…der Progressionsermäßigung des § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988 für die zurückbezahlten Arbeitslosenversicherungsbeiträge. Gemäß § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988 sind Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, soweit sie nicht nach Abs. 3 oder 6 mit…
…des Juni 2003-Gehaltes wurden dem Bw. die noch offenen Optionsansprüche abgegolten. § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988: Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, sind, soweit sie nicht nach Abs. 3 oder 6 mit dem festen Steuersatz…
…der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, "wenn Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre ... dazu führen, dass Arbeitnehmer mit gleichem Einkommen unterschiedlich besteuert werden, wenn durch die verspätete Auszahlung des Insolvenz-Ausfallgeldes es zu einer Einkommensteuerprogressionsverschiebung durch Kumulierung in einem anderen Kalenderjahr kommt". Über die Berufung wurde erwogen: § 67 Abs…
…davon seien Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen würden, mit einem Fünftel steuerfrei zu belassen. Diese Beträge wären daher entweder als Auszahlung auf Grund eines Vergleiches nach § 67 Abs 8 lit a EStG 1988 oder als Nachzahlung nach…
…für den der Anspruch besteht. Eine Nachzahlung liegt entgegen der Ansicht des Bw. nicht nur dann vor, wenn das Dienstverhältnis beendet ist; dies ergibt sich schon daraus, dass beispielsweise § 67 Abs. 8 lit. c EStG von "Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre" sowie "Nachzahlungen von laufenden Arbeitslohn…
…sich bei der in der Gehaltsabrechnung Jänner bis März 1997 gezahlten Prämie (monatlich ATS 31.165,50) um nachträgliche Zahlungen von Überstunden für abgelaufene Kalenderjahre handelt, könne nicht gefolgt werden. Eine effektive Überstunden-Nachzahlung für das Vorjahr hätte zum einen einen weit höheren Betrag erbracht…
…dessen Zustimmung, die noch offenen Optionsansprüche abgegolten. § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988: Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, sind, soweit sie nicht nach Abs. 3 oder 6 mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind, gemäß Abs…
…Gem. § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988 in der für das Berufungsjahr 2002 geltenden Fassung sind Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, soweit sie nicht nach Abs. 3 oder 6 mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind…
…seines Anspruches auf Krankengeld (23. November bis 9. Dezember 1999) arbeitslos gewesen sei (laut Bestätigung des AMS). Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre (gleichgültig, ob diese neben laufenden Bezügen gewährt würden oder nicht), die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen würden, wären steuerfreie Bezüge gemäß …
…worden. 2.1. Mit der "Begünstigung des steuerfreien Fünftel-Anteiles für Nachzahlungen" spricht der Bw. ganz offensichtlich die Bestimmung des § 67 Abs. 8 lit. c EStG (in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung) an. Dieser zufolge sind Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht auf einer…
…die Spezialbestimmung des § 67 Abs. 8 lit.c EStG 1988 außer Acht gelassen worden wäre. Diese besage, dass Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungzeitpunktes beruhen, gemäß Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen sind. Dabei ist nach Abzug…
…auch Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 (13. und 14. Bezug). Da es sich hierbei um eine Nachzahlung für abgelaufene Kalenderjahre neben dem laufenden Bezug handle, sei seines Erachtens bei der Abrechnung § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988 anzuwenden, da keine willkürliche Verschiebung…
…Firma P. KG tatsächlich einbehalten oder an das Finanzamt abgeführt wurde. § 67 EStG 1988 - Sonstige Bezüge - lautet auszugsweise: Abs. 8: Für die nachstehend angeführten sonstigen Bezüge gilt Folgendes: Lit c: Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, sind, soweit…
…8 lit. a EStG 1988, der tarifmäßig dem Arbeitslohn des letzten vollen Kalenderjahres entspricht (Belastungsprozentsatz), sind zu versteuern 1. Zahlungen für den Verzicht von Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume, 2. Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen von laufenden und sonstigen Bezügen für abgelaufene Kalenderjahre, die neben laufendem Arbeitslohn…
…Bezüge (wie beispielsweise Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen von laufenden und sonstigen Bezügen für abgelaufene Kalenderjahre, Vergleichszahlungen) sind gemäß § 67 Abs. 8 lit. a EStG (in der im Streitjahr 1997 geltenden Fassung) mit dem Steuersatz zu versteuern, der tarifmäßig dem Arbeitslohn des letzten vollen Kalenderjahres entspricht …
…als in diesem Kalenderjahr bezogen. Nachzahlungen von Pensionen und Bezügen aus der Unfallversorgung, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, gelten in dem Kalendermonat als zugeflossen, für den der Anspruch besteht. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein…
…VII. des Vertrages gegenüber steht", sich also der Anspruch auf unterschiedliche Fälle bezieht. Zum Eventu-Antrag: Lohn- bzw. Gehaltsnachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre sind gem. § 67 Abs 8 lit c EStG im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen wobei 1/5 davon steuerfrei zu belassen ist. Bei…
…663/64). Nichtzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre sind dann nicht willkürlich, wenn sie nicht im Belieben des Arbeitgebers standen (21.5.1975, 2173/74 u.a.). Nachzahlungen auf Grund von Liquiditätsengpässen des Arbeitgebers gelten nicht als aufgrund einer willkürlichen Verschiebung erfolgt (4.6.1975, 12/75…
…8 lit. a EStG 1988 in der für das Kalenderjahr 1997 geltenden Fassung sind Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume, Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen von laufenden und sonstigen Bezügen für abgelaufene Kalenderjahre, die neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber oder in einem…
…Lohnzahlung oder Mietzahlung am Ende oder Beginn des entsprechenden Monats). Ist aber die Fälligkeit von vornherein abweichend von der wirtschaftlichen Zuordnung geregelt (zB Fälligkeit der Zinsen für die abgelaufene Periode jeweils am Ersten des Folgejahres), so will das Gesetz offensichtlich den Zufluss nicht von der…