Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1463-W/05
Keine begünstigte Besteuerung von Zahlungen anlässlich der Beendigung eines sogenannten Aktienoptionsprogrammes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1463-W/05vom 30.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., vertreten durch Mag. Renate
Otti, Steuerberater, 1080 Wien, Josefsgasse 7, vom 25. Juli 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 13. Juni 2005
betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Für das Jahr 2003 erklärte der Bw. bei seinen
nichtselbständigen Einkünfte aus seiner Tätigkeit als
Geschäftsführer, der von einem deutschen Konzern nach Österreich
entsendet worden ist, eine Aktienoptionsabfindung für 2000 und 2001 in
Höhe von insgesamt € 200.761,00, davon ein Fünftel in
Höhe von € 40.152,20 als sonstige Werbungskosten gemäß
§ 67 Abs.8 lit.c EStG als steuerfrei. Nach dem Lohnzettel
für 2003 betrug der Bruttobezug € 373.083,- und die Bezüge
gemäß
§§ 67, 68 EStG € 28.580,-.
Vorgelegt wurde eine Kopie "Aktienoptionen für
Führungskräfte" X Logistic. Folgende Auszüge aus dem
Inhalt dieses Programms:
"Aktienoptionen
für Führungskräfte
International
und zunehmend auch in Deutschland werden Führungskräfte am
wirtschaftlichen Erfolg ihres Unternehmens durch Aktienoptionen als Bestandteil
der Vergütung beteiligt. Auch X
bietet ausgewählten Führungskräften die Möglichkeit, an dem
wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens unmittelbar durch die Wertentwicklung
seiner Optionen teilzuhaben.
Hauptmerkmale:
Das X
-Optionsprogramm ist ein "virtuelles"
Optionsprogramm. Das bedeutet, dass ein möglicher Ausübungsgewinn
rechnerisch ermittelt und direkt vergütet wird. Eine Ausgabe von Aktien
erfolgt nicht.
Jedes Jahr wird
die Zuteilung von Optionen durch den Vorstand geprüft. Die Optionen
unterliegen einer zweijährigen Sperrfrist. Die maximale Laufzeit
beträgt fünf Jahre.
Kreis der
Berechtigten:
Ausgewählte
Führungskräfte der ersten und zweiten Führungsebene können
Aktienoptionen erhalten.
Revolvierende
Ausgabe:
Die
Führungskräfte erhalten Optionen mit einer Laufzeit von maximal
fünf Jahren. Eine Führungskraft kann mit bis zu fünf Tranchen
gleichzeitig an der Performance von X
teilnehmen. Hierdurch entsteht ein ständiger Anreiz, eine gute Entwicklung
der X -Aktie anzustreben.
Sperrfrist/maximale
Laufzeit:
Ab der Tranche
2000 wurde die Sperrfrist von drei Jahren auf zwei Jahre verkürzt. Die
X -Optionen können
grundsätzlich frühestens zwei oder spätestens fünf Jahre
nach ihrer Zuteilung ausgeübt werden.
Ausübungsfenster:
Nach dem Ende
der zweijährigen Sperrfrist gibt es ein Ausübungsfenster von drei
Jahren, in dem der Berechtigte seine freien Optionstranchen an festgelegten
Terminen jeweils ganz oder teilweise realisieren kann.
X
-Optionsprogramm auf fiktive
Aktien:
Der
Ausübungsgewinn wird zum jeweiligen Ausübungszeitpunkt rechnerisch
ermittelt und der Führungskraft direkt ausgezahlt. Es werden keine Aktien
ausgegeben.
Für das
Optionsprogramm muss zur Berechnung des Ausübungsgewinns ein Bezugskurs
ermittelt werden. Der Bezugskurs wird durch den Kapitalmarkt festgelegt. Hierzu
wird bei der Optionsausgabe aktuelle Aktienkurs, z.B 25 €, mit der
Entwicklung eines Referenzindexes (M-DAX-Permormance-Index)
fortgeschrieben.
Nur in dem
Maße, wie sich die Stinnes-Aktie besser entwickelt als der
M-DAX-Performance-Index, führen die Optionen zu "Ausübungsgewinnen"
und damit zu einer Vergütung für die
Führungskräfte.
Vergütung:
Hinsichtlich der
Vergütung für die Führungskräfte wird festgehalten, dass nur
in dem Maße, wie sich die X
-Aktie besser entwickelt als der
M-DAX-Performance-Index, die Optionen zur "Ausübungsgewinnen" und damit zu
einer Vergütung für die Führungskräfte
führt.
6-Monats-Durchschnittskurse:
Um die
Vergütung von Zufallsschwankungen des Aktienkurses unabhängig zu
machen und die Insiderproblematik weitgehenst einzuschränken, berechnen
sich die Ausübungsgewinne im X
-Optionsprogramm nicht auf der Basis von
Tageskursen, sondern von 6-Monats-Durchschnittkursen, die die langfristige
Wertentwicklung der X -Aktie besser
abbilden.
Berechnung des
Ausübungsgewinns:
Um intern und
extern das Aktienoptionsprogramm nachvollziehbar und transparent zu halten, wird
der Gewinn pro Option zum Ausübungszeitpunkt von einem unabhängigen
Gutachter ermittelt. Der Ausübungsgewinn für jede zugeteilte Option
errechnet sich im X -Optionsprogramm
nach folgender Formel:
Ausübungsgewinn
= X -Aktienkurs bei Optionsausgabe x
(X -Performance./.
M-DAX-Performance)
Der Gutachter
berücksichtigt bei der Bestimmung der Ausübungsgewinne mögliche
Verwässerungseffekte, die die Optionsinhaber infolge von
Kapitalmaßnahmen hinnehmen mussten, sowie Dividendenzahlungen von
Stinnes.
Anzahl der
zugeteilten Optionen:
Die Zahl der
zugeteilten Optionen hängt von der Höhe des vom Vorstand genehmigten
gesamten Optionswertes sowie von dem aktuellen Optionspreis ab. Die Höhe
des aktuellen Optionspreises, der ebenfalls gutachterlich ermittelt wird,
berücksichtigt die jeweilige Kapitalmarktsituation sowie die Höhe des
X -Aktienkurses. Der Optionspreis
für die einzelne Option ist für alle Führungskräfte gleich
hoch.
Steuer-und
Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der
Ausübungsgewinne:
Der
Ausübungsgewinn stellt im Zeitpunkt der Auszahlung grundsätzlich
steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dar. Dies gilt für
Führungskräfte in deutschen wie in ausländischen
Tochtergesellschaften im X
-Konzern.
Regulärer
Ausübungstermin:
Regulär
werden die Aktienoptionen in dem Zeitraum zwischen der zweijährigen
Mindestlaufzeit und der fünfjährigen Höchstlaufzeit
ausgeübt. In dem drei Jahre langen Ausübungsfenster gibt es pro Jahr
sechs Ausübungstermine (jeweils erster Börsentag im Januar, März,
Juli, September und November).
Optionen der
Tranche 2001, die bis zum März 2006 noch nicht ausgeübt wurden, gelten
automatisch im Mai 2006 als ausgeübt. Liegt zu diesem Zeitpunkt eine
Outperformance nicht vor, so verfallen diese Optionen.
Vorzeitiges
Ausscheiden der Führungskraft aus dem Konzern:
Scheidet eine
Führungskraft vor der Pensionierung oder vor Eintritt der Invalidität
aus dem X-Konzern aus, so verfallen
ihre gesperrten Optionen ersatzlos. Freie Optionen müssen zum nächsten
Termin ausgeübt werden. Dies gilt sowohl bei Kündigung des
Anstellungsverhältnisses durch die Führungskraft als auch bei
Kündigung durch das Unternehmen, sowie bei Abschluss eines
Aufhebungsvertrages."
Zu den Aktienoptionsprogramm führte der Bw.
aus:
"Das Aktienoptionsprogramm war Bestandteil des
Entlohnungsschemas für Führungskräfte in unserem Konzern.
Alljährlich wurde den berechtigten Führungskräften eine bestimmte
Anzahl von Aktienoptionen zugeteilt, die nach Ablauf einer zweijährigen
Sperrfrist gegen die Auszahlung eines Geldbetrages eingelöst werden konnte.
Die Höhe des Geldbetrages war abhängig vom Börsenkurs der
Muttergesellschaft.
Ich habe im Jahr 2000 und 2001 insgesamt 7.300
Stück Aktienoptionsabfindungen zugeteilt bekommen. Im Jahr 2002 wurde unser
gesamter Konzern an die AG verkauft. Mittels eines Aufsichtsratsbeschlusses im
Oktober 2002 wurde das Aktienoptionsprogramm ohne Einbindung der betroffenen
Manager für beendet erklärt. Die Manager wurden aufgefordert, die
Optionsrechte innerhalb von 6 Monaten bei sonstigen Verfall auszuüben. Ich
habe von dieser außerordentlichen Ausübungsmöglichkeit keinen
Gebrauch gemacht. Mir wurde aber trotzdem der rechnerische Ausübungswert
der Aktien Optionsabfindungen für die Jahre 2000 und 2001 auf Basis des
Barabfindungskurses der restlichen im Streubesitz befindlichen Aktien über
die Gehaltsverrechnung Juni 2003 unter Abzug der vollen Lohnsteuer und
Sozialversicherung ausbezahlt.
Meines Erachtens handelt es sich bei dieser
Zahlung um eine Nachzahlung für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht auf
einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen und
sind somit nach § 67 Abs. 8 lit. c EStG mit einem Fünftel steuerfrei
zu belassen. Beim Finanzamt meines Arbeitgebers werde ich keinen
diesbezüglichen Lohnsteuererstattungsantrag einbringen.
Ich stelle daher den Antrag meine sonstigen
Werbungskosten aus der Fünftelsteuerbefreiung der Aktienoptionsabfindung
für die Jahre 2000 und 2001 mit € 40.152,20 festzusetzen, was zusammen
mit den anderen Werbungskosten eine Summe von € 52.462,96 ergibt."
Das Finanzamt erließ einen Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2003. Das Fünftel für Aktienoptionsabfindung wurde
nicht als sonstige Werbungskosten anerkannt.
Die vom Bw. geltende gemachten Werbungskosten in Höhe
von € 40.152,20 würden sich auf eine Akteinoptionsabfindung für
2000 und 2001 in einer Höhe von insgesamt € 200.761,00 beziehen.
Die Abfindung im Jahr 2003 stelle nach Ansicht des Steuerpflichtigen eine
Nachzahlung für abgelaufene Kalenderjahre dar, die nicht auf einer
willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhten und damit
nach § 67 Abs.8 lit. c EStG mit einem Fünftel, das sind die €
40.152,20 steuerfrei zu belassen seien.
Das Finanzamt führte aus, dass unter Nachzahlung
gemäß
§ 67 Abs.8 lit. c EStG die Zahlung eines Lohnes zu
verstehen sei, der bei normalem Lauf der Dinge bereits in früheren
Lohnzahlungszeiträume hätte ausgezahlt werden sollen, wobei die
rechtzeitige Auszahlung jedoch aus Gründen, die nicht im Belieben des
Arbeitgebers standen, unterblieben seien. Die Beurteilung einer Leistung als
Nachzahlung bzw. als nachträgliche Zahlung iS des § 67 Abs.8 lit. c
EStG setzte voraus, dass der Arbeitlohn bei gewöhnlichen Ablauf der Dinge
schon zu einem früheren Zeitpunkt zu bezahlen gewesen wäre.
Dies träfe im gegenständlichen Fall nicht zu, da
die Ausübung der Optionen bis ins Jahr 2005 bzw. 2006 bei normalen Lauf der
Dinge möglich gewesen wäre, also läge die Voraussetzung, dass der
Arbeitslohn schon vorher auszubezahlen gewesen wäre, nicht vor. Für
die Option aus dem Jahr 2001 bestehe sogar noch die Sperrfrist von 2 Jahren.
Somit lägen die Voraussetzungen für eine Nachzahlung nicht vor, da die
Ausübung der Optionen allenfalls später erfolgen hätte
können.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 wurde 26. Juli 2005
das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.
"Zur Vertiefung
des Sachverhaltes soll dargelegt werden, dass der Vorstand unserer damaligen
Großmuttergesellschaft im Jahr 2003 beschlossen hat, alle noch offenen
Forderungen aus dem Aktienoptionsprogramm an die Führungskräfte
abzufinden, was im Zusammenhang mit der Veräußerung des gesamten
Konzerns stand. Dieser Beschluss ist ohne Einbeziehung der österreichischen
Gesellschaft getroffen worden. Alle optionsberechtigten Führungskräfte
wurden aufgefordert im Nachhinein das Abfindungsangebot zu genehmigen. Ich und
etliche andere Kollegen haben dem Abfindungsangebot nicht zugestimmt. Trotzdem
wurden uns die Forderungen aus dem Aktienoptionsprogramm im Jahr 2003 auf einmal
unter vollem Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabzug ausbezahlt. In meinem Fall
waren die Aktienoptionen für die Jahre 2000 und 2001 noch offen. Diese
wurden mir im Jahr 2000 und 2001 als variabler Gehaltsbestandteil zugeteilt. Um
die Motivation der jeweiligen Führungskraft nachhaltig zu sichern wurde im
Aktienoptionsprogramm festgelegt, dass die Aktienoptionen erst nach
2 jähriger Sperrfrist ausgezahlt werden können. Im Jahr 2003
hätten somit frühestens die Aktienoption für das Jahr 2000
ausgeübt werden können und im Jahr 2004 frühestens die
Aktienoption für das Jahr 2001. Ich hätte im Jahr 2003 vermutlich
keine Aktienoption ausgeübt, da die Aktienkurse in diesem Jahr sehr niedrig
waren und ich außerdem mit dem anderen Einkommen in der höchsten
Steuerklasse war.
Zusammenfassend
soll festgehalten werden, dass mein Anspruch auf die Auszahlung einer
Aktienoptionsprämie für eine bestimmte Anzahl von Aktienoptionen im
Jahr 2000 und im Jahr 2001 entstanden ist und nicht diese, sondern eine
Abfindung für diesen Anspruch für 2 Kalenderjahre zu einem
willkürlich festgesetzten Termin ausgezahlt worden ist.
Die Bestimmungen
des § 67 Abs.8 EStG sollen den Zweck haben, dass
Progressionsverschärfungen durch sonstige Bezüge vermieden werden, die
mit einem Zeitraum von mehr als einem Kalenderjahr im Zusammenhang stehen (VwGH
v. 15.12.1992, 91/14/158). Es sollen somit ungerechtfertigte Belastungen durch
die Zusammenballung von Einkünfte vermieden werden (vergleiche VwGH v.
2.12.1999, G 106/99). In der Begründung zum Bescheid wird der Begriff
"Nachzahlungen" des § 67 Abs.8 lit. c EStG wörtlich ausgelegt, wodurch
einerseits der Zweck der Bestimmung ignoriert wird und andererseits
übersehen wird, dass bei einem normalen Verlauf der Dinge mit
allergrößter Wahrscheinlichkeit ein anderer Betrag ausbezahlt worden
wäre, da für die Kalkulation des Abfindungsbetrages eine andere,
wesentlich vereinfachte Formel angewendet worden ist.
Man könnte
den Abfindungsbetrag neben einer Nachzahlung für abgelaufene Kalenderjahre,
die nicht auf eine willkürliche Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes
beruhen (§ 67 Abs.8 lit. c EStG) auch als eine Vergleichssumme aus einem
außergerichtlichen Vergleich (§ 67 Abs.8 lit. a EStG) oder
als eine Zahlung für den Verzicht auf Arbeitsleitung für künftige
Lohnzahlungszeiträume (§ 67 Abs.8 lit. b EStG) ansehen. In all diesen
drei Fällen würde zur Entschärfung der Steuerbelastung durch das
Zusammenballung von Einkünften ein Fünftel steuerfrei
bleiben."
Der Bw. stellte daher den Antrag, von die
Aktienoptionsabfindung für 2000 und 2001 ein Fünftel steuerfrei gem.
§ 67 Abs.8 lit. c zu stellen.
In einem weiteren Schreiben vom 19. September 2005 stellte
der Bw. den Antrag gemäß
§ 284 Abs.1 Z.1 BAO auf Abhaltung
einer mündlichen Verhandlung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach den Darstellungen in den Optionsbedingungen für
Aktienoptionen im Rahmen des Aktienoptionsprogramms des X -Konzern handelt es
sich bei den hier vorliegenden Aktienoptionen um Optionen auf sogenannte
"fiktive" Aktien. Das heißt, dass den Führungskräften in dem von
ihnen ausgewählten Ausübungszeitpunkt der Ausübungsgewinn von der
Gesellschaft direkt ausbezahlt wird. Die Einräumung der Optionen erfolgte
unentgeltlich.
Das Aktienoptionsprogramm wurde seitens der Konzernleitung
beendet. Mit der Auszahlung des 2003-Gehaltes wurden dem Bw., ohne dessen
Zustimmung, die noch offenen Optionsansprüche abgegolten.
§ 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988:
Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht
auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen,
sind, soweit sie nicht nach Abs. 3 oder 6 mit dem festen Steuersatz zu
versteuern sind, gemäß Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu
erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne
des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Soweit die
Nachzahlungen laufenden Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr
betreffen, ist die Lohnsteuer durch Aufrollen der in Betracht kommenden
Lohnzahlungszeiträume zu berechnen.
Der Bw. ist der Ansicht, dass es sich bei der
Abfindungszahlung um keine willkürliche Verschiebung der Auszahlung
handelt. Der Bw. hat sich ausdrücklich gegen das Abfindungsangebot
ausgesprochen und diesem nicht zugestimmt.
Nach Ansicht des Bw. ist § 67 Abs. 8 lit. c anzuwenden
(1/5 der im Jahr 2003 ausbezahlten Aktienoptionsabfindung sei demnach steuerfrei
zu belassen).
Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht
auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen,
sind Bezüge, die aufgrund des Arbeitsverhältnisses schon ausgezahlt
hätten werden müssen, deren rechtzeitige Auszahlung aber aus
Gründen unterblieben ist, die nicht im Belieben des Arbeitgebers standen;
es müssen zwingende wirtschaftliche Gründe die rechtzeitige Auszahlung
verhindert haben.
Nachzahlungen müssen nach dem vereinbarten
Fälligkeitstermin ausbezahlt werden, (vgl. VwGH vom 22.1.2004,
98/14/0009).
Diese Voraussetzung ist hier keinesfalls erfüllt. Der
Bw. erhielt in den Jahren 2000 und 2001 Aktienoptionen zugewiesen.
Gemäß den Optionsbedingungen für Aktienoptionen (Präambel)
können die Optionen frühestens nach zwei und spätestens nach vier
Jahren und 10 Monaten ausgeübt werden.
In dem Programm ist weiters zu lesen, dass der
Ausübungsgewinn im Zeitpunkt der Auszahlung grundsätzlich steuer- und
sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn darstellt. Dies gilt für
Führungskräfte in deutschen sowie ausländischen
Tochtergesellschaften im Stinnes-Konzern.
Die Optionen hätten also noch nicht ausbezahlt werden
müssen. Demgemäß kann es sich schon rein begrifflich um keine
Nachzahlung des Arbeitslohnes für die abgelaufenen Kalenderjahre 2000 und
2001 handeln.
Tatsache ist, dass aufgrund Änderungen in der
Konzernstruktur das Optionsprogramm vorzeitig beendet wurde.
Auch wenn der Bw. dieser Vorgangsweise nicht zugestimmt
hat, so hat er doch die streitgegenständliche Abfindung für noch nicht
ausgeübte Optionen erhalten. Ob die Höhe der Abfindung richtig
errechnet wurde, ist aus steuerrechtlichen Aspekten nicht zu würdigen.
Es ist von der Tatsache auszugehen, dass die
Optionsabfindung in Höhe von 200.761,00 € mit dem Gehalt des Monates
Juni 2003 tatsächlich ausbezahlt wurde.
Der Bw. führt weiters an, dass die Zahlung auch als
Vergleichssumme aus einem außergerichtlichen Vergleich (§ 67 Abs. 8
lit. a EStG) oder als eine Zahlung für den Verzicht auf Arbeitsleistungen
für künftige Lohnzahlungszeiträume (§ 67 Abs. 8 lit. b EStG)
angesehen werden könnte.
Auch dieser Ansicht kann hier nicht gefolgt werden.
Der Zahlung erfolgte nach einem festgelegten
Berechnungsschema seitens des Arbeitgebers; ein außergerichtlicher
Vergleich im Sinne dieser Gesetzesstelle liegt also keinesfalls vor.
Diese Bestimmung hat den Zweck, solche Lohnbestandteile zu
erfassen, die über einen gewissen Zeitraum verteilt zu gewähren
gewesen wären, tatsächlich aber nicht oder nicht in voller Höhe
zur Auszahlung gelangt sind. Der Vergleich bezieht sich immer auf die
Vergangenheit. Auch eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber hat
der Bw. nicht erwähnt und ist auch nicht aktenkundig.
Auch eine Abfertigung im Sinne des § 67 Abs. 8 lit. b
EStG kann nicht erkannt werden. Der Bw. hat keine Zahlung im Zusammenhang
für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige
Lohnzahlungszeiträume erhalten. Er war auch nach der Abfindung noch
für den Arbeitgeber tätig.
Auch wenn die Bestimmungen des § 67 Abs. 8 den Zweck
haben sollen, Progressionsverschärfungen durch sonstige Bezüge zu
vermeiden, so gilt dies nur für die ausdrücklich im Gesetz
angeführten Zahlungen (taxative und nicht demonstrative Aufzählung)
und nicht für allfällige vergleichbare Zahlungen.
Ob nun die Konzernleitung zu Recht oder zu Unrecht das
Optionsprogramm eigenmächtig beendet hat, ist für die steuerrechtliche
Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes irrelevant.
Es war ausschließlich von dem Sachverhalt auszugehen,
dass der Bw. Zahlungen für noch nicht ausgeübte Optionen erhalten hat.
Dies ist auch unstrittig.
Es war nunmehr ausschließlich zu beurteilen, ob diese
Zahlung einer begünstigten Besteuerung im Einkommensteuergesetz
zugänglich ist oder nicht.
Da eine Steuerbegünstigung gem. § 67 Abs. 8 nicht
anzuwenden ist, ist die Besteuerung im Sinne des § 67 Abs. 10
EStG 1988 mit dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonates vorzunehmen. Zu
dem Antrag auf Abhaltung einer mündlicher Verhandlung vom 19. Sept. 2006
wird Folgendes ausgeführt: Gemäß
§ 284 Abs.1 Z 1 BAO
hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn
es in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs.2) oder in der
Beitrittserklärung (§ 258 Abs.1) beantragt wird.
Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung setzt einen rechtszeitigen Antrag des
Berufungswerbers (bzw. des der Berufung Beigetretenen) voraus. Dies ergibt sich
aus § 284 Abs.1 Z.1. Anträge, die erst in einem die Berufung
ergänzenden Schreiben gestellt werden, begründen keinen Anspruch auf
mündlich Verhandlung (VwGH 23.4.2001, 96/14/0091; 24.3.2004, 98/14/0179).
(Ritz, Bundesabgabenordnung,
Kommentar3 §284
Tz1).
Da Sie den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung erst in einem die Berufung ergänzenden Schreiben gestellt
haben, hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.
Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 30.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1463-W/05
- Stammnummer
- 34545
- Gültig
- 30.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF