Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0807-G/02
Bei der Grunderwerbsteuer beginnt die Verjährungsfrist auf Grund der geänderten Rechtslage (AbgÄG 2003, BgBl I 2003/124) mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0807-G/02vom 13.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom
17. Dezember 1997 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern Linz vom 17. November 1997 betreffend Grunderwerbsteuer
1997 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 22. Dezember 1983 erwarb der
Berufungswerber gemeinsam mit seiner Ehegattin vom Veräußerer je zur
Hälfte aus dem Gutsbestand der dem Verkäufer gehörenden
Liegenschaft EZ X KG Y das Grundstück Nr. 609/106 im Ausmaß von
361 m². Als Gegenleistung verpflichteten sich die Käufer S 600,00 pro
m² (das sind S 216.600,00) sowie eine einmalige Vergütung in
Höhe von S 45.000,00 als Kostenbeitrag für die Herstellung der
Verkehrswege zu bezahlen.
Übergabe und Übernahme in den
physischen Besitz erfolgte mit Unterzeichnung des Vertrages. Punkt IV
des am 4. Jänner 1984 dem Finanzamt angezeigten Vertrages hat folgenden
Wortlaut:"(1)
Alle Grundstücke, die vom Verkäufer als Bauflächen im Rahmen des
Projektes "Wohnanlage XY" abverkauft
werden, sollen nun möglichst bald ihrem bestimmungsgemäßen Zweck
zugeführt werden, damit das gesamte Siedlungsprojekt dieser Wohnanlage in
absehbarer Zeit realisiert ist und Baulücken nicht den Eindruck und die
Benützung der Anlage
beeinträchtigen.
Der (die)
Käufer verpflichtet (verpflichten) sich, auf dem Kaufobjekt jenes Wohnhaus
zu errichten, welches in der Gesamtplanung des Architekten Dipl. Ing.
W.K., Linz, dort vorgesehen ist und für
welches die Baubewilligung bereits erwirkt wurde. Der Verkäufer wird
dafür sorgen, dass die auf das Kaufobjekt bezughabende Baubewilligung auf
den (die) Käufer mit allen Rechten und Pflichten übertragen wird
(§ 64 Abs. 1 OÖ
Bauordnung).
(2) Kommt (kommen)
der (die) Käufer dieser Verpflichtung zur Bezugsfertigstellung innerhalb
von acht Jahren ab Abschluss dieses Vertrages nicht nach, hat der Verkäufer
das Recht, das Kaufobjekt wieder zurückzukaufen, wobei der Wiederkaufspreis
den Ersatz aller einwandfrei nachgewiesenen Geldaufwendungen umfasst, die der
(die) Käufer oder deren Rechtsnachfolger zum Erwerb des Grundstückes
und zur Errichtung des Wohnhausrohbaues hatte(n), allerdings ohne Wertsicherung
und ohne zwischenzeitige Verzinsung".
Für diesen Erwerbsvorgang wurde
Grunderwerbsteuerbefreiung wegen Schaffung einer Arbeiterwohnstätte
gemäß
§ 4 Abs.1 Z 2 lit. a GrEStG 1955 beantragt. Mit
Vorhaltsbeantwortung vom 15. März 1988 gab der Berufungswerber dem
Finanzamt die Errichtung der Arbeiterwohnstätte mit einer
Gesamtnutzfläche von 130,00 m² bekannt.
Mit Vorhalt vom 25. September 1995 wurde der
Berufungswerber zwecks Überprüfung der Bauherreneigenschaft vom
Finanzamt aufgefordert, zu zahlreichen diesbezüglichen Fragen Stellung zu
nehmen. Nach Abschluss der Ermittlungen wurde mit Bescheid vom
17. November 1997 Grunderwerbsteuer in Höhe von S 48.144,00
festgesetzt. Begründet wurde die Vorschreibung im Wesentlichen mit der
Überschreitung des für die Gewährung der
Grunderwerbsteuerbefreiung höchst zulässigen
Nutzflächenausmaßes und der fehlenden Bauherrenqualifikation des
Berufungswerbers. Als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
wurden die anteiligen Grund- und Baukosten sowie das auf den Berufungswerber
entfallende Architektenhonorar herangezogen. In der gegen diesen
Bescheid eingebrachten Berufung wurde zunächst auf das Vorliegen
sämtlicher Voraussetzungen für die Zuerkennung der
Bauherreneigenschaft verwiesen. Neben dem Einfluss auf die bauliche Gestaltung
habe der Berufungswerber das Baurisiko und das finanzielle Risiko getragen.
Darüber hinaus sei der Berufungswerber seiner Anzeigepflicht voll und ganz
nachgekommen, weshalb der gegenständliche Erwerbsvorgang der
Verjährung unterliege. Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Juli
1998 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend
führte das Finanzamt aus, dass als Gegenleistung in der dem Finanzamt
vorgelegten Abgabenerklärung lediglich der Kaufpreis für Grund und
Boden bekannt gegeben worden sei. Zudem sei die Befreiung von der
Grunderwerbsteuer beantragt worden. Aus dem Kaufvertrag gehe die mangelnde
Bauherrenqualifikation des Berufungswerbers nicht eindeutig hervor. Zu dieser
Erkenntnis hätten erst zahlreiche Ermittlungen des Finanzamtes
geführt.
Die mangelnde Bauherreneigenschaft des Berufungswerbers
wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Errichtung der
Reihenhausanlage bereits vor dem Grundstückskauf von einem Architekten
geplant gewesen sei und die Fixpreise für diese Gebäude bereits
festgesetzt worden seien. Hinsichtlich der Verjährung wurde auf § 208
Abs. 2 BAO (in der damals geltenden Fassung) hingewiesen. Dagegen wurde
rechtzeitig der Vorlageantrag eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 207 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung
(BAO) beträgt die Verjährungsfrist bei der Grunderwerbsteuer
grundsätzlich fünf Jahre.
Nach § 208 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung
(BAO) beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO
mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit
nicht im § 208 Abs. 2 BAO ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
§ 208 Abs. 2 BAO idF vor dem AbgÄG 2003 (BGBl I
124/2003) lautete: "Wird ein der Erbschafts-
und Schenkungssteuer oder der Grunderwerbsteuer unterliegender Erwerbsvorgang
nicht ordnungsgemäß der Abgabenbehörde angezeigt, so beginnt die
Verjährung des Rechtes zur Festsetzung dieser Abgaben nicht vor Ablauf des
Jahres, in dem die Abgabenbehörde von dem Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt;
dies gilt sinngemäß auch für die gemäß
§ 18 Abs.
3 Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 140, zu erklärenden
Umstände."
§ 208 Abs. 2 idF des AbgÄG 2003, BGBl I 124/2003
lautet: "Bei der Erbschafts- und
Schenkungssteuer unterliegenden Erwerben von Todes wegen oder Zweckzuwendungen
von Todes wegen beginnt die Verjährung frühestens mit Ablauf des
Jahres, in dem die Abgabenbehörde vom Erwerb oder von der Zweckzuwendung
Kenntnis erlangt."
Der neue § 208 Abs. 2 BAO fordert für den
Verjährungsbeginn lediglich die behördliche Kenntniserlangung des
Erwerbsvorganges an sich. Für die Grunderwerbsteuer ist nunmehr lediglich
auf die allgemeinen Bestimmungen des § 208 Abs. 1 BAO abzustellen. Eine
ordnungsgemäße (vollständige) Anzeige ist nicht gefordert. Die
Verjährungsfrist beginnt daher bei der Grunderwerbsteuer mit Ablauf des
Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen.
Die Neufassung des § 208 Abs. 2 BAO trat mangels
ausdrücklicher In-Kraft-Tretens-Regelung mit dem Tag nach Kundmachung des
AbgÄG 2003 im Bundesgesetzblatt am 20. Dezember 2003 in Kraft.
Verjährungsbestimmungen sind nach der Rechtsprechung (vgl. VwGH 22.9.1989,
87/17/0271) Normen des Verfahrensrechts. Treten Änderungen solcher Normen
in Kraft, so ist die Neufassung für Amtshandlungen ab In-Kraft-Treten
anzuwenden. Sie gilt somit auch für vor In-Kraft-Treten verwirklichte
Sachverhalte und ebenso für offene Abgabenverfahren wie z. B.
Berufungsverfahren (vgl. Ritz,
Verjährung und Rechtsschutz, SWK 34/2003). Die Verjährung wird
gemäß
§ 209 Abs. 1 BAO durch jede zur Geltendmachung des
Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabenpflichtigen (§ 77) von
der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung
unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten
ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Im gegenständlichen Fall ist der Abgabenanspruch im
Jahr 1983 entstanden. Die Überprüfung der beantragten Steuerbefreiung
gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 2 lit. a GrEStG 1955 erfolgte zunächst
mit Vorhalt des Finanzamtes vom 28. Jänner 1988. Nach weiteren Ermittlungen
betreffend die Bauherrenqualifikation ab 25. September 1995 wurde mit Bescheid
vom 17. November 1997 für den am 22. Dezember 1983
abgeschlossenen Kaufvertrag erstmalig Grunderwerbsteuer vorgeschrieben.
Während der fünfjährigen Verjährungsfrist, welche am
1. Jänner 1989 neu zu laufen begann, hat das Finanzamt keine zur
Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommene Unterbrechungshandlung (§
209 Abs. 1 BAO) aktenkundig gesetzt, sodass die Festsetzungsverjährung mit
Ablauf des 31. Dezember 1993 eingetreten ist. Die nach dem Eintritt der
Verjährung durch das Finanzamt gesetzten Maßnahmen ab September 1995
waren daher auf den Eintritt der Verjährung ohne Einfluss.
Der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid vom
17. November 1997 war daher aus verfahrensrechtlichen Gründen
unter Beachtung der neuen Rechtslage, welche seit 20. Dezember 2003 in
Kraft ist, aufzuheben.
Graz, am 13.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0807-G/02
- Stammnummer
- 13106
- Gültig
- 13.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF