unrecht.
Linz, am 13.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 1 lit. c ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1278-L/06
- Stammnummer
- 27862
- Gültig
- 13.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF