Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1124-L/06
Versteuerung einer Entgeltnachzahlung aus dem Vorjahr.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1124-L/06vom 06.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 13. Juli 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 7. Juli 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezog im Kalenderjahr 2005 laufende
Bezüge aus seinem Dienstverhältnis zum xx sowie eine Nachzahlung aus
dem Jahr 2004. Über die Zahlungen wurden zwei Lohnzettel ausgestellt, wobei
als bezugsauszahlende Stelle in einem Lohnzettel das xx aufschien, im anderen
Lohnzettel der Bundesdienst. Über die Einkünfte wurde unter Hinweis
darauf, dass der Berufungswerber während des Jahres gleichzeitig von
mehreren auszahlenden Stellen Bezüge erhalten habe, die
Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt.
In der gegen den Bescheid eingebrachten Berufung
führte der Berufungswerber sinngemäß aus: Er sei im Kalenderjahr
2005 nur bei einem Arbeitgeber, dem xx , beschäftigt gewesen. Der zweite
Bezugszettel mit der Bezeichnung Bundesdienst sei eine Nachzahlung desselben
Arbeitgebers für das Kalenderjahr 2004. Bis zum 31.12.2004 gebührende
Bezüge seien über das Bundesrechenzentrum abgerechnet worden,
Lohnzettel für diesem Zeitraum würden daher unter dem Namen
"Bundesdienst" aufscheinen. Die dort ausgewiesene Lohnsteuer entspreche den
rechtlichen Bestimmungen für Nachzahlungen aus Vorjahren und den
Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes. Die Zusammenzählung der korrekt
versteuerten Nachzahlung aus 2004 und der Bezüge aus 2005 sei hingegen
rechtswidrig.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung wiederholte der
Berufungswerber im Vorlageantrag seine bisherigen Ausführungen und
erklärte ergänzend, dass bei der Berechnung der Einkommensteuer 2005
die Spezialbestimmung des § 67 Abs. 8 lit.c EStG 1988 außer
Acht gelassen worden wäre. Diese besage, dass Nachzahlungen für
abgelaufene Kalenderjahre, die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung
des Auszahlungzeitpunktes beruhen, gemäß Abs. 10 im
Kalendermonat der Zahlung zu erfassen sind. Dabei ist nach Abzug der darauf
entfallenden Beiträge im Sinn des § 62 Z 3, 4 und 5 ein
Fünftel steuerfrei zu belassen. Die Auszahlung der Nachzahlung sei vom
Dienstgeber nicht willkürlich verschoben worden. Die Information, dass ihm
aufgrund seines außergewöhnlichen Einsatzes bei der Entwicklung von
IT-unterstützten Formularen eine Prämie von 4.660,40 €
zuerkannt werde, sei der bezugsanweisenden Stelle am 31.12.2004 zugegangen.
Aufgrund der Umstellung der Bezugsabrechnung auf SAP sei die Anweisung von
Nachzahlungen über das Bundesrechenzentrum bis weit in den Jänner
hinein gesperrt gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach der gesetzlichen Regelung des § 2 EStG 1988
ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der
Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Einkommen ist der
Gesamtbetrag der Einkünfte aus den einzelnen Einkunftsarten.
§ 19 EStG 1988 bestimmt, welchem Zeitraum
Einnahmen und Ausgaben zeitlich zuzuordnen sind. Danach sind Einnahmen in jenem
Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
Ausgenommen von dieser Regel sind lediglich regelmäßig wiederkehrende
Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn, oder kurze Zeit nach
Beendigung des Kalenderjahres zugeflossen sind, zu dem sie wirtschaftlich
gehören, sowie Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug
bescheidmäßig abgesprochen wurde, sowie Nachzahlungen im
Insolvenzverfahren.
Nach § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 hat eine
Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte unter anderem dann zu erfolgen,
wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere
lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert
versteuert wurden, bezogen worden sind.
Ein Zufluss von Einnahmen im Sinn des § 19
leg.cit. erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(z.B. VwGH 5.3.1986, 85/13/0085) in jenem Jahr, in dem der Steuerpflichtige
rechtlich und wirtschaftlich die Verfügungsmacht über die Einnahmen
erhält. Dass dies im gegenständlichen Fall bei der laut zweitem
Lohnzettel erfolgten Nachzahlung im Jahr 2005 erfolgt ist, kann nicht bestritten
werden, sodass im Sinn der oben zitierten gesetzlichen Regelung diese Einnahmen
auch in die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuerberechnung des
Jahres 2005 einzubeziehen waren. Da aufgrund der Änderung der
bezugsauszahlenden Stelle diese Nachzahlung beim Lohnsteuerabzug gesondert
versteuert wurde, die Einkommensteuer jedoch entgegen der Ansicht des
Berufungswerbers, dass eine Zusammenzählung der Bezüge nicht zu
erfolgen hat, vom gesamten Einkommen eines Jahres zu berechnen ist, musste die
Versteuerung notwendigerweise in Form einer Veranlagung der
lohnsteuerpflichtigen Einkünfte gemäß
§ 41 EStG 1988
erfolgen.
Wenn jedoch der Berufungswerber weiters vermeint, es sei
bei der Berechnung der Einkommensteuer für 2005 die Spezialbestimmung des
§ 67 Abs. 8 lit.c EStG außer Acht gelassen worden, so ist
zu bemerken, dass die Versteuerung sehr wohl unter Anwendung dieser Bestimmung
erfolgt ist.
§ 67 Abs. 8 lit.c EStG 1988 besagt, dass
Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht auf einer
willkürlichen Verschiebung des Auszahlungzeitpunktes beruhen, soweit sie
nicht nach Abs. 3 oder 6 mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind,
gemäß Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen sind.
Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinn des
§ 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Dies
bedeutet, dass derartige Nachzahlungen nach Abzug allfälliger darauf
entfallender Sozialversicherungsbeiträge und des steuerfreien Teils von
einem Fünftel des verbleibenden Betrages nach dem Tarif zu versteuern sind.
Die Steuerfreiheit eines Fünftels als pauschale Berücksichtigung
für allfällige steuerfreie Zulagen und Zuschläge sowie als
Abschlag für einen Progressionseffekt durch die Zusammenballung von
Bezügen soll auch bei einer Veranlagung erhalten bleiben.
Wie aus dem Lohnzettel zu ersehen ist, beträgt der
Bruttobetrag der bezahlten Prämie 4.660,40 €. Da keine
Sozialversicherungsbeiträge auf diesen Betrag entfallen sind, wurde der
Gesamtbetrag um ein Fünftel, das sind 932 €, gekürzt und nur
der verbleibende Betrag von 3.728,40 € der Besteuerung im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagung unterzogen. Der Ansicht des Berufungswerbers, es sei die
Versteuerung nicht nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes erfolgt,
kann bei dieser Sachlage nicht gefolgt werden.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 6.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1124-L/06
- Stammnummer
- 32964
- Gültig
- 06.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF