Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1902-W/07
Besteuerung von Nachzahlungen im Insolvenzverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1902-W/07vom 08.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nachzahlungen im Insolvenzverfahren sind auch dann nach § 67 Abs. 8 lit. g EStG zu besteuern, wenn sie ausschließlich aus Bezügen bestehen, die - wären sie vom Arbeitgeber termingerecht ausbezahlt worden - begünstigt zu besteuern gewesen wären.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenem Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) machte in seiner Erklärung
zur Arbeitnehmerveranlagung 2005 Werbungskosten und Sonderausgaben geltend. Die
Veranlagung erfolgte grundsätzlich erklärungsgemäß,
berücksichtigte neben Einkünften aus laufendem Arbeitslohn allerdings
auch Bezüge der IAF Service GmbH aufgrund eines nach § 69 Abs. 6 EStG
übermittelten Lohnzettels. Es ergab sich hieraus bei der
Einkommensteuerveranlagung 2005 eine Nachzahlung von 270,27 €.
In seiner dagegen gerichteten Berufung brachte der Bw. vor,
bei den Leistungen der IAF Service GmbH habe es sich ausschließlich um
anteilige Weihnachtsremunerationen gehandelt, die mit dem festen Satz zu
versteuern seien. Die darauf entfallende Lohnsteuer sei daher bereits zur
Gänze entrichtet worden.
Ferner seien seine laufenden Bezüge im ersten Quartal
2005 um mehr als 900 € niedriger gewesen als in weiteren Jahr; daher
müsse die in den übrigen Quartalen einbehaltene Lohnsteuer höher
gewesen sein, als dies dem tatsächlichen Gesamtjahreseinkommen
entspreche.
Schließlich habe er sich in seinem
Scheidungsvergleich zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 180 €
für seinen Sohn verpflichtet, weshalb er bitte, bei der Neuberechnung
seiner Einkommensteuer diese Unterhaltsleistung zu berücksichtigen.
Das Finanzamt hielt dem Bw. die Bestimmung des § 67
Abs. 8 lit. g EStG vor und wies darauf hin, dass nur Bezüge nach § 67
Abs. 3, 6 oder 8 lit. e und f EStG gesondert zu versteuern seien.
Weihnachsremunerationen und Urlaubszuschüsse seien im Gesetz nicht genannt
und daher (nach Abzug eines Fünftels) als laufende Bezüge zu
versteuern.
Weiters betrüge der Spitzensteuersatz bei einem
Jahreseinkommen zwischen 25.000 und 51.000 € gleichbleibend 43,596%,
weshalb unterschiedliche Monatsbezüge innerhalb dieser Spanne
grundsätzlich zu keinen Steuergutschriften im Zuge der Veranlagung
führen würden.
Zuletzt werde um Vorlage der Zahlungsbelege für die
geleisteten Alimente gebeten.
Der Bw. wies darauf hin, dass Leistungen des
Insolvenzausfallsfonds an die Stelle der Leistung treten, zu der der Dienstgeber
verpflichtet sei. Somit könne es nicht Sinn des IESG sein, den Dienstnehmer
schlechter zu stellen, als er bei Leistung des Entgelts durch den Dienstgeber
stünde. Ferner liege keine Nachzahlung iSd § 67 Abs. 8 lit. g EStG
vor, da das Dienstverhältnis nicht beendet sei. Schließlich handle es
sich bei den in Rede stehenden Beträgen nicht um laufende, sondern sonstige
Bezüge, die der Arbeitgeber neben, also zusätzlich zum laufenden Lohn
bezahle. Sonderzahlungen, wie etwa ein 13., 14. oder 15. Monatsgehalt
zählten nicht zu den laufenden Bezügen (zB VwGH 2000/14/0087).
Falls die Änderung der Einkünfte während des
Jahres eine Relevanz habe, bitte er dies bei Berechnung der Steuer zu
berücksichtigen.
Die Unterhaltszahlungen seien bar geleistet worden. Wegen
der prinzipiell guten Einvernehmens mit seiner geschiedenen Frau seien sie weder
quittiert noch sonstwie aufgezeichnet worden.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
§ 67 Abs. 8
lit. g EStG lautet.
"Nachzahlungen in
einem Insolvenzverfahren sind, soweit sie Bezüge gemäß
§ 67
Abs. 3, 6 oder 8 lit. e oder f betreffen, mit dem festen Steuersatz zu
versteuern. Von den übrigen Nachzahlungen ist nach Abzug der darauf
entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel
steuerfrei zu belassen. Der verbleibende Betrag ist als laufender Bezug mit
einer vorläufigen laufenden Lohnsteuer in Höhe von 15% zu
versteuern."
Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren gelten gem.
§ 19 Abs 1 EStG in dem Kalendermonat als zugeflossen, für den der
Anspruch besteht. Eine Nachzahlung liegt entgegen der Ansicht des Bw. nicht nur
dann vor, wenn das Dienstverhältnis beendet ist; dies ergibt sich schon
daraus, dass beispielsweise § 67 Abs. 8 lit. c EStG von "Nachzahlungen
für abgelaufene Kalenderjahre" sowie "Nachzahlungen von laufenden
Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr" spricht, womit eindeutig auch
Zahlungen im Rahmen eines aufrechten Dienstverhältnisses umfasst sind.
§ 67 Abs. 8 lit. g EStG normiert eine
eigenständige Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen derartiger
Nachzahlungen. Es spielt keine Rolle, in welchem Umfang im relevanten Betrag
voll steuerpflichtige und begünstigt zu besteuernde Bezüge enthalten
sind, sieht man von den ausdrücklich genannten Bezügen
gemäß
§ 67 Abs. 3, 6 oder 8 lit. e oder f EStG ab. Von der
verbleibenden Besteuerungsgrundlage ist nach Abzug der
Sozialversicherungsbeiträge pauschal ein Fünftel steuerfrei zu
belassen. Der Restbetrag ist steuerlich wie ein laufender Bezug zu behandeln und
vorläufig mit 15% zu besteuern.
Diese besondere Art der Besteuerung ist dann für den
Steuerpflichtigen von Vorteil, wenn die Nachzahlungen hauptsächlich aus
laufenden Bezügen bestehen. Es sei dem Bw. aber konzediert, dass dies in
all den Fällen nachteilig ist, in denen die Nachzahlungen (ganz oder zum
Großteil) aus Bezügen resultieren, die - wären sie vom
Arbeitgeber ausbezahlt worden - begünstigt zu besteuern gewesen wären.
Diese Umstände treten aber in vielen Fällen der pauschalierten
Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen ein.
Da also die in Rede stehenden Weihnachtsremunerationen
weder steuerfrei sind noch unter § 67 Abs. 3, 6 oder 8 lit. e oder f
EStG fallen, hat die IAF Service GmbH die Besteuerung zutreffend nach § 67
Abs. 8 lit. g EStG vorgenommen. Auch die Einbeziehung der in Rede stehenden
Bezüge in die Veranlagung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Bezüglich
der unterschiedlichen Einkommenshöhe während des Jahres hat das
Finanzamt bereits darauf hingewiesen, dass es wegen des im konkreten Fall
gleichbleibenden Grenzsteuersatz zu keiner Steuergutschrift bei der Veranlagung
kommen kann.
3. Einem
Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt
zugehört und für das weder ihm noch seinem nicht dauernd getrennt
lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen
Unterhalt leistet, steht nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG ein
Unterhaltsabsetzbetrag von 25,50 € monatlich zu.
Der Bw. konnte zwar aus den von ihm in der
Vorhaltsbeantwortung näher beschriebenen Gründen keine Zahlungsbelege
über die geleisteten Unterhaltszahlungen vorlegen; es erscheint aber
aufgrund des abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs jedenfalls für das
Streitjahr glaubwürdig, dass tatsächlich der gesetzliche Unterhalt
geleistet wurde. Somit steht ihm für die Monate Oktober bis Dezember 2005
ein Unterhaltsabsetzbetrag von insgesamt 76,50 € zu. Der Berufung war
daher insoweit stattzugeben, in den übrigen Punkten aber abzuweisen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 8.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1902-W/07
- Stammnummer
- 30848
- Gültig
- 08.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF