Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0838-G/02
Bei der Grunderwerbsteuer beginnt die Verjährungsfrist auf Grund der geänderten Rechtslage (AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124) mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0838-G/02vom 27.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom
22. November 1997 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern Linz vom 17. November 1997 betreffend Grunderwerbsteuer
1997 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 22. Juli 1986 erwarb die
Berufungswerberin gemeinsam mit ihrem damaligen Ehegatten vom
Veräußerer je zur Hälfte aus dem Gutsbestand der dem
Verkäufer gehörenden Liegenschaft EZ .KG... das Grundstück
Nr. XX im Ausmaß von 324 m². Als Gegenleistung verpflichteten sich
die Käufer S 625,00 pro m² (das sind S 202.500,00) sowie eine
einmalige Vergütung in Höhe von S 45.000,00 als Kostenbeitrag für
die Herstellung der Verkehrswege zu bezahlen.
Übergabe und
Übernahme in den physischen Besitz erfolgte mit Unterzeichnung des
Vertrages. Punkt IV des am 28. Juli 1986 dem Finanzamt angezeigten
Vertrages hat folgenden
Wortlaut:"(1)
Alle Grundstücke, die vom Verkäufer als Bauflächen im Rahmen des
Projektes "Wohnanlage XY" abverkauft
werden, sollen nun möglichst bald ihrem bestimmungsgemäßen Zweck
zugeführt werden, damit das gesamte Siedlungsprojekt dieser Wohnanlage in
absehbarer Zeit realisiert ist und Baulücken nicht den Eindruck und die
Benützung der Anlage
beeinträchtigen.
Der (die)
Käufer verpflichtet (verpflichten) sich, auf dem Kaufobjekt jenes Wohnhaus
zu errichten, welches in der Gesamtplanung des Architekten Dipl. Ing.
W.K., Linz, dort vorgesehen ist und für
welches die Baubewilligung bereits erwirkt wurde. Der Verkäufer wird
dafür sorgen, dass die auf das Kaufobjekt bezughabende Baubewilligung auf
den (die) Käufer mit allen Rechten und Pflichten übertragen wird
(§ 64 Abs. 1 OÖ
Bauordnung).
(2) Kommt (kommen)
der (die) Käufer dieser Verpflichtung zur Bezugsfertigstellung innerhalb
von acht Jahren ab Abschluss dieses Vertrages nicht nach, hat der Verkäufer
das Recht, das Kaufobjekt wieder zurückzukaufen, wobei der Wiederkaufspreis
den Ersatz aller einwandfrei nachgewiesenen Geldaufwendungen umfasst, die der
(die) Käufer oder deren Rechtsnachfolger zum Erwerb des Grundstückes
und zur Errichtung des Wohnhausrohbaues hatte(n), allerdings ohne Wertsicherung
und ohne zwischenzeitige Verzinsung".
Für diesen Erwerbsvorgang wurde
Grunderwerbsteuerbefreiung wegen Schaffung einer Arbeiterwohnstätte
gemäß
§ 4 Abs.1 Z 2 lit. a GrEStG 1955 beantragt. Mit
Schreiben vom 15. Dezember 1992 an den geschiedenen Ehegatten der
Berufungswerberin ermittelte das Finanzamt ua. den Zeitpunkt des Abschlusses der
Bauarbeiten sowie die Höhe der Gesamtbaukosten. Mit Vorhaltsbeantwortung
vom 19. Jänner 1993 wurde dem Finanzamt die Errichtung der
Arbeiterwohnstätte mit einem Kostenaufwand in Höhe von S 1,903.000,00
bekannt gegeben.
Mit neuerlichem Vorhalt vom 14. Oktober 1994 wurde W.O.
zwecks Überprüfung der Bauherreneigenschaft vom Finanzamt
aufgefordert, zu zahlreichen diesbezüglichen Fragen Stellung zu nehmen und
die Adresse der Berufungswerberin bekannt zu geben. Mit Bescheid vom
17. November 1997 wurde der Berufungswerberin nach Abschluss der
Ermittlungen erstmalig Grunderwerbsteuer in Höhe von S 52.692,00
vorgeschrieben. Begründet wurde die Vorschreibung im Wesentlichen mit der
Überschreitung des für die Gewährung der
Grunderwerbsteuerbefreiung höchst zulässigen
Nutzflächenausmaßes und der fehlenden Bauherrenqualifikation der
Berufungswerberin. Als Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer wurden die anteiligen Grund- und Baukosten sowie das auf die
Berufungswerberin entfallende Architektenhonorar herangezogen. In der
gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde zunächst
darauf verwiesen, dass die Ehe der Berufungswerberin in der Zwischenzeit
geschieden worden sei. Das gegenständliche Haus habe zur Gänze ihr
geschiedener Ehegatte übernommen und sei dieser als nunmehriger
Alleineigentümer zur Zahlung der Grunderwerbsteuer verantwortlich. In einem
ergänzenden Schreiben vom 3. Jänner 1998 wurde eingewendet, dass das
errichtete Wohnhaus eine private Wohnnutzfläche von 119,55 m²
aufweisen würde. Bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer sei auf den
Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsvorganges - also auf den 22. Juli 1986
- abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt seien vom Begriff der Gegenleistung,
Leistungen an einen Bauorganisator von der Grunderwerbsteuer nicht erfasst
gewesen. Weiters wird auf das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für
die Zuerkennung der Bauherreneigenschaft verwiesen. Neben dem Einfluss auf die
bauliche Gestaltung habe die Berufungswerberin das Baurisiko und das finanzielle
Risiko getragen. Darüber hinaus sei die Berufungswerberin ihrer
Anzeigepflicht voll und ganz nachgekommen, weshalb der gegenständliche
Erwerbsvorgang der Verjährung unterliege. Mit
Berufungsvorentscheidung vom 25. August 1998 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Finanzamt neben der
Nutzflächenüberschreitung aus, dass als Gegenleistung in der dem
Finanzamt vorgelegten Abgabenerklärung lediglich der Kaufpreis für
Grund und Boden bekannt gegeben worden sei. Zudem sei die Befreiung von der
Grunderwerbsteuer beantragt worden. Aus dem Kaufvertrag gehe die mangelnde
Bauherrenqualifikation der Berufungswerberin nicht eindeutig hervor. Zu dieser
Erkenntnis hätten erst zahlreiche Ermittlungen des Finanzamtes
geführt.
Die mangelnde Bauherreneigenschaft der Berufungswerberin
wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Errichtung der
Reihenhausanlage bereits vor dem Grundstückskauf von einem Architekten
geplant gewesen sei und die Fixpreise für diese Gebäude bereits
festgesetzt worden seien. Hinsichtlich der Verjährung wurde auf § 208
Abs. 2 BAO (in der damals geltenden Fassung) hingewiesen. Dagegen wurde
rechtzeitig der Vorlageantrag ohne nähere Ausführungen eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 207 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung
(BAO) beträgt die Verjährungsfrist bei der Grunderwerbsteuer
grundsätzlich fünf Jahre.
Nach § 208 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung
(BAO) beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO
mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit
nicht im § 208 Abs. 2 BAO ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
§ 208 Abs. 2 BAO idF vor dem AbgÄG 2003 (BGBl I
124/2003) lautete: "Wird ein der Erbschafts-
und Schenkungssteuer oder der Grunderwerbsteuer unterliegender Erwerbsvorgang
nicht ordnungsgemäß der Abgabenbehörde angezeigt, so beginnt die
Verjährung des Rechtes zur Festsetzung dieser Abgaben nicht vor Ablauf des
Jahres, in dem die Abgabenbehörde von dem Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt;
dies gilt sinngemäß auch für die gemäß
§ 18 Abs.
3 Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 140, zu erklärenden
Umstände."
§ 208 Abs. 2 idF des AbgÄG 2003, BGBl I 124/2003
lautet: "Bei der Erbschafts- und
Schenkungssteuer unterliegenden Erwerben von Todes wegen oder Zweckzuwendungen
von Todes wegen beginnt die Verjährung frühestens mit Ablauf des
Jahres, in dem die Abgabenbehörde vom Erwerb oder von der Zweckzuwendung
Kenntnis erlangt."
Der neue § 208 Abs. 2 BAO fordert für den
Verjährungsbeginn lediglich die behördliche Kenntniserlangung des
Erwerbsvorganges an sich. Für die Grunderwerbsteuer ist nunmehr lediglich
auf die allgemeinen Bestimmungen des § 208 Abs. 1 BAO abzustellen. Eine
ordnungsgemäße (vollständige) Anzeige ist nicht gefordert. Die
Verjährungsfrist beginnt daher bei der Grunderwerbsteuer mit Ablauf des
Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen.
Die Neufassung des § 208 Abs. 2 BAO trat mangels
ausdrücklicher In-Kraft-Tretens-Regelung mit dem Tag nach Kundmachung des
AbgÄG 2003 im Bundesgesetzblatt am 20. Dezember 2003 in Kraft.
Verjährungsbestimmungen sind nach der Rechtsprechung (vgl. VwGH 22.9.1989,
87/17/0271) Normen des Verfahrensrechts. Treten Änderungen solcher Normen
in Kraft, so ist die Neufassung für Amtshandlungen ab In-Kraft-Treten
anzuwenden. Sie gilt somit auch für vor In-Kraft-Treten verwirklichte
Sachverhalte und ebenso für offene Abgabenverfahren wie z. B.
Berufungsverfahren (vgl. Ritz,
Verjährung und Rechtsschutz, SWK 34/2003).
§ 209. (1) BAO (BGBl
I Nr. 57/2005) hat folgenden Wortlaut: Werden innerhalb der
Verjährungsfrist eine oder mehrere nach außen erkennbare
Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung
des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen,
verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Wird eine solche
Amtshandlung in einem Verlängerungsjahr unternommen, so endet die
Verjährungsfrist erst mit Ablauf des folgenden Jahres.
Im gegenständlichen Fall ist der Abgabenanspruch im
Jahr 1986 entstanden. Die Überprüfung der beantragten Steuerbefreiung
gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 2 lit. a GrEStG 1955 erfolgte mit Vorhalt des
Finanzamtes vom 15. Dezember 1992. Nach weiteren Ermittlungen
betreffend die Bauherrenqualifikation am 14. Oktober 1994 wurde mit Bescheid vom
17. November 1997 für den am 22. Juli 1986
abgeschlossenen Kaufvertrag erstmalig Grunderwerbsteuer vorgeschrieben.
Während der fünfjährigen Verjährungsfrist, welche am
1. Jänner 1987 zu laufen begann, hat das Finanzamt keine zur Geltendmachung
des Abgabenanspruches unternommene Unterbrechungshandlung (§ 209 Abs. 1
BAO) aktenkundig gesetzt, sodass die Festsetzungsverjährung mit Ablauf des
31. Dezember 1991 eingetreten ist. Die nach dem Eintritt der Verjährung
durch das Finanzamt gesetzten Maßnahmen ab Dezember 1992 waren daher auf
den Eintritt der Verjährung ohne Einfluss.
Der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid vom
17. November 1997 war daher aus verfahrensrechtlichen Gründen
unter Beachtung der neuen Rechtslage, welche seit 20. Dezember 2003 in
Kraft ist, aufzuheben.
Graz, am 27.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0838-G/02
- Stammnummer
- 13746
- Gültig
- 27.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF